Urteil
7 O 321/12
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten setzt Verzug des Versicherers oder die Erforderlichkeit anwaltlicher Einschaltung voraus.
• Eine Mahnung ist erforderlich, wenn keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners vorliegt.
• Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind nur dann nach § 249 BGB erstattungsfähig, wenn die anwaltliche Inanspruchnahme erforderlich und zweckmäßig war.
• Die Verteilung der Prozesskosten kann nach Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung bereits erfolgter Teilerledigungen erfolgen.
Entscheidungsgründe
Kein Freistellungsanspruch für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten bei fehlender Mahnung • Ein Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten setzt Verzug des Versicherers oder die Erforderlichkeit anwaltlicher Einschaltung voraus. • Eine Mahnung ist erforderlich, wenn keine ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners vorliegt. • Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind nur dann nach § 249 BGB erstattungsfähig, wenn die anwaltliche Inanspruchnahme erforderlich und zweckmäßig war. • Die Verteilung der Prozesskosten kann nach Billigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung bereits erfolgter Teilerledigungen erfolgen. Der Kläger macht aus abgetretenen Rechten Ansprüche gegen die Versichererin (Beklagte) wegen Beschädigung zweier Geigen durch den Mieter/Zedenten geltend. Die Beklagte erkannte für die erste Geige Reparaturkosten und eine Wertminderung an, für die zweite Geige bot sie einen deutlich niedrigeren Restwert an. Der Kläger übermittelte unter anderem seine Bankverbindung in der Schadensmeldung und forderte Zahlung; die Beklagte lehnte die Zahlung des vollen geltend gemachten Betrags ab. Nach erfolgloser Korrespondenz sandte der Prozessbevollmächtigte des Klägers ein Zahlungsaufforderungsschreiben. Später trat der Zedent seine Ansprüche an den Kläger ab; es erfolgte ein Sachverständigengutachten. Ein Teilanspruch wurde einvernehmlich erledigt, verbleibende Forderungen machte der Kläger vor Gericht geltend, darunter Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 546,69 Euro. • Die Klage ist unbegründet; ein Anspruch auf Freistellung außergerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht. Relevante Normen: §§ 280 Abs.1, 3, 281, 286, 249 BGB sowie § 91a ZPO und § 96 ZPO. • Kein Verzug der Beklagten zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten, da es an einer Mahnung fehlte und keine endgültige Leistungsverweigerung der Beklagten vorlag (§ 286 BGB). Ein Schreiben mit Nachfrage nach Bankverbindung und Reparaturrechnung stellt keine letzte ablehnende Willenserklärung dar. • Auch ein Anspruch nach § 281 BGB scheitert mangels Fristsetzung bzw. deren Entbehrlichkeit sowie daran, dass keine ersatzfähigen vorgerichtlichen Kosten entstanden sind; die Einschaltung eines Anwalts war bei der einfachen Sachlage und dem anerkannten Teilanspruch nicht erforderlich (§ 249 BGB). • Bei der Kostenverteilung berücksichtigte das Gericht die Teilerledigung; nach Billigkeitsgesichtspunkten tragen Kläger 49 % und Beklagte 51 % der Kosten (§ 91a ZPO). • Die Kosten des Sachverständigengutachtens konnten nicht dem Kläger gesondert auferlegt werden; das prozessuale Verhalten des Klägers war nicht mutwillig (§ 96 ZPO). Die Klage wird abgewiesen. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Anwalts nicht in Verzug war und die anwaltliche Einschaltung bei der einfachen, teilweise anerkannten Schadensregulierung nicht erforderlich war. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 49 % und die Beklagte zu 51 %. Die Entscheidung über die Kosten berücksichtigt die teilweise Erledigung der Hauptsache; die Kosten des Gutachtens werden dem Kläger nicht gesondert auferlegt.