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Urteil

1 S 164/11

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2013:0305.1S164.11.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 30.03.2011 zum Aktenzeichen 427 C 9900/07 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % aufgrund des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 30.03.2011 zum Aktenzeichen 427 C 9900/07 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % aufgrund des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. 1. Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund unstreitiger Schäden, die nach einem Transport des Kraftfahrzeuges des Klägers - einem PKW der Marke Audi A 80, amtliches Kennzeichen ###-# ### - durch die Beklagte von O (F) nach L (D) am 00.00.2007 an diesem Fahrzeug vorlagen. Streitig ist zwischen den Parteien, wann genau und unter welchen Umständen diese Schäden – Loch in der Windschutzscheibe, Kratzer hinter der Fahrertür, zerkratzte Stoßstange hinten – entstanden sind, die Verursachung dieser Schäden sowie weiter, welche Partei was unter Beachtung der Normen des CIV zu beweisen hat. In erster Instanz war zwischen den Parteien zudem im Streit, ob das klägerische Fahrzeug - so die Behauptung des Klägers - bei Verladung auf den Transportwaggon mit Ausnahme einer kleinen Delle hinter der Fahrertür ohne sichtbare Beschädigungen gewesen war. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte für die ihm entstandenen Schäden haftet. Erstinstanzlich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.511,01 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit dem 10.07.2007 und weitere 261,21 € zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet die Forderung dem Grunde und der Höhe nach. Erstinstanzlich hat sie behauptet, dass allenfalls der an der Windschutzscheibe angegebene Schaden in den unmittelbaren Transportvorgang habe fallen können, wobei allerdings Steinschlag oder Einwirkung durch Vandalismus in Frage kämen. Hinsichtlich der übrigen Schäden komme schon vom äußeren Erscheinungsbild her ein Entstehen während des rollenden Transports nicht in Betracht. Eine verschuldensunabhängige Haftung, etwa nach dem Haftpflichtgesetz oder der Eisenbahnverkehrsordnung komme – so die Ansicht der Beklagten – nicht in Betracht; darüber hinaus enthielten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Tarife Haftungsausschlüsse. 2. Das Amtsgericht hat unter Anwendung des Art. 36 § 1 CIV durch Urteil vom 30.03.2011, auf dessen tatsächlichen Feststellungen zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, die Beklagte unter Anwendung von § 287 ZPO zur Zahlung von 1.301,73 € (Reparaturkosten Windschutzscheibe: 504,81 €; Nettokosten für die Beseitigung der übrigen Schäden: 796,92 €) verurteilt und im Übrigen (= 209,28 €) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es zur Überzeugung des Gerichts fest stehe, dass die Schäden an dem Fahrzeug bei Übernahme nicht vorgelegen hätten, wohl aber zum Zeitpunkt der Auslieferung. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe nicht in ausreichendem Umfang eine Unabwendbarkeit dargelegt. Insofern sei es nämlich erforderlich gewesen, darzulegen, dass der Zug während der hier in Rede stehenden Fahrt nicht unbotmäßigen Gefahren ausgesetzt gewesen sei und die Beklagte in gebotenem Maß Vorsichtsmaßnahmen ergriffen hatte, um tatsächlich die auf dem Zug beförderten Fahrzeuge wirksam zu schützen, und zwar auch dann, wenn der Zug etwa gestanden habe. 3. Gegen dieses Urteil richtet sich die Beklagte mit der Berufung. Zur Begründung führt die Beklagte an, dass sich keine Haftung der Beklagten aus § 25 EVO i.V.m. § 427 Abs. 1 Ziff. 1, Abs. 2 Satz 1 HGB und ferner aus Art. 36 §§ 2, 3, Art. 37 § 2 Satz 1 CIV ergebe. Die geltend gemachten Schäden an dem 16 Jahre alten Fahrzeug hätten nichts mit