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Urteil

6 O 205/12

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2013:0705.6O205.12.00
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Tenor

I                                 

Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche zustehen aus dem Derivate-Kontrakt Ref. Nr. 2629286D vom 26.11.2009 („CHF-Plus-Swap“).

II                               

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Widerklage wird abgewiesen.

IV.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 46 Prozent und die Beklagte zu 54 Prozent.

V.Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Entscheidungsgründe
I Es wird festgestellt, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche zustehen aus dem Derivate-Kontrakt Ref. Nr. 2629286D vom 26.11.2009 („CHF-Plus-Swap“). II Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Widerklage wird abgewiesen. IV.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 46 Prozent und die Beklagte zu 54 Prozent. V.Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand Die Klägerin beansprucht von der Beklagten die Beseitigung der Folgen aus dem Abschluss eines sog. Swapgeschäftes. Widerklagend macht die Beklagte behauptete Zahlungsrückstände aus dem streitgegenständlichen Geschäft geltend. Der Kreis Unna ist eine kommunale Gebietskörperschaft mit ca. 410.000 Einwohnern. Die Parteien unterhielten bereits ab den 90er Jahren eine Geschäftsbeziehung. Nachdem im Jahre 2003 die Investitionsdarlehen des Haushaltes der Klägerin einen Umfang i.H.v. 55 Millionen € erreicht hatten, für die jährliche Zinsen i.H.v. 3 Millionen € anfielen, kam es zwischen den Parteien zu einem Treffen, bei dem es um ein strategisches Zinsmanagement ging. Im Jahre 2003 schlossen die Parteien einen Schuldenportfoliomanagementvertrag (vgl. zu den Einzelheiten Anlage K 3). Am 18.12.2003 schlossen die Parteien im Hinblick auf Finanzgeschäfte zur Absicherung von Darlehenszinsen einen Rahmenvertrag über Finanztermingeschäfte (vgl. zu den Einzelheiten Anlage K 4). Im März 2007 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung zum Schuldenportfoliomanagementvertrag (vgl. zu den Einzelheiten Anlage K 6). In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien zum Abschluss von diversen Finanzderivaten (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 188 - 199 d.A.), u.a. am 15.05.2008 zu dem Abschluss eines sog. Digitalen Zinsdifferenzswaps (vgl. zu den Einzelheiten Anlage K 9). Auf dieses Geschäft tauschten die Parteien bei insgesamt 6 Fixings Zinszahlungen aus, wobei die Klägerin einen Verlust i.H.v. 4.131,95 € erlitt (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 43 d.A.). Zum 01.11.2009 hatte die Klägerin Verbindlichkeiten in Form von Liquiditätskrediten in Höhe von insgesamt etwa 52,5 Millionen €. Das Eigenkapital betrug zu diesem Zeitpunkt rund 1 Million €. Am 26.11.2009 einigten sich die Parteien darauf, das o.g. Swap-Geschäft vom 15.05.2008 aufzulösen und ein neues Swap-Geschäft abzuschließen. Dabei gingen sie davon aus, dass das neue Geschäft auf der Grundlage abgeschlossen werde, dass der negative Marktwert des vorangegangenen Geschäftes in das neue Geschäft eingepreist werde (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 45 und Bl. 199 d.A.). Bei dem neuen Geschäft handelte es sich um einen sog. CHF-Plus-Swap (vgl. zu den Einzelheiten Anlage K 11). Der Einzelabschluss vom 26.11.2009 wurde auf Seiten der Klägerin von dem Landrat und dem Kreisdirektor unterschrieben. Die Klägerin ist der Ansicht, der streitgegenständliche Swap-Vertrag sei nichtig, da die Klägerin außerhalb des kommunalen Wirkungskreises gehandelt habe. Sie meint, der vorliegende Fall sei vergleichbar mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von getätigten Rechtsgeschäften einer juristischen Person des öffentlichen Rechts außerhalb des durch Gesetz oder Satzung bestimmten Wirkungskreises. Das Swapgeschäft vom 26.11.2009 habe gegen das Spekulationsverbot für Kommunen verstoßen, da es keine Konnexität des Anlagegeschäftes zu dem Wirkungskreis der Klägerin unterliegenden Darlehensgeschäften in Form eines sachlichen und zeitlichen Grundgeschäftsbezugs gegeben habe (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 291 - 303 d.A. und Privatgutachten SAM, Anlage K 10). Zudem ist sie der Ansicht, ihr stehe selbst bei der Wirksamkeit der Verträge ein Schadenersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung durch die Beklagte zu. Sie meint, die Beklagte habe die durch höchstrichterliche Rechtsprechung festgelegten Anforderungen an die Anlageberatung bei strukturierten Swapgeschäften nicht eingehalten, da sie insbesondere nicht über den -unstreitig- negativen Marktwert des Swaps aufgeklärt habe. Die Klägerin hat ihren ursprünglichen Antrag aus der Klageschrift (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 4 d.A.) mit Schriftsatz vom 08.05.2013 erweitert und in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2013 beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.721.250 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Festzustellen, dass der Beklagten gegen die Klägerin keine Ansprüche zustehen aus dem Derivate-Kontrakt, Ref. Nr. 2629286D vom 26.11.2009 (CHF-Plus-Swap). 3. Festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen hat, die ihr aus und im Zusammenhang mit dem Derivate-Kontrakt, Ref. Nr. 2629286D vom 26.11.2009 (CHF-Plus-Swap) noch entstehen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Widerklagend hat sie zunächst angekündigt, den Antrag zu stellen, die Klägerin zur Zahlung i.H.v. 267.500 € nebst Zinsen zu verurteilen. Nachdem sie mit Schriftsatz vom 16.05.2013 den Betrag erhöht hat, hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2013 den Antrag gestellt, die Klägerin zu verurteilen, an sie 535.000 € nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 133.750 € seit dem 30.05.2012 seit dem 30.08.2012 seit dem 30.11.2012 sowie seit dem 28.02.2013 zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Zur Klage ist die Beklagte der Ansicht, die Klägerin habe nicht außerhalb ihres Wirkungskreises gehandelt, da der Abschluss des Swapgeschäftes zur Schuldenverwaltung und somit zum geschützten Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung gehöre. Zu den behaupteten Schadensersatzansprüchen der Klägerin ist sie der Ansicht, dass die Klägerin als professionelle Anlegerin überhaupt nicht aufklärungsbedürftig sei. Zudem meint sie, der Klägerin sei ein überwiegendes Mitverschulden anzulasten, da es in ihrer Verantwortung gelegen habe, ihre kommunalrechtlichen Verpflichtungen zu kennen. Außerdem meint sie, die Klägerin müsse sich jedenfalls den Gewinn anrechnen lassen, den sie aus weiteren (nicht streitgegenständlichen) Swapgeschäften gezogen habe (vgl. zu den Einzelheiten des Vorbringens Bl. 253 d.A.). Sie meint, dass im Rahmen der Vorteilsausgleichung jedenfalls der –streitige- Auflösungspreis für den Digitalen Zinsdifferenzswap vom 15.05.2008 i.H.v. 640.000 € anzurechnen sei. Zur Widerklage ist die Beklagte der Ansicht, die Klägerin sei vertraglich verpflichtet, ihr den beantragten Betrag zu zahlen (vgl. zu Einzelheiten Zusammensetzung des Betrages Bl. 464 d.A.). Mit Schriftsatz vom 08.05.2013 hat die Klägerin die Auffassung geäußert, ihr stehe aus der Auflösung des Digitalen Zinsdifferenzswaps ein Schadenersatzanspruch in Höhe des Auflösungspreises zu und hat vorsorglich die Aufrechnung gegen etwaige Ansprüche der Beklagten erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Parteierklärungen in der Sitzungsniederschrift vom 17.05.2013 verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die Klage (siehe nachfolgend I.) ist mit dem Feststellungsantrag zu 2) zulässig und begründet. Mit den Anträgen zu 1) und 3) ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Widerklage (siehe nachfolgend II.) ist zulässig aber unbegründet. I. 1. Die Klage ist zulässig. a) Zunächst ist die Klageerweiterung aus dem Schriftsatz vom 08.05.2013 gemäß §§ 267, 263 ZPO zulässig, da sich die Beklagte dazu in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2013 rügelos eingelassen hat. b) Zudem ist die Klageänderung durch den gewillkürten Parteiwechsel auf Beklagtenseite zulässig, da die Beklagtenseite diesem ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. Bl. 277 d.A.). c) Des Weiteren besteht für die Feststellungsanträge zu 2) und 3) das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO, da die Klägerin ein wirtschaftliches und rechtliches Interesse an der Klärung der Unsicherheit der künftigen Zinszahlungen aus den Swapgeschäften sowie möglicher Schäden aus dem Gegengeschäft mit der D-bank hat. 1. Die Klage hat in der Sache teilweise, nämlich mit dem Antrag zu 3) Erfolg (siehe nachfolgend a). Im Übrigen war die Klage als unbegründet abzuweisen (siehe nachfolgend b) und c). a) Die Klage ist mit dem Antrag zu 2) begründet, da das streitgegenständliche Swapgeschäft nichtig ist. aa) Das streitgegenständliche Swapgeschäft ist sittenwidrig und somit nichtig gem. § 138 I BGB. Ein Rechtsgeschäft ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Zur Beurteilung kommt es auf den Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts zum Zeitpunkt seines Abschlusses an. Eine Sittenwidrigkeit wird jedenfalls dann bejaht, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegt (vgl. Palandt/Ellenberger, 70. Auflage, § 138, Rn. 2 m.w.N.). Auch der Inhalt oder der Gesamtcharakter des Rechtsgeschäfts können die Sittenwidrigkeit begründen. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich dabei aus einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts, in die Inhalte, Beweggründe und Zweck des Rechtsgeschäfts einzubeziehen sind. (1) Das streitgegenständliche Rechtsgeschäft ist nach seinem Gesamtcharakter wegen einer Verletzung der Interessen der Allgemeinheit sittenwidrig. Eine Fallgruppe von sittenwidrigen Rechtsgeschäften ist das sittenwidrige Verhalten bei Schädigung der Allgemeinheit (vgl. Palandt/Ellenberger, 70. Auflage, § 138, Rn. 40). Neben § 134 BGB hat auch § 138 BGB die Funktion, die Einhaltung der Rechtsordnung zu sichern. Rechtsgeschäfte, die gegen wichtige rechtlich geschützte Belange der Allgemeinheit verstoßen, können sittenwidrig sein. Ein mit einer Gemeinde geschlossener Vertrag kann daher als sittenwidrig und damit rechtsunwirksam anzusehen sein, wenn beide Vertragsteile wissen und billigen, dass die Vertragsleistung der Gemeinde nur unter gröblicher Verletzung der im Interesse der Allgemeinheit gegebenen Haushaltsvorschriften erbracht werden kann (vgl. BGH NJW 1962, 955). Die Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die Handhabung der Haushaltsvorschriften in einem so hohen Maße fehlsam ist, dass von einer