Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61.900,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 08.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der E1 im Nennwert von 100.000,00 €, sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen Schäden und Nachteilen, insbesondere auch von etwaigen Nachhaftungspflichten, freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 08.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der E1 im Nennwert von 100.000,00 € resultieren und die ohne die Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 08.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der E1 im Nennwert von 100.000,00 €, sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin am 08.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der E1 im Nennwert von 100.000,00 €, sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2037,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen einer Falschberatung im Zusammenhang mit einer im Jahr 2003 von der Klägerin gezeichneten Beteiligung an der E1 (im Folgenden: E1). Die E1 ist ein geschlossener Immobilienfonds, der im Jahr 2003 aufgelegt wurde. Anleger konnten sich an der E1 entweder direkt als Kommanditist oder mittelbar als Treugeber mit einem Betrag von mindestens 15.000,00 € zuzüglich eines Agios i.H.v. 5 % beteiligen. Der E1 sollte einen Büro Gebäudekomplex in G erwerben und diesen anschließend zu 100 % mit einer Grundmietzeit von 15 Jahren an die E AG vermieten. Die Gesamtinvestition der E1 sollten sich auf 173.000.000,00 € belaufen, wovon 103.080.000,00 € als Fremdkapital aufgenommen wurden. Das Fremdkapital wurde zu 50 % in € und zu 50 % in Schweizer Franken aufgenommen. Zur Zinsverbilligung wurden hierzu drei Cross-Currency-Swaps in Schweizer Franken abgeschlossen. In dem Emissionsprospekt finden sich bezüglich der drei Cross-Currency-Swaps lediglich Angaben dahingehend, dass die Fondsgesellschaft ein langfristiges Darlehen i.H.v. 103.080.000,00 € aufgenommen habe. Für 50 % der Darlehenssumme habe die Fondsgesellschaft zur Zinsverbilligung von Teilen des Darlehens drei Cross-Currency-Swaps in Schweizer Franken abgeschlossen. Der Umrechnungskurs für diese Transaktion läge bei 1,4785. Aufgrund dieser Cross-Currency-Swaps reduziere sich die Zinsbelastung des Darlehens in Höhe dieses Teilbetrages von nominal 4,65 % p.a. auf 3,34 % p.a.. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass die Zahlungen für die Swaps jeweils jährlich vorschüssig in Schweizer Franken zu leisten seien und somit einem Wechselkursrisiko unterliegen würden. Es wird weiterhin auf die Anschlussfinanzierung durch einen weiteren EUR-Forward-Swap hingewiesen, welcher ebenfalls dem Wechselkursrisiko unterliege. Für das Jahr 2011 wurde ein zu tilgender Restbetrag i.H.v. 46.284.000,00 € prognostiziert. Für die Anschlussfinanzierung des Euro-Darlehens im Jahr 2012 habe die Fondsgesellschaft teilweise EUR-Forward-Swaps abgeschlossen, die im Zinssicherungsgeschäft einen Swap-Festsatz von 5,85 % p.a. bei einer Laufzeit bis zum 30.12.2023 vorsähen. Für den nicht über die EUR-Forward-Swaps abgesicherten Teil der Finanzierung sei ein Anschlusszinssatz von 6,0 % p.a. jährlich nach vorschüssiger Zahlungsweise für eine weiter gehende Finanzierung in Schweizer Franken zum Ansatz gebracht worden. Für diesen Teil bestehe somit ein Wechselkursrisiko. Dieser Ansatz orientiere sich an dem durchschnittlichen CHF – Zinssatz für langfristige Darlehen in der Vergangenheit. ( S. 30, 34, 35, 52 des Prospektes). Es wird dargelegt, dass für den Fall einer positiven Entwicklung des Kurses der Schweizer Franken die Möglichkeit bestehe, sich mittels Devisentermingeschäften bereits vor dem Fälligkeitstermin mit Schweizer Franken einzudecken um eine weitere Verbilligung zu erzielen. Weiterhin wird dargelegt, bei welchen Faktoren der Barwert der Cross-Currency-Swaps positiv werde. Offen sei lediglich die von den finanzierenden Banken in Ansatz zubringenden Margenaufschläge, was jedoch auch bei einer Anschlussfinanzierung, bei welcher das Zinsniveau nicht abgesichert ist, ebenso sei (S. 52 des Prospekts). Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Wechselkursschwankungen die abzuführende Leistung verändern könnten. Bei einem veränderten Wechselkurs könne dies zu Liquiditätseinbußen führen und damit Auswirkungen auf die Rendite haben. Die Fondsgesellschaft habe für einen Teil der Anschlussfinanzierung die Zinsentwicklungsrisiken abgesichert, partizipiere allerdings nicht an einem unter Umständen niedrigen Zinsniveau (S. 66 des Prospekts). Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Prospekts wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Vor der streitgegenständlichen Zeichnung gab die Klägerin im Jahre 2000 in einem WpHG-Bogen gegenüber der Beklagten an, dass sie sich hinsichtlich der Produkt-Risikokategorie in die Kategorie „E“, mithin die zweithöchste von 6 Kategorien, einstufe, und mit einer Wertpapieranlage sowohl die Altersvorsorge, als auch den Vermögensaufbau bei einem langfristigen Anlagehorizont anstrebe. Auf die Anlage K 2 a wird verwiesen. Die Klägerin zeichnete unter dem 08.05.2003 die Beteiligung an dem vorgenannten geschlossenen Immobilienfonds mit einem Nennbetrag von 100.000,00 € zuzüglich eines Agios i.H.v. 5 %. Zu dieser Zeichnung kam es wie folgt: Die Klägerin war zum Zeitpunkt der Zeichnung seit etwa 40 Jahren Kundin der Beklagten. Seit etwa 30 Jahren wurde die Klägerin von dem Bankberater X betreut. Im Vorfeld der streitgegenständlichen