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Urteil

44 KLs -110 Js 720/11- 33/12

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2012:1122.44KLS110JS720.11.00
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Tenor

Der Angeklagte wird wegen Nachstellung zum Nachteil der Zeugin T in Tateinheit mit versuchter Nötigung zum Nachteil der Zeugin T in 11 Fällen und mit Bedrohung zum Nachteil des Zeugen T3 in 5 Fällen und mit Bedrohung zum Nachteil der Zeugin T2 in 6 Fällen und mit Bedrohung zum Nachteil des Zeugen U in 4 Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin T und mit vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen T3 und mit vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin T2 und mit vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen U und mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von

1 Jahr und 3 Monaten

verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Angewendete Vorschriften:

§§ 223 Abs. 1, 238 Abs. 1, 240 Abs. 1 und 2 und 3, 241 Abs. 1, 21, 22, 23 Abs. 1, 52, 63 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte wird wegen Nachstellung zum Nachteil der Zeugin T in Tateinheit mit versuchter Nötigung zum Nachteil der Zeugin T in 11 Fällen und mit Bedrohung zum Nachteil des Zeugen T3 in 5 Fällen und mit Bedrohung zum Nachteil der Zeugin T2 in 6 Fällen und mit Bedrohung zum Nachteil des Zeugen U in 4 Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin T und mit vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen T3 und mit vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin T2 und mit vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen U und mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten verurteilt. Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 238 Abs. 1, 240 Abs. 1 und 2 und 3, 241 Abs. 1, 21, 22, 23 Abs. 1, 52, 63 StGB. G r ü n d e: I. Persönliche Verhältnisse Der Angeklagte wurde im Jahre 1986 in C geboren. Er wuchs nicht bei seinen leiblichen Eltern auf. Nach eigenen Angaben des Angeklagten wurde er im Alter von ca. 3 – 7 Monaten adoptiert. Er wuchs sodann in einem liebevollen Elternhaus in geordneten Verhältnissen in C auf. Nach eigenen Angaben des Angeklagten wurde er von seinen Adoptiveltern immer verwöhnt, die ihn auch heute noch finanziell unterstützen. Der Adoptivvater war von Beruf technischer Zeichner und arbeitete später als Altenpfleger. Dieser leidet unter einer psychischen Erkrankung. Die Mutter ist Physiotherapeutin. Der Angeklagte hat einen (nicht leiblichen) 4 Jahre älteren Bruder, der Student der Rechtswissenschaften im letzten Semester ist. Der Angeklagte besuchte zunächst einen Kindergarten und wurde 1 Jahr später als üblich eingeschult, weil ihn der Schularzt als „zu verspielt“ einstufte. Im Alter von 7 Jahren besuchte er eine Waldorfschule, wobei er diese Schulform in der Folgezeit selbst ablehnte. Während der Schulzeit kam es zu Problemen. Der Angeklagte fiel nach eigenen Angaben als „Störenfried“ auf. Es kam vermehrt zu Verhaltensauffälligkeiten. In der 8. Klasse wurde ihm als disziplinarische Maßnahme die Teilnahme an einem Segeltörn aufgegeben. Während der Schulzeit wurde der Angeklagte zudem damit konfrontiert, dass er ein Adoptivkind ist, was ihm persönlich Schwierigkeiten bereitete. Die Eltern bestanden zunächst darauf, dass er – entgegen seinem Willen – weiterhin eine Waldorfschule besuchte. Nach Besuch der 9. Klasse wechselte der Angeklagte schließlich auf eine normale Regelschule, besuchte diese ab der 10. Klasse und beendete diese mit einem Hauptschulabschluss. Danach besuchte er eine Volkshochschule und beendete diese mit Erlangung der mittleren Reife. Im Anschluss daran begann der Angeklagte eine Lehre als Bürokaufmann, an der er jedoch schnell das Interesse verlor. Nach eigenen Angaben des Angeklagten lag ihm die Tätigkeit als Bürokaufmann nicht, da er eine Beschäftigung suchte, „wo immer etwas los sei“, d.h. mit mehr Abwechslung und Bewegung. Die Lehre zum Bürokaufmann brach er daher nach ca. einem ¾ Jahr ab. In der Folgezeit unternahm er eine längere Zeit keine beruflichen Anstrengungen und war ziellos. Schließlich begann er im Jahr 2010 eine Ausbildung zum Fachsportlehrer, die er – auch auf Grund der Vorfälle in dieser Sache – nicht fortführen konnte. In seiner Freizeit traf sich der Angeklagte mit Freunden und spielte Fußball. Ab dem Alter von 18 Jahren stand der gemeinsame Besuch von Partys im Vordergrund. Auch Kinobesuche, Skaten und Snowboarden waren Interessen von ihm. Nachdem er die Lehre zum Bürokaufmann abgebrochen hatte, begann er mit einem Sporttraining. U.a. war er auch beim DLRG und trainierte für die Erlangung eines Rettungsschwimmerscheins. Er hatte vor, eine Lehre als Fachsportlehrer zu absolvieren, um dann in einem Fitnessstudio arbeiten zu