Beschluss
6 O 231/12
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2013:0311.6O231.12.00
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Tenor
Das Landgericht Dortmund erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin ohne mündliche Verhandlung
an das Landgericht München I.
Entscheidungsgründe
Das Landgericht Dortmund erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf den Hilfsantrag der Klägerin ohne mündliche Verhandlung an das Landgericht München I . Gründe: Das Landgericht Dortmund ist örtlich unzuständig, weil Gerichtsstand für die vorliegende Streitigkeit gemäß § 18 Abs1 VOB/B München ist. Die Klägerin - eine GmbH - macht restlichen Werklohn für Rohbauarbeiten an dem Bauvorhaben des Beklagten (Neubau IML/Logistik Campus im G-Institut für Materialfluss und Logistik, G-Str. #-#, ##### E geltend. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein mit Sitz in München. Laut Satzung verfolgt er den Zweck, die angewandte Forschung zu fördern. In diesem Rahmen führt er frei gewählte Forschungsvorhaben, von Bund und Ländern übertragene Aufgaben und Vertragsforschung durch (vergl §§ 1f der Satzung, Anl. B1, Bl. 55, 55 R d.A.). Im Rahmen der Auftragsvergabe durch den Beklagten wurde die VOB/B Vertragsbestandteil. I. Mangels anderweitiger Vereinbarung richtet sich gemäß § 18 Abs.1 VOB/B der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, also München. Die Regelung des §18 Abs 1 VOB/B ist vorliegend anwendbar. 1) Abs. 1 der genannten Regelung gilt nicht nur für öffentliche, sondern auch für private Auftraggeber. Eine Einschränkung auf öffentliche Auftraggeber ist nicht in der genannten Regelung enthalten. Wegen weiterer Einzelheiten wird im übrigen zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Ausführungen in Ingenstau/Korbion VOB, 18. Aufl. 2013 § 18 Abs.1 vOB/B Rn 16 ff verwiesen. 2) Der Beklagte ist auch i.S.des § 38 ZPO prorogationsfähig. Insofern ist irrelevant, dass es sich bei dem Beklagten um einen eingetragenen Verein handelt. Der Begriff des Kaufmanns i.S. der §§ 38 ZPO, 1 Abs 2 HGB hängt nicht davon ab, ob mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt wird. Entscheidend ist eine wirtschaftliche Tätigkeit am Markt, wobei auf die Verkehrsauffassung, Führung nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen und die Tätigkeit am Markt im Wettbewerb mit Privatunternehmen abzustellen ist (vergl. Baumbach/Hopt, HGB, 35 Aufl. 2012 § 1 Rn 15ff). Insoweit liegt bei der Beklagten eine kaufmännische Tätigkeit vor: Nach den überwiegend durch Unterlagen belegten Ausführungen der Beklagten ist dieser die größte Organisation für anwendungsorientierte Forschung in Europa und betreibt mehr als 80 Forschungseinrichtungen in Deutschland. Mehr als 20.000 Mitarbeiter bearbeiten das jährliche Forschungsvolumen mit einem Gesamthaushalt von ca 1,8 Mrd. €. Dabei entfielen im Jahre 2011 ca. 1,5 Mrd auf den Leistungsbereich Vertragsforschung. Über 70% dieses Leistungsbereichs erwirtschaftete der Beklagte mit Aufträgen der Industrie und mit öffentlichen Forschungsprojekten (vergl. Bl. 51f, 56f d.A,116ff d.A.). Der Annahme der kaufmännischen Tätigkeit steht auch nicht entgegegen, dass der Beklagte auf dem Gebiete der Wissenschaft tätig ist. Insoweit liegt zumindest ein gemischter Betrieb teils freiberuflicher teils kommerziell- gewerblicher Art vor (vergl. hierzu Baumbach-Hopt, HGB a.a.O. § Rn 20): Dabei liegt der maßgebliche Schwerpunkt (vergl. hierzu Baumbach-Hopt a.a.O.) ersichtlich auf dem kommerziell-gewerblichen Bereich. Wie bereits ausgeführt wird von der Beklagten ein jährliches Forschungsvolumen von c.a. 1,8 Mrd € bearbeitet. Davon entfielen im Jahre 2011 ca. 1,5 Mrd € auf den Leistungsbereich Vertragsforschung wovon ca. 70 % durch Aufträge aus der Industrie und aus öffentlichen Forschungsprojekten erwirtschaftet wurden. II. Von einer abgesonderten Verhandlung nach § 280 ZPO hat das Gericht abgesehen. Die Parteien hatten hinreichend Gelegenheit ihre Argumente auszutauschen, wobei bisher überwiegend ohnehin nur zur Frage der örtlichen Zuständigkeit vorgetragen worden ist. Zudem stimmt das Gericht zumindest im Ergebnis mit der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 06.06.2011 (Az: 10 O 9/11 zitiert nach juris) überein sowie anscheinend auch mit je einer Entscheidung des Landgerichts Dresden und des OLG Dresden (vergl. Bl. 53 d.A).