Zeichnung kam es zu einem Gespräch zwischen der zu diesem Zeitpunkt 58-jährigen Klägerin und dem Bankberatern X, an dem auch der Ehemann der Klägerin teilnahm. Der Beratung lag dabei der Prospekt der E1 teilweise inhaltlich zu Grunde. Der Inhalt des Gesprächs, sowie der Zeitpunkt der Übergabe des Prospektes sind zwischen den Parteien streitig. Weiterhin ist streitig, von welcher Partei die Initiative zu dem Gespräch ausging. Am 08.05.2003 kam es zu der Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage durch die Klägerin. Ob diese Zeichnung im direkten Anschluss an das Beratungsgespräch, oder zu einem späteren Zeitpunkt stattfand, ist zwischen den Parteien streitig. In der Folgezeit zahlte die Klägerin an die Beklagte den Nennbetrag und das Agio, mithin insgesamt 105.000,00 €. Demgegenüber erhielt die Klägerin in der Folgezeit Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 43.100,00 €. Bezüglich des weiteren Inhalts der Beitrittserklärung wird auf die Anlage K1 verwiesen. Vor und nach der streitgegenständlichen Zeichnung beteiligte sich die Klägerin zudem an diversen anderen Fonds. So kam es in den Jahren 2002 bis 2010 zu insgesamt zwölf weiteren Beteiligungen, wobei lediglich eine Zeichnung vor der streitgegenständlichen Zeichnung erfolgte. Im Rahmen der Zeichnung „E2“ unterzeichnete die Klägerin am 09.02.2010 eine Erklärung, mit welcher sie angab, über eine der Beklagten zufließende Provision in Höhe von 9 % aufgeklärt worden zu sein. Auf die Anlage B3, Bl. 123 d.A., wird verwiesen. Vor der Zeichnung lag der Steuerspitzensatz der Klägerin und ihres Ehemannes bei 45,59 %, im Jahre 2011 sodann bei 41,75 %. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Bl. 288 d.A. verwiesen. Die Zins- und Währungsentwicklung der Folgejahre führte dazu, dass zum 31.12.2011 statt der prognostizierten 46.284.000,00 € Darlehensvaluta nunmehr 91.700.000,00 € von der Fondsgesellschaft abgelöst werden mussten. Unter dem 29.03.2012 forderte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Beklagte schriftlich auf, Schadensersatzansprüchen anzuerkennen oder ein Vergleichsangebot bis zum 14.04.2012 zu unterbreiten. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von Schadensersatz in Höhe der von ihr geleisteten Zahlungen abzüglich der an sie erfolgten Ausschüttungen, sowie eine Freistellung von allen Schäden und Nachteilen, die aus der gezeichneten Beteiligung an der E1 resultieren. Die Klägerin behauptet, sie habe sich zum Zeitpunkt der Zeichnung für eine kurz- bis mittelfristige Anlage interessiert. Sie selber habe auch keine Erfahrungen in Anlagegeschäften gehabt. Bezüglich des Beratungsgesprächs behauptet die Klägerin, dass die Initiative zu dem Beratungsgespräch von dem bei der Beklagten tätigen Berater ausgegangen sei. Von diesem sei ihr der geschlossene Immobilienfonds als eine sichere Anlage dargestellt worden, bei der die Klägerin nichts zu befürchten habe. Weiterhin sei eine gute Rendite von 6 % angepriesen worden und die Aussage getätigt worden, dass die Klägerin auf jeden Fall ihr Geld zurückerhalte. Gegenüber der Klägerin sei die Anlage als für sie passend empfohlen und intensiv beworben worden. Weiterhin sei weder auf einen Totalverlustrisiko, die Möglichkeit der Rückforderung von zuvor erfolgten Ausschüttungen, die Risiken im Rahmen einer Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen sowie bei einem Abschluss von Swap-Geschäften, die erst im Jahre 2023 möglichen Kündigung der Beteiligung und deren Nachteile, noch das Fehlen eines Zweitmarktes für die Anlage hingewiesen worden. Die Klägerin behauptet, dass die Beklagte für den Vertrieb der E1 eine Rückvergütung in Höhe von mindestens 8 % der Nominalbeteiligung erhalten habe, von welcher die Klägerin keine Kenntnis gehabt habe. Bezüglich der von der Klägerin unterzeichneten Erklärung über die Provisionskenntnis im Rahmen der Zeichnung des „E2“ behauptet die Klägerin, dass sie diese Erklärung nicht gelesen habe. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, dass sie in dem hiesigen Beratungsgespräch für die streitgegenständliche Beteiligung nicht darüber aufgeklärt worden sei, dass die Beklagte für den Vertrieb eine Provision erhalte. Bezüglich des Prospektes behauptet die Klägerin, diesen erst am Tag der Zeichnung in dem Beratungsgespräch erhalten zu haben. Schließlich behauptet die Klägerin, dass im Falle einer ordnungsgemäßen Aufklärung eine Zeichnung ihrerseits unterblieben wäre. Dies gelte für die Risiken, als auch für die von der Beklagten erhaltenen Provisionen. Die erbschaftssteuerlichen Vorteile seien kein Kriterium für die Zeichnung gewesen, da die Klägerin und ihr Ehemann die erbschaftssteuerlichen Freibeträge längst ausgeschöpft hätten. Die Klägerin hätte stattdessen die Gelder sicher angelegt und eine Rendite von mindestens 4 % p. a. erzielt. Die Klägerin ist der Ansicht, dass durch die Beklagte weder eine anlagegerechte, noch eine anlegergerechte Beratung erfolgt sei. Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, dass der Emissionsprospekt fehlerhaft sei. Dies gelte insbesondere hinsichtlich des im Prospekt dargestellten Investitionsplans und der daraus folgenden Irreführung hinsichtlich der Werthaltigkeit der Anlage. Auch die Darstellung der Swap-Geschäfte sei im Prospekt nicht ausreichend gewesen. Der einzige Risikohinweis bestünde in dem Verweis auf das Wechselkursrisiko. Die Beklagte habe sich diesen fehlerhaften Prospekt zu eigen gemacht, so dass sie sich die Fehler wie eigene zurechnen lassen müsse. Darüber hinaus sei die Übergabe des Prospektes zu spät erfolgt. Selbst bei Unterstellung einer Übergabe des Prospektes zu Beginn des Beratungsgesprächs, sei diese nicht rechtzeitig, da die Klägerin den Inhalt des Prospektes so nicht vollständig zur Kenntnis hätte nehmen können. Zudem ist die Klägerin der Ansicht, dass ihr ein Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns zustehe. Die Anrechnung von Steuervorteilen habe sich die Klägerin nicht entgegenhalten zu lassen, denn etwaige erlangte Steuervorteile habe sich die Klägerin nach dem Zuflussprinzip der Einkunftsart wieder zurechnen zu lassen, in der sie ursprünglich angefallen seien. Steuerliche Vorteile in außergewöhnlich hohem Maße verblieben nicht bei der Klägerin. Vorsorglich bietet die Klägerin mit der Klageschrift die Abtretung ihrer Rechte aus der gezeichneten Beteiligung an der E1 an die Beklagte an. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 61.900,00 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 4 % aus 105.000,00 € vom 08.05.2003 bis 29.12.2003, aus 102.900,00 € vom 30.12.2003 bis 29.12.2004, aus 96.900,00 € vom 30.12.2004 bis 29.12.2005, aus 90.900,00 € vom 30.12.2005 bis 28.12.2006, aus 82.900,00 € vom 29.12.2006 bis 27.12.2006, aus 76.900,00 € vom 28.12.2007 bis 29.12.2008, aus 70.900,00 € vom 30.12.2008 bis 21.12.2009, aus 64.900,00 € vom 22.12.2009 bis 27.12.2010, aus 61.900,00 € vom 28.12.2010 bis 14.04.2012 sowie aus 61.900,00 € seit dem 15.04.2012 i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von allen Schäden und Nachteile, insbesondere auch von etwaigen Nachhaftungspflichten, freizustellen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 08.05.2013 gezeichneten Beteiligung an der E1 im Nennwert von 100.000,00 € resultieren und die ohne Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären, 3. die Verurteilung der Anträge zu 1 und 2 erfolgt Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebotes gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 08.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der E1 im Nennwert von 100.000,00 €, sowie Abtretung aller Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte, 4. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin am 08.05.2003 gezeichneten Beteiligung an der E1 im Nennwert von 100.000,00 €, sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug befindet, 5. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin weitere 2.037,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.04.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Bezüglich des Beratungsgesprächs behauptet die Beklagte, dass dieses vor dem Hintergrund zustande gekommen sei, dass sich die Klägerin an die Beklagte gewandt habe, um sich an einer steuerbegünstigenden Kapitalanlage zu beteiligen. Aufgrund dieses Verlangens habe der Bankberater X der Klägerin den Beteiligungsprospekt mindestens zwei Wochen vor dem eigentlichen Anlagegespräch zur Verfügung gestellt. Die Beklagte behauptet weiterhin, dass die Klägerin trotz ihrer Geschäfts – und Anlageerfahrenheit über das Totalverlustrisiko, den Umfang der potentiellen Anlegerhaftung und die vorgesehene Möglichkeit der Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen aufgeklärt worden sei. Der Bankberater habe in keinerlei Weise eine Garantieerklärung für den wirtschaftlichen Erfolg des Fonds abgegeben. Die Beklagte behauptet, dass die Beteiligung sodann in einem zweiten Gesprächstermin von der Klägerin unterzeichnet worden sei. Diese Zeichnung sei durch die Klägerin aufgrund von zu erwartenden Steuervorteilen in Form einer Reduzierung der Erbschaftssteuer erfolgt. Aus diesem Grund bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin in Kenntnis angeblicher Beratungsfehler sowie erheblicher Rückvergütungen und Provisionen die Beteiligungen nicht gezeichnet hätte. Dies würde auch belegt durch das Anlageverhalten der Klägerin. Insbesondere bei der Zeichnung der Beteiligung „E2“ sei die Klägerin über die der Beklagten zukommenden Provisionen umfassend aufgeklärt worden. Auch dass die Klägerin an den anderen Beteiligungen festhalte, spreche gegen die Vermutung des beratungskonformen Verhaltens. Bezüglich der in Abzug zu bringenden Ausschüttungen behauptet die Beklagte, dass es zu einer Ausschüttung i.H.v. 47 % des Kommanditkapitals an die Gesellschafter gekommen sei. Die Beklagte bemängelt, dass die Klägerin bezüglich der von ihr behaupteten aufklärungspflichtigen Provisionen nicht darstelle, aus welchem Teil des Grundkapitals die Zahlungen an die Beklagte geflossen seien. Die Beklagte bestreitet daher, dass Provisionszahlungen aus ausgewiesenen Vertriebskosten geleistet worden seien. Bezüglich des Prospektes ist die Beklagte der Ansicht, dass dieser nicht fehlerhaft sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass diese zum Zeitpunkt der Zeichnung nicht vorsätzlich gehandelt habe, da sie sich in einem den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum befunden habe. Denn zu diesem Zeitpunkt habe kein Mitarbeiter und kein Organ der Beklagten Kenntnis von der Pflicht einer ungefragten Mitteilung der Vertriebsvergütungen gehabt. Die Beklagte treffe zudem kein Fahrlässigkeitsvorwurf, da mit einer Änderung der damaligen Rechtsprechung nicht zu rechnen gewesen sei. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich die Klägerin Steuervorteile anrechnen lassen müsse. Schließlich stehe dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine Geschäftsgebühr i.H.v. 2,0 zu. Vorsorglich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Klägerin habe mindestens grob fahrlässig keine Kenntnis von den mit der Anlage einhergehenden Risiken gehabt, da der Klägerin neben dem Prospekt auch Geschäftsberichte, Gesellschaftsversammlungsprotokolle und Ausschüttungsmitteilung laufend zugesandt worden seien. Auf die Anlage B 3, Bl. 171 ff. d.A., wird verwiesen. Jedenfalls treffe die Klägerin aufgrund der ihr anlastenden Obliegenheit zur sorgfältigen Lektüre des Emissionsprospektes ein Mitverschulden an dem eingetretenen Schaden. Die Klage ist bei Gericht eingegangen am 14.05.2012 und der Beklagten am 26.07.2012 zugestellt worden. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen J, I1 und Michael X. Weiterhin wurde die Klägerin als Partei vernommen. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 18.07.2013 (Bl. 271 ff. d.A.) und vom 03.04.2014 (Bl. 323 ff.d.A.) verwiesen. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. Die Zuständigkeit des Landgerichts Dortmund ergibt sich sachlich aus §1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 GVG und örtlich aus §§ 21 Abs. 1, 29 ZPO. Bezüglich des Klageantrages zu 4) ergibt sich das gemäß § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse aus §§ 756, 765 ZPO. II. Die Klage ist überwiegend begründet. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 61.900,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe 5 seit dem 27.07.2012 aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB. a) Ein Anlageberatungsvertrag ist zwischen der Klägerin und der durch den Bankberater X vertretenen Beklagten zumindest stillschweigend geschlossen worden. Unerheblich ist insoweit, ob die Initiative bezüglich des Beratungsgespräches von der Klägerin oder von der Beklagten ausging. Denn ein konkludenter Vertragsschluss ist auch nach dem Vortrag der Beklagten - der Bankberater habe die Klägerin über die Risiken der streitgegenständlichen Anlage aufgeklärt - anzunehmen, da hierdurch solche sachkundigen Auskünfte erteilt und von der Klägerin in Anspruch genommen wurden, die für diese erkennbar von erheblicher Bedeutung waren (BGH, Urteil vom 06.07.1993, AZ. XI ZR 12/93). b) Die Beklagte hat die sie treffende Aufklärungspflicht aus dem Beratungsvertrag verletzt, indem sie die Kläger nicht umfassend und entsprechend der angebotenen Anlage aufgeklärt hat. Aufgrund eines Beratungsvertrages schuldet die Bank eine anleger- und objektgerechte Beratung, wobei maßgeblich einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden sind, und andererseits die allgemeinen Risiken, wie etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarkts, sowie die speziellen Risiken, die sich aus den besonderen Umständen des Anlageobjekts ergeben (vgl. BGH, v. 21.03.2006, Az.: XI ZR 63/05, NJW 2006, 2041, Rz. 12). Die Beurteilung der tatsächlichen Anforderungen an die Beratung ist abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls. Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Aufklärung unter anderem über die Funktionsweise und die speziellen Risiken der abgeschlossenen Cross-Currency-Swaps geboten gewesen wäre. Bei einem einfachen Zins-Swap handelt es sich um ein Zinsderivat. Ein Zins-Swap stellt sich als eine Vereinbarung zwischen zwei (juristischen) Personen dar, in der sie sich verpflichten, zu bestimmten Zeitpunkten Zinszahlungen auf zuvor festgelegte Nennbeträge austauschen. In der Regel werden die Vereinbarungen so getroffen, dass eine Vertragsseite einen mit der Vereinbarung fixierten Zinssatz leistet, während die andere Vertragsseite einen variablen Zinssatz zu leisten hat. Die Zahlung der Vertragsseite, die einen variablen Zinssatz zu leisten hat, ist demnach unbeständig. Der Barwert des Zins-Swaps ist ungewiss und unterliegt den Schwankungen des Marktzinssatzes. Die Vereinbarung eines Zins-Swaps stellt sich demnach als eine Art „Wette“ auf den Marktzinssatz dar und ist nicht vorhersehbar. Soweit der variable Zinssatz sinkt, entsteht ein Nachteil für die Vertragsseite, die den festen Zinssatz zu leisten hat. Sollte der variable Zinssatz steigen, geht dies zum Nachteil der Vertragsseite, die den variablen Zinssatz zu erbringen hat. Je nachdem, wie gravierend der variable Marktzinssatz steigt oder sinkt, können erhebliche Risiken für die Vertragsseiten entstehen. Dies gilt auch im Vergleich zu einem variablen Zinssatz, den ein Darlehensnehmer auf die Darlehenssumme zu leisten hätte. Denn in diesem Rahmen kann dem Darlehensnehmer auch der sinkende Marktzinssatz zugutekommen. Dies ist dann nicht möglich, wenn er sich im Rahmen eines Zins-Swaps zur vermeintlichen Zinsverbilligung zur Leistung eines festen Zinssatzes verpflichtet hat, da er diesen Zinssatz in jedem Fall zu leisten hat. Schon über die Funktionsweise und die Risiken eines einfachen Zins-Swaps ist eine Aufklärung zur Risikoabschätzung geboten. Hinzu kommt in erschwerender Weise, dass es sich vorliegend nicht um einen einfachen Zins-Swap handelt, sondern um einen sog. „Cross-Currency-Swap“. Bei einem Cross-Currency-Swap handelt es sich um einen Währungs-Swap, bei welchem die Vertragsseiten die Zins- und Kapitalzahlungen in unterschiedlichen Währungen austauschen. Solch ein Swap ähnelt zwar dem zuvor beschriebenen Zins-Swap. Neben einem Austausch der Zahlungen in unterschiedlichen Währungen werden bei einem Währungs-Swap im Gegensatz zu einem Zins-Swap am Anfang und Ende der Laufzeit jedoch auch die Nominalbeträge ausgetauscht. Dadurch entsteht nicht nur das oben beschriebene Risiko, dass mit Zinsschwankungen einher geht. Es besteht