Urteil
3 O 213/13
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2013:1122.3O213.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert in Höhe von 30.481,77 €. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger macht vorliegend Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der N (im Folgenden: N oder Fondsgesellschaft) geltend. 3 Unter dem 18.11.2002 beteiligte sich der Kläger wirtschaftlich über die I an der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft, einem geschlossenen Filmfinanzierungs-Fonds für die internationale Kinofilmproduktion "S". Grundlagen des Fondsbeitritts des Klägers waren der im Juli 2002 herausgegebene Emissionsprospekt zum N (Anlage KE 2) sowie der Zeichnungsschein vom 18.11./22.11.2002 (Anlage KE 1). Die Beteiligungssumme belief sich auf 30.000 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 554,40 €. Die Beklagte übernahm die obligatorische Anteilsfinanzierung des Klägers; der fremdfinanzierte Anteil an der Beteiligung des Klägers betrug 11.520 €. 4 Die Fondsgesellschaft hatte die Rechte zur Produktion des Kinofilms "S" mit Vertrag vom 01.12.2000 von der L erworben und beauftragte mit Vertrag vom 01.12.2000 den Produktionsdienstleister B. mit der Filmproduktion, die bereits unter dem 20.07.2001 beendet wurde. 5 Für die folgende Vermarktung des Films schloss die Fondsgesellschaft als Lizenzgeberin mit der O am 25.07.2001 einen Lizenzvertrag. Dieser Lizenzvertrag – mit einer Laufzeit bis zum 18.12.2019 – sah vor, dass der Lizenznehmer für die Verwertung der Filmrechte verantwortlich zeichnet. Der Lizenznehmer war weiter verpflichtet, während der Vertragslaufzeit feste laufende Lizenzzahlungen zu entrichten. Bei Beendigung dieses Lizenzvertrages steht einerseits dem Lizenzgeber – mithin der Fondsgesellschaft – das Recht zu, die Filmrechte dem Lizenznehmer zu einem bestimmten Wert, der 109 % aller zur Herstellung des Films erforderlichen Aufwendungen beträgt (Schlusszahlung), anzudienen. Dem Lizenznehmer steht andererseits das Recht zu, die Filmrechte seinerseits zu einem Kaufpreis in Höhe der Schlusszahlung zzgl. eines Anteils an den während der Lizenzperiode erzielten Nettoverwertungserlösen zu erwerben. 6 Die Beklagte verpflichtete sich gegenüber der Fondsgesellschaft im Rahmen eines Schuldbeitritts, die fristgerechte Erfüllung bestimmter Zahlungsverpflichtungen des Lizenznehmers zu übernehmen; sie war in diesem Zusammenhang u.a. zur Zahlung der laufenden Lizenzzahlungen und des Mindestverwertungserlöses verpflichtet. Zur Besicherung hatte der Lizenznehmer eine entsprechende Vorauszahlung an die Beklagte zu entrichten. 7 Zur Finanzierung der am 24.08.2001 fälligen Zahlung der Produktionskosten gewährte der Lizenznehmer der Fondsgesellschaft ein bedingt rückzahlbares Darlehen, welches mit 3 % p.a. zu verzinsen war. Dieses Darlehen sollte durch die Erlöse aus der Verwertung der Rechte am Filmprojekt getilgt werden. Die Fondsgesellschaft war berechtigt, das Darlehen vorzeitig zum 18.12.2002 an den Lizenznehmer zurückzuführen; ferner war geplant, dass die Fondsgesellschaft ebenfalls am 18.12.2002 dem Lizenznehmer einen nicht rückzahlbaren Filmverwertungszuschuss zahlt. Diese vorzeitige Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 142.592.438 € sowie die Zahlung des Filmverwertungszuschusses in Höhe von 74.498.878 € sollten mit den gezahlten Einlagen der Anleger erfolgen. 