sparsamen Ausgabe der öffentlichen Mittel und einer gewissenhaften treuhänderischen Verwaltung des Gemeindevermögens schlechthin nicht mehr gesprochen werden kann (vgl. BGH a.a.O.). (2) Nach der vom Bundesgerichtshof gewählten Definition zur Sittenwidrigkeit von kommunalen Geschäften sind jedenfalls glücksspielähnliche Finanzanlagen, die nicht mit den o.g. kommunalrechtlichen Haushaltsvorgaben in Einklang stehen, sittenwidrig. Denn in diesen Fällen kann nicht mehr von einer gewissenhaften treuhänderischen Verwaltung gesprochen werden. Einfache Zinsswaps (sog. Plain-Vanilla Swaps), die eine Gemeinde abschließt, sind jedenfalls keine glücksspielähnlichen Finanzanlagen und somit nicht sittenwidrig i.S.v. § 138 I BGB. Bei den einfachen Zinsswapgeschäften handelt es sich um Vereinbarungen, bei denen die Parteien Zinszahlungen auf einen durch das Grundgeschäft (Kredit) vorgegebenen Betrag austauschen. Dabei geht es einem Marktteilnehmer, der von seiner Bank ein variabel verzinsliches Darlehen aufgenommen hat, letztlich um die Absicherung von Zinsrisiken aus einen konkreten Grundgeschäft. Aufgrund dessen kann er mit einem Kontrahenten vereinbaren, dass er diesem für eine bestimmte Laufzeit (nämlich entsprechend der Laufzeit des Darlehens) einen festen Zinssatz zahlt und im Gegenzug von dem Kontrahenten eine variable Zinszahlung erhält. Im wirtschaftlichen Ergebnis ermöglichen die Zinsswaps eine nachträglich Zinsgestaltung, ohne das Grundgeschäft rechtlich zu verändern. Kredit und Swap begründen voneinander unabhängige Verpflichtungen aus eigenständigen Verträgen, deren Parteien nicht identisch sein müssen. Vereinfacht gesagt übernimmt ein Swappartner die Zinsen des anderen und umgekehrt. Entscheidend ist letztlich, dass die einfachen Swapgeschäfte konnex sind, d.h. der Begrenzung bzw. Absicherung von Risiken dienen. Die Konnexität ist der Zusammenhang in zeitlicher und inhaltlicher Sicht zwischen dem Swap und einem oder mehreren Darlehen. Die Swapbedingungen sind dabei so ausgestaltet, dass das Ziel der Absicherung erreicht werden kann und nicht lediglich eine rein formale Verbindung zu einem Grundgeschäft erfolgt. Mindestvoraussetzungen für die Konnexität bei kommunalen Swapgeschäften sind, dass die Kommunen nur solche Tauschgeschäfte eingehen, die konkret zur Optimierung des kommunalen Kreditportfolios eingesetzt werden und hierzu auch geeignet sind. Es muss also eine Sicherungsbeziehung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft in zeitlicher Hinsicht und bezüglich des Volumens der beiden Geschäfte bestehen. (3) Anders zu beurteilen ist der Abschluss von strukturierten Zinsswaps durch eine kommunale Gebietskörperschaft, da diese hochspekulative Investments sind, bei denen aus objektiver Sicht das Gemeindevermögen quasi glücksspielähnlich unkalkulierbaren Risiken ausgesetzt wird. Der komplexe Zinsswap ist ein synthetisches Finanzinstrument, das von der emittierenden Bank unter Einstrukturierung beliebiger Faktoren frei gestaltet wird, sodass sich einen Vielzahl von unterschiedlichen Swapgeschäften herausgebildet hat. Zwar handelt es sich auch bei den strukturierten Swapgeschäften dem Grundgedanken nach um einen Zinstausch. Bei diesem Geschäftsmodell werden die Zinssätze allerdings regelmäßig auf einen fiktiven Bezugsbetrag ausgetauscht. Außerdem kommen noch weitere Faktoren hinzu, die das Geschäft zu einem spekulativen Geschäft machen. Denn strukturierte Swapgeschäfte werden im Wesentlichen als Spekulationsinvestment genutzt. Im Prinzip ist es ein Finanzinstrument bei dem (ohne einen realwirtschaftlichen Gegenwert) auf eine Zinsentwicklung spekuliert wird (d.h. eine Zinswette der Bank gegen den Kunden). Dabei gibt es keine zwingende Verbindung zu einem Grundgeschäft, d.h. es geht letztlich gar nicht um ein Absicherungsinstrument (vgl. Lammers, NVwZ 2012, 13 ff.). Wie bereits oben erörtert, findet auch bei den strukturierten Zins Swaps ein Zinstausch statt. Allerdings ist der Tauschvorgang erheblich komplexer als beim einfachen Zinsswap, da sich der variable Zinssatz aufgrund von komplizierten Formeln ergibt, sodass die Gewinnchancen ohne ein finanzmathematisches Studium nicht kalkulierbar sind. Die regelmäßigen Gestaltungen derartiger Swaps beinhalten, dass in der Anfangsperiode feste und später variable Zinssätze gezahlt werden. Der Zinssatz wird bei strukturierten Swaps regelmäßig aus einem Mindestzinssatz gebildet (dem sog. „strike“), zu dem ein variabler Zinssatz hinzugerechnet wird, der sich aus der Differenz von zwei als maßgeblich vereinbarten Zinssätzen (dem sog. „spread“) ergibt. Der Strike ist eine Konstante, die in gestaffelter Form im Vertrag vereinbart wird und über die Laufzeit gesehen abnimmt. Als Mindestzinssatz wird zum Teil der Vorjahreszins festgelegt, so dass in diesem Fall der geschuldete Zins der Marktentwicklung nachfolgt (sog. Spread-Ladder-Swap). Dieses Ladder-Prinzip, nach dem der maßgebliche Zins anhand des jeweiligen Zinssatzes der Vorperiode festzustellen ist, hat zur Folge, dass einer Gemeinde eine ihr günstige Entwicklung des Spreads unter Umständen erst dann zugute kommt, wenn durch den vorteilhaften Spread auch der zuvor aufgebaute hohe Zinssatz des Strikes ausgeglichen werden kann (vgl. Lammers, NVwZ 2012, 13 ff.). Auch die Gestaltung eines Kündigungsrechts beeinflusst -unabhängig von der sonstigen Struktur- das Risiko, ein nachteiliges Geschäft abzuschließen. Wird