Beschluss
1 S 127/14
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in AGB enthaltene Preisanpassungsklausel unterliegt der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB und ist nur unwirksam, wenn sie den Verwender einseitig begünstigt und den Vertragspartner unangemessen benachteiligt.
• Eine ansonsten unklare oder kundenungeeignete Preisanpassungsklausel kann durch ein echtes Kündigungsrecht des Kunden kompensiert werden, sofern der Kunde dadurch die Möglichkeit hat, zu einem anderen Anbieter zu wechseln.
• Für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Preiserhöhung gilt eine dreijährige Einwendungsfrist ab Zugang der Jahresrechnung, in der die Erhöhung erstmals berücksichtigt wurde.
• Eine pauschale Ausgleichsregelung für nicht trennbar erfassten Verbrauch kann sachlich gerechtfertigt und damit nach § 307 Abs. 1 BGB zulässig sein, wenn sie auf nachvollziehbaren Erhebungen beruht und der Kunde substantiiert nicht widersprochen hat.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit von Preisanpassungs- und Ausgleichsklauseln in AGB bei nicht trennbarer Stromerfassung • Eine in AGB enthaltene Preisanpassungsklausel unterliegt der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB und ist nur unwirksam, wenn sie den Verwender einseitig begünstigt und den Vertragspartner unangemessen benachteiligt. • Eine ansonsten unklare oder kundenungeeignete Preisanpassungsklausel kann durch ein echtes Kündigungsrecht des Kunden kompensiert werden, sofern der Kunde dadurch die Möglichkeit hat, zu einem anderen Anbieter zu wechseln. • Für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Preiserhöhung gilt eine dreijährige Einwendungsfrist ab Zugang der Jahresrechnung, in der die Erhöhung erstmals berücksichtigt wurde. • Eine pauschale Ausgleichsregelung für nicht trennbar erfassten Verbrauch kann sachlich gerechtfertigt und damit nach § 307 Abs. 1 BGB zulässig sein, wenn sie auf nachvollziehbaren Erhebungen beruht und der Kunde substantiiert nicht widersprochen hat. Der Kläger rügt in seiner Klage Allgemeine Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Stromlieferung, insbesondere eine Preisanpassungsklausel (Ziffer 4.1) und eine Ausgleichsklausel für nicht separat messbaren Wärmespeicherstrom (Ziffer 3). Streitgegenstand ist die Wirksamkeit dieser Klauseln und gegebenenfalls Rückzahlungsansprüche des Klägers wegen erhöhter Preise. Die Beklagte beruft sich auf die Klauseln in ihren Vertragsbedingungen und erklärt, der Wechsel zu anderen Anbietern sei grundsätzlich möglich; die Ausgleichsmenge beruhe auf Erhebungen des Branchenverbands. Das Landgericht prüft, ob die Klauseln gegen § 307 Abs. 1 BGB verstoßen, ob ein Kündigungsrecht die Unwirksamkeit kompensiert und ob Verjährungs- bzw. Ausschlussfristen Ansprüche verhindern. Die Parteien wurden auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen. • Die Preisanpassungsklausel unterliegt der Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. BGB; eine unangemessene Benachteiligung liegt nur vor, wenn der Verwender einseitig eigene Interessen ohne angemessenen Ausgleich durchsetzt. • Die Klausel in Ziffer 4.1.1 ist in sich nicht hinreichend transparent, die hiermit verbundene Unbestimmtheit kann jedoch durch das in Ziffer 4.1.2 eingeräumte Kündigungsrecht kompensiert werden, weil der Kunde eine Fristgerechte Kündigungsmöglichkeit erhält und grundsätzlich zu anderen Anbietern wechseln kann. • Die Ausführungen des Klägers, gestützt auf Entscheidungen, sind nicht überzeugend: Entscheidend ist, ob der Kunde vor Wirksamwerden der Erhöhung informiert wird und ob Ausweichmöglichkeiten bestehen; beides liegt hier ausreichend vor. • Selbst bei angenommener Unwirksamkeit einer Preisanpassung begrenzt die dreijährige Einwendungsfrist ab Zugang der Jahresrechnung Ansprüche; der Kläger hat erste Einwendungen erst im Dezember 2010 erhoben, so dass nur gegenüber Abrechnungen der letzten drei Jahre Erfolgsaussichten bestehen. • Die Ausgleichsklausel in Ziffer 3 ist nach § 307 Abs. 1 BGB nicht unangemessen benachteiligend, weil die fehlende Trennbarkeit des Verbrauchs einen sachlichen Grund darstellt und die Partei, die die Klausel angreift, die Branchenbelege der Beklagten nicht substantiiert bestritten hat. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da offensichtlich keine Erfolgsaussicht besteht und keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt. Die Preisanpassungsklausel ist aufgrund des eingeräumten Kündigungsrechts nicht unwirksam; eine etwaige Unwirksamkeit würde angesichts der dreijährigen Einwendungsfrist nur zu geringen Rückforderungsansprüchen führen. Die Ausgleichsklausel für nicht trennbar erfassten Verbrauch ist sachlich gerechtfertigt und nicht unwirksam. Insgesamt hat die Beklagte in der Hauptsache obsiegt, weil die beanstandeten Klauseln als zulässig angesehen werden und eventuelle Ansprüche des Klägers durch Verfristung in weiten Teilen ausgeschlossen wären.