8 Die zuständige Finanzverwaltung erkannte zunächst steuerliche Verlustzuweisungen an; änderte aber – beginnend mit dem Jahr 2007 – ihre Rechtsauffassung zum steuerlichen Konzept u.a. des streitgegenständlichen Fonds. Danach sei die Tätigkeit der Fondsgesellschaft in zwei Bereiche aufzuteilen. In Höhe der Schuldübernahme sei die Fondsgesellschaft dem Geschäftsmodell einer „verdeckten Festgeldanlage“ nachgegangen; dies sei lediglich zum Schein mit der Filmherstellung verknüpft worden. Der verbleibende Investitionsbetrag sei zwar tatsächlich dem Tätigkeitsbereich „Filmherstellung“ zuzurechnen; diese sei aber ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt und damit steuerlich nicht verlustrelevant. 9 In den Jahren 2003-2012 erhielt der Kläger Ausschüttungen aus der Beteiligung in Höhe von insgesamt 2.574,46 €. 10 Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klageanträge vor, der streitgegenständliche Prospekt sei fehlerhaft. So habe der Emissionsprospekt – der dem Kläger ausweislich des Zeichnungsscheins bei seiner Anlageentscheidung auch vorgelegen habe – die Anleger insbesondere nicht ordnungsgemäß über die steuerlichen Risiken des Fonds aufgeklärt. Insbesondere sei das Risiko, dass das Finanzamt in Folge des Schuldübernahmevertrags das wirtschaftliche Eigentum der Filmrechte dem Lizenznehmer zurechne und daher die Verluste der Fondsgesellschaft steuerlich nicht anerkenne, nicht dargestellt worden. Tatsächlich habe der Kläger nämlich nicht als Produzent an der Herstellung des Films „S“ mitgewirkt. Es sei vielmehr von Anfang an beabsichtigt gewesen, lediglich einen geringen Teil der Investorengelder in Form eines Barwertvorteils („Net Present Value“) zum Schein in die Filmproduktion fließen zu lassen. Der Rest der Investorengelder sei von der Filmproduktionsfirma auf ein Konto der Beklagten geflossen und dort festgeldähnlich angelegt worden. Die Beklagte habe auch Kenntnis von der steuerlichen Konstruktion des Fonds und der möglichen Steuerschädlichkeit für die Anleger gehabt. 11 Zudem sei im Prospekt suggeriert worden, dass die Anleger an dem Anfall variabler Erlöse aus der Vermarktung der Filmrechte partizipieren könnten. Dies sei aber faktisch kaum möglich und auch bereits nicht beabsichtigt gewesen. Variable Erlöse wären nämlich unter Berücksichtigung der Produktionskosten des Films von ca. 235.000.000 US-$ erst zu erwarten gewesen, wenn Erlöse von mindestens 800.000.000 US-$ erzielt worden wären. 12 Auch die Investitions- und Finanzierungskosten würden ebenso fehlerhaft dargestellt wie die laufenden Lizenzzahlungen und –einnahmen im Zeitverlauf. 13 Bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die im Prospekt enthaltenen Fehler wäre er, der Kläger, der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft nicht beigetreten. 14 Der Kläger beantragt nunmehr, 15 1. die Beklagte zu verurteilen, 16 a) an die Klagepartei 8.959,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 17 b) die Klagepartei von sämtlichen Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Inhaberschuldverschreibung betreffend die obligatorische Anteilsfinanzierung mit der Beklagten über den fremdfinanzierten Teil in Höhe von 11.520 € ihrer Fondsbeteiligung an der N in Höhe von nominal 30.000 € mit der Anteilsnummer ####7 freizustellen, 18 sowie festzustellen, dass sich der Klageantrag zu 1. a) in Höhe von 281,60 € erledigt hat. 19 2. Die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Ziffer 1. erfolgt dabei Zug um Zug gegen Übertragung des Kommanditanteils der Klagepartei an der Beteiligung N in Höhe von nominal 30.000 € mit der Anteilsnummer ####7 an die Beklagte. 20 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.260 € zu zahlen. 21 4. festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, den Kläger von Zahlungsansprüchen Dritter wegen des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung gemäß § 172 Abs. 4 HGB aus der Kommanditbeteiligung an der N in Höhe von nominal 30.000 € mit der Anteilsnummer ####7 freizustellen. 