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Urteil

11 S 54/12

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2013:0110.11S54.12.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 30.01.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund (426 C 1820/09) werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 43 % und die Beklagte zu 57 % zu tragen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 30.01.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund (426 C 1820/09) werden zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 43 % und die Beklagte zu 57 % zu tragen. Gründe: I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung der Beklagten und die als Anschlussberufung auszulegende unstatthafte Berufung der Klägerin sind zulässig. In der Sache haben sie allerdings beide keinen Erfolg. 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. In der Sache ist sie allerdings unbegründet. a) Zunächst ist es nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht davon ausgegangen ist, dass die Klägerin Ansprüche der mitreisenden Kinder M und M2 im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen konnte. Die gewillkürte Prozessstandschaft setzt außer der Ermächtigung durch den Rechtsinhaber ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Prozessführung sowohl beim Dritten als auch beim Ermächtigenden voraus. Ferner darf der Gegner durch die Prozessführung durch den rechtsfremden Dritten nicht unzumutbar in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt werden (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, vor § 50 Rdn. 44). aa) Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung ist gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat, wobei auch ein wirtschaftliches Interesse unter Umständen genügen kann (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, vor § 50 Rdn. 44 m. w. N.). Hiervon ist vorliegend auszugehen. Denn ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts in dem angefochtenen Urteil hat die Klägerin für sich und ihre beiden Söhne den streitgegenständlichen Flug bei der Beklagten gebucht. Mithin ist die Klägerin selbst Berechtigte und Verpflichtete aus dem abgeschlossenen Beförderungsvertrag. Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: VO (EG) Nr. 261/2004) stehen allerdings nicht der Klägerin als Vertragspartnerin Ansprüche zu, sondern vielmehr ist der jeweilige Fluggast Anspruchsinhaber. Mithin hat die Klägerin ein Eigeninteresse an der Prozessführung, da die Entscheidung Einfluss auf ihre Rechtsposition als Vertragspartnerin hat. bb) Nach den Ausführungen zu aa) ist ein eigenes schutzwürdiges Interesse der Ermächtigenden, also hier der Kinder, nicht zu prüfen und stillschweigend bei einem schutzwürdigen Interesse des Dritten zu bejahen. cc) Es ist auch weder ersichtlich noch dargetan, dass die Beklagte im Falle einer gewillkürten Prozessstandschaft durch die Klägerin unzumutbar in ihren schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt sein könnte. dd) Das Amtsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die beiden Kinder M und M2 die Klägerin zur Prozessführung ermächtigt haben. Denn die Erteilung der Ermächtigung ist auch stillschweigend möglich und kann sich auch durch Auslegung ergeben (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, vor § 50 Rdn. 45). Hiernach haben die minderjährigen Kinder der Klägerin – vertreten durch die Klägerin und ihren Vater, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin - die Klägerin jedenfalls stillschweigend ermächtigt, wie sich aus dem Prozessverhalten der Klägerin und deren Prozessbevollmächtigten ergibt, worauf das Amtsgericht zutreffend abgestellt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten waren die Klägerin und deren Prozessbevollmächtigter nicht durch die Regelungen in den §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB an der Erteilung der Ermächtigung gehindert. Die Beklagte verkennt nämlich, dass der Ausschluss der Vertretung nach den vorgenannten Vorschriften nicht für Rechtsgeschäfte - und auch Ermächtigungen - gilt, die dem Kind lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen (vgl. BGH NJW 1975, 1885). Vorliegend ist nämlich eine Gefährdung der Vermögensinteressen der Kinder abstrakt–generell ausgeschlossen. Denn durch die Prozessführung durch die Klägerin können deren Kinder lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen, indem die Klägerin Zahlungen an sie begehrt. Dagegen können sie auf Grund der Prozessführung der Klägerin weder gegenüber der Klägerin noch gegenüber der Beklagten oder dem Gericht verpflichtet werden. Entsprechende Gesichtspunkte