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Urteil

6 O 361/12

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2013:0528.6O361.12.00
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Tenor

Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin als Gesamtgläubiger 64.905,98 € (in Worten: vierundsechzigtausendneunhundertfünf 98/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus

5.524,05 €              seit dem 27.05.2008

1.235,66 €              seit dem 06.06.2008

5.520,00 €              seit dem 12.06.2008

   760,00 €              seit dem 16.06.2008

       7,50 €              seit dem 26.06.2008

4.200,00 €              seit dem 01.07.2008

2.143,79 €              seit dem 01.07.2008

1.177,26 €              seit dem  08.07.2008

5.520,00 €              seit dem  11.07.2008

   760,00 €              seit dem 14.07.2008

2.000,00 €              seit dem 14.07.2008

2.000,00 €              seit dem 22.07.2008

   760,00 €              seit dem 14.08.2008

1.298,46 €              seit dem 27.08.2008

3.217,99 €              seit dem 05.09.2009

4.600,00 €              seit dem 08.09.2008

2.500,00 €              seit dem 09.09.2008

2.500,00 €               seit dem 09.09.2008

   767,50 €              seit dem 07.10.2008

8.681,93 €              seit dem 08.10.2008

4.400,00 €              seit dem 06.11.2008

1.298,46 €              seit dem 06.11.2008

2.200,00 €               seit dem 07.11.2008

   219,14 €               seit dem 07.11.2008

  767,50 €              seit dem 11.11.2008

    71,74 €              seit dem 25.11.2008

  775,00 €              seit dem 02.12.2008

abzüglich am 05.02.2013 gezahlter 36.057,72 €, am 07.02.2013 gezahlter weiterer 7.527,57 € und am 04.03.2013 gezahlter weiterer 437,94 €.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin als Gesamtgläubiger 64.905,98 € (in Worten: vierundsechzigtausendneunhundertfünf 98/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.524,05 € seit dem 27.05.2008 1.235,66 € seit dem 06.06.2008 5.520,00 € seit dem 12.06.2008 760,00 € seit dem 16.06.2008 7,50 € seit dem 26.06.2008 4.200,00 € seit dem 01.07.2008 2.143,79 € seit dem 01.07.2008 1.177,26 € seit dem 08.07.2008 5.520,00 € seit dem 11.07.2008 760,00 € seit dem 14.07.2008 2.000,00 € seit dem 14.07.2008 2.000,00 € seit dem 22.07.2008 760,00 € seit dem 14.08.2008 1.298,46 € seit dem 27.08.2008 3.217,99 € seit dem 05.09.2009 4.600,00 € seit dem 08.09.2008 2.500,00 € seit dem 09.09.2008 2.500,00 € seit dem 09.09.2008 767,50 € seit dem 07.10.2008 8.681,93 € seit dem 08.10.2008 4.400,00 € seit dem 06.11.2008 1.298,46 € seit dem 06.11.2008 2.200,00 € seit dem 07.11.2008 219,14 € seit dem 07.11.2008 767,50 € seit dem 11.11.2008 71,74 € seit dem 25.11.2008 775,00 € seit dem 02.12.2008 abzüglich am 05.02.2013 gezahlter 36.057,72 €, am 07.02.2013 gezahlter weiterer 7.527,57 € und am 04.03.2013 gezahlter weiterer 437,94 €. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem beklagten Land auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der X GmbH & Co. KG. Für Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum August/September 2007 übersandte das beklagte Land an die Insolvenzschuldnerin eine Vollstreckungsankündigung, die am 26.11.2007 zugestellt wurde. Anfang Dezember 2007 bestanden Umsatzsteuerrückstände der Insolvenzschuldnerin für den Monat August 2007 in Höhe von 8.800,45 €. Insoweit beantragte die Schuldnerin mit Schreiben vom 03.12.2007 Stundung der Rückstände. Nachfolgend stellte die Insolvenzschuldnerin Stundungsanträge bzw. beantragte Ratenzahlung