22 5. festzustellen, dass die Beklagte darüber hinaus verpflichtet ist, den Kläger von wirtschaftlichen Schäden, die aus der Übertragung der Kommanditbeteiligung an der N in Höhe von nominal 30.000 € mit der Anteilsnummer ####7 freizustellen. 23 Die Beklagte beantragt, 24 die Klage abzuweisen. 25 Hilfsweise beantragt die Beklagte im Wege der Widerklage, 26 festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, sämtliche Steuervorteile, die er im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der N (N) erzielt hat, an die Beklagte auszukehren, sobald und soweit über diese Steuervorteile bestandskräftige Steuerbescheide vorliegen und soweit ihm die Steuervorteile nach Abzug einer etwaigen Besteuerung von Beträgen, die im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits zugesprochen werden sollten, verbleiben. 27 Der Kläger beantragt, 28 die Hilfswiderklage abzuweisen. 29 Die Beklagte trägt vor, ihre Funktion habe sich insgesamt im Rahmen des streitgegenständlichen Fondskonzepts darauf beschränkt, dem Kläger eine teilweise Fremdfinanzierung zur Verfügung zu stellen und im Rahmen der Vermarktung des Films durch den Schuldbeitritt als Sicherungsgeberin des nicht zum Fondsverbund gehörenden Lizenznehmers O gegenüber dem Fonds aufzutreten. Sie habe damit ihre Rolle als Kreditgeberin nicht überschritten. Auch liege ein konkreter Wissensvorsprung nicht vor; die Änderung der Verwaltungspraxis der Finanzbehörden sei nicht vorhersehbar gewesen. 30 Es seien auch keinerlei Prospektfehler erkennbar. Der Zweck des Fonds sei – ausweislich des Prospekts – gerade nicht die Produktion, sondern die Verwertung des Films gewesen. Die Zahlungsflüsse seien im Prospekt korrekt wiedergegeben worden. Auch werde im Prospekt an mehreren Stellen darauf hingewiesen, dass sich die steuerlichen Grundlagen, insbesondere auch die Auffassung der Finanzverwaltung, ändern könnten. Im Prospekt sei auch an keiner Stelle dargestellt, dass sich die Einspielergebnisse auf die laufenden Lizenzzahlungen auswirken würden; vielmehr seien die fixen Lizenzzahlungen einschließlich der Schlusszahlung, die unabhängig vom Auswertungserfolg zu zahlen seien, anteilig und betragsmäßig beziffert. 31 Die Beklagte bestreitet zudem die Kausalität und erhebt die Einrede der Verjährung. 32 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 33 Entscheidungsgründe: 34 Die vorliegende Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Die zulässige Klage ist in der Sache selbst nämlich nicht begründet. 35 Dem Kläger stehen gegenüber der Beklagten die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 36 1. 37 Schadensersatzansprüche aus einer Prospekthaftung im engeren Sinne gemäß § 13 VerkprospG i.V.m. §§ 44, 45 BörsG a.F. scheiden vorliegend aus. Etwaige Ansprüche wären jedenfalls verjährt, da mittlerweile mehr als drei Jahre seit der Veröffentlichung des Prospekts im Juli 2002 vergangen sind (vgl. § 46 BörsG a.F.). 38 2. 39 Auch Schadensersatzansprüche aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinn stehen dem Kläger gegenüber der Beklagten nicht zu. 40 Die Beklagte ist insoweit bereits nicht prospektverantwortlich (vgl. Palandt, § 311 Rn. 71). Nach der Rechtsprechung des BGH haften für fehlerhafte oder unvollständige Angaben in einem Emissionsprospekt einer Kapitalanlage neben dem Herausgeber des Prospekts nämlich lediglich die Gründer, Initiatoren und Gestalter einer Gesellschaft, soweit sie beherrschenden Einfluss auf das Management der Gesellschaft ausüben. Dies trifft vorliegend auf die Beklagte nicht zu und ist auch bereits nicht substantiiert vorgetragen. 