können und / oder als personal Trainer und Ernährungsberater. Nach eigenen Angaben kam der Angeklagte bereits im jugendlichen Alter in Kontakt mit Alkohol und Betäubungsmitteln. Nach eigenen Angaben probierte er im Alter von 15 / 16 Jahren den Konsum von Alkohol aus. Er fand Gefallen am Alkoholkonsum und konsumierte vor allem bei Partybesuchen und in Clubs an den Wochenenden Alkohol. Anfänglich konsumierte er nur samstags Alkohol, sodann freitags und samstags, wobei sich der Konsum von Monat zu Monat steigerte. Anfänglich konsumierte er mit Freunden nur Bier, sodann auch Wodka und dann auch Champagner. Der Konsum steigerte sich dahingehend, dass man vor dem Partybesuch schon vorher trank („Warmtrinken“) und schließlich neben dem Alkohol auch Kokain konsumierte, um die Nacht durchzumachen. Nach eigenen Angaben des Angeklagten konsumierte er erstmals im Jahre 2009 Kokain. Zu dieser Zeit ging er ca. 5 x die Woche ins Fitnessstudio, wo ihn ein Freund darauf ansprach, ob er nicht mal mit ihm „Koks“ ausprobieren wolle. Der Angeklagte probierte den Konsum von Kokain aus und war von dessen Wirkung begeistert. In der Folgezeit konsumierte er zunächst nur zu besonderen Anlässen Kokain und genoss die positiven euphorischen Gefühle, die er beim Konsum von Kokain verspürte. Sodann konsumierte er auch ohne besonderen Anlass in der Gruppe. In diesem Zusammenhang lernte er weitere Leute kennen, die ebenfalls Kokain konsumierten. Er konsumierte immer öfter Kokain (ca. 3 x in 2 Monaten). Schließlich konsumierte er fast jedes zweite Wochenende Kokain. Während er anfänglich nur in der Gruppe und auf Partys konsumierte, veränderte sich sein Konsumverhallten im Jahr 2011. Er bestellte immer häufiger Kokain allein für den Eigenkonsum und nahm dies auch alleine ein, ohne einen Club oder eine Party zu besuchen. Ferner probierte der Angeklagte den Konsum von Cannabis aus, was ihm jedoch nicht gefiel. Der Konsum von weiteren Drogen ist nicht bekannt geworden. Im Alter von ca. 17 Jahren bezog der Angeklagte erstmals eine eigene Wohnung, zog jedoch im Alter von 22 Jahren wieder zu seinen Eltern, die sich in Falkensee im Jahre 2008 ein Haus gekauft hatten. Zu einem späteren Zeitpunkt übernahm er die Mietwohnung seines Bruders. Der Angeklagte unterhielt mehrere, teilweise auch länger andauernde, partnerschaftliche Beziehungen zu Frauen. Nach eigenen Angaben des Angeklagten verlor dieser jedoch oft im Laufe der Zeit das Interesse an der Partnerschaft und insbesondere verlor er das Interesse an einer Frau, wenn er mit ihr Geschlechtsverkehr hatte. Allerdings war der Angeklagte immer darauf bedacht, auch nach der Trennung einen harmonischen Kontakt zu seinen Ex-Freundinnen zu pflegen. Über das Bestehen frühkindlicher Auffälligkeiten im Sinne von sensomotorischen Entwicklungsstörungen, die den Verdacht auf Bestehen des ADHS-Syndroms begründeten und therapeutisch angegangen wurden, hinaus sind keine weiteren schwerwiegenden Krankheiten, insbesondere keine solchen unter Beteiligung des Kopfes oder des zentralen Nervensystems, bekannt geworden. Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang wie folgt in Erscheinung getreten: 1. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten verurteilte ihn in dem Verfahren 267 Cs – 5 Op Js 586/09 – 48/09 am 19.05.2009 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln (Datum der Tat: 29.11.2008) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20,00 €. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 09.06.2009. Der Verurteilung lag – nach Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung in dieser Sache – zugrunde, dass bei ihm eine geringe Menge Kokain aufgefunden wurde. 2 . In dem Verfahren 290 Ds – 3024 Js 425/10 – 22/10 verurteilte ihn das Amtsgericht Berlin-Tiergarten am 11.05.2010, rechtskräftig seit demselben Tage, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr (Datum der letzten Tat 12.12.2009) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 15,00 €. 3. Am 23.08.2010 verurteilte ihn das Amtsgericht Berlin-Tiergarten in dem Verfahren 397 – 113 Ju Js 256/09 Ls – 21/10 wegen exhibitionistischer Handlungen in 7 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 31.08.2010. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat auszugsweise folgende Feststellungen getroffen: „Aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest: In der Zeit zwischen dem 22. April 2008 und 07. Oktober 2008 zog der Angeklagte in den nachfolgend genannten Fällen in öffentlichem Straßenland seine Hose sowie seine Unterhose herunter, entblößte sein Geschlechtsteil und masturbierte in Richtung der jeweiligen Zeugen, um sich sexuell zu erregen. Die Zeugen fühlten sich durch dieses Verhalten belästigt, was von dem Angeklagten auch beabsichtigt war. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle: 1. Tatzeit: 22. April 2008 gegen 14.00 Uhr Tatort: Q-straße, C Zeugin: U2, 2. Tatzeit: 08. September 2008 gegen 15.00 Uhr Tatort: C-straße, C Zeugin: H; 3. Tatzeit: 15. September 2008 gegen 14.00 Uhr Tatort: Q-straße, C Zeugin: Q2; 4. Tatzeit: 16. September 2008 gegen 14.00 Uhr Tatort: Q-straße, C Zeugin: C2; 5. Tatzeit: 26. September 2008 gegen 14.00 Uhr Tatort: Q-straße, C Zeugin: A; 6. Tatzeit: 26. September gegen 14.15 Uhr Tatort: R-Straße, C, Zeugin: M, 7. Tatzeit: 07. Oktober 2008 gegen 14.35 Uhr Tatort: I-weg, C, Zeugin: Q3. Bezüglich der Fälle 1 und 6 war dem Angeklagten nicht bewusst, dass es sich bei den geschädigten Zeuginnen um Kinder handelte, die jünger als 14 Jahre alt waren. Als Tatort hatte sich der Angeklagte bewusst die Nähe einer Gesamtschule ausgesucht, da er dort seine „Zielgruppe“, nämlich junge Frauen, in größerer Zahl vermutete. Zur Tatausführung begab sich der Angeklagte in den meisten Fällen auf ein Friedhofsgelände, um eine entsprechende Distanz zu den geschädigten Zeuginnen zu erlangen.“ Die Bewährungszeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Mit Strafbefehl vom 03.02.2012 setzte das Amtsgericht Tiergarten gegen ihn in dem Verfahren 263b Cs – 3033 Js 364/12 – 22/12 wegen Beleidigung in 2 Fällen eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 20,00 € fest. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 15.03.2012. In dem Strafbefehl heißt es zu den dem Angeklagten dort zur Last gelegten Taten auszugsweise wie folgt: „Die Zeugin PHK`in T4 bearbeitete einen Vorgang, der auch Sie betraf. In diesem Zusammenhang beschimpften und beleidigten Sie die Zeugin per E-Mail unter anderem wie folgt: 1 Am 05.10.2011 mit den Worten: „Sie machen ja ihren job echt gut missy, und herzlichen dank für das aktenzeichen. FUCK YOU!!!“ 2 Am 15.10.2011 mit den Worten: „Beleidigung einer Bullenbeamtin haha das ich nicht lache missy. Sie dummes stück voreingenommene scheisse (ps.DAS war eine Beleidigung)“ Vergehen der Beleidigung, strafbar nach §§ 185, 194, 53 StGB. Strafantrag ist gestellt“. 5. Mit Strafbefehl vom 04.04.2012 setze das Amtsgericht Tiergarten gegen ihn in dem Verfahren 263b Ds – 232 Js 5682/11 – 17/12 wegen vorsätzlichen Besitzes eines Schlagrings (Datum der Tat: 25.10.2011) eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 € fest. Die Entscheidung ist rechtskräftig seit dem 20.04.2012. In dem vorgenannten Strafbefehl hat das Amtsgericht Tiergarten Bezug genommen auf die dem Strafbefehl als Anlage beigefügte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 20.12.2011. In dieser heißt es auszugsweise wie folgt: „ Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt: Am Tattag gegen 12.00 Uhr bewahrte er in seiner Wohnung D-Straße # in C in der Innentasche links seiner schwarzen Stoffjacke, die im Flur an einem Garderobenhaken hing, einen Schlagring „Stainless“ auf, obwohl er wusste, dass es sich hierbei um einen nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstand handelt.“ In dem Strafbefehl heißt es auszugsweise weiter: „ Der Durchführung der Hauptverhandlung am 06.03.2012 stand entgegen, dass Sie zu der Hauptverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen sind. Wichtige prozessökonomische Gründe stehen der Durchführung einer weiteren Hauptverhandlung entgegen. Gemäß § 407 Abs. 1 Satz 1, § 408 a StPO wird auf Antrag der Staatsanwaltschaft deshalb gegen Sie eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15,00 €, insgesamt 1.800,00 €, festgesetzt…“ Der Angeklagte befand sich zunächst in der Zeit vom 15.03.2012 bis 23.04.2012 in dieser Sache in Untersuchungshaft aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dortmund vom 23.12.2011 (AZ. 703 Gs – 110 Js 720/11 – 1552/11). Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 23.04.2012 wurde der Haftbefehl des Amtsgerichts vom 23.12.2011 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 27.04.2012 wurde der Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 23.12.2011 – unter Aufhebung des Haftverschonungsbeschlusses vom 23.04.2012 – schließlich wieder in Vollzug gesetzt. Der Angeklagte befand sich erneut ab dem 30.04.2012 in dieser Sache in Untersuchungshaft. In der Zeit vom 04.09.2012 bis 14.10.2012 erfolgte eine Unterbrechung der Untersuchungshaft; der Angeklagte verbüßte in dieser Zeit eine Rest-Ersatzfreiheitsstrafe aus dem Urteil vom 11.05.2010 (siehe oben unter Ziffer 2 der Auflistung der Vorstrafen des Angeklagten). Seit dem 15.10.2012 befindet sich der Angeklagte erneut in Untersuchungshaft in dieser Sache. II. Feststellungen zur Sache Der Angeklagte lernte in einem Urlaub im August 2010 auf Mallorca die Zeugin T, geb. am 00.00.1988, kennen. Der Angeklagte verbrachte mit einem Freund und drei Freundinnen seinen Sommerurlaub auf Mallorca. Die Zeugin T, die dort gemeinsam mit ihrer besten Freundin Urlaub machte, bezog das Nachbarzimmer in dem Hotel, in dem auch der Angeklagte wohnte. Auf Grund der benachbarten Zimmerlage traf man sich auf dem Balkon und kam ins Gespräch. Der Angeklagte und die Zeugin T fanden sich gegenseitig nett. In der Gruppe kam es zu gemeinsamen Unternehmungen, u.a. wurde auch ein Gemeinschaftsfoto gemacht. Wie intensiv der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin T während des Urlaubes auf Mallorca war, konnte nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden. Die Beiden kamen jedenfalls dahingehend überein, den Kontakt auch über den Urlaub hinaus aufrechterhalten zu wollen. In der Folgezeit – nach Beendigung des Urlaubs – hielten sie entsprechend den Kontakt zueinander aufrecht. Während der Angeklagte in C lebte, wohnte die Zeugin T zunächst noch in ihrem Elternhaus in C2 (A2-weg) und zog im Jahr 2011 nach G. Der Angeklagte und die Zeugin T hatten regelmäßig Kontakt über Handy und über Facebook, wobei sie sich bei Facebook gegenseitig als Freunde im jeweiligen Profil aufnahmen. Der Kontakt zwischen ihnen war jedenfalls sehr freundschaftlich und auch emotional. Für den Angeklagten stand eine emotional tiefe Beziehung zu T (als Frau) im Vordergrund. Zu einer Liebesbeziehung bzw. und / oder einer sexuellen Beziehung kam es indes nicht. Es kam auch zu keinen regelmäßigen Treffen zwischen den beiden erwachsenen Personen. Während anfänglich der Kontakt auf beiderseitigen Wunsch hin aufrechterhalten wurde, kam es Ende des Jahres 2010 zu einer Veränderung der vormals wohl gegenseitig als positiv empfundenen Freundschaft. Die Zeugin T fühlte sich zunehmend von dem Angeklagten eingeengt und vereinnahmt. Dies war – nach ihren Angaben – auch Grund für die Absage der gemeinsam geplanten Silvesterfeier für den Jahreswechsel 2010 / 2011. Der Angeklagte, die Zeugin T und eine ihrer Freundinnen hatten zunächst geplant, gemeinsam Silvester in Berlin zu feiern. Als die Zeugin T diese Verabredung absagte, war der Angeklagte sauer. Aufgrund des vom Angeklagten zunehmend intensivierten Kontaktes, den die Zeugin T nicht erwidern mochte, verhielt sie sich dem Angeklagten gegenüber vermehrt ablehnend, wodurch dieser sich immer mehr vor den Kopf gestoßen fühlte. Es kam in der Folgezeit immer häufiger auch zu Unstimmigkeiten zwischen beiden, bis hin zu Beleidigungen der Zeugin T durch den Angeklagten. Der Kontakt entwickelte sich hin zu einem einseitigen Kontakt seitens des Angeklagten. Im Verlaufe der Zeit kam es in diesem Zusammenhang – wie in der Anklage geschildert – zu zahlreichen Eskalationen, was erst mit der Festnahme des Angeklagten am 15.03.2012 endete. Im Einzelnen konnte die Kammer folgendes Tatgeschehen feststellen: Die Zeugin T, die sich im Jahr 2010 in einer Ausbildung zur Bankkauffrau befand, hatte den Entschluss gefasst, sich nach Abschluss dieser Ausbildung beruflich zu verändern. Sie beabsichtigte, Flugbegleiterin zu werden und eine entsprechende Ausbildung demnächst zu beginnen. Anlässlich eines Vorstellungsgespräches der Zeugin T bei B kam es im Jahr 2010 zu einem Treffen in C zwischen der Zeugin T und dem Angeklagten. Der Angeklagte hatte sich um dieses Treffen Gedanken gemacht und wollte die Zeugin T bei diesem Treffen an den Spanienurlaub erinnern. Daher wollte er mit ihr in eine Tapas-Bar gehen, die jedoch geschlossen hatte, so dass die beiden eine Pizzeria aufsuchten. Anlässlich dieses Treffens überreichte der Angeklagte der Zeugin T eine Rose, wofür diese sich auch bei ihm später per SMS bedankte. Im Anschluss an dieses Treffen folgten die Pläne für eine gemeinsame Silvesterfeier, die die Zeugin T – wie bereits ausgeführt – jedoch absagte. Im Januar 2011 beendete die Zeugin T ihre Bankausbildung. Anlässlich des Geburtstages der Zeugin T am 21.01.2011 schickte der Angeklagte ihr ein Paket mit Geburtstagsgeschenken. Er schenkte ihr ein Armband von „Thomas Sabo“ und eine Torte in Herzform, die mit einem Foto aus Zuckerguss versehen war, dass den Angeklagte und die Zeugin T zeigt. Der Zeugin T waren diese Geschenke unangenehm. Sie wusste nicht, wie sie darauf reagieren sollte und bedankte sich schlicht mit einer SMS bei dem Angeklagten. Spätestens zu diesem Zeitpunkt realisierte die Zeugin T, dass ihr der Kontakt mit dem Angeklagten in dieser Form zu viel wurde. Zum 01. Februar 2011 trat sie eine Arbeitsstelle als Flugbegleiterin bei M2 in H an. In diesem Zusammenhang teilte sie dem Angeklagten mit, dass sie keine Beziehung mit ihm eingehen wolle, weil ihr die Entfernung zu weit sei und auch weitere Gründe, die sie im aufzählte, dagegen sprechen würden. Nach kurzer Funkstille versuchte der Angeklagte erneut, Kontakt mit der Zeugin T aufzunehmen und steigerte seine Kontaktierungen stetig: Zu einem nicht näher festzustellen Zeitpunkt im Jahr 2011 nach dem 01.02.2011 begab sich der Angeklagte nach G, um dort die Zeugin T zu treffen und mit dieser zu reden. Es kam jedoch zu keinem Gespräch. Am 24.02.2011 machte der Angeklagte sechs Facebook-Einträgen, weil die Zeugin T ihn von ihrer Facebook-Freundesliste genommen hatte. Diese Facebook-Einträge lauteten wie folgt: „Keine antwort heißt du lässt mich allein in dieser situation ich hasse mich für das was ich zu dir gesagt habe ich kann schon lange nicht mehr damit umgehen ich werde mir jetzt etwas antun und du wirst niewieder etwas von mir hören so wie du es dir gewünscht hast du hälst es nichtmal für nötig jetz mir noch ein wort zu sagen ich bin für dich nach g geflogen weil ich dich geliebt habe weil ich dich begracuht habe jetz die sache mit meinem vater bevor ich zwei menschen verliere ich ich lieb gehe ich selber lieb dich und werde mich jetz für dich umbringen dann hast du was du immer wolltest“ „Lösch meine Bilder das aus C und unsers aus cala ratjada!!! Und alle unsere Nachrichten von früher. Fick dich für deine ganze verarsche du bist ein scheiss Mensch und ich wünsche dir viel Spaß in deinem Drecks leben wird glücklich mit so nem Mensch wie du es bist will ich nie mehr was zutun haben denn jedes Wort aus deinem scheiss Mund war gelogen erzählst mir du liebst mich und alles mögliche. und jetz endet es so und nichtmal Freunde sind wir. Du hast echt alles kaputt gemacht. Verpiss dich aus mein leben!!!“ „Das war die falsche antwort DU FÜGST MICH HINZU T ich sage dir du bekommst so einen HAMMER STRESS mit mir das du dir wünschen wirst mich hinzugefügt zu haben!!! DU KLÄRST DAS MIT MIR und es war keine frage ob du mich wieder hinzufügst DU TUST ES!!! T ich meine das ernst ich werde dafür sorgen das ich bald vor dir stehe und dann wird dir dein dummes gelabber so leid tun und du wirst mit antworten geben!!! ES INTERESSIERT MICH NULL was du willst TDU FÜGST MICH HINZU! ich hoffe das war jetz ein für alle mal deutlich genug ich mache dir dein leben zur hölle T wenn du weiter so dreißt zu mir bist!“ Sodann wird der Angeklagte erstmals konkreter: „ich werde dich auf einem flug sowas von fertig machen wenn du mich nicht wieder hinzufügst. Du hast immer noch die chance das jetz ein für allemal mit mir friedlich zu klären! wenn du das nicht tust, es ist ein Kinderspiel für mich rauszu finden wo du wohnst und vergiss nicht deine anschrift aus c2 habe ich sowieso du klärst das mit mir T !!! du fügst mich heute hinzu es ist jetz schluss mit diesen spielchen. du hast heute die letzte chance die ich dir gebe das du mich addest!!!“ „DU ADDEST MICH SOFORT T HEUTE NOCH Wenn du das nicht tust dann sei gewiss du wirst deine ruhe haben aber ich stehe in ein paar wochen vor dir. ES ist ab jetz deine entscheidung!!! so bis später ich sage es mal so mach nicht den fehler mich heute nicht endgültig hinzu zu fügen. Ich höre ab jetz auf dir zu schreiben egal was du zurück schreibst. verlass dich drauf das es dir noch sehr leid tun wird wenn du mich nicht addest und das ich mich auf deine dumme fresse freue wenn ich vor dir stehe. Also dann ciao !!! Ich sage dir adde mich lieber ist ein gut gemeinter tipp von mir, ciao.“ „das wird dein grösster fehler deines lebens T VERLASS DICH DRAUF DU BIST DRAN ICH MACHE DICH FERTIG UND WENN ES DAS LETZTE IST WAS ICH TU du hast mich bis heute abend hinzugefügt wenn nicht geht es richtig los !!! verlass dich auf mein wort !!! und das du mich ignorierst macht alles noch viel schlimmer verlass dich drauf jetz bis du drann T wenn du mich nicht addest geht hier sowas los das hast du noch nicht erlebt. Wenn du mich addest ist alles gut dann wirst du deine ruhe haben wenn nicht geht es richtig los. also ciao machs gut bis bald ich freue mich auf dich !!!“ [Anmerkung: Die Wiedergabe von Auszügen aus Nachrichten und Briefen des Angeklagten erfolgte hier und im Folgenden in einer dem Original möglichst nahekommenden Weise; insbesondere wurden Hervorhebungen und Orthographie übernommen.] In der Folgezeit wandte sich der Angeklagte per Brief und in elektronischer Form zunächst an die Zeugin T, zu einem späteren Zeitpunkt auch an den Zeugen U und die Eltern der T. Zudem versuchte der Angeklagte ständig, die Zeugin T telefonisch zu erreichen und sprach ihr auf die Mailbox. Während sich der Angeklagte anfänglich in schriftlicher Form in eigenen Namen meldete, benutzte er zu einem späteren Zeitpunkt fremde Namen und wandte sich auch an Dritte, die der Zeugin T entsprechende Nahrichten ausrichten sollten: In einem der Briefe an die Zeugin T heißt es auszugsweise wie folgt: „ Es fehlt mir ehrlich gesagt sehr etwas von dir und mal wieder aus deinem leben zu hören, ich denke oft an dich und hoffe das es dir gutgeht, mir fehlt deine Art und einfach mal mit dir zu quatschen. Ich versuche mir manchmal vorzustellen wo auf der Welt du gerade bist. Ich würde gerne hören wie du über den Job denkst, jetzt wo du schon eine weile dabei bist. Wo du schon überall warst, was du schon tolles gesehen hast. Und ob du auch fleißig am Shoppen bist, oder ob das die zeit meist gar nicht zulässt? Ob du viele nette Leute kennen lernst auf deiner reise um die Welt und ob du deine Familie und freunde fehlen? Ach, einfach alles einmal so mit dir zu schreiben wie früher, ich würde alles dafür geben, ich bin und war immer so interessiert an dir deiner Person deinem leben und ich vermisse es etwas von dir zuhören. Trotz all deiner zweifel bitte ich dich gib mir eine letzte Chance wieder an deinem leben teil haben zu können.“ In einem weiteren Brief des Angeklagten an die Zeugin T heißt es auszugsweise sodann: „ Damit es in diesem Brief nicht nur um dieses Thema geht schreibe ich dir noch ein zweiten „Brief“ und da ich nicht weiß, wie du dich entscheiden wirst schreib ich dir noch etwas aus meinem leben und von meinem Geburtstag auf Sylt. Ich werde wie es aussieht die nächsten Wochen noch mal einen Umzug machen und in eine andere Wohnung ziehen, da mein Bruder sein internationalen Doctor in Australien machen will, werde ich wohl seine Wohnung übernehmen, das bedeutet für mich ca. 120 qm Dachgeschoss ... Ganz nach deinem Geschmack ... Ich will mir weißen Dekosand also diese Kiesel auf den Terrassenboden legen dann ein paar Palmen und andere pflanzen und die wand dann mit so bambusmatten verkleiden dann zwei Liegestühle halt so richtig schön wie im Süden gestallten ... Wenn du mir also nicht mehr mit dem Brief verzeihen kannst schreibe ich dir halt ein Lied hihi ... Meinem Vater geht es nach der Erkrankung wieder um einiges besser und er liegt auch schon nicht mehr im Krankenhaus ich bin wirklich erleichtert darüber, das war wirklich ein großer schlag für mich und ich hatte eine zeit lang echt sorge ihn zu verlieren, deshalb bitte ich dich auch noch mal mir diesen Unsinn den ich dir in dieser zeit geschrieben habe zu verzeihen ich stand ehrlich neben mir, ich hoffe du kannst das ein wenig verstehen wenn es um die Famlie geht. Danke das du damals mit mir drüber geredet hast. Was gibt es noch zu erzählen ? ... Das Ferienhaus das mein Dad gekauft hat ist wirklich richtig schön, es liegt am ende von Kampen fast an den Dünen und hat sogar etwas Meerblick ... Wir haben jeden Hotspot der Insel abgeklappert und hatten wirklich viel spaß, ich würde mir auch wünschen das mal mit dir erleben zu können, ach Tchen. Also ich habe meinen Tag auf jedenfall sehr genossen, und war wirklich in Urlaubsstimmung... Apropos Urlaub – Wir ich dir ya schon geschrieben hatte fliegen wir dieses Jahr wieder nach cala ratjada, das ist dann für das 3 mal in folge, eigentlich wollte ich ya gerne dieses Jahr mal wieder aufs Surfboard aber cala ratjada ist einfach zu schön ... Wenn du mir nicht mehr verzeihst kann ich nur hoffen das ich dieses jahr wieder eine so süße liebe Frau wie dich kennen lerne ... joke Prinzessin ich will das wir uns vertragen ... Ich werde mit Sicherheit in cala ratjada an dich denken müssen, ich kann dir ya mal ein Bild schicken von den Cocktails ... Ansonsten gehe ich zur zeit brav 4 mal die Woche in Fitnessstudio und habe mir für diesen Sommer ein schon ein ganz ansehnlichen body antrainiert ... Bin jetzt auch oft beim Schwimmtraining und habe meinen Goldenen Rettungsschwimmer bestanden ... Ich trage fast nur noch vittorio marchesi Hemden mit zweifach oder 3 fach Kragen in richtig knalligen farben ...“. Unter dem 22.03.2011 datieren Facebook-Einträge des Angeklagten unter dem Namen „L“, die an die Zeugin T gerichtet sind und folgenden Inhalt haben: „ Das war die falsche antwort DU FÜGST MICH HINZU T ich sage dir du bekommst so einen HAMMER STRESS mit mir das du dir wünschen wirst mich hinzugefügt zu haben !!! DU KLÄRST DAS MIT MIR und es war keine frage ob du mich wieder hinzufügst DU TUST ES ! T ich meine das ernst ich werde dafür sorgen das ich bald vor dir stehe und dann wird die dein dummes gelabber so leid tun und du wirst mir antwortengaben !!! ES INTERESSIERT MICH NULL was du willst T DU FÜGST MICH HINZU !!!! ich hoffe das war jetzt ein für alle mal deutlich genug ich mache dir dein leben zur hölle T wenn du weiter so dreißt zu mir bist !!! Ich werde dich auf einem flug sowas von fertig machen wenn du mich nicht wieder hinzufügst du hast immernoch die chance das jetz ein für alle mal mit mir friedlich zu klären !!! wenn du das nicht tust es ist ein kinderspiel für mich rauszu finden wo du wohnst und vergiss nicht deine anschrift aus c2 habe ich sowieso du klärst das mit mir T !!! du fügst mich heute hinzu es ist jetz schluss mit diesen spielchen. du hast heute die letzte chance die ich dir gebe das du mich addest !!!“ DU ADDEST MICH SOFORT T HEUTE NOCH Wenn du das nicht tust dann sei gewiss du wirst deine ruhe haben aber ich stehe in ein paar wochen vor dir. ES ist ab jetz deine entscheidung !!! so bis später ich sage es mal so mach nicht den fehler mich heute nicht endgültig hinzu zu fügen. Ich höre ab jetz auf dir zu schreiben egal was du zurück schreibst. verlass dich drauf das es dir noch sehr leid tun wird wenn du mich nicht addest und das ich mich auf deine dumme fresse freue wenn ich vor dir stehe. Also dann ciao !!! ich sage dir adde mich lieber ist ein gut gemeinter tipp von mir. Ciao !“ Im Mai 2011 ging die Zeugin T eine partnerschaftliche Beziehung zu dem Zeugen U ein. Im Juni 2011 erhielt die Zeugin T von dem Angeklagten einen mehrseitigen „Entschuldigungsbrief“, in dem der Angeklagte die Zeugin massiv dazu aufforderte, wieder Kontakt mit ihm aufzunehmen. Dieser Brief lautete auszugsweise wie folgt „Liebe T Ich habe mich jetzt dafür entschieden dir zu schreiben bitte lies dir den Brief gut oder mehrmals durch auch wenn er etwas länger ist. Ich hoffe du schmeißt ihn nicht einfach weg. … Dieser Brief ist anders geschrieben als der Quatsch davor. Evtl. machst du dir ya danach ein paar Gedanken darüber wie das alles gelaufen ist und ob wirklich möchtest das wir uns aus den Augen verlieren. Ich will auch endlich Klarheit haben! Ich möchte dich mit diesem Brief weder zu quatschen noch dir in irgendeiner Art Vorwürfe oder dergleichen machen, ich will dir in den nächsten Zeilen nur schildern wie ich unsere Freundschaft empfunden habe genauso wie unseren Streit zum Schluss. … Ich habe lange überlegt ob ich dir den Brief noch schicken soll oder nicht, ich war mir zwischenzeitlich auch wirklich nicht mehr sicher ob es noch etwas bringt aber aufgeben liegt nicht in meiner Natur und da jetzt ya etwas Zeit vergangen ist hoffe ich das wir noch mal miteinander reden können. Ich warte seid Wochen darauf das du mir verzeihst das du merkst das es mir leid tut und vor allem das dir vielleicht auch auffällt das dieser Streit es nicht Wert ist unsere Freundschaft kaputt gehen zu lassen…wenn ich mich mal eine Weile nicht gemeldet habe dann habe ich gehofft das du mal auf die Idee kommst auf mich zuzugehen. Ich möchte endlich mal wissen was Sache ist? ich bin nicht schwer von begriff aber wir haben uns schon oft leb wohl gesagt waren zwischendurch wieder Freunde und und und….Ich kann mir einfach nicht vorstellen das du mir das jetzt für immer übel nehmen willst. Du bist nun schon wirklich seid Monaten böse auf mich, es ist Wochenlang her und du lässt immer noch überhaupt nicht mit dir reden. Auch wenn ich es verstehen kann, dass du noch sauer bist, so frage ich mich langsam doch warum du dich so schwer tust mir nochmal eine Chance zu geben. Wir haben uns mal gesagt dass wir wenn wir nochmal streiten sollen, danach versuchen wollen offen darüber zu reden, denn nur so lässt sich auch alles wieder klären. Das war auch der Grund der mich sauer gemacht hat, erst verstehen wir uns beide über 6 Monate lang super machen gemeinsame Pläne wann wir uns wiedersehen wollen, und dann plötzlich bin ich für dich ein Riesenarsch? Nichts von alledem was ich versucht habe um es wieder gut zu machen hast du angenommen. Ich weiß genau was ich falsch mache, dass man uninteressant auf eine Person wirkt wenn man sich ständig meldet und ihr hinterherläuft das ist bei mir nicht anders, ich habe das zwar nicht nötig aber du auch nicht was so viel heißt wie einer muss es ya machen… Ich weiß einfach nicht was jetzt ist? Bis du mir noch böse oder brauchst Zeit? Hasst du mich und magst nie mehr etwas von mir hören? Ist dir unsere Freundschaft egal? magst du mich noch oder nicht? bis du nur gestresst von mir aber überleg dir nochmal ob wir wieder Freunde werden? ich weiß einfach keine Antwort auf keine dieser Fragen… Ich möchte dir gerne nochmal sagen das es mir sehr leid tut wie ich mich die vergangene Zeit dir gegenüber verhalten habe und dass ich so respektlos geworden bin hätte einfach nicht passieren dürfen. Ich weiß das ich mich wirklich oft sehr daneben benommen habe und auch anstregen sei kann wenn mir etwas nicht so richtig passt, aber das ist von mir nicht böse gemeint. Ich habe dir viel Mist geschrieben, es mir auch sehr peinlich und ich weiß selber nicht warum ich das gemacht habe. Bitte glaube mir das ich dich niemals verletzten, oder beschimpfen wollte. Ich habe Dinges gesagt die ich nicht so gemeint habe nicht mal in dem Moment wo ich sie gesagt habe und in dem Moment wo ich dich beschimpft habe, war das nur meine eigene Wunde ich weiß mich Sicherheit das du nicht so eine Frau bist die jeder haben kann und genau das hat mir auch so an dir gefallen da man dir etwas bieten muss und das man sich um dich bemühen muss, da du eben nicht zu allem ya und armen sagst. Willst