vielmehr ein doppeltes Risiko. Denn neben dem Zinsschwankungsrisiko unterliegen die auszutauschenden Leistungen sodann dem Wechselkursrisiko, da diese wieder in die andere Währung umgetauscht werden müssen. Dieses „Wechselkursrisiko“ stellt sich ebenfalls als eine Art „Wette“ auf den Währungskurs dar und ist von vielen Faktoren abhängig, sodass das Risiko nicht abgeschätzt werden kann. Es besteht mithin bei einem Cross-Currency-Swaps ein doppeltes Risiko. Auch über die Funktionsweise und die Risiken eines Cross-Currency-Swaps ist eine Aufklärung zur Risikoabschätzung geboten. Eine Aufklärung ist auch dahingehend geboten, welchen Modalitäten der Cross-Currency-Swaps unterliegt. Denn ein solcher kann dahingehend abgeschlossen werden, dass beide Vertragsseiten einen variablen Zinssatz, beide Vertragsseiten einen fixen Zinssatz oder eine Vertragsseite einen variablen und die andere einen fixen Zinssatz zu leisten hat. Bei diesen Modalitäten entstehen jeweils unterschiedliche Risiken im Bezug auf Zinsschwankungen, da diese unterschiedlich ins Gewicht fallen. Ohne eine solche Aufklärung ist es dem Anleger auch bei einem eigenständigen Erkundigen über die Funktionsweise von Swaps nicht im Ansatz möglich, die ihn treffenden Risiken festzustellen. Dass eine Aufklärung in diesem Umfang geboten ist, wird auch durch den Umstand belegt, dass sich die mit dem Abschluss eines Cross-Currency-Swaps einhergehenden Risiken vorliegend auch realisiert haben. Denn Ende des Jahre 2011 mussten statt der prognostizierten 46.284.000,00 € Darlehensvaluta vielmehr 91.700.000,00 € von der Fondsgesellschaft abgelöst werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin nicht hinreichend über die Funktionsweise der abgeschlossenen drei Cross-Currency-Swaps und die hierdurch entstehenden speziellen Risiken der Anlage im Rahmen des Beratungsgesprächs aufgeklärt worden ist. Die Klägerin hat den Beweis erbracht, dass sie über diese Risiken im Beratungsgespräch nicht aufgeklärt wurde. Im Rahmen der ihm nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung ist ein Beweis erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmung in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist und vernünftige Zweifel ausgeräumt sind. Die in § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannte Überzeugung erfordert keine absolute Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, es reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit aus, der Zweifeln Schweigen gebietet. Das ist hier der Fall. Die gemäß § 141 ZPO persönlich angehörte Klägerin gab in der mündlichen Verhandlung vom 18.07.2013 an, dass sie über Risiken nicht aufgeklärt worden sei. Die Anlage sei ihr als für sie richtige und sichere Anlage dargestellt worden. Das Gericht hat diesen Vortrag im Rahmen der freien Beweiswürdigung berücksichtigt. Die Einlassung der Klägerin ist glaubhaft. Die Klägerin legt widerspruchsfrei und nachvollziehbar dar, dass sie bei einer Aufklärung über Risiken, insbesondere bezüglich eines Verlustrisikos, die Zeichnung gar nicht getätigt hätte. Das Gericht bewertet den Vortrag insbesondere aus dem Grund als glaubhaft, dass die Klägerin Erinnerungslücken einräumt und zugesteht, Einzelheiten der jeweiligen mehreren Beratungen nicht auseinanderhalten zu können. Überzeugend ist der Vortrag trotz der Erinnerungslücken jedoch dahingehend, dass eine Zeichnung bei einer Aufklärung über das Totalverlustrisiko nicht erfolgt wäre. Dieser Vortrag wird auch nicht erschüttert durch die Zeugenaussage des von der Beklagten als Zeugen benannten Bankberaters X. Dieser gab glaubhaft in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2014 an, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, über welche bestimmten Risiken er die Klägern und deren Ehemann aufgeklärt habe. Er gehe davon aus, dass er die Kundendaten, die in dem Langprospekt auf einer Seite abgedruckt sind, mit den Eheleuten I durchgegangen sei. Ob auch über bestimmte Risiken gesprochen wurde, könne er sich nicht mehr erinnern. Eine hinreichende Aufklärung ist auch nicht durch die Angaben im Langprospekt erfolgt. Dahinstehen kann insoweit der zwischen den Parteien streitige Umstand, wann es zu einer Übergabe des Prospektes gekommen ist. Denn auch bei rechtzeitiger Übergabe hätten die Angaben nicht zu einer hinreichenden Aufklärung über die Funktionsweise und Risiken der zur Zinsverbilligung abgeschlossenen Cross-Currency-Swaps in Schweizer Franken geführt. Der Prospekt weist lediglich auf den Abschluss der Swaps und der damit zu erzielenden Zinsverbilligung hin. Weiterhin findet sich der Hinweis, dass sich auch in Verbindung mit der Aufnahme von Fremdwährungsdarlehen ein Wechselkursrisiko ergibt. Eine Aufklärung über die speziellen Risiken, die Funktionsweise eines Swaps, wie die hier ausgehandelten Modalitäten, findet sich in diesem jedoch nicht. Den Anlegern wird nicht dargelegt, dass es sich bei einem Swap um eine Art „Wette“ auf den Marktzins handelt. Die möglichen und gravierenden Risiken werden nicht dargelegt. Lediglich wird dargelegt, dass die Swaps einem Währungsrisiko unterliegen. Gleichzeitig wird jedoch dargestellt, unter welchen Voraussetzungen sich der Barwert der Swaps positiv entwickeln wird und welche Möglichkeiten der Zinsverbilligung hierdurch entstehen. Der Begriff des Barwertes wird demgegenüber nicht erläutert. Eine Darstellung dahingehend, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Fonds ändern, wenn sich die Zinsentwicklung (nicht nur unerheblich) verschlechtert