41 3. 42 Auch ein aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen hergeleiteter Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB aufgrund Verletzung einer Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit der obligatorischen Anteilsfinanzierung scheidet vorliegend aus. 43 Eine kreditgebende Bank ist nämlich bei steuersparenden Modellen zur Aufklärung über das finanzierte Geschäft nur unter besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf insoweit regelmäßig davon ausgehen, dass die potentiellen Anleger entweder selbst über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben (BGH WM 2008, 1346; BGH WM 2006, 194; OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012 – 31 U 97/12). Nur ausnahmsweise können sich daher Aufklärungs- und Hinweispflichten aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. 44 Bei einem verbundenen Geschäft etwa muss sich die Bank, die das Anlagegeschäft finanziert und mit der Vertriebsorganisation institutionell zusammenarbeitet, vorsätzliche Täuschungen des Vermittlers bzw. der Vertriebsorganisation zwar nicht über § 278 BGB, wohl aber über § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen (BGH NJW 2006, 1955; BGH NJW 2007, 1127; BGH NJW-RR 2009, 1275). Voraussetzung hierfür wäre aber eine – sich auf konkrete Tatsachen beziehende – Täuschungshandlung. Reklamehafte Anpreisungen reichen jedenfalls nicht aus (BGH XI ZR 381/07; OLG Hamm 34 U 91/08). Im vorliegenden Fall liegen aber – nach Ansicht der Kammer – bereits keine vorsätzlichen Täuschungen der Vertriebsorganisation, welche der Beklagten zugerechnet werden könnten, vor. Vom Prospektinhalt etwaig abweichende Äußerungen, welche der Beklagten zugerechnet werden könnten, trägt der – insoweit aber darlegungs- und beweisbelastete (BGH ZIP 2008, 1674; Palandt, § 280 Rn. 60a) – Kläger bereits nicht substantiiert vor. 45 Bei nicht verbundenen Geschäften haftet eine kreditgebende Bank hingegen dann auf Schadensersatz aus einem eigenen Aufklärungsverschulden, wenn sie (1.) einen konkreten Wissensvorsprung hinsichtlich der Risiken der Kapitalanlage hat (BGH NJW 1989, 2881; BGH NJW 1992, 2146; BGH NJW 1999, 2032), (2.) sie ihre Rolle als Kreditgeberin überschreitet (vgl. BGH NJW 2008, 644; BGH NJW-RR 2009, 1275; BGH ZIP 2008, 112; BGH ZIP 2009, 1054), (3.) sie sich Interessenkonflikten ausgesetzt sieht oder aber (4.) die Entstehung eines besonderen Gefährdungstatbestand begünstigt. 46 Die Beklagte als finanzierende Bank hat vorliegend – nach Auffassung des erkennenden Gerichts – ihre Rolle als Kreditgeberin aber gerade nicht überschritten. Eine solche Überschreitung wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn die Bank etwa im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Objekts gleichsam als Partei des zu finanzierenden Geschäfts in nach außen erkennbarer Weise Funktionen oder Aufgaben des Veräußerers oder Vertreibers übernommen und damit einen zusätzlichen, auf die übernommenen Funktionen bezogenen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (BGH WM 2004, 172). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Die Beklagte hat gerade kein persönliches Vertrauen des Klägers in Anspruch genommen, zumal auch ein persönlicher Kontakt zwischen den Parteien – unstreitig – nicht bestand. Die Beklagte ist nämlich ausschließlich im Zusammenhang mit der Finanzierung des Fremdkapitalanteils der Einlage Vertragspartnerin des Klägers geworden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sie es übernommen hat, im Zusammenhang mit der Umsetzung des Filmprojekts einen Schuldbeitritt im Hinblick auf die Lizenzverbindlichkeiten der O gegenüber der