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Urteil

24 O 613/11

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses kann sich aus ergänzender Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB ergeben, auch wenn der Vertrag keine ausdrückliche Anpassungsklausel enthält. • Zur Bemessung der Anpassung können Preisindizes (MAH, VPI) und die Entwicklung der Bruttoverdienste gleichermaßen herangezogen und gleichgewichtet werden. • Die Übertragung eines Erbbaurechts entbindet den ursprünglichen Schuldner nicht automatisch von seinen schuldrechtlichen Verpflichtungen, wenn eine erforderliche Zustimmung nach § 415 BGB nicht nachgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Anpassungsanspruch auf Erbbauzins durch ergänzende Vertragsauslegung; Schuldner bleibt bei fehlender Zustimmung zur Übertragung erhalten • Ein Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses kann sich aus ergänzender Vertragsauslegung gemäß § 157 BGB ergeben, auch wenn der Vertrag keine ausdrückliche Anpassungsklausel enthält. • Zur Bemessung der Anpassung können Preisindizes (MAH, VPI) und die Entwicklung der Bruttoverdienste gleichermaßen herangezogen und gleichgewichtet werden. • Die Übertragung eines Erbbaurechts entbindet den ursprünglichen Schuldner nicht automatisch von seinen schuldrechtlichen Verpflichtungen, wenn eine erforderliche Zustimmung nach § 415 BGB nicht nachgewiesen wird. Die Kläger sind Erben der ursprünglichen Grundstückseigentümerin und verlangen von der Beklagten eine Erhöhung des seit 1959 vereinbarten Erbbauzinses. Der ursprüngliche Erbbauzins betrug 1,20 DM/qm jährlich; die Kläger forderten einen auf Jahresbetrag 90.229,48 € angepassten Zins. Die Beklagte hatte das Erbbaurecht nach eigenen Angaben mehrfach übertragen; die Kläger bestritten Kenntnis dieser Übertragungen. Die Kläger bezogen sich zur Anpassung auf die Entwicklung von Lebenshaltungskosten und Bruttoverdiensten seit 1959. Die Beklagte wies die Klage zurück mit dem Vorbringen, durch Übertragungen sei sie nicht mehr Schuldnerin. Die Parteien stritten insbesondere über die Berechtigung der Anpassung und die Identität des Schuldners. • Klage zulässig; Landgericht Dortmund ist aufgrund wirksamer Gerichtsstandsvereinbarung örtlich zuständig (§ 38 Abs.1 ZPO); Klage auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO statthaft. • Auslegungskriterium: Mangels ausdrücklicher Anpassungsklausel ist ein Anpassungsanspruch durch ergänzende Vertragsauslegung nach § 157 BGB zu bestimmen. • Zur Maßgabe der Anpassung wurden gleichgewichtet die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (MAH bis 12/1999, anschließend VPI) und der Bruttoverdienste herangezogen; daraus ergab sich eine Gesamtveränderung von 301,5 % (MAH+VPI) und eine Verdiensterhöhung von 1.068,2 %, was den geltend gemachten Prozentsatz nicht unterschreitet. • Zur Schuldnerschaft: Erbbaurechtsverpflichtungen sind grundsätzlich schuldrechtlicher Natur mit dinglicher Wirkung; eine Übertragung entbindet den ursprünglichen Schuldner nur bei nachgewiesener Zustimmung des Berechtigten (§ 415 BGB). Die Beklagte konnte eine solche Zustimmung für die behaupteten Übertragungen nicht nachweisen, sodass sie weiterhin Schuldnerin ist. • Der geltend gemachte Zinsanspruch in der berechneten Höhe ist durchsetzbar; Verzugszinsen sind in der geltend gemachten Höhe zugesprochen, wobei dem Zinseszinsverbot des § 289 BGB nichts entgegenstand. Die Klage ist begründet. Die Beklagte wird verurteilt, ab 01.10.2011 neben dem bisher gezahlten Erbbauzins vierteljährlich weitere 19.648,28 € zu zahlen; die Zinsen sind mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festgesetzt. Die Entscheidung beruht darauf, dass ein Anpassungsanspruch aus ergänzender Vertragsauslegung besteht und die Beklagte mangels Nachweises einer Zustimmung zu Übertragungen weiterhin Schuldnerin des Erbbauzinses ist. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.