du die Wahrheit wissen warum es mir so schwer fällt es einfach auf sich beruhen zu lassen? Weil ich das alles nicht wirklich realisiert habe und ich dachte wenn ich dir ehrlich sagen würde was Sache war das du mir dann auch verzeihen kannst denn ich stand neben mir und wollte das gar nicht!!! Ich denke es ist auch noch wichtig, das du weißt das ich dir niemals etwas böses wollte oder der gleichen und ich bin traurig das du scheinbar so von mir denkst. Ich verstehe nicht warum du mir an einem tag ganz normal eine nette sms schreibst in der du zwar ehrlich sagst da du mir noch böse bist aber das Sorge nur wäre das es stressig wird wenn du mir noch mal verzeihst.. und am anderen tag heißt es lass mich bloß in Ruhe? Weiß du eigentlich selbst was du willst? Ich kann dir die Angst die du hast bezüglich wenn du mir verzeihst nehmen, ich würde nie in meinem Leben wieder so einen Mist bauen, ich habe gemerkt wie viel ich mir dadurch selber kaputtt gemacht habe. An dem Tag wo wir uns so gestritten haben wollte ich die Sache zwischen uns irgendwie beenden weil es mich Wahnsinnig gemacht hat, das ich nicht bei dir sein konnte das ich dich einfach jeden Tag vermisst habe ich wollte gerne für dich da sein, und einfach auch gerne Nähe zu dir haben dich auch mal berühren können. Ich mich so auf unser wiedersehen das wir zusammen in G planen wollte gefreut. Und immer wenn wir uns mal angezickt hatten dachte ich du hast keine Lust mehr drauf… … Es gibt viele Frauen die sich wünschen würden das sie jemanden hätten der sie so gerne hat und der so um eine Freundschaft zu einem kämpft weil er es gut machen möchte, und ich sage dir wenn du mich nur Minima besser kennen würdest dann hättest du längst gesagt das du 5 grade sein lässt. Ich bin nun mal ein Typ der manchmal schnell etwas sagt wenn er sauer ist und der dann auch mal laut wird aber dann ist wieder gut… ich habe bisher immer bekommen was ich will und ich sage dir auch das es mich irgendwie total in meinem Stolz verletzt hat und ich mi deiner “halb Zurückweisung“ nicht so gut umgehen konnte vor allem weil ich dich echt sehr mochte. Ich bin ein gutaussehender, temperamentvoller, lustiger humorvoller, Typ mit dem man jede menge Spaß haben kann, und guter Unterhalter was an meiner offenen, lebensfrohen Art liegt und dadurch es auch nicht scher neue Kontakte zu knüpfen, aber ich muss dir auch sagen das ich selber sehr erschrocken war darüber wie ich dann zu dir war und mich sehr dafür schäme, ich dachte ich könnte mich daneben benehmen mehr erlauben usw. wie du mich magst. … Du hast mal darüber nachgedacht ob du meine feste Freundin wirst, und das hast du sicher nicht getan weil du mich nicht gerne hattest sonder weil du dir bestimmt auch gedacht hast das wir evtl. gut zusammmen passen könnten. Ich weiß auch dass du mich nicht verletzten wolltest und dass du mich auch wirklich gerne hattest umso schwerer ist es für mich zu verstehen warum du nicht mit mir reden möchtest. Gut das ist Vergangenheit! Ich erinnere mich noch an den Abend im Cala Ratyada…. … Soll ich ehrlich sein was die ganze Zeit lang mein verdammtes Problem war: das ich während unserer Freundschaft immer das Gefühl hatte ich hätte etwas verpasst wäre ich an diesem Abend bei dir geblieben hätten wir getanzt… als wir dann angefangen haben uns immer besser zu verstehen und immer süßere sms bis hin zu langen mails zu schreiben hat das alles nur noch mehr aufgewirbelt…. Ich habe bedenken das du diesen Brief falsch auffassen könntest. Ich weiß du bist nicht meine Freundin und im Moment sind wir nicht mal Freunde, es geht mir darum dir klar zu machen das ich immer noch der Typ bin den du kennen gelernt hast. … Ich bin nun mal ein kleiner Draufgänger und Übertreiber, aber alles auf die Liebe Art, wie auch immer es war einfach toll dich kennen zu lernen! Ich möchte das mit Sicherheit niemals missen. Auch wenn ich mir dich später als feste Freundin gewünscht habe, möchte ich das du verstehst das ich dir diesen Brief nicht schreibe weil ich mich nicht damit abfinden kann das es nichts geworden ist oder weil ich nicht auf meine Rolle klarkomme, sonder weil du mir einfach als der Mensch der du bist sehr wichtig geworden bist. Ich habe in meinem Leben noch nie jemanden kennen gelernt der mich so angezogen hat und auch wenn es oft schwierig war so hat es doch auch immer wieder gepasst und so war ich doch immer glücklich das wir uns so gut verstanden haben, ich bin morgens mit einer sms von dir wach geworden und abends konnte ich ohne meine Gute-Nacht sms gar nicht mehr einschlafen… Jetzt habe ich schon ewig nichts mehr aus deinem Leben gehört. Ich bekomme nicht mal eine antwort wenn ich dir eine ganz normale sms schicke? das ist schon ziemlich merkwürdig und ich verstehe es auch nicht. … … du hast mir halt auch sehr viel Hoffnung auf