die Kommune bei vorzeitiger Kündigung verpflichtet, einen Ausgleichsbetrag zu zahlen, so erhöht sich die finanzielle Belastung bei einer für die Gemeinde ohnehin schon negativen Zinsentwicklung, da sie in der Regel nur bei eingetretenen Nachteilen kündigen wird. Die Vereinbarung eines unbedingten Kündigungsrechts der Bank verringert dagegen aus kommunaler Sicht die Vorteile des Derivats, da der Vertragspartner seinen Interessen entsprechend nur kündigen wird, wenn die Zinsentwicklung im Sinne der Kommune verläuft (vgl. Lammers, NVwZ 2012, 13 ff). Zudem weisen die strukturierten Swaps in der Regel einen negativen anfänglichen Marktwert auf. Das heißt, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses der Swap am Markt einen negativen Marktwert aufweist, also der Markt die Chancen der Zinswette für den Vertragspartner (= Kommune) von Anfang an als nachteilig einstuft. Denn i.d.R. strukturieren die Banken die Konditionen des Swapgeschäftes so, dass dieser zu Vertragsbeginn einen negativen Marktwert von x-Prozent der Bezugssumme aufweist (=anfängliche Gewinnmarge der Bank). Strukturierte Swaps sind für den jeweiligen Vertragspartner der Bank hochspekulativ und von ihrer Struktur her ähnlich einem Glücksspiel. Ein Glücksspiel ist ein Vertrag zwischen Spielern, die mit Blick auf die zufallsbedingte Möglichkeit eines Gewinns einen Einsatz riskieren. Bei einem Glücksspiel hängen typischerweise Gewinn und Verlust von entgegengesetzten Bedingungen ab (vgl. Staudinger/Engel, Neubearbeitung 2008, § 762 BGB Rn. 3). Bei der Konstruktion eines komplexen Swapgeschäfts kann es über die gesamte Laufzeit des Vertrages nur einen Gewinner geben. Das ist die Partei, die bis zum Vertragsende per Saldo weniger gezahlt hat, als sie von Gegenpartei empfangen hat. Der Kunde gewinnt das Spiel, wenn seine Zinseinschätzung besser ist als das von der Bank verwendete Wahrscheinlichkeitsmodel. Es ist ein Spiel „Einschätzung des Kunden gegen EDV-gestützte Wahrscheinlichkeitsberechnung“ der Bank (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 26.02.2010, Az. 9 U 164/08, BeckRS 2010, 05267). Das Geschäft ist dadurch geprägt, dass beide Seiten ein Risiko übernehmen und das Pflichtenprogramm bzw. die Zahlungen der Parteien vom Zufall oder der subjektiven Ungewissheit der Parteien über bestimmte Ereignisse abhängen. Im Gegensatz zu einem einfachen Glücksspiel sind bei einem strukturierten Swapgeschäft die Bedingungen aufgrund der Optionsstruktur mit Ladder-Effekt, steigendem Abschlag, Mindestzinssatz, Volatilität und Kündigungsrechten ausgesprochen komplex und ohne eine entsprechende finanzmathematische Vorbildung nicht erfassbar. Somit wird das Spiel beim komplexen Swapgeschäft mit ungleich verteilten Mitteln gespielt. Zu den vertragswesentlichen Umständen bei Spielverträgen gehört grundsätzlich die Zufälligkeit. Zufall heißt, dass die Entscheidung über Gewinn oder Verlust nicht von Fähigkeiten und Kenntnissen der Spieler abhängt, sondern hauptsächlich vom Zufall, also vom Wirken unberechenbarer, dem Einfluss der Beteiligten entzogener Ursachen (vgl. dazu Roberts, DStR 2010, 1082 m.w.N.) Es widerspricht dabei dem Wesen des Zufalls, wenn ein Spieler Sonderwissen über die Einschränkung oder Ausschaltung des Zufalls erlangt, das dem anderen nicht zugänglich ist. Derjenige, der ein Glücksspiel anbietet, sichert also konkludent zu, dass er den Zufall nicht ausgeschaltet hat. Eine Ausschaltung des Zufalls liegt dann vor, wenn ein Spieler die Chancenstruktur des Spiels strukturiert, ohne dass seine Gegner dies erkennen, und ohne dass die Gewinnquoten entsprechend angepasst werden (vgl. Roberts, a.a.O.). Die Banken entwerfen die komplexen Spiele (= strukturierte Swaps) und die Spielregeln (z.B. Zinsformel, Optionsstruktur, Kündigungsrechte) durch ihre Finanzmathematiker. Dabei können sie die Gewinnwahrscheinlichkeiten mit ihren anerkannten auf Wahrscheinlichkeitsmodellen beruhenden Bewertungsmethoden präzise berechnen und einschätzen. Der Kunde als Gegenspieler muss hingegen das Spiel ohne Bewertungsmodelle antreten und kennt die Gewinnwahrscheinlichkeiten nicht (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). Somit liegt eine deutliche Informationsasymmetrie vor (vgl. Kirchberg in der Festschrift für Prof. Dr. Brun-Otto Byrde, S. 405). Zusammenfassend sind strukturierte Swaps von Finanzmathematikern der Banken entwickelte, hochkomplexe Zinswetten, die letztlich mit einem Glücksspiel im Casino vergleichbar sind. Die Regeln sind so ausgestaltet, dass die Kommune von Anfang an schlechtere Gewinnchancen bekommt, die zu einem negativen Marktwert führen, d.h. hätte die Gemeinde unmittelbar nach dem Abschluss des Geschäfts den Swap am Markt verkauft, hätte sie weniger als ihren Einsatz herausbekommen (= man tauscht im Casino Bargeld in Jetons und bekommt für 100 € Bargeld lediglich Jetons, die man an andere Marktteilnehmer nur für 90 € weiterveräußern kann). Zudem besteht eine Asymmetrische Informationsverteilung (= der Vertragspartner hat die Spielregeln so gestaltet, dass ich die Spielregeln ohne einen Sachverständigen nicht durchblicken kann). Durch das einseitige Kündigungsrecht kann die Bank das Geschäft jederzeit beenden (= das Casino kann bei einer negativen Serie das Glücksspiel jederzeit beenden und die Spieler auffordern, den Spieltisch zu verlassen). Dagegen gibt es i.d.R. nur ein mit Verlust verbundenes