sind ebenfalls bei der Anwendung des § 181 BGB zu berücksichtigen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, § 181 Rdn. 9; Münchener Kommentar/Schramm, BGB, § 181 Rdn. 15). b) Der von der Klägerin für sich und ihre Kinder geltend gemachte Anspruch auf eine Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 € je Person ist entgegen der Ansicht der Beklagten gegeben. aa) Ein entsprechender Anspruch folgt aus der VO (EG) Nr. 261/2004. Die Artikel 5 bis 7 dieser Verordnung sind nämlich dahin auszulegen, dass den Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung zusteht, wenn sie auf Grund dieser Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h. wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung begründet jedoch dann keinen Ausgleichsanspruch der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von den Luftunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2012, Aktenzeichen C-581/10, C-629/10; EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Aktenzeichen C-402/07, C-432/07; BGH, Urteil vom 18.02.2010, Aktenzeichen Xa ZR 95/06). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben: (1) Der von der Klägerin für sich selbst und ihre beiden Kinder bei der Beklagten für den 27.09.2008 gebuchte Flug, der um 11:30 Uhr starten sollte, hat sich unstreitig verspätet, weil er erst zwischen 22:45 Uhr und 23.00 Uhr gestartet ist. (2) Auf Grund dieses verspäteten Fluges haben die Klägerin und ihre Kinder einen Zeitverlust von mehr als 3 Stunden erlitten, indem sie ihr Endziel nicht um ca. 13:30 Uhr, sondern vielmehr – unter Inanspruchnahme eines Fluges eines anderen Luftfahrtunternehmens - um 19.30 Uhr erreicht haben. Dabei kommt es - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht darauf an, dass die Klägerin und ihre Kinder nicht mit dem verspäteten Flug ihren Zielort erreicht haben, sondern sich durch ein anderes Luftfahrtunternehmen haben befördern lassen. Die durch den EuGH und den BGH erfolgte Auslegung der Artikel 5, 6 und 7 VO (EG) Nr. 261/2004 setzt dies nämlich nicht voraus. Auch aus den Artikeln 5, 6 und 7 VO (EG) Nr. 261/2004 kann nicht etwas anderes hergeleitet werden. Ein Flug ist nämlich dann verspätet im Sinne von Artikel 6 VO (EG) Nr. 261/2004, wenn er entsprechend der ursprünglichen Planung durchgeführt wird und sich die tatsächliche Abflugzeit gegenüber der planmäßigen Abflugzeit verzögert (vgl. EuGH, Urteil vom 23.10.2012, Aktenzeichen C-581/ C, C-629/10, Rdn. 32). Dass der verspätete Flug von dem Fluggast später auch in Anspruch genommen werden muss, setzt Artikel 6 VO (EG) Nr. 261/2004 nicht voraus. Bei der Annullierung eines Fluges im Sinne des Artikel 2 l, Artikel 5 VO (EG) Nr. 261/2004 wird der geplante Flug gerade auch nicht durchgeführt. Hiernach ist es – wenn eine (erhebliche) Flugverspätung ähnlich wie eine Flugannullierung behandelt werden soll - naheliegend und konsequent, nicht vorauszusetzen, dass der verspätete Flug auch von dem Fluggast wahrgenommen wird, um an seinen Zielort zu gelangen, sondern es auf den Zeitverlust des Fluggastes am Zielort ankommen zu lassen. Denn es muss dem Fluggast zuzugestehen sein, seine „individuelle Verspätung“ ggf. durch die Inanspruchnahme eines anderen Luftfahrtunternehmens zu minimieren. Dass die Klägerin und ihre Kinder von den Beförderungsverträgen zurückgetreten sein könnten, indem sie lediglich einen anderen Flug gebucht hätten, erschließt sich nicht, so dass auch auf der Grundlage dieses Gedankens einen Ausgleichsanspruch der Klägerin und ihrer Kinder nicht ausscheidet. bb) Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass die Auslegung der VO (EG) Nr. 261/2004 nach der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 (Aktenzeichen C-402/07, C-432/07) europarechts- und völkerrechtswidrig – mit Blick auf das Montrealer Übereinkommen - sei. Denn der EuGH hat in dem Urteil vom 23.10.2012 (Aktenzeichen C-581/10, C-629/10) ausdrücklich an der oben dargelegten Auslegung der VO (EG) Nr. 261/2004 festgehalten. In der vorgenannten Entscheidung hat er betont, dass die Gültigkeit der Artikel 5 bis 7 VO (EG) Nr. 261/2004 im Hinblick auf das Montrealer Übereinkommen und die Grundsätze der Rechtssicherheit sowie der Verhältnismäßigkeit nicht berührt sei. Der BGH ist bereits in seinem Urteil vom 18.02.2010 (Aktenzeichen Xa ZR 95/06) der Auslegung des EuGH in dessen Urteil vom 19.11.2009 gefolgt und hat einen Verstoß gegen das Europa- oder Völkerrecht nicht zu erkennen vermocht. Die von der Beklagten vorgetragenen Argumente, mit denen sich der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichts bereits auseinandergesetzt haben, geben der Kammer keine Veranlassung, von