Fondsgesellschaft zu vereinbaren. Denn damit hat die Beklagte lediglich eine Rolle als Sicherungsgeberin der nicht zum Fondsverbund gehörenden O übernommen, ohne irgendwelche Funktionen des Vertreibers der Fondsanteile gegenüber dem Klägers zu übernehmen. Soweit sie hierdurch überhaupt einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben sollte, erschöpfte sich dieser jedenfalls darin, Vertrauen auf die Erfüllbarkeit der Lizenzverbindlichkeiten der O hervorzurufen, da sie für diese Verbindlichkeiten als Sicherungsgeberin einstand. Die Beklagte ist dadurch aber nicht etwa zur „Partei“ der Fondsgesellschaft geworden. Insoweit handelt es sich im Übrigen auch um eine Sicherheit, die letztlich den Anlegern selbst zu Gute kam. Diese konnten aber aufgrund des Schuldbeitritts der Bank nicht das Vertrauen fassen, die Bank stehe für das Projekt wie der Fonds selbst ein (OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2012 – 31 U 97/12). 47 Dass sich die Beklagte vorliegend aufgrund des Fondskonzepts in schwere Interessenkonflikte verwickelt hätte oder aber die Entstehung eines besonderen Gefährdungstatbestandes begünstigt hätte, wird von dem Kläger bereits nicht substantiiert vorgetragen; der Kläger stellt insoweit allein Vermutungen an. 48 Auch eine Aufklärungspflichtverletzung unter dem Gesichtspunkt eines konkreten Wissensvorsprungs der Beklagten vermag die Kammer nicht zu erkennen. Einen solchen Wissensvorsprung der Beklagten hat der Kläger bereits nicht ausreichend dargelegt. Der Kläger stellt insoweit lediglich Vermutungen an. Zumal die Bank – im vorliegenden Fall also die Beklagte – allenfalls verpflichtet ist, etwaig vorhandenes Wissen dem Anleger zu offenbaren, nicht aber sich einen entsprechenden Wissensvorsprung erst noch zu verschaffen (BGH NJW 2004, 1377; Palandt, § 280 Rn. 60). Insoweit legt der darlegungs- und beweisbelastete Kläger aber nicht hinreichend substantiiert dar, dass die Beklagte Kenntnis von einer möglichen steuerlich ungünstigen Beurteilung, wie sie erst Jahre später die Finanzverwaltung vertrat, hatte. Dass ihr Schuldbeitritt als abstraktes Schuldversprechen eingeordnet werden könnte und nicht als Sicherheit, sondern als Realisierung der Entgeltforderung der Produktionsgesellschaften gegenüber den Lizenznehmern gewertet würde, war für die Beklagte letztlich ebenso wenig vorhersehbar wie für den Kläger. 49 Überdies sind auch im vorliegenden Fall Prospektfehler sowie die Kenntnis der Beklagten hiervon – nach Ansicht der Kammer – nicht ersichtlich und auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt (vgl. auch OLG Düsseldorf BeckRS 2013, 06101). 50 Zunächst stellt der Prospekt nämlich die gesamte Fondsstruktur sowie insbesondere die steuerliche Konzeption des Fonds ausführlich und hinreichend deutlich dar. Insoweit enthält der Prospekt auch gerade keine Garantieerklärung hinsichtlich des Eintritts bestimmter steuerlicher Effekte. Der Prospekt stellt nämlich lediglich die steuerlichen Grundlagen insoweit dar, wie sie sich im Jahre 2002 – dem Zeitpunkt der Erstellung und Veröffentlichung des Prospekts – darstellten (vgl. Seiten 33 ff. des Prospekts). Diesen steuerlichen Grundlagen lagen zudem eine verbindliche Auskunft des zuständigen Finanzamtes einerseits sowie eine von der Fondsgesellschaft in Auftrag gegebene steuerliche Begutachtung andererseits zugrunde. Auf Seite 42 des Prospekts wird überdies ausgeführt, dass bei der Konzeption des Beteiligungsangebots und den abgedruckten steuerlichen Ergebnisrechnungen die aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte sowie die veröffentlichten Stellungnahmen der Finanzverwaltung berücksichtigt worden seien. Die