für Zahlungsrückstände. Auf Grund bestehender Steuerrückstände ließ das beklagte Land am 22.01.2008 gegenüber der BMW Bank N1, der E eG, der Postbank E sowie der Sparkasse E Pfändungs- und Einziehungsverfügung, um bestehende Ansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen ihre Drittschuldner zu pfänden. Spätestens mit Schreiben vom 21.04.2008 beantragte die Insolvenzschuldnerin erneut die Stundung von Steuerrückständen. Dem Antrag wurde nicht abgeholfen. Mit Schreiben vom 05.05.2008 übersandte die Insolvenzschuldnerin an das beklagte Land ein Schreiben ihrer Hausbank. In dem genannten Schreiben der Insolvenzschuldnerin ist u. a. Folgendes ausgeführt: „Beigefügt erhalten Sie ein Schreiben der Hausbank der X GmbH & Co. KG hinsichtlich der Zurverfügungstellung weiterer Kreditmittel. Wie aus dem Schreiben ersichtlich ist, werden Seitens der Hausbank in den letzten Monaten bereits permanent Überziehungen der eingeräumten Kreditlinie stillschweigend geduldet, so dass eine darüber hinausgehende Kreditausweitung Seitens der Hausbank kategorisch ausgeschlossen wird.“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 zur Klageschrift (Bl. 21 f d. A.) verwiesen. Nachfolgend zahlte die Insolvenzschuldnerin ab dem 27.05.2008 bis zum 02.12.2008 insgesamt 64.905,98 €. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen auf die entsprechenden Ausführungen in dem Schriftsatz der Klägerin vom 21.12.2012 (Blatt 65/66 der Gerichtsakten). Mit Schreiben vom 18.11.2008 beantragte das beklagte Land die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Mit Beschluss vom 27.02.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet. Ein bei der E eG eingerichteter Kontokorrentkredit der Insolvenzschuldnerin belief sich auf 290.000,00 €. Im Zeitraum ab 27.05.2008 bis 14.07.2008 erfolgte eine Überziehung des Kontokorrentkredites mit durchschnittlich 30.000,00 €. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen auf die entsprechenden Ausführungen auf den Seiten 3 und 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 18.04.2013 (Blatt 88/89 der Gerichtsakten). Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin das beklagte Land ursprünglich auf Rückzahlung sämtlicher in dem Zeitraum 27.05.2008 bis zum 02.12.2008 von der Insolvenzschuldnerin an das beklagte Land erbrachte Zahlungen in Anspruch genommen. Nach Klagezustellung hat das beklagte Land die nachfolgenden Beträge an die Klägerin gezahlt: 05.02.2013 € 36.057,72 07.02.2013 € 7.527,57 04.03.2013 € 437,94. Die Klägerin begehrt Zahlung auch der restlichen Beträge. Sie trägt insoweit u. a. vor: Das beklagte Land sei nach den §§ 129, 133 Abs. 1 InsO verpflichtet, auch die restlichen Beträge an sie, die Klägerin, zu zahlen. Die Voraussetzungen dieser Regelungen lägen vor. Bis zum 13.05.2008 hätten weitere Zahlungsrückstände der Insolvenzschuldnerin in Höhe von insgesamt 24.374,22 € bestanden. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen auf die entsprechenden Ausführungen auf Seite 6 des Schriftsatzes der Klägerin vom 18.04.2013 (Blatt 91 der Gerichtsakten). Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Das beklagte Land hat sich, soweit es um die erbrachten Zahlungen geht, der Erledigungserklärung angeschlossen. Im Übrigen beantragte es, die Klage abzuweisen. Es trägt vor: Die Insolvenzschuldnerin habe bei den erbrachten Zahlungen nicht mit dem Vorsatz gehandelt, Gläubiger zu benachteiligen. Zudem habe es, das beklagte Land, den etwaigen Vorsatz der Insolvenzschuldnerin nicht gekannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 28.05.2013 (Blatt 100 bis Blatt 104 der Gerichtsakten). Entscheidungsgründe: Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache nicht für erledigt erklärt haben, hat die Klage Erfolg. I. Das beklagte Land ist verpflichtet, insgesamt die Zahlungen der Insolvenzschuldnerin für den Zeitraum ab dem 27.05.2008 an die Klägerin zurückzuzahlen. Die Voraussetzungen der §§ 129, 133 Abs. 1 InsO sind zur Überzeugung des Gerichtes gegeben. 1)Ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin bei den Zahlungen ab dem 27.05.2008 an das beklagte Land liegt vor. Dabei kann dahinstehen, ob für die Insolvenzschuldnerin für den Zeitraum ab 12.07.2006 bis 13.05.2008 weitere Forderungen in Höhe von 24.374,22 € (Blatt 91 der Gerichtsakten) bestanden. Auf jeden Fall bezog sich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin zumindest auf die Forderung der E eG bezüglich der von der Insolvenzschuldnerin über den in Höhe von 290.000,00 € eingeräumten Kontokorrentkredit hinaus in Anspruch genommenen Überziehungen. Diese beliefen sich nach den unstreitigen Ausführungen der Klägerin in dem Schriftsatz vom 18.04.2013 (Blatt 88/89 der Gerichtsakten) in dem Zeitraum 27.05.2008 bis 14.07.2008 auf durchschnittlich ca. 30.000,00 €. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die genannten Ausführungen verwiesen. Durch die erbrachten Zahlungen der Insolvenzschuldnerin an das beklagte Land wurde die E eG bezüglich ihres bestehenden Rückführungsanspruches zumindestens bis zum Kontokorrentrahmen beeinträchtigt. Dies nahm die Insolvenzschuldnerin zumindest billigend in Kauf. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Inhalt des Schreibens der Insolvenzschuldnerin vom 05.05.2008 an das beklagte Land (Blatt 21 f. der Gerichtsakten) in dem lediglich ausgeführt wird, es seien Überziehungen der eingeräumten Kreditlinie seitens der Bank stillschweigend geduldet worden, eine darüber hinausgehende Kreditausweiterung sei ausgeschlossen. Eine etwaige Rückführung der Kredite auf die eingeräumte Kreditlinie wird in dem Schreiben mit keinem Wort in Erwägung gezogen, so dass insoweit von einer Benachteiligung zumindestens dieser Gläubigerin auszugehen ist. 2. Das beklagte Land hatte auch Kenntnis von diesem Vorsatz. Mit dem Schreiben vom 05.05.2008 war diesem die Überziehung der Kreditlinie mitgeteilt worden. Daraus ergab sich für das beklagte Land, dass eigentlich die Rückführung auf die eingeräumte Kreditlinie auch vorzunehmen war. Es fehlten Ausführungen, dass auch die Zurückführung auf die Kreditlinie zu bewerkstelligen war. Weiter ergab sich aus dem Schreiben nicht, dass die Insolvenzschuldnerin dieses beabsichtigte. So wusste das beklagte Land, dass durch die nachfolgend erbrachten Zahlungen der Insolvenzschuldnerin zumindest die Hausbank benachteiligt wurde bzw. entsprechendes von der Insolvenzschuldnerin zumindest in Kauf genommen wurde. II. Der ausgeurteilte Zinsanspruch ergibt sich aus den Erwägungen der Klägerin auf den Seiten 10 und 11 ihrer Klageschrift vom 26.11.2012 (Blatt 10 f. der Gerichtsakten) auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. III. Die Entscheidung über die Kosten der damit insgesamt erfolgreichen Klage ergibt sich aus den §§ 91, 91 a ZPO. Dabei hat das beklagte Land die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit zu tragen, als der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Ohne Zahlung wäre das beklagte Land insoweit unterlegen gewesen, und zwar aus den obigen Erwägungen bezüglich der Restforderung der Klägerin. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.