Kündigungsrecht der Kommune (= der Spieler muss immer weiter spielen und für den Fall, dass er das Spiel einseitig beendet, muss er große Teile des Gewinns herausgeben). (4) Nach Überzeugung der Kammer handelt es sich unter Berücksichtigung der obigen Erwägungen bei dem Abschluss von komplexen kommunalen Zinsswapgeschäften dem Gesamtcharakter nach um ein sittenwidriges Rechtsgeschäft, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des o.g. Derivates (26.11.2009), also bereits nach der Bankenkrise des Jahres 2008, sind hinsichtlich der Beurteilung der Sittenwidrigkeit bereits die Auswirkungen der Finanzkrise auf das Wertesystem zu berücksichtigen. Für diesen Fall liegt vor dem Hintergrund der Lehren der Krise jedenfalls ein Verstoß gegen die Sittenordnung beim Glücksspiel mit Vermögen von Kommunen vor. In den Fällen von isolierten Zinswetten, denen kein konnexes Grundgeschäft gegenübersteht, wird die Handhabung von Haushaltsvorschriften jedenfalls in so hohem Maße verletzt, dass die handelnden Personen quasi billigen, dass mit öffentlichen Mittel gespielt wird. Objektiv sittenwidrig ist daher ein mit der Gemeinde abgeschlossenes Swapgeschäft jedenfalls dann, wenn folgende Kriterien alternativ vorliegen: Fehlende Konnexität zu einem konkreten Grundgeschäft, sodass ein eklatanter Verstoß gegen die sich aus der Gemeindeordnung ergebenden Haushaltsgrundsätze vorliegt, da keine gewissenhafte treuhänderische Verwaltung von Gemeindegeldern erfolgt, sondern eine von den Gemeindefinanzen abgekoppelte Spekulation mit Gemeindevermögen. Glücksspielcharakter des Geschäfts, da ein Glücksspiel mit Steuergeldern einen eklatanten Verstoß gegen das Spekulationsverbot der Gemeinden und damit gemeindliche Haushaltsgrundsätze darstellt. Nur ergänzend und nicht entscheidungserheblich ist anzumerken, dass sich die Kammer bei der Beurteilung der objektiven Sittenwidrigkeit in diesem Fall nicht einmal mit dem Umstand auseinanderzusetzen hatte, dass zumindest einige Banken (ggf. auch die ursprünglich beklagte WestLB) sogar die theoretische Möglichkeit haben, die Referenzzinssätze und somit die Wettbedingungen zu beeinflussen (vgl. zur sog. Libor-Affäre u.a. Süddeutsche Zeitung v. 26.12.2012; FAZ v. 26.06.2013 m.w.N.). (5) Aus den obigen Erwägungen ist das streitgegenständliche Swapgeschäft bei einer Gesamtbetrachtung objektiv sittenwidrig. Bei diesem Swapgeschäft handelte es sich um eine isolierte Spekulation ohne zeitlichen und inhaltlichen Bezug zu einem Grundgeschäft. Zunächst haben die Vertragsparteien keine Zuordnung zu einem konkreten Darlehen vertraglich vorgenommen (vergleiche dazu Anlage K 11). Zudem ist der Beklagtenvortrag im Hinblick auf eine Zuordnung zu den beiden langlaufenden festverzinslichen Krediten (Darlehen Nr. 13-12 u. 13-13) nicht schlüssig, da die Absicherung eines Währungsrisikos der Klägerin durch konkrete CHF-Darlehen nicht dargelegt worden ist. Denn der Swap macht als Absicherungsgeschäft letztlich nur dann Sinn, wenn es neben der Zinssicherung um eine Sicherung der Wechselkursentwicklung (Verhältnis Euro zum Schweizer Franken) gegangen wäre. Soweit die Beklagte der Ansicht ist, dass der Swap letztlich als Optimierungsinstrument des kommunalen Schuldenmanagements auch dann geeignet sei, wenn die Verschuldung in der Heimatwährung erfolgt sei, so entspricht dies nicht den Grundsätzen der Konnexität des Swapgeschäftes, da überhaupt kein Bezug zu dem streitgegenständlichen Kreditportfolio besteht. Selbst wenn die Rechtsansicht der Beklagten im Hinblick auf die Konnexität in den Fällen der Ausgestaltung einer EUR-Verschuldung als synthetischen Fremdwährungskredit zuträfe (vgl. dazu Bl. 174 – 175 d.A.), dann hätte die Beklagtenseite gleichwohl nicht einmal dargelegt, inwieweit der streitgegenständliche Swap den zwei o.g. Darlehen nach Bezugsbetrag und Laufzeit zugeordnet werden kann. Zudem hätte die Beklagte im Hinblick auf den zeitlichen und sachlichen Bezug zu einem Grundgeschäft auch substantiiert dazu vortragen müssen, inwieweit dieser bereits bei dem durch das streitgegenständliche Geschäft abgelöste Geschäft (Digitaler Differenzswap) vorlag, da das streitgegenständliche Swapgeschäft unstreitig ein Ablösungsgeschäft darstellte. Außerdem handelt sich bei diesem Swap ausweislich der Bedingungen um eine hochkomplexe Zinswette, bei der die konkreten Risiken nur für die Beklagte, als derjenigen, die die Regeln entworfen hat, überschaubar waren. (6) Beide Parteien handelten auch sittenwidrig, da beide die Tatsachen, welche die Sittenwidrigkeit begründen, kannten bzw. sich ihrer Kenntnis grob fahrlässig verschlossen haben. Eine Sittenwidrigkeit bei einer Verletzung von Interessen der Allgemeinheit oder Dritter grundsätzlich ist dann anzunehmen, wenn alle Beteiligten sittenwidrig handeln, d.h. die Tatsache, die die Sittenwidrigkeit kennen oder sich ihrer Kenntnis grob fahrlässig verschließen (vgl. BGH NJW 1990, 568; NJW 1962, 955). Hinzukommen muss die Billigung, Förderung oder Ausnutzung der sittenwidrigen Absicht des jeweils Anderen (vgl. BGH NJW 1962, 957). Wie bereits oben erörtert hatten die vertretungsberechtigten Personen der Beklagten als diejenigen, die die Swap-Bedingungen gestaltet und vertrieben haben, Kenntnis von den sittenwidrigen Umständen. Die Kenntnis der Klägerin von dem Umstand, dass den streitgegenständlichen Swapgeschäften keine entsprechenden Darlehen zur Zinsabsicherung zugeordnet