endgültige Anerkennung der prognostizierten steuerlichen Ergebnisse bleibe aber nach dem Prospekt dem Veranlagungsverfahren sowie der abschließenden Außenprüfung vorbehalten. Ausdrückliche Hinweise auf eine mögliche Änderung der steuerlichen Behandlung finden sich auf den Seiten 33, 42, 45 ff., 52 des streitgegenständlichen Prospekts. Die Finanzverwaltung aber begann erst im Jahre 2007 die steuerliche Behandlung von Medienfonds zu ändern. Insoweit ist aber durch den Kläger bereits nicht hinreichend dargetan, dass die Änderung der steuerlichen Behandlung bereits im Jahre 2002 für die Beklagte vorhersehbar gewesen wäre. Zumal auch derzeit noch nicht feststeht, ob die steuerliche Bewertung in dem Prospekt tatsächlich unzutreffend ist. Vielmehr ist die Besteuerung des Fonds derzeit noch ungewiss. 51 Hinreichend substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte dafür, dass im Prospekt die Fondsstruktur abweichend von der tatsächlichen Ausgestaltung des Fonds dargestellt wird, finden sich – nach Auffassung des erkennenden Gerichts – im Vortrag des Klägers nicht. Im Gegenteil stellt der Prospekt die Struktur des Fonds richtig und vollständig dar. Bloße Bezugnahmen auf einen strafrechtlichen Ermittlungsbericht, der zudem eine Vielzahl unterschiedlicher Fondsgestaltungen behandelt, ohne ausreichenden Bezug zu dem streitgegenständlichen Fonds und dem konkreten Sachverhalt, genügen den Substantiierungsanforderungen nicht. 52 Weiter enthält der streitgegenständliche Prospekt auch nicht die Aussage, dass sich die Einspielerlöse auf die laufenden Lizenzzahlungen auswirken würden und die Anleger daran partizipieren könnten. Der Prospekt enthält auf Seiten 16 und 17 insoweit folgerichtig auch nur eine einzige Ergebnisprognose und nicht etwa mehrere – von den Einspielerlösen abhängige – Prognosen. Auf Seite 5 des Prospekts sind die fixen laufenden Lizenzzahlungen und auch die fixe Schlussrate vertragsmäßig beziffert. Auf Seite 3 wird zudem auf die festen Lizenz- und Schlusszahlungen hingewiesen. Die Einnahme variabler Erlöse ist daher im Prospekt auf den Seiten 26, 30, 31 insgesamt zutreffend und vollständig dargestellt. Der Prospekt suggeriert insoweit – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht, dass der Anleger mit der Einnahme variabler, erlösabhängiger Zahlungen durch die Fondsgesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit rechnen kann, sondern zeigt nur die Möglichkeit auf, dass es zum Anfall variabler, erlösabhängiger Zahlungen kommen kann. 53 Der Prospekt enthält auch – entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen des Klägers – keine fehlerhafte Darstellung der Investitions- und Finanzierungskosten. Entgegen dem Vorwurf des Klägers ist das Agio nämlich im Prospekt separat ausgewiesen worden (vgl. Seite 7 des Prospekts; Fußnote 2). Zudem wird auch im Zeichnungsschein (Anlage KE 1) das Agio separat ausgewiesen. 54 Auch die Lizenzzahlungen und –einnahmen sind – entgegen dem unsubstantiierten Vorbringen des Klägers – im Prospekt auf Seiten 16 ff. zutreffend dargestellt. 55 Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. 56 Nach alledem steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte nicht zu, so dass die Klage insgesamt abzuweisen war. 57 4. 58 Über die Hilfswiderklage musste die Kammer vorliegend nicht entscheiden, da diese von der Beklagten lediglich für den Fall erhoben worden ist, dass dem Kläger im Rahmen des Rechtsstreits Schadensersatzansprüche zugesprochen werden. Da dies aber bereits nicht der Fall ist (s.o.), kommt es auf die Frage der Begründetheit der Hilfswiderklage nicht an. 59 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO.