Beschluss
9 T 118/13
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die farbliche Gestaltung der in Anlage 2 zu § 2 ZVFV abgedruckten Formulare ist nicht Bestandteil der zwingenden Form nach § 3 ZVFV für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
• Ein bloßer farbiger Abdruck im Bundesgesetzblatt begründet keine Bindung an die Farbgebung; eine solche Bindung bedarf einer ausdrücklichen Anordnung in der Rechtsnorm.
• Zweck und Praktikabilität der Vereinheitlichung der Formulare sprechen gegen die Erfordernis eines farbigen Ausdrucks, weil auch schwarz-weiße Ausdrucke die notwendigen Hervorhebungen erkennbar lassen.
• Bei fehlerhafter Zurückweisung eines Antrags wegen fehlender Farbgestaltung ist nach § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Behandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Farbgestaltung von ZVFV-Formularen nicht formgebundene Voraussetzung für PfÜB-Antrag • Die farbliche Gestaltung der in Anlage 2 zu § 2 ZVFV abgedruckten Formulare ist nicht Bestandteil der zwingenden Form nach § 3 ZVFV für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. • Ein bloßer farbiger Abdruck im Bundesgesetzblatt begründet keine Bindung an die Farbgebung; eine solche Bindung bedarf einer ausdrücklichen Anordnung in der Rechtsnorm. • Zweck und Praktikabilität der Vereinheitlichung der Formulare sprechen gegen die Erfordernis eines farbigen Ausdrucks, weil auch schwarz-weiße Ausdrucke die notwendigen Hervorhebungen erkennbar lassen. • Bei fehlerhafter Zurückweisung eines Antrags wegen fehlender Farbgestaltung ist nach § 572 Abs. 3 ZPO zur erneuten Behandlung zurückzuverweisen. Die Gläubigerin stellte beim Amtsgericht Hamm einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit dem in der Verordnung über die ZVFV abgedruckten Formular. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Ausdruck nicht den farblichen Anforderungen der im Bundesgesetzblatt abgedruckten Vorlage entspräche. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zum Landgericht Dortmund. Streitpunkt ist, ob die im Bundesgesetzblatt gezeigte Farbgestaltung Teil der verbindlichen Form im Sinne der ZVFV ist. Das Landgericht prüft, ob allein der farbige Abdruck, veröffentlichungsbedingt, eine bindende Gestaltungsanforderung begründet und ob Zweck und Praktikabilität einer solchen Vorgabe gerecht werden. • Zulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war statthaft und zulässig nach §§ 11 Abs.1 RPflG, 567 Abs.1 Nr.2, 793 ZPO sowie §§ 569 ff. ZPO. • Keine Farbverbindlichkeit aus Veröffentlichung: Der bloße Abdruck farbiger Formulare im Bundesgesetzblatt begründet nicht, dass die farbliche Gestaltung zur bindenden Form im Sinne des § 3 ZVFV gehört. • Erforderlichkeit einer ausdrücklichen Anordnung: Anders als bei Verkehrszeichen oder Energieeffizienzplaketten fehlt hier eine gesonderte normative Anordnung, die eine genaue Farbgestaltung verbindlich macht; daher kann nicht allein aus der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt auf Bindungswirkung geschlossen werden. • Zweckmäßigkeit und Praktikabilität: Ziele der Vereinheitlichung der Formulare dienen der Erleichterung der Handhabung; diese Ziele werden auch durch schwarz-weiße Ausdrucke erreicht, weil Hervorhebungen durch Umrandung, Fettdruck oder unterschiedliche Graustufen erkennbar bleiben. • Schutz des Antragstellers: Ein Erfordernis farbiger Ausdrucke würde die Verfahrensvereinfachung konterkarieren, da nicht alle Antragsteller oder Rechtsantragsstellen farbige Ausdrucke zur Verfügung hätten; dies wäre mit Blick auf die Zugangserleichterung nicht geboten. • Rechtsfolge: Mangels zwingender Farbverbindlichkeit war die Ablehnung des Antrags durch das Amtsgericht unbegründet; nach § 572 Abs.3 ZPO ist die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Beschwerde hat Erfolg; der amtsgerichtliche Beschluss wurde aufgehoben und die Angelegenheit an das Amtsgericht Hamm zur erneuten Behandlung und Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Landgerichts zurückverwiesen. Das Landgericht stellt fest, dass die farbliche Gestaltung der im Bundesgesetzblatt abgedruckten Formulare keine bindende Formvorschrift nach § 3 ZVFV darstellt, weil hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung fehlt und Zweck und Praktikabilität eine solche Pflicht nicht rechtfertigen. Die Anwendung der Vorschriften soll Antragstellern die Einreichung nicht durch technische Farbanforderungen erschweren; schwarz-weiße Ausdrucke genügen insoweit. Der Gegenstandswert wurde auf bis zu 5.000,00 € festgesetzt.