Urteil
3 O 221/12
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2013:0118.3O221.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Im April 1999 beteiligte sich der Kläger über die Treuhandkommanditistin D an der F, einem geschlossenen Immobilienfonds (Einzelheiten Anlage K 2). Die Beteiligungssumme belief sich auf 30.000,00 DM zuzüglich 5 % Agio, insgesamt mithin 31.500,00 DM. Zur Finanzierung der Beteiligungssumme schloss er mit der S unter dem 29.04.1999/30.04.1999 einen schriftlichen Darlehensvertrag (K 3). Die Darlehenssumme belief sich auf 35.796,00 DM und der Auszahlungskurs auf 90 %. Den Nettokreditbetrag zahlte die S an die D aus. Der Kläger verpfändete der S seine Lebensversicherung bei der T Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 23.287,00 DM. Am 29.07.2004 schlossen die S und die Beklagte einen notariell beurkundeten Ausgliederungs- und Übernahmevertrag (B 1). Die S übertrug der Beklagten im Wege der Teilrechtsübertragung unter Bezugnahme auf die Anlage 1 des Vertrages „die in der Teilbilanz Betriebsteil Filiale 80 "Immobilienfondsfinanzierungen Einzelerwerber“ aufgeführten Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, die im Zusammenhang mit den seitens der S gewährten Finanzierungen der ... F ... stehen sowie alle damit zusammenhängenden Sicherheiten und Nebenrechte als Gesamtheit nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen ... im Wege der Ausgliederung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG.“ § 10 der Vertragsurkunde enthält folgende Regelung: „Mit der Ausgliederung tritt die BAG AG gemäß § 133 UmwG als Gesamtschuldnerin neben der S in die Haftung für sämtliche übernommenen Verbindlichkeiten mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen ein. ...“ Die Anlage 1 enthält folgende Regelung: „Die C tritt ausdrücklich nicht in sämtliche im Zusammenhang mit dem oben bezeichneten Betriebsteil stehenden Verpflichtungen ein, die sich aus einer möglichen zukünftigen oder bereits geltend gemachten Inanspruchnahme der S durch den jeweiligen Kreditnehmer aus Schadensersatzforderungen gleich welcher Art und rechtlicher Grundlage ergeben.“ Die Übertragung wurde am 20.09.2004 im Handelsregister HR B 1175 des Amtsgerichts Hamm und am 23.09.2004 im Genossenschaftsregister GnR 387 eingetragen (Anlage B 2). Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Rückzahlung seiner streitigen Zinszahlungen (Einzelheiten Blatt 12 der Akten) abzüglich Ausschüttungen, die Freigabe seiner Lebensversicherung sowie die Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darlehensvertrag zustehen. Die Beklagte beruft sich auch auf die Einrede der Verjährung und die Enthaftung nach Ablauf der Frist von 5 Jahren nach Eintragung der Übertragung. Der Kläger behauptet, Q habe ihm die Fondsbeteiligung und die Finanzierung durch die S vermittelt. Er habe erklärt, dass es sich um einen sicheren Fonds handele und sich die Beteiligung quasi von selbst trage. Er habe die Anlage K 1 vorgelegt. Auf das Totalausfallrisiko und Gefahr der Rückzahlung der Ausschüttungen im Falle der Insolvenz habe Q nicht hingewiesen. Auch der übergebene Prospekt enthalte dazu keine Hinweise. Die S habe sich vorab bereit erklärt, die Beteiligung zu finanzieren. Er – der Kläger – habe mit der C2 in dem Zeitraum 2007 bis Oktober 2011 über den Abschluss eines Vergleiches verhandelt (Anlage K 4, Blatt 81 der Akten, sowie Anlage K 6 bis K 10). Der Kläger beantragt, 1 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.141,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen sowie die Rechte und Ansprüche des Klägers an der verpfändeten Kapitallebensversicherung bei der T Lebensversicherung (Policen-Nr. #####98/09) zurück zu übertragen Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte an dem Immobilienfondsanteils des Klägers an der F (Treugeberregister-Nr. ######18), 2 festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme vorbezeichneter Übertragung in Verzug befindet, 3 festzustellen, dass der Beklagten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag mit Nr. ########30 (frühere Nummer bei der S: ######36) keine Rechte mehr gegen ihn zustehen, 4 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 585,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist nicht begründet. Dahinstehen kann, ob dem Kläger ein Schadensersatzanspruch wegen arglistiger oder vorsätzlicher Täuschungen des Vermittlers (dazu BGH, XI ZR 106/05, Rn. 30, XI ZR 348/05, Rn. 21) oder wegen arglistiger Täuschung durch die Fondsinitiatoren (BGH, XI ZR 347/05, Rn. 22 und 29, XI ZR 456/07, Rn. 33 und 35, Palandt, § 280 Rn. 58 ff) zusteht, denn die Beklagte haftet dafür nicht. Bei einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG bleibt der übertragende Rechtsträger – hier die S – „Hauptschuldner“ all jener Verbindlichkeiten, die nicht dem übernehmenden Rechtsträger im Vertrag zugewiesen sind (Lutter, UmwG, § 123 Rn. 17). Der Rechtsträger, dem die Verbindlichkeiten im Spaltungs- und Übernahmevertrag nicht zugewiesen sind, ist lediglich „Mithaftender“ gemäß § 133 Abs. 3 UmwG. Diese „Mithaftung“ ist auf einen Zeitraum von 5 Jahren beschränkt. Die Frist beginnt mit der Eintragung der Spaltung im Register des übertragenden Rechtsträgers, hier am 23.09.2004 (Anlage B 2). Die Beklagte ist „Mithaftende“ und nicht „Hauptschuldnerin“, denn sämtliche Schadensersatzansprüche sind in der Anlage 1 zum Vertrag vom 29.07.2004 (Anlage B 1) ausdrücklich von der Übertragung ausgeschlossen worden. Die Frist von 5 Jahren lief am 23.09.2009 ab. Unerheblich sind die streitigen Vergleichsverhandlungen, denn § 133 Abs. 4 UmwG enthält zwar einen Verweis auf diverse Hemmungstatbestände des BGB, aber keinen Verweis auf § 203 BGB. Daraus folgt, dass die Enthaftung nicht durch Verhandlungen blockiert wird (Lutter, § 133, Rn. 6). Auch ein Rückgriff auf § 242 BGB kommt wegen der vorrangigen Regelung in § 133 Abs. 4 UmwG nicht in Betracht, zumal die Beklagte bis zum 23.09.2009 Schuldnerin war und den anwaltlich vertretenen Kläger nicht von der Erhebung der Klage abgehalten hat. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.