I. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 201.330,53 € ( i. W.: zweihunderteintausenddreihundertdreißig 53/100 Euro) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 18.01.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 1088/100.000 an dem Grundstück in I, verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im Obergeschoss links 3 mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 44, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Hannover von B2 Blatt #### an die Beklagten sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten der Klägerin alle Kosten gesamtschuldnerisch zu ersetzen haben, die durch die Übereignung der unter Ziffer I. bezeichneten Eigentumswohnung bestehen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin ¼ und die Beklagten ¾. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages in Anspruch. Die Klägerin erwarb durch Vermittlung der I2 und C GmbH im Jahr 1992 eine Eigentumswohnung in I (I3) zu Anlagezwecken. Zur Finanzierung hatte sie bei der C2 (nachfolgend: C2) unter dem 13.03.1992/29.04.1992 ein Vorausdarlehn über 139.000,00 DM (71.069,57 €) aufgenommen (vgl. Anlage K 3) sowie 2 hintereinander geschaltete Bausparverträge abgeschlossen, wobei zunächst der erste Bausparvertrag durch Einzahlung der Tilgungsraten und nach dessen Zuteilung der zweite Bausparvertrag zu besparen war. Die monatliche Zinsbelastung betrug 399,58 DM (204,30 €). Im Jahr 2006 beauftragte die bei der B Rechtsschutz versicherte Klägerin die Beklagte zu 1), in welcher der Beklagte zu 3) als Sozius tätig war, mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie. Mit Prozessvollmacht vom 13.12.2006 (Anlage K 1) erteilte die Klägerin Klageauftrag. Als bevollmächtigte Sozietät wurde die Sozietät C3, L & T bezeichnet. Die Vollmacht enthält gleichzeitig das „Logo“ und den Namen der Beklagten zu 1). Die Klage gegen die C2 auf Schadensersatz vom 20.12.2006 wurde von der Beklagten zu 1) am 28.12.2006 beim Landgericht München I eingereicht. Zudem wurde die Klageschrift der B von der Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 11.12.2006 zugeleitet. Das Schreiben enthielt sowohl einen Hinweis auf die drohende Verjährung mit Ablauf des Jahres 2006 sowie eine Fristsetzung bis zum 19.12.2006. Die B reagierte zunächst nicht, so dass die Beklagte zu 1) sie mit Schreiben vom 21.12.2006 nochmals an die Deckungsanfrage erinnerte und wiederum auf die drohende Verjährung hinwies. Mit Kostenrechnung vom 08.01.2007 forderte die Justizkasse den Kostenvorschuss für die Klage an. Die Beklagte zu 1) übersandte der B die Kostenrechnung am 12.01.2007 und forderte direkten Zahlungsausgleich. Die B zahlte den Vorschuss im Februar 2007 ein. Mit Urteil vom 11.01.2008 (Anlage K 4) wies das Landgericht München I die Klage mit der Begründung ab, dass Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten Täuschung durch die C2 über die Höhe der zu erzielenden Mieten mit Ablauf des Jahres 2006 verjährt seien. Eine Hemmung sei nicht eingetreten, da die Zustellung der Klage erst im Februar 2007 und damit nicht „demnächst“ erfolgt sei. Desweiteren bestünde entgegen der Ansicht der Klägerin auch kein Anspruch wegen einer Täuschung über die tatsächlich gezahlten Innenprovisionen an die Vermittlerin. Gegen dieses Urteil ließ die Klägerin durch die Beklagte zu 1) Berufung einlegen. Das OLG München befasste sich im Berufungsverfahren nur mit der Frage der Verjährung, da hinsichtlich der weiteren erstinstanzlichen Begründung keine Rüge erfolgt war. Das OLG München bestätigte mit Urteil vom 05.06.2008 (Anlage K 5) das Urteil des Landgerichts München I mit der Begründung, dass dieses im Ergebnis zu Recht Verjährung angenommen habe. Die vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH nahm die Klägerin sodann auf Anraten beim BGH zugelassenen Rechtsanwalts W zurück. Die Klägerin hat zunächst folgende Schadenspositionen geltend gemacht: 1. Zinsen des Vorausdarlehns April 1992 bis Dezember 2006 in Höhe von 90.684,77 €; 2. Erwerbsnebenkosten in Höhe von 7.573,26 €; 3. Zahlungen an die C2 vom 01.01.2007 bis 31.01.2011 in Höhe von 21.349,16 €; 4. Guthaben aus den Bausparverträgen in Höhe von 16.034,11 €; 5. (abgetretener) Anspruch der B Rechtsschutzversicherung in Höhe von 38.285,01 €; 6. Zinsschaden für den Zeitraum 02.01.2004 bis 20.12.2011 in Höhe von 89.120,03 €; 7. Gesamtschaden 263.046,34 €. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) sowie die Beklagten zu 2) und 3 ) als deren Sozien hafteten wegen anwaltlicher Pflichtverletzung. Ihre Pflicht aus dem Anwaltsvertrag hätten die Beklagten dadurch verletzt, dass sie zum einen nicht für die rechtzeitige Einzahlung der Gerichtskosten Sorge getragen hätten, zum anderen die Berufungsbegründung nicht auf sämtliche erstinstanzlich vorgetragenen Ansprüche erstreckt hätten, sondern lediglich die Annahme der Verjährung durch das Landgericht gerügt hätten. Nach Ansicht der Klägerin hätte das Landgericht München bzw. später das OLG München der Klage vollumfänglich stattgeben müssen. Die Klägerin hat zunächst beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 263.046,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 188/100.000 an dem Grundstück in I verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im Obergeschoss, links 3, mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 44, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts I2 von B2, Blatt ####, an die Beklagten sowie die Bewilligung der Eintragung im Grundbuch; 2. festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin alle Kosten gesamtschuldnerisch zu ersetzen haben, die durch die Übereignung der unter Ziffer 1. bezeichneten Eigentumswohnung entstehen. Mit Schriftsatz vom 23.07.2012 hat die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen, und zwar hinsichtlich der Schadensposition Ziffer 1. in Höhe von 21.449,27 €, hinsichtlich der Schadensposition Ziffer 2. in voller Höhe sowie hinsichtlich der Ziffer 6. in Höhe von 32.693,29 €, insgesamt in Höhe von 61.715,82 €. Sie beantragt nunmehr, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 201.330,53 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Auflassung eines Miteigentumsanteils von 1088/100.000 an dem Grundstück in I verbunden mit dem Sondereigentum der Wohnung im Obergeschoss links 3 mit einem Kellerraum, Aufteilungsplan Nr. 44, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts I2 von B2 Bl. #### an die Beklagten sowie die Bewilligung der Eintrag im Grundbuch; 2. festzustellen, dass die Beklagten der Klägerin alle Kosten gesamtschuldnerisch zu ersetzen haben, die durch die Übereignung der unter Ziffer 1. bezeichneten Eigentumswohnung entstehen. Die Beklagten stimmten der teilweisen Klagerücknahme zu und beantragen im Übrigen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Diese ergebe sich daraus, dass – was unstreitig ist – den Beklagten die Klage erst unter dem 18.01.2012 zugestellt wurde, die Klägerin jedoch spätestens auf Grund des Urteils des LG München vom 05.06.2008 Kenntnis von einem etwaigen Schadensersatzanspruch gegen die Sozietät gehabt habe. Darüber hinaus sind sie der Ansicht, dass ihnen keine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Einzahlung des Kostenvorschusses oder der Berufungsbegründung vorzuwerfen sei. Die Rechtsprechung der Gerichte zur Frage der Täuschung über Innenprovisionen sei damals uneinheitlich gewesen. Der BGH habe seine Rechtsprechung erst mit Urteil vom 29.06.2010 zu Gunsten der Anleger geändert. In einem entsprechenden Verfahren vor dem Landgericht Dortmund/Oberlandesgericht Hamm wäre es daher im streitgegenständlichen Zeitraum zu keiner rechtskräftigen Verurteilung der C2 wegen einer Täuschung über Innenprovisionen gekommen. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den jeweiligen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollumfänglich Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Antrag zu Ziffer 1. ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus §§ 675, 280 BGB, 128 HGB. 1. Hinsichtlich des Anwaltsvertrages wird zwar nicht hinreichend deutlich, ob die Beklagte zu 1) ihre Passivlegitimation bestreiten will. Aus den von der Klägerin überreichten Anlagen, nämlich der Vollmacht (Anlage K 1) sowie aus den übrigen Anlagen K 7 (dort Seite 8), K 8 und K 11 geht hervor, dass die Beklagte zu 1) mit der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin von Beginn an beauftragt war. Die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) folgt aus § 128 HGB (Palandt/Sprau BGB, 70. Auflage 2011, § 705 Rn 49, § 714 Rn 11 ff.). 2. Den Beklagten fällt auch eine anwaltliche Pflichtverletzung zur Last. Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen eines Anwaltsvertrags grundsätzlich zur erschöpfenden Beratung und zur Erhaltung der Ansprüche seines Auftraggebers verpflichtet, hat u.a. insbesondere auch darauf zu achten, dass eine Verjährung dieser Ansprüche vermieden wird bzw. Ausschlussfristen nicht verstreichen (OLG Hamm, Urteil vom 25.05.1993 - 28 U 209/92 -). Im vorliegenden Fall kann jedoch dahinstehen, ob die Beklagten aufgrund der vom Landgericht München I angenommenen und der vom Oberlandesgericht München bestätigten Verjährung der Ansprüche der Klägerin gegen die C2 eine Pflichtverletzung trifft. Denn die Beklagten haften in jedem Fall aufgrund der von ihnen gefertigten unzureichenden Berufungsbegründung. In der Berufungsbegründung hat sich der Beklagte zu 3) lediglich mit der Frage befasst, ob die Feststellungen des Landgerichts München zur Verjährung des Anspruchs begründet sind, den sie im Hinblick auf die behauptete Unrichtigkeit der Angaben über die Höhe der zu erzielenden Mieteinkünfte abgeleitet haben. Das Berufungsgericht hat sich daher auch nur mit der Frage beschäftigt, ob ein Anspruch unter Zugrundelegung dieses Vortrags besteht. Nicht überprüft hat das Berufungsgericht die Annahme des Landgerichts, es bestünde kein Anspruch wegen fehlender/falscher Angaben zu den von der C2 an die Vermittlungsgesellschaft gezahlten Innenprovisionen. In dieser Beschränkung der Berufung durch den Beklagten zu 3) liegt eine Pflichtverletzung der Beklagten. Wird ein Anspruch auf mehrere Lebenssachverhalte gestützt, stellt jeder Lebenssachverhalt einen eigenen Streitgegenstand dar, der in das Berufungsverfahren „transportiert“ werden muss, um einer erneuten Prüfung durch das Berufungsgericht zu unterliegen (vgl. BGH Versicherungsrecht 2007, 414, 415). Die Berufungsbegründung soll für das Berufungsgericht erkennbar werden lassen, auf welche nach § 513 ZPO zulässigen Gründe der Berufungskläger sein Änderungsbegehren stützen will. Demnach muss die Berufungsbegründung jeweils auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Ergebnis erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art sowie aus welchen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (Zöller/Heßler, ZPO, § 520 Rn 33). Der schlichte Verweis auf das Vorbringen in erster Instanz reicht somit nicht aus (BGH NJW 1999, 3126). Der Rechtsanwalt ist im Rahmen der Wahrnehmung der Interessen seines Mandanten außerdem dazu verpflichtet, den sichersten Weg zu wählen, um den angestrebten Erfolg zu erreichen. Er hat daher, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, welche die sicherste und gefahrloseste ist (BGH NJW 1988, 1079, 1080). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die von dem Beklagten zu 3) gefertigte Berufungsbegründung ungenügend. Der Beklagte zu 3) hätte die Berufungsbegründung nicht darauf beschränken dürfen, die Frage der Verjährung zur erneuten Überprüfung des Berufungsgerichts zu stellen und im Übrigen lediglich auf den Vortrag der ersten Instanz zu verweisen. Denn letzteres ist, wie oben dargestellt, nicht geeignet, den übrigen Vortrag in das Berufungsverfahren zu transportieren. Erforderlich wäre vielmehr gewesen, auch die zu den übrigen Lebenssachverhalten – insbesondere die behauptete Täuschung über die tatsächlich im Kaufpreis enthaltenen Innenprovisionen – geäußerte Rechtsauffassung des Landgerichts anzugreifen, um die Chancen in der Berufung zu erhöhen. Da die Beklagten die Frage einer Haftung der C2 für eine Täuschung über Innenprovisionen nicht in der Berufungsbegründung aufgeführt haben, war das Berufungsgericht an der Auseinandersetzung mit dieser Fragestellung gehindert. 3. Die Pflichtverletzung war auch ursächlich dafür, dass die Klägerin seinerzeit den Prozess gegen die C2 verloren hat. Wenn im Haftpflichtprozess die Frage, ob dem Mandanten durch eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts ein Schaden entstanden ist vom Ausgang des Vorprozesses abhängt, so muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren ohne einen Anwaltsfehler richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre. Welche rechtliche Beurteilung das mit dem Vorprozess befasste Gericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hätte, ist ohne Belang. Vielmehr ist die Sicht des Regressgerichts maßgeblich (ständige Rechtsprechung, BGH vom 13.06.1996 – IX ZR 233/95, BGH Z 133, 110 [111] = FamRZ 1996, 1001; BGH vom 16.06.2005 – IX ZR 27/04 und BGH NJW 2005, 3071). Danach war die ungenügende Berufungsbegründung kausal für den Schaden der Klägerin. Denn das Landgericht München I hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die unterbliebene Aufklärung über versteckte Innenprovisionen keine Haftung der damaligen Beklagten begründet. Der Objekt- und Finanzierungsauftrag (Anlage K 12) enthält falsche oder zumindest entstellende (dies ist ausreichend, Palandt/Ellenberger §123 Rn 3) Angaben zu den Vertriebskosten. Darin sind 2,4 % Finanzierungs- Vermittlungsgebühr (2.780,00 DM) und 3,42 % Courtage (3.960,00 DM) aufgeführt worden. Die tatsächlichen Vertriebskosten, die zusätzlich zu der vorstehend genannten Courtage von der Verkäuferin an I2 und C gezahlt wurden, lagen bei über 20 %. Zwar trägt die Klägerin zur tatsächlichen Höhe der Vertriebsprovisionen nichts vor. Den Vortrag dahingehend, dass die Klägerin von den Vermittlern durch evident unrichtige Angaben über die Höhe der Vermittlungsprovision getäuscht worden sei (vgl. Bl. 23/24 d. A.), erachtet die Kammer aber vor dem Hintergrund, dass der Vortrag von den Beklagten nicht bestritten wird, als ausreichend. Im Übrigen ist der Kammer aus über 100 anderen Verfahren, in welchen die Beklagten die jeweiligen Kläger anwaltlich vertreten haben, bekannt, dass im Objekt- und Finanzierungsvermittlungsvertrag hinsichtlich der Vertriebsprovisionen falsche Angaben gemacht worden sind. Die Beklagten haben als damalige Klägervertreter in sämtlichen Verfahren Ende 2006 dem Grunde nach obsiegende Urteil erstritten. ( 3 O 799/04, 3 O 149/05, 3 O 159/05, 3 O 180/05, veröffentlicht im Internet nrwe.de ) Der BGH hat diese Rechtsprechung der Kammer mit Urteil vom 29.06.2010 (XI ZR 104/08) erstmals und in der Folgezeit vielfach bestätigt. Aus diesem Grunde sind die Einwendungen der Beklagten zur Kausalität auch unerheblich. Die damalige Rechtsprechung des Oberlandesgerichts ist nicht entscheidend. Wenn eins der Urteile der hiesigen Kammer zu einem früheren Zeitpunkt Gegenstand eines Revisionsverfahrens beim BGH gewesen wäre, dann hätte dieser nicht anders als mit Urteil vom 29.06.2010 entschieden. Hätten die Beklagten also pflichtgemäß mit der Berufung auch die rechtsfehlerhafte Ansicht des Landgerichts München zur Frage der verdeckten Innenprovision gerügt, so wäre sie – die maßgebliche Rechtsansicht des Regressgerichts unterstellt – in der Berufungsinstanz erfolgreich gewesen. Das Verschulden der Beklagten wird gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet. Die Beklagten haben nicht dargelegt, dass sie die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hatten. 4. Der der Klägerin entstandene Schaden beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 201.330,53 €. Er setzt sich wie folgt zusammen: a) Zins- und Tilgungsleistungen von April 1992 bis Dezember 2006 abzüglich Mieteinnahmen zuzüglich Aufwendungen: 176 Monate x 515,25 € = 90.684,77 € Mieteinnahmen/Mietpool – 43.982,90 € Aufwendungen/Kosten + 22.533,63 € Ergebnis: 69.235,50 €. Der Klägerin steht somit der in Höhe von 69.234,73 € geltend gemachte Schaden wegen erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen in der voll geltend gemachten Höhe zu. b) Erwerbsnebenkosten: In Höhe dieser Schadensposition (7.573,26 €) hat die Klägerin die Klage zurückgenommen. c) Zins- und Tilgungsleistungen von Januar 2007 bis Januar 2011: Den Schadensbetrag in Höhe von 21.349,16 € kann die Klägerin in voller Höhe beanspruchen. Etwaige Mietausschüttungen hat die Klägerin bereits in der Berechnung der Schadensposition Ziffer 1. in voller Höhe berücksichtigt, so dass hier kein Abzug mehr vorzunehmen war. d) Bausparguthaben: Die Klägerin hat desweiteren einen Anspruch auf Rückzahlung des Bausparguthabens in Höhe von 16.034,11 €. e) Rechtsverfolgungskosten: Diese Schadensposition macht die Klägerin für ihre Rechtsschutzversicherung im Rahmen einer Inkassozession (Anlage K 15) geltend. Auch hier kann sie den vollen geltend gemachten Schadensbetrag verlangen. Bei Verurteilung der C2 im Ausgangsprozess hätte diese auch sämtliche Kosten tragen müssen, so dass der Allianz als Rechtsschutzversicherung der Klägerin ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch zusteht. f) Entgangene Verzugszinsen: Unstreitig befindet sich die Badenia seit dem 02.01.2004 mit der Rückabwicklung des Darlehnsvertrages mit der Klägerin in Verzug. Bei erfolgreicher Ausgangsklage vor dem Landgericht München hätte die C2 daher auch Verzugszinsen zahlen müssen. Der Vortrag der Klägerin ist, nachdem sie mit Schriftsatz vom 23.07.2012 hierzu noch weiter vorgetragen und einen Abschlag für die Zeit abschnittsweise Zahlung vorgenommen hat, nach Auffassung der Kammer auch schlüssig. Die Beklagten haben den Schaden der Höhe nach auch nicht bestritten. Mithin besteht ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 64.000,00 € (47.000,00 € + 17.000,00 €). Insgesamt ergibt sich mithin ein Schadensersatzanspruch der Klägerin in Höhe von 208.903,01 €, wobei die Klägerin vorliegend nur einen Betrag in Höhe von 201.330,53 € geltend macht ( § 308 ZPO ). 5. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwälte hat das VerjAnpG ab 15.12.2004 der Regelverjährung des § 195 BGB unterstellt. Die vor Einführung des VerjAnpG von der Rechtsprechung zum Schutz des Mandanten angenommene Hinweispflicht des Anwalts auf mögliche Regressansprüche gegen ihn selbst besteht seitdem nicht mehr (vgl. Palandt, vor § 194 Rz. 21). Die 3-jährige Verjährungsfrist des § 199 BGB beginnt also unabhängig von der Erteilung von Hinweisen mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem erstens der Anspruch entstanden ist und zweitens der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Das die Berufung zurückweisende Urteil des OLG München erging am 05.06.2008. Verjährungsbeginn war somit der 31.12.2008. Bei nicht rechtzeitiger Hemmung wäre der Regressanspruch der Klägerin mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt. Ausschlaggebend für die Hemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist zunächst die Klagezustellung. Diese erfolgte am 18.01.2012. Allerdings wirkt die Zustellung auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung zurück, sofern sie demnächst erfolgt (§ 167 ZPO). Die vorliegende Klage ging am 29.12.2011 bei Gericht ein. Der der Klage beiliegende Scheck über den Gerichtskostenvorschuss wurde bereits am 03.01.2012 gutgeschrieben. Die Gutschrift erfolgte auch rechtzeitig, da eine Verzögerung von bis zu zwei Wochen (ab Fristablauf) unschädlich ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, § 167 Rn. 11). Dass die Klage erst am 18.01.2012 und somit nicht mehr innerhalb dieses Zeitraums zugestellt wurde, ist ebenfalls gleichgültig, da diese Verzögerung nicht von der Klägerin sondern vom Gericht zu vertreten ist. Die Klageerhebung erfolgte somit rechtzeitig und führte zur Verjährungshemmung. II. Auch der Antrag zu Ziffer 2. ist begründet. Die Klägerin hat im Rahmen des ihr zustehenden Schadensersatzanspruchs aus §§ 675, 280 BGB auch einen Anspruch darauf, von den aufgrund der Auflassung an den Beklagten zu 3) entstehenden Kosten freigehalten zu werden. Da es sich hierbei um zukünftig noch anfallende Kosten handelt, die die Klägerin noch nicht beziffern kann, besteht auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.