zurechenbaren Einwirkungen der Beklagten oder deren Mitarbeitern zu tun, sondern würden vielmehr aus der offenen Wagengefahr resultieren, für deren Folgen Haftungsfreiheit bestehe. Die tatsächliche und rechtliche Beurteilung in dem angefochtenen Urteil laufe auf eine Neuregelung und Umkehr der Beweislast auch für den Fall der offenen Wagengefahr hinaus, die es am 27.06.2007 noch nicht gegeben habe. Die Feststellung des Amtsgerichts, die Beklagte habe keine Vorkehrungen gegen Beschädigungen der streitgegenständlichen Art getroffen bzw. diese nicht dargelegt, sei nicht nachvollziehbar; bei einem offenen Transport könne es keinen vollumfänglichen Schutz gegen Beschädigungen von außen geben. Es beständen weiterhin begründete Zweifel gegen die geltend gemachte Schadenshöhe; eine vollständige Reparatur würde zu einer messbaren Werterhöhung des Fahrzeuges des Klägers führen, das inzwischen 20 Jahre alt sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil vom 30.03.2011 des Amtsgerichts Dortmund zum Aktenzeichen 427 C 9000/07 abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die erst- sowie zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist begründet. Die Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus Art. 36 der „Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV)“, Anhang A zum Übereinkommen, Art. 6 § 1a) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 als einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage. Gem. Art. 1 § 1 CIV gelten die Vorschriften der CIV für jeden Vertrag über die entgeltliche oder unentgeltliche Beförderung von Personen auf der Schiene, wenn der Abgangs- und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedsstaaten – hier Deutschland und Frankreich – liegen; dies gilt ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder den Sitz und die Staatszugehörigkeit der Parteien des Beförderungsvertrages. Gem. Art. 47 CIV gelten – vorbehaltlich der Bestimmungen des Abschnitts 3 (im Titel IV), der jedoch nicht die Frage der Haftung bei Beschädigung des Fahrzeuges klärt – für Fahrzeuge die Bestimmungen des Abschnitts II über die Haftung für Reisegepäck. Die Haftung für Reisegepäck dem Grunde nach ist in Art. 36 CIV geregelt; die Beweislastverteilung ist in Art. 37 CIV geregelt. 2. Die Beklagte ist im vorliegenden Fall von der gem. Art. 36 § 1 CIV grundsätzlich bestehenden Haftung befreit. a) Nach den das Berufungsgericht bindenden Feststellungen des Amtsgerichts liegt zwar eine Beschädigung des Reisegepäcks vor, die in der Zeit von der Übernahme durch den Beförderer bis zur Auslieferung erfolgt ist. Soweit mit der Berufung „weiterhin“ bestritten wird, dass die Schäden während des rollenden Transports entstanden sein sollen, ist dies zu einer begründeten Darlegung von behaupteten Fehlern der in dieser Hinsicht durchgeführten amtsgerichtlichen Beweisaufnahme und –würdigung nicht ausreichend. b) Es kann dahingestellt bleiben, ob die Haftung der Beklagten nicht bereits gem. Art. 36 § 2 CIV ausgeschlossen ist, insbesondere die gem. Art. 37 § 1 CIV beweisbelastete Beklagte ausreichend vorgetragen hat, dass die Beschädigung durch eine der in Art. 36 § 2 erwähnten Tatsachen verursacht worden ist; die bloße Darlegung der Möglichkeit reicht insoweit nicht aus. Hierzu fehlt es aber an substantiiertem Vortrag der Beklagten bereits schon in der ersten Instanz. Es genügt jedenfalls nicht – worauf auch bereits das Amtsgericht hingewiesen hat – pauschal zu behaupten, dass der Schaden an der Windschutzscheibe seiner Art nach durch Steinschlag oder Vandalismus in Form des Werfens mit Gegenständen durch Dritte von außen auf den Wagon entstanden sei. Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es sich insoweit lediglich um mögliche Ursachen der Schadensentstehung handele, andere Ursachen jedoch nicht ausgeschlossen seien. c) Die Haftung der Beklagten ist jedoch gem. Art. 36 § 3a) , b) CIV ausgeschlossen. aa) Insoweit muss der Beförderer gem. Art. 37 § 2 hier zunächst lediglich darlegen, dass die Beschädigung nach den Umständen des Falles aus einer der in Art. 36 § 3 erwähnten besonderen Gefahren entstehen konnte. Bereits dann wird (widerleglich) vermutet, dass der Schaden daraus entstanden ist. Diesen Anforderungen wird der Vortrag der Beklagten, dass nach dem äußeren Erscheinungsbild der Schäden von Steinschlag oder Schädigungen durch Dritte auszugehen sei, gerecht. bb) Mit der in Art. 36 § 3a) CIV gewählten Formulierung „Fehlern oder Mängel der Verpackung“ ist – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – auch der Fall der sog. „Offenen-Wagen-Gefahr“ gemeint. (1) Dabei verkennt die Kammer nicht die Gründe des Amtsgerichts, die auch das Langericht Hildesheim in seinem Urteil vom 13.02.2003, 1 S 105/02, veröffentlicht u.a. in juris, bereits bemüht hatte, dass ein Vergleich mit der in Art. 23 § 3 der „Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)“, Anhang B zum Übereinkommen, Art. 6 § 1a) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999, auch nahe legen könnte, dass die Aufnahme auch der Gefahren, die durch Beförderung in einem offenen Wagen entstehen, in den Katalog des Art. 36 § 3 CIV bewusst nicht erfolgt ist. Denn in Art. 23 § 3 CIM wird – entgegen Art. 36 § 3 CIV – ausdrücklich zwischen der Beförderung in offenen Wagen und Fehlern oder Mängel der Verpackung unterschieden. (2) Die Kammer folgt der vorstehenden Auffassung unabhängig davon, dass die dem Urteil des LG Hildesheim zugrundliegenden Graffiti-Schäden sich nicht mit den vorliegenden Schäden vergleichen lassen, nicht. Es ist ohne weiteres üblich, dass bei Verladung von Fahrzeugen auf offene Waggons - soweit es sich nicht um Neufahrzeuge ab Werk handelt - die Kraftfahrzeuge nicht gesondert „verpackt“ werden. Die Fahrzeuge haben keine Verpackung und müssen diese im Regelfall nicht haben, weil das Gefährdungspotenzial beim Transport auf dem Autoreisezug nicht höher ist, als bei einer Straßennutzung des Fahrzeugs. Insoweit ist die Schiene nur ein Ersatz der Straße. Bei einem auf einem Autoreisezug verladenem Kraftfahrzeug fehlt typischerweise die Verpackung, weil das Fahrzeug sowieso für den Außeneinsatz konzipiert ist und nicht gegen äußere Einflüsse gesondert geschützt werden muss. Insoweit handelt es sich auch um die von Art. 36 § 3 b) CIV erfasste natürliche Beschaffenheit des Reisegepäcks. Durch die offene Formulierung der Vorschrift wird daher gerade auch die „Offene-Wagen-Gefahr“ erfasst; andernfalls würde die Verweisung in Art. 47 CIV leer laufen. cc) Die Vermutung des Art. 37 § 2 hat der beweisbelastete Kläger nicht widerlegt. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass – was letztlich auch durch den Kläger zu beweisen wäre – die Beschädigungen nicht Folge der „Offenen-Wagen-Gefahr“ waren, sondern durch einen unsachgemäßen Transport durch die Beklagte entstanden sind. 3. Weitere Anspruchsgrundlagen kommen nicht in Betracht; insbesondere nicht § 427 HGB. Gem. § 1 Satz 1 EVO ist diese Verordnung (und darüber auch § 427 HGB) auf die Beförderung von Personen und Reisegepäck durch öffentliche Eisenbahnen anzuwenden, soweit das COTIF in der jeweils geltenden Fassung nicht anderes bestimmt. Eine anderweitige Beurteilung der Rechtslage unter Anwendung von § 427 HGB ist demnach für den hier vorliegenden Fall des grenzüberschreitenden Verkehrs ausgeschlossen. 4. Die Kammer hat die Revision zugelassen, da die Frage der Auslegung des Art. 36 § 3a) und b) CIV, insbesondere die Frage des Einbezug der sog. „Offenen-Wagen-Gefahr“ unter Beachtung der Verweisung in Art. 47 CIV in diese Regelung, grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 5. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.