waren, ergibt sich zunächst aus den vorgelegten Swap-Bedingungen (vergleiche zu den Einzelheiten Anlage K 11). Wie bereits oben erörtert findet sich kein Hinweis auf die Zuordnung zu einem konkreten Darlehen. Daraus ließ sich für die unterzeichnenden Vertreter des Klägers schließen, dass das Swapgeschäft eben nicht dem im Rahmenvertrag vereinbarten Zweck der Absicherung von wirtschaftlichen Risiken, die durch eine Kreditaufnahme entstanden sind, diente. Der Umstand, dass diese Sicherungsabrede in dem streitgegenständlichen Vertrag fehlte, war für die handelnden Personen der Klägerin (den Landrat und den Kreisdirektor) erkennbar. Zudem ist von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung seitens des Klägervertreters zum Vortrag der Klägerin gemacht worden, dass in den Beratungsgesprächen von Seiten der Beklagten erklärt worden sei, dass die Geschäfte konkreten Darlehen zugeordnet werden mögen. Es sei im Regelfall so gewesen, dass die Beklagte selbst vorgeschlagen habe, formell die verschiedenen Swapgeschäfte den Darlehen, die aufgenommen worden sind, zuzuordnen. Auch aus diesem unwidersprochenen Klägervortrag ergibt sich, dass die Vertreter der Klägerin bereits bei dem Abschluss des streitgegenständlichen Geschäftes wussten, dass jedenfalls kein konnexes Grundgeschäft zuzuordnen war. Vielmehr hat man es sogar der Beklagten überlassen, den Anschein der Konnexität durch eine formelle Zuordnung herzustellen. Die Kenntnis des Landrates und des Kreisdirektors kann der Klägerin gem. § 166 I BGB zugerechnet werden, da diese als Vertreter nach § 43 KrO NRW aufgetreten sind. Die Vertreter beider Parteien haben jeweils trotz Kenntnis des Umstandes, dass mit dem Vermögen der Klägerin isoliert von einem Grundgeschäft spekuliert wurde, das Handeln des anderen gebilligt und die streitgegenständlichen Geschäfte abgeschlossen. bb) Soweit die Klägerseite der Ansicht ist, die Unwirksamkeit des Swapgeschäftes ergebe sich bereits wegen Überschreitung des kommunalen Wirkungskreises, folgt die Kammer dieser Meinung nicht. Die Kammer ist der Überzeugung, dass im vorliegenden Fall die Grundsätze des Überschreitens des Wirkungskreises keine Anwendung finden. Nach der so genannten Ultra-Vires-Lehre sind Rechtsgeschäfte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die den ihr bei ihrer Gründung festgelegten Wirkungskreis überschreiten, unwirksam (vgl. zur Ultra-Vires Lehre m.w.N. Staudinger/Weick, Neubearbeitung 2005, § 21, Rn. 24 f.; Kirchberg in der Festschrift für Prof. Dr. Brun-Otto Byrde, S. 393 ff.). Der Bundesgerichtshof hat die Ultra-Vires-Doktrin in einer Entscheidung aus dem Jahre 1956 aufgegriffen und entschieden, dass Rechtsgeschäfte die eine juristische Person des öffentlichen Rechts durch ihre Organe außerhalb des durch Gesetz oder Satzung bestimmten Wirkungskreises vornimmt, rechtsunwirksam sind (vgl. BGH, NJW 1956,746). Nach dieser Entscheidung sind juristische Personen des öffentlichen Rechts jedenfalls grundsätzlich nur im Rahmen des ihnen durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben- und Wirkungskreises zu einem rechtswirksam handeln befugt (vgl. BGH, a.a.O.). Im Hinblick auf das Merkmal des Überschreitens des Wirkungskreises einer Gemeinde bei dem Abschluss von komplexen Swapgeschäften gibt es in der Rechtsprechung und der Literatur unterschiedliche Ansichten: (1) Nach einer Ansicht in der Literatur ist der Abschluss von komplexen Swapgeschäften durch eine Gemeinde unwirksam. In den Fällen einer fehlenden Konnexität sei das Swapgeschäft in seiner Struktur so vage, dass der spekulative Charakter überwiege und das Geschäft unwirksam sei. Sofern es einem Swapgeschäft an der erforderlichen Konnexität entweder in zeitlicher (Laufzeit) oder sachlicher Hinsicht (Bezugsbetrag, Basiswert, Währung) fehle, sei ein Verstoß gegen das Spekulationsverbot zu bejahen (vgl. Morlin, NVwZ 2007, 1159). In einem solchen Fall handele die Gemeinde bei dessen Abschluss nicht mehr im Rahmen ihrer Finanzhoheit, folglich außerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises, sodass ein derartiges Geschäft ist von Anfang an nichtig sei (vgl. Weck/Schick, NVwZ 2012, 18). (2) Andere Vertreter in der Literatur sowie einige Landgerichte vertreten die Auffassung, dass Kommunen auch bei dem Abschluss von strukturierten Swapgeschäften nicht Ultra-Vires handelten. Die selbstständige Finanzierungshoheit der Kommunen stelle ein verfassungsrechtlich verbürgtes Recht dar, sodass davon auszugehen sei, dass eine allein rechtswidrige Maßnahmen im Bereich des Schuldenmanagements nicht außerhalb des Wirkungskreises lägen (vgl. Lammers, NVwZ 2012, 12). Die Anwendung der Ultra-Vires Lehre widerspreche letztlich Art. 20 III GG und führe zu einem unkalkulierbaren Risiken für private Marktteilnehmer, welche mit der Gemeinde kontrahieren wollten (vgl. Lehmann, BKR 2008, 488). Der Kernbereich der kommunalen Aufgaben ergäbe sich aus §§ 75 ff. GO, sodass der Gemeinde auch Finanzmarktgeschäfte gestattet seien (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 16.07.2008 - 3 O 33/08 BeckRS 2008, 14152; LG Düsseldorf, BKR 2013, 166 ff.). (3) Bei einer Abwägung der oben aufgeführten Argumente kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass das streitgegenständliche Swapgeschäft nicht bereits wegen Überschreitens des Wirkungskreises nichtig ist. Denn die Ultra-Vires-Lehre lässt sich dogmatisch nicht problemlos auf das Bürgerliche Gesetzbuch übertragen, da diesem eine partielle Rechtsfähigkeit (anders als die partielle Geschäftsfähigkeit) fremd ist. Denn juristische Personen des öffentlichen Rechts besitzen auf dem Gebiet des Privatrechts die volle Rechtsfähigkeit. Darüber hinaus muss aus Sicht der Kammer differenziert werden, zwischen dem „ob“ und dem „wie“ der Eingehung von Swapgeschäften. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinden und Kreise im Rahmen ihres Wirkungskreises grundsätzlich unstreitig (einfache) Swapgeschäfte abschließen dürfen. Das ergibt sich jedenfalls aus dem grundgesetzlichen Wirkungskreis von Art. 28 Abs. 2 GG und aus den haushaltswirtschaftlichen Vorschriften der Gemeinde- und Kreisordnung, §§ 53 I KrO NRW, 75 Abs. 1 ff. GO NRW. Daraus folgt, dass das „ob“ des Abschlusses von Swapgeschäften nicht sanktioniert wird. Bei dem streitgegenständlichen Swapgeschäft geht es vornehmlich um die konkrete Ausgestaltung (Strukturierung) der Finanzderivate also um das „wie“. b) Die Klage ist allerdings mit dem Antrag zu 1) unbegründet. aa) Zunächst hat die Klägerin gegen die Beklagten keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 812 I 1 1. Alt. bzw. § 817 S. 1 BGB, da einem bereicherungsrechtlichen Anspruch § 817 S. 2 BGB entgegensteht. Nach § 817 S. 2 BGB ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn der Leistende vorsätzlich sittenwidrig handelt. Die Vorschrift versagt für die Rückabwicklung eines zweifelhaften Rechtsgeschäftes deren gerichtliche Durchsetzbarkeit. Wer sich selbst außerhalb der Sitten- und Rechtsordnung stellt, soll hierfür keinen Schutz erhalten. § 817 S. 2 BGB ist als rechtshindernde Einwendung von Amts wegen zu beachten. Ausgeschlossen ist im Grundsatz sowohl der Anspruch auf das Erlangte wie auf Wertersatz sowie deren Berücksichtigung im Rahmen einer Saldierung. Die Klägerin muss sich ein begründetes Hindernis der Rechtsverfolgung nach § 817 S. 2 BGB entgegenhalten lassen. Denn wie bereits oben erörtert war ihr die Kenntnis der sittenwidrigen Umstände der für sie handelnden Personen (Landrat/Kreisdirektor) zuzurechnen. Außerdem kann die Kammer bei den Vertretern der Klägerin einen Rechtsirrtum im Hinblick auf die Erlaubnis zu derartigen Swapgeschäften ausschließen. Zwar sind Swapgeschäfte nach dem Derivateerlass vom 9.10.2006 grundsätzlich erlaubt (vgl Runderlass über Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden vom 9.10.2006, SMBL. NRW 652). Allerdings ergibt sich bereits aus dem Erlass, dass es eine Sicherungsbeziehung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft existieren muss. Zudem waren die Vertreter der Klägerin bereits aus den zwischen den Parteien festgelegten Richtlinien ausreichend darüber aufgeklärt, dass Finanzderivate nicht losgelöst von konkret zu Grunde liegenden Kreditgeschäften abgeschlossen werden dürfen (vergleiche dazu unter anderem Anlage K 3 und K 5). Außerdem können sich die Vertreter der Klägerin auch nicht darauf zurückziehen, sie hätten der Beklagten die Zuordnung zu den Darlehen überlassen. Denn gerade daraus ergibt sich ja, dass eine konkrete Zuordnung von vornherein gar nicht vorgesehen war, sondern lediglich durch die Beklagte pro forma vorgenommen werden sollte. Vielmehr stand auch für die Klägerin die Möglichkeit, durch Spekulationen mit Steuergeldern Gewinne zu erzielen im Fokus der von ihr gewählten Anlagestrategie. Bereits aus dem o.g. Derivateerlass des Landes NRW ergibt sich, dass der Sicherungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft über die gesamte Laufzeit des Zinsderivats nachvollziehbar und transparent dokumentiert sein muss. Das haben die Vertreter der Klägerin nach eigenem Vortrag unterlassen bzw. nicht ausreichend kontrolliert. Zudem würde sich ein unbilliges Ergebnis ergeben, wenn die Klägerin ihrerseits geleistete Beträge zurückfordern könnte. Denn für diesen Fall blieben ja weiterhin Anreize, die durch die Rechtsordnung nicht gebilligten Swapgeschäfte auch künftig abzuschließen, mit der Aussicht, Gewinne zu behalten und etwaige Verluste unter Hinweis auf § 138 I BGB zurückfordern zu können. bb) Die Klägerin hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 I BGB i.V.m. einem Beratungsvertrag in der beantragten Höhe. Zum einen fehlt es hinsichtlich des streitgegenständlichen Swapgeschäftes an einem Schuldverhältnis, da dieses –wie bereits oben erörtert- sittenwidrig war. Zum anderen bestand zwar ein wirksamer Rahmenberatungsvertrag zwischen den Parteien. Ein Schadensersatzanspruch scheitert aber aus mehreren Gründen. Erstens schuldete die Beklagte bei einem unwirksamen Swapgeschäft schon gar keine Anlage- und Anlegergerechte Beratung. Zweitens fehlt es der erforderlichen Kausalität, da die Klägerin ja -wie bereits oben erörtert- in Kenntnis der sittenwidrigen Umstände handelte, sodass nicht anzunehmen ist, dass sie im Falle der vollständigen Aufklärung von dem Geschäft Abstand genommen hätte. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen des Gegengeschäftes mit der D-bank vom 08.09.2010 i.H.v. 810.000 €. Denn wie bereits oben erörtert, bestand für die Beklagte keine Beratungspflicht, da der Klägerin der sittenwidrige Umstand der fehlenden Konnexität bekannt war. Des Weiteren hat die Klägerseite bislang nicht schlüssig dargelegt, inwieweit es sich bei dem behaupteten Gegengeschäft (vgl. Anlage K 32) um eine Absicherung des streitgegenständlichen Geschäftes handelte. Insbesondere hat die Klägerin gar nicht substantiiert dazu vorgetragen, inwieweit durch das streitgegenständlichen Gegengeschäft der behauptete Schaden überhaupt verringert werden konnte bzw. vermindert worden ist. Letztlich ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Klägerseite, dass ihr der behauptete Schaden bislang noch gar nicht in der beantragten Höhe entstanden ist, sondern erst noch im Laufe der 46-jährigen Laufzeit entstehen werde. cc) Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB, da sie ja –wie bereits oben erörtert- Kenntnis von den Umständen hatte, die zur Sittenwidrigkeit der Einzelabschlüsse führen. c) Mit dem Antrag zu 3) ist die Klage ebenfalls unbegründet. Soweit die Klägerin behauptet, ihr könnten durch ungerechtfertigte Abbuchungen Verzugszinsen entstehen, so hat sie nicht schlüssig zu der Möglichkeit des Entstehens eines Schadens vorgetragen. Denn es fehlt an Vortrag dazu, inwieweit die Beklagte berechtigt ist, derartige Abbuchungen vorzunehmen. Aus der Anlage B 37 (Bl. 466 d.A.) ergibt sich vielmehr –unstreitig-, dass die Beklagte der Klägerin die streitgegenständlichen Zinszahlungen zur sofortigen Überweisung in Rechnung stellt. Im Hinblick auf die behaupteten Schäden aus dem Gegengeschäft mit der D-Bank (vgl. Anlage K 32) wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. II. Die Widerklage ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. 1. Der besondere prozessuale Zusammenhang zwischen der Klage und der Widerklage im Sinne von § 33 ZPO besteht, da die Gegenansprüche der Beklagten mit den Anträgen aus der Klageschrift in einem rechtlichen Zusammenhang stehen, weil sie jeweils Forderungen aus demselben Swapgeschäft betreffen. 2. Des Weiteren ist die Klageerweiterung aus dem Schriftsatz vom 16.05. 2013 gemäß §§ 267, 263 ZPO zulässig, da sich die Klägerin dazu in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2013 rügelos eingelassen hat. 3. Die Widerklage ist unbegründet, da –wie bereits oben erörtert- die streitgegenständlichen Verträge gem. § 138 I BGB sittenwidrig sind. III. Die Anträge des Klägervertreters auf Einräumung einer Schriftsatzfrist zu dem Schriftsatz vom 16.05.2013 sowie des Beklagtenvertreters zu dem Schriftsatz vom 14.05.2013 werden zurückgewiesen. Dabei kann es dahinstehen, ob überhaupt die Voraussetzungen des § 283 ZPO vorliegen, da die Schriftsätze vom 14.05.2013 und 16.05.2013 lediglich Rechtsansichten erhalten, die sowohl in dem Prozessstoff bis zum 14.05.2013 von ca. 460 Seiten, als auch in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2013 ausführlich erörtert worden sind. Die weiteren Anträge der Prozessbevollmächtigten auf Einräumung einer Schriftsatzfrist zu den Erörterungen im Termin vom 17.05.2013 werden ebenfalls zurückgewiesen, da es sich bei den Ausführungen des Gerichts ausschließlich um Rechtsfragen handelte, sogar um solche, die bereits schriftsätzlich von beiden Parteien angesprochen worden sind. Die Kammer hat den Prozessbevollmächtigten insofern in der Sitzung umfassend Gelegenheit gegeben, zu den von ihr behandelten Rechtsfragen Stellung zu nehmen. IV. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien vom 25.06.2013 und 26.06.2013 ändern nichts an den oben angesprochenen Erwägungen. Soweit die Klägerseite mit Schriftsatz vom 26.06.2013 eine Kenntnis der für die Klägerin handelnden Personen von dem fehlenden Grundgeschäftsbezug und damit der isolierten Spekulation behauptet und darauf verweist, dass dieser nicht einmal von der Beklagten vorgetragen wird, kommt es aus Sicht der Kammer nicht darauf an. Denn wie bereits oben erörtert, ergab sich aus den unstreitigen Umständen des Swapgeschäftes, dass eine Zuordnung nicht vorgenommen worden ist, was auch für die Beteiligten der Klägerin offensichtlich war. Zudem hat die Klägerseite selbst behauptet, man habe eine Zuordnung der Beklagten überlassen. Insoweit hatten die für die Klägerin handelnden Personen jedenfalls auch Kenntnis davon, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäfts keinerlei dokumentierte Zuordnung vorlag. Darüber hinaus enthält der Schriftsatz Rechtsansichten, mit denen sich die Kammer auseinandergesetzt hat. Der Schriftsatz der Beklagtenseite vom 25.06.2013 enthält überwiegend Rechtsansichten, mit denen sich die Kammer auseinandergesetzt hat. Soweit ein Schriftsatznachlass zu dem Schriftsatz der Klägerseite vom 08.05.2013 beantragt wird, so hat die Kammer ausweislich der obigen Erwägungen den Inhalt nicht zum Nachteil der Beklagtenseite berücksichtigt. Soweit der Antrag die Schriftsatzfrist zu der Klageerweiterung der Klägerseite aus dem Schriftsatz vom 08.05.2013 betrifft ist anzumerken, dass sich die Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2013 auf die Klageerweiterung rügelos eingelassen hat, sodass die Kammer davon ausgegangen ist, dass insoweit keine Notwendigkeit für eine Stellungnahme besteht. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Sie entspricht dem Umfang, in dem die Klägerin obsiegt hat und die Beklagte unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 2 ZPO. C. Der Streitwert wird festgesetzt auf: 2.883.450 € bis zum 08.05.2013 3.693.450 € ab dem 08.05.2013 Die Widerklage wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus, da die Ansprüche aufgrund der umfassenden Feststellungsanträge denselben Gegenstand betreffen (§ 45 I 3 GKG).