und welche Risiken damit verbunden sind, findet sich in dem Prospekt nicht. Der Hinweis auf mögliche Liquiditätseinbußen und Auswirkungen auf die Rendite greift nach Auffassung des Gerichts zu kurz. Über die Gefahr der Liquiditätseinbuße oder eines Renditeabfalls hinaus ergibt sich allein aus dem Abschluss eines Swaps ein Totalverlustrisiko. Die Darstellung der Swap-Geschäfte ist nach der Auffassung des Gerichts zu einseitig und deutet nicht auf die entstehenden Risiken hin. Der Verweis in dem Prospekt darauf, dass die Zahlungen auf die Swaps einem „Wechselkursrisiko unterliegen“ greift demnach aufgrund der gravierenden wirtschaftlichen Gefahren zu kurz. Die Risikoursache wird nicht im Ansatz dargestellt. Eine Einschätzung der Risiken ist den Anlegern schon aufgrund der mangelnden Angaben bezüglich der einzelnen Modalitäten nicht möglich. c) Ein Verschulden der Beklagten wird gemäß §§ 280 Abs. 1 S. 2, 278 BGB vermutet. Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen den Vorsatz ausschließenden Rechtsirrtum berufen. Vorliegend erfolgt die Entscheidung nicht aufgrund einer Pflichtverletzung bezüglich der Provisionen. d) Der Klägerin ist ein Schaden durch die Zeichnung der Anlage entstanden. Die Schadenshöhe bemisst sich dem Grunde nach an den von der Klägerin geleisteten Zahlungen i.H.v. 105.000,00 €. Abzuziehen sind hiervon die an die Kläger erfolgten Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 43.100,00 €, da ein Schaden insoweit vorerst nicht eingetreten ist. Soweit die Beklagte vorträgt, dass es zu Ausschüttungen i.H.v. 47 % des Anlagekapitals gekommen sei, hat sie den substantiierten Vortrag der Klägerin nicht erheblich bestritten. Es hätte an der Beklagten gelegen, substantiiert durch Angabe der Einzelbeträge darzulegen, dass es tatsächlich zu Ausschüttungen i.H.v. 47 % des Anlagekapitals gekommen ist. Ein Verweis auf die Anl. B1 („Geschäftsüberblick und Leistungsbilanz zum 31.12.2011“ Bl. 55 d.A.) genügt nicht. e) Der Schaden ist auch kausal durch die Pflichtverletzung der Beklagten entstanden. Für die Klägerin spricht die Vermutung des beratungskonformen Verhaltens. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist „derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters […].Hierbei handelt es sich nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung […].“ (BGH, Urteil vom 08.05.2012, AZ: XI ZR 262/10) Diese Kausalitätsvermutung greift entgegen vorheriger Rechtsprechung auch nicht nur dann, wenn der Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gehabt hätte, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte. Denn mit dem Schutzzweck einer Beweislastumkehr ist das Erfordernis eines Entscheidungskonflikts nicht vereinbar. Die durch die Vermutung begründete Beweislastumkehr findet schon bei feststehender Aufklärungspflichtverletzung seine Berechtigung (Vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, AZ: XI ZR 262/10). Einen (Gegen)beweis hat die Beklagte nicht angetreten. Es bedurfte insoweit keines weiteren Hinweises des Gerichts, da es sich zum einen um eine Rechtsfrage handelt, und zum anderen die fehlende bzw. fehlerhafte Aufklärung bezüglich der SWAP-Geschäfte mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 08.07.2013 gerügt wurde. Der Einwand der Beklagten, dass die Klägerin ein Steuersparmodell habe zeichnen wollen, greift ebenfalls nicht durch. Denn die Beklagte ist der Behauptung der Klägerin, dass diese zum Zeitpunkt der Zeichnung bereits alle erbschaftssteuerlichen Freibeträge ausgeschöpft habe, nicht entgegengetreten. f) Die Klägerin hat sich im Rahmen einer Vorteilsausgleichung auch keine Anrechnung von Steuervorteilen entgegenhalten zu lassen. Zwar können grundsätzlich durch die Geltendmachung der weichen Kosten als Werbungskosten in der Steuererklärung Steuervorteile entstehen. Eine Anrechnung von Steuervorteilen kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn die Schadensersatzsumme später wieder zu versteuern wäre. Im vorliegenden Fall erfolgt diese Versteuerung der Schadensersatzsumme nach dem Zuflussprinzip in der Einkunftsart, in der durch die Geltendmachung der Werbungskosten zuvor ein Vorteil entstanden ist, nämlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß §§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 , 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Eine Anrechnung von Steuervorteilen kommt auch aus dem Umstand heraus in Betracht, dass der Klägerin besonders große Steuervorteile erwachsen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei einer Absenkung des Einkommenssteuerspitzensatzes von 53 % auf 45 % jedoch nicht von einem besonders großen Steuervorteil auszugehen. So der BGH in seiner Entscheidung vom 18.12.2012, AZ: II ZR 259/11: „Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs scheidet aufgrund typisierender Betrachtungsweise (§ 287 ZPO) eine Vorteilsanrechnung bezogen auf die steuerlichen Vorteile, die der Anleger aus seiner Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds erlangt hat, im Rahmen des nach § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB geltend gemachten Schadensersatzes grundsätzlich aus, wenn die entsprechende Schadensersatzleistung ihrerseits der Besteuerung unterworfen ist […]. Soweit die Schadensersatzleistung - als Rückfluss der zuvor angefallenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten - vom Anleger zu versteuern ist, ohne dass es bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise darauf ankommt, ob der Anleger die Schadensersatzleistung tatsächlich versteuert […], sind die erzielten Steuervorteile nur dann anzurechnen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Anleger derart außergewöhnliche Steuervorteile erzielt hat, dass es unbillig wäre, ihm diese zu belassen […]. Dafür reicht noch nicht die Absenkung des Einkommensteuerspitzensatzes von 53 % auf 45 %.“ Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze sind Steuervorteile nicht anzurechnen. Ein besonders großer Steuervorteil liegt nicht vor. Denn den Einkommenssteuerspitzensatz gibt die Klägerin für das Jahr 2003 mit 45,59 % und für das Jahr 2011 mit 41,75 % an. Dieser Behauptung ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Nicht entscheidend ist darüber hinaus, ob bzw. dass die 10-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zwischen Erwerb der Immobilie und Veräußerung der Immobilie verstrichen ist. Denn nach der Rechtsprechung des BGH ist die Geltendmachung von Schadensersatz verbunden mit der Rückabwicklung des Beteiligungserwerbs an einem geschlossenen Immobilienfonds keine Veräußerung im Sinne der vorgenannten Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2012, AZ: II ZR 259/11). Begründet wird dies damit, dass sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Abwicklungsverhältnis umwandelt. Die Herausgabe des zuvor angeschafften Wirtschaftsgutes stellt hierbei keinen gesonderten "marktoffenbaren Vorgang", sondern nur einen notwendigen Teilakt im Rahmen der Rückabwicklung dar. Dieser Rechtsprechung schließt sich das Gericht an. g) Die Klägerin trifft entgegen der Ansicht der Beklagten auch kein Mitverschulden an dem entstandenen Schaden, § 254 BGB. Anhaltspunkte, die ein Mitverschulden begründen könnten, sind nicht ersichtlich. h) Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht verjährt. Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grob Fahrlässigkeit erlangen müsste. Wie bereits aufgeführt, hatte die Klägerin zum Zeitpunkt der Zeichnung der Anlage keine Kenntnis von der mangelnden Aufklärung. Eine solche Kenntnis hätte sie sich auch nicht durch Zuhilfenahme des Prospektes aneignen können, da dieser keine hinreichende Aufklärung enthält. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 29.04.2014 und demnach nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung darauf hinweist, dass insbesondere der Rechenschaftsbericht der Fondsgesellschaft für das Jahr 2004 die Frage des Swaps-Geschäfts erörtere, hat sich die Beklagte – unabhängig davon, dass dieser Vortrag hinsichtlich des tatsächlichen Vortrages nach § 296 a ZPO verspätet ist – entgegenhalten zu lassen, dass der Rechenschaftsberichte für das Jahr 2004 schon gar nicht zur Akte gereicht wurde. Aus dem bei der Akte befindlichen Geschäftsüberblick für das Jahr 2010 sowie der Rechenschaftsberichte für die Jahre 2007 und 2008 musste die Klägerin keine Kenntnis von der Pflichtverletzung erlangen. Soweit in diesen überhaupt über die Swaps berichtet wurde, wurde über diese positiv berichtet oder durch einen kurzen Satz die Abweichung von der Prognose festgestellt, so dass die Klägerin die Risiken nicht erkennen musste. i) Die Verurteilung der Beklagten ist gemäß des Klageantrages zu 3) lediglich Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 08.05.2003 streitgegenständlichen gezeichneten Beteiligung auszusprechen, da durch die begehrte Schadensersatzfolge ein Rückabwicklungsverhältnis entstanden ist. j) Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 291 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Rechtshängigkeit ist gemäß § 187 BGB analog eingetreten am 27.07.2012, nachdem die Klage der Beklagten am 26.07.2012 ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 30 der Akten) zugestellt wurde. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von allen Schäden und Nachteilen, die unmittelbar oder mittelbar aus der von der Klägerin am 08.05.2003 streitgegenständlichen Zeichnungen resultieren und die ohne die streitgegenständliche Zeichnung dieser Beteiligung nicht eingetreten wären aus § 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB. Art und Umfang eines Schadensersatzanspruches bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB. Demnach hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Auch die Belastung mit einer Verbindlichkeit stellt in diesem Zusammenhang einen zu ersetzenden Schaden dar. Die Verurteilung der Beklagten ist auch hier gemäß des Klageantrages zu 3) lediglich Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots gegenüber der Beklagten auf Übertragung der von der Klägerin am 08.05.2003 streitgegenständlichen gezeichneten Beteiligung auszusprechen. 3. Weiterhin befindet sich die Beklagte mit der Annahme des Angebots auf Übertragung der von der Klägerin am 08.05.2003 gezeichneten Beteiligung sowie der Annahme der Abtretung der Rechte aus dieser Beteiligung in Verzug. Mit der Klageschrift wurde der Beklagten die Übertragung der Beteiligung und die Abtretung der Rechte aus dieser angeboten. Spätestens mit Stellung des Klageabweisungsantrages ist die Beklagte in Annahmeverzug geraten, da gemäß § 295 S. 1 BGB zur Begründung des Annahmeverzuges ein wörtliches Angebot genügt. 4. Der Klägerin steht weiterhin ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.037,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.07.2013 zu. Ein Anspruch ergibt sich ebenfalls aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB. Die mit dem Klageantrag zu 5) geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen einen ersatzfähigen Schaden im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB dar. Der entstandenen Schaden fällt in den Schutzbereich der verletzten Norm. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes war auch erforderlich und zweckmäßig. Die Geltendmachung einer 2,0 Geschäftsgebühr steht nach Auffassung des Gerichts im Einklang mit dem einem Rechtsanwalt gemäß § 14 Abs. 1 RVG zustehenden Ermessen. Nach Nr. 2300 der Anl. 1 zum RVG kann eine Geschäftsgebühr im Rahmen von 0,5 - 2,5 gefordert werden. Eine Gebühr über 1,3 kann jedoch nur bei einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit in Abrechnung gebracht werden. Vorliegend handelt es sich um eine schwierige Tätigkeit, da neben der Handhabung von geschlossenen Immobilienfonds auch die Einschätzung von Swaps erforderlich war. Die Tatsache, dass sich ein Rechtsanwalt auf einem Gebiet durch die Absolvierung einer Fachanwaltsprüfung oder durch die zahlreiche Übernahme von Mandaten in einem Rechtsgebiet gewisse Spezialkenntnisse angeeignet hat, darf dabei nicht zulasten des Rechtsanwalts gehen. Eine Unbilligkeit bezüglich der Höhe der geltend gemachten Geschäftsgebühr ist nicht zu erkennen. 5. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. a) Der Klägerin steht ein Anspruch auf einen entgangenen Gewinn i.H.v. 4 % auf den von ihr geleisteten (nicht durch Ausschüttung verringerten) Anlagebetrag inklusive des Agios nicht zu. Zwar umfasst der im Rahmen des § 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB zu leistende Schadensersatzanspruches grundsätzlich auch den entgangenen Gewinn gemäß § 252 BGB. Es könnte auch davon auszugehen sein, dass das Eigenkapital der Klägerin für den Fall, dass diese die streitgegenständige Anlage nicht gezeichnet hätte, nicht ungenutzt geblieben wäre, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre. Weiterhin kann ein entgangener Gewinn grundsätzlich von dem zu erkennenden Gericht gemäß §§ 252 S. 2 BGB, 287 ZPO auch geschätzt werden. Dies befreit die Klägerin jedoch nicht davon, eine hinreichende Schätzungsgrundlage darzulegen. Die Kläger trägt nicht substantiiert vor, welche alternative Anlage diese statt der streitgegenständlichen Anlage gewählt hätte. Der Vortrag der Klägerin, sie hätte eine Anlagemöglichkeit gewählt, die 4 % Zinsen erwirtschaftet hätte, genügt nicht. Zum einen erscheint es dem Gericht zweifelhaft, ob mit einer sicheren Geldanlage ein Zinssatz von 4 % insbesondere bis ins Jahr 2012 hätte erzielt werden können. Zum anderen legt die Klägerin nicht konkret dar, welche alternative Anlagemöglichkeit sie bei der Vielzahl von vorhandenen Möglichkeiten gewählt hätte. Ohne einen entsprechenden Vortrag kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die Klägerin eine Geldanlage gewählt hätte, die einen bestimmten festen Zinssatz als Rendite erbracht hätte, so dass eine Schätzung nicht möglich ist, zumal das sonstige Anlageverhalten der Klägerin nicht für eine festverzinsliche Anlage spricht. b) Die von der Klägerin mit dem Klageantrag zu 1) und 5) geltend gemachten Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2012 stehen dieser nicht zu. Das Gericht versteht diesen Antrag dahingehend, dass die Klägerin Verzugszinsen gemäß den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begehrt. Der diesen Anspruch erforderliche Verzug der Beklagten ist jedoch nicht eingetreten. Gemäß § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung des Gläubigers nicht leistet. Eine Mahnung ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen. Die in der Mahnung enthaltene Aufforderung zur Leistung muss eindeutig sein. Keine Mahnung in diesem Sinne ist die Aufforderung, sich über die Leistungsbereitschaft zu erklären (vgl. Grüneberg in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 72. Auflage, 2013, § 286 Rn. 16, 17). Eine Mahnung im Sinne des § 286 BGB ist nicht in dem Schriftsatz des Klägervertreters vom 29.03.2012 zu erkennen. Mit dem vorgenannten Schriftsatz – welcher nicht zu den Gerichtsakten gereicht wurde – wurde eine Frist zur Anerkennung von Schadensersatzansprüchen gesetzt. Eine Aufforderung zur Leistung erfolgte nicht. Auch eine dahingehende Frist wurde nicht gesetzt. III. Die prozessuale Nebenentscheidung bezüglich der Kosten ergibt sich aus § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Das Gericht hat dabei den abgewiesen Antrag der Klägerin auf Zahlung von entgangenen Gewinn fiktiv mit 27.000,00 € bewertet (vgl. dazu Haget in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014 Rdnr. 11 zu § 92) Der Klageantrag zu 2) ist mit rund 80 % der aufgrund der Ausschüttungen zu erwartenden Nachteile berücksichtigt worden. Bezüglich des Annahmeverzuges legt das Gericht keinen eigenen Wert zugrunde. Die prozessuale Nebenentscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Abs. 1 S. 1, 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf bis zu 100.000,00 € festgesetzt. Bezüglich des Klageantrages zu 1) ergibt sich ein Streitwert in Höhe 61.900,00 €. Der mit diesem Antrag ebenfalls geltend gemachte entgangene Gewinn, der als gleichbleibender vom Hundertsatz der Anlagesumme geltend gemacht wird, ist eine Nebenforderung der ebenfalls eingeklagten Hauptforderung und erhöht den Streitwert nicht (vgl. BGH, 08.05.2012, AZ: XI ZR 261/10). Der Klageantrag zu 2) wurde mit einem Bruchteil der etwaig zu erwartenden Schäden des Betrages von 43.100,00 € bewertet. Dem Klageantrag zu 4) wurde kein eigenständiger Wert zugrunde gelegt, sodass sich der festgesetzte Streitwert ergibt.