den vorgenannten Entscheidungen abzuweichen. cc) Zu Recht ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass sich die Beklagte mit Blick auf den vorgenannten Anspruch auf die Regelung des Artikels 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 nicht berufen kann. (1) Diese Vorschrift lautet wie folgt: „Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“ Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2008 (Aktenzeichen C-549/07, Rdn. 26, 34) entschieden, dass „ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die auf Grund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind“. Hieraus ergibt sich nach dem Urteil des BGH vom 12.11.2009 (Aktenzeichen Xa ZR 76/07, Rdn. 13, 14), dass technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten, grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen könnten, und zwar auch dann nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt habe. Solche Defekte seien Teil der normalen Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens. Als außergewöhnlicher Umstand könne daher ein technisches Problem nur dann angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der in Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände habe, beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruhe. (2) Gründe, wonach das technische Problem, nämlich die Vibration am Bugfahrwerk, seine Ursache in von der Beklagten nicht beherrschbaren Umständen gehabt haben könnte, hat die Beklagte nicht dargetan, wie das Amtsgericht überzeugend im angefochtenen Urteil ausgeführt hat und worauf die Beklagte mit ihrer Berufung auch nicht mehr näher eingeht. (3) Mit ihrem Einwand, das Amtsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der vorliegende Ausfall nicht der einzige gewesen sei, den die Beklagte zu bewältigen gehabt habe, weil ein in T stationiertes Flugzeug der Beklagten am Abend des 26.09.2008 von einem Ladefahrzeug gerammt und beschädigt worden sei, kann die Beklagte ebenfalls nicht durchdringen. Zunächst wird ein technischer Defekt selbst, wie vorliegend die Vibration am Bugfahrwerk, nicht dadurch unbeherrschbar, dass ein Ersatzflugzeug zur Verfügung gestanden hätte. Denn nicht der technische Defekt, sondern vielmehr nur dessen Auswirkungen auf eine Annullierung oder Verspätung wären hierdurch vermieden worden. Deshalb liegt das Risiko, dass die von einem Luftfahrtunternehmen vorgehaltenen Ersatzflugzeuge im Einzelfall nicht genügen könnten, weil an anderer Stelle das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes anzunehmen sein könnte, in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens und nicht in der des Flugpassagiers. Im Übrigen hat aber auch die Beklagte nicht hinreichend dargetan, dass die Verspätung im vorliegenden Fall durch den Einsatz eines Ersatzflugzeuges zu vermeiden gewesen wäre. Dass nämlich dieses Ersatzflugzeug rechtzeitig verfügbar gewesen wäre, ist nicht hinreichend dargetan worden, zumal die Beklagte selbst vorträgt, dass zunächst ein Austausch von Teilen des Bugfahrwerkes versucht worden und ein „Hochgeschwindigkeitstest“ am 27.09.2008 um 13.00 Uhr – der planmäßige Abflug hätte um 11.30 Uhr erfolgen sollen - negativ verlaufen sei, wobei zuvor davon ausgegangen worden sei, dass das Flugzeug spätestens um 13.30 Uhr einsatzklar gewesen wäre. c) Es ist auch nicht rechtsfehlerhaft gewesen, dass das Amtsgericht bei der Berechnung der Kostenquote nach § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO die von der Klägerin geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, hinsichtlich der die Klage abgewiesen worden ist, nicht berücksichtigt hat. Werden nämlich die Kosten verhältnismäßig geteilt, so hat grundsätzlich das Verhältnis der Kostenteile dem der Prozesserfolge umgekehrt zu entsprechen. Verteilungsmaßstab ist der Gebührenstreitwert, der wiederum vom Streitgegenstand abhängt (vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 92, Rdn. 2; Münchener Kommentar/Schulz, ZPO, § 92, Rdn. 12). Nach § 4 Abs. 1 ZPO sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten bei dem Gebührenstreitwert nicht zu berücksichtigen, so dass das Amtsgericht sie auch bei der Kostenverteilung in nicht zu beanstandender Weise nicht hat einfließen lassen. Die von der Klägerin geltend gemachten und ihr nicht zugesprochenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen im Übrigen keine derartige kostenverursachende Besonderheit dar, dass sie aus diesem Grunde zu berücksichtigen gewesen wären, was sich bereits daran zeigt, dass das Amtsgericht der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu 43 % und der Beklagten zu 57 % auferlegt hat, wohingegen die Beklagte begehrt, die Klägerin mit den Kosten des Rechtsstreits zu 51 % und die Beklagte zu 49 % zu belasten. 2. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Klägerin 600,00 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Wertberechnung richtet sich nach den §§ 3 bis 9 ZPO. Nach § 4 Abs. 1 ZPO handelt es sich bei vorprozessualen Kosten zur Durchsetzung des Anspruchs, wie die anwaltliche Geschäftsgebühr nach VV 2003, um Nebenforderungen, die nicht werterhöhend - auch nicht für die Beschwerde – wirken (vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 4 Rdn. 13). Daher sind die von der Klägerin begehrten und nicht zugesprochenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 231,27 € bei der Berechnung der Beschwer nicht zu berücksichtigen. Mithin ist die Klägerin nur in dem Umfang beschwert, in dem ihre Klage abgewiesen worden ist. Daher beläuft sich die Beschwer auf einen Betrag in Höhe von 520,58 €. Die in der Berufungsinstanz darüberhinaus geltend gemachten Beträge in Höhe von 33,56 € und 2,97 €, hinsichtlich der die Klage in der ersten Instanz in der mündlichen Verhandlung am 09.01.2012 zurückgenommen worden ist, sind nicht zu berücksichtigen, zumal auch bei einer Addition der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht 600,00 € übersteigen würde. Allerdings ist die unzulässige Hauptberufung der Klägerin als zulässige Anschlussberufung im Sinne des § 524 ZPO umzudeuten (vgl. BGH NJW 2009, 442; BGH NJW 2004, 1502), da nach den Umständen des Falles von einer Anschließung bis zum Ablauf der der Klägerin gesetzten Frist zur Berufungserwiderung (vgl. § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO) auszugehen ist. 3. Der Klägerin stehen die mit der Berufung weiter verfolgten Ansprüche nicht zu. a) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Amtsgericht die Klage zu Recht mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Höhe von 320,58 € aus § 280 Abs. 1 BGB abgewiesen. Denn gemäß Artikel 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 können nach der Verordnung gewährte Ausgleichsleistungen auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Selbst dann, wenn sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch als begründet erweisen würde, wäre er gemäß Artikel 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 durch anrechenbare Ausgleichsansprüche zu reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2010, Aktenzeichen Xa ZR 96/09), die vorliegend den geltend gemachten Schadensersatzanspruch übersteigen. b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 50,00 € mit Blick auf nach Artikel 9 Abs. 1 a, Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 zu erbringende und nicht erbrachte Unterstützungsleistungen. aa) Zutreffend weist die Berufung allerdings darauf hin, dass sich aus der Regelung des Artikels 9 VO (EG) Nr. 261/2004 selbst ein Ausgleichsanspruch bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Anbietung einer anderweitigen Beförderung herleiten lässt, wie sich unmissverständlich aus der Entscheidung des EuGH vom 13.10.2011 (NJW 2011, 3776, Rdn. 44) ergibt. Mithin ist eine Anrechnung nach Artikel 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 bei diesem Anspruch nicht zu prüfen. bb) Allerdings kann die Kammer der Auffassung des Amtsgerichts folgen, die Klägerin habe nicht hinreichend dargetan, dass ihr die geltend gemachten Kosten - nämlich für zehn Telefonate pauschal 20,00 € sowie für die Verpflegung über drei von der Beklagten verteilte Gutscheine über jeweils 10,00 € hinaus weitergehende Verpflegungskosten in Höhe von 30,00 € - entstanden seien. Soweit die Klägerin überdies erstmals in der zweiten Instanz für die zehn geltend gemachten Telefonate, nämlich sechsmal vom Flughafen mit ihrem Prozessbevollmächtigten und viermal mit ihren Eltern in Spanien, als Zeugen die Eheleute L und ihren Prozessbevollmächtigten, dessen Vernehmung auch allgemein zu den Verpflegungskosten als Beweismittel angeboten wird, benennt, kann die Kammer den entsprechenden Vortrag, der zudem immer noch nicht hinreichend substantiiert sein dürfte, nicht berücksichtigen, weil die Klägerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht dargetan hat. cc) Selbst wenn die Auffassung vertreten werden würde, dass bei einem Anspruch auf der Grundlage des Artikels 9 VO (EG) Nr. 261/2004 ein konkreter Schaden oder konkrete Aufwendungen nicht darzulegen wären, könnte der Klägerin nur ein erheblich geringerer Anspruch zustehen. Nach Auffassung der Kammer stehen die ausgegebenen Gutscheine für Mahlzeiten und Erfrischungen im angemessenen Verhältnis zur vorliegenden Wartezeit (vgl. Artikel 9 Abs. 1 a VO EG Nr. 261/2004). Es verblieben sodann Aufwendungen für zwei Telefongespräche (vgl. Artikel 9 Abs. 2 VO EG Nr. 261/2004), mit Blick auf die aber ein Ausgleichsanspruch bei weitem nicht in Höhe von 20,00 € angemessen wäre. Ein etwaiger weitergehender Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des Artikels 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 kann mit Blick auf einen Verstoß gegen Artikel 9 VO EG Nr. 261/2004 nicht geltend gemacht werden (vgl. EuGH NJW 2011, 3776, Rdn. 42, 43). c) Die Klägerin hat auch keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 150,00 € wegen eines entgangenen Urlaubstages für sie selbst und ihre beiden Kinder. aa) Zunächst ist es nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht mit Blick auf die Regelung in Artikel 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 die Klage insoweit abgewiesen hat. Denn selbst dann, wenn sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch als begründet erweisen würde, wäre er gemäß Artikel 12 Abs. 1 S. 2 VO EG Nr. 261/2004 durch anrechenbare Ausgleichsansprüche zu reduzieren (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2010, Aktenzeichen Xa ZR 96/09). bb) Im Übrigen findet die Regelung des § 651 f Abs. 2 BGB (entsprechend) bei einem verspäteten Flug keine Anwendung, weil der zugrundeliegende Vertrag ausschließlich die Beförderung zum Leistungsinhalt hat, mag der Vertrag auch zu dem für den Beförderer nicht erkennbaren Zweck abgeschlossen worden sein, am Zielort ein individuell gestalteten Urlaub zu verbringen (vgl. BGH NJW 1995, 2629; LG Berlin NJW – RR 1990, 636; Münchener Kommentar/Oetker, BGB, § 249 Rdn. 96; Palandt/Sprau, BGB, § 651f Rdn. 1). d) Die Klägerin hat auch keinen Schadensanspruch in Höhe von 231,27 € mit Blick auf ihr entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, dass die Klägerin ausführt, wenn das Amtsgericht meine, die Gebührennote gehe von einem unrichtigen Streitwert aus, dann hätte es zum richtigen Streitwert ermitteln und anteilig die zutreffenden Gebühren zusprechen müssen. Denn das Amtsgericht hat die Abweisung der Klage in Bezug auf einen Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten damit begründet, dass selbst dann, wenn sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch als begründet erweisen würde, er gemäß Artikel 12 Abs. 1 S. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 durch anrechenbare Ausgleichsansprüche zu reduzieren wäre (vgl. BGH, Urteil vom 25.03.2010, Aktenzeichen Xa ZR 96/09), was - auf die obigen Ausführungen wird verwiesen – nicht zu beanstanden ist. Im Übrigen ist zu bemerken, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin außergerichtlich ganz überwiegend diejenigen Schadensersatzleistungen geltend gemacht hat, die der Klägerin in diesem Rechtsstreit nicht zugesprochen worden sind, weshalb auch aus diesem Grunde ein entsprechender Anspruch nicht bestehen dürfte. e) Zu Recht ist das Amtsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht auf die von der Klägerin nunmehr wieder geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 33,56 € und 2,97 € eingegangen, wie die Klägerin allerdings beanstandet. Denn die Klägerin hat mit Blick auf diese Ansprüche die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 09.01.2012 ausdrücklich zurückgenommen. Dass die Klägerin ihre Klage in der zweiten Instanz nunmehr wieder entsprechend im Sinne von § 533 ZPO erweitern wollen sollte, ergibt sich aus ihren Darlegungen nicht. f) Der von der Klägerin noch einmal gesondert geltend gemachte Betrag in Höhe von 20,00 € dürfte bereits in dem geforderten Betrag für die Unterstützungsleistungen enthalten gewesen sein. Nach den Darlegungen der Klägerin in ihrer Berufungsbegründung dürfte es sich bei der erneuten Geltendmachung um ein offensichtliches Versehen gehandelt haben. Im Übrigen würden allerdings die Ausführungen zu b) entsprechend gelten. III. Die Kostenentscheidung findet ihre gesetzliche Grundlage in den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO ist nicht veranlasst. Da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, auf die lediglich von der Rechtsprechung - insbesondere wird auf die Urteile des EuGH vom 23.10.2012 (Aktenzeichen C-581/10, C-629/10) und vom 19.11.2009 (Aktenzeichen C-402/07, C-432/07) und des BGH vom 18.02.2010 (Aktenzeichen Xa ZR 95/06) verwiesen - bereits hinlänglich entschiedene Rechtssätze angewandt worden sind, war die Zulassung der Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Aus den gleichen Gründen sah es die Kammer auch nicht als geboten an, Fragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen, über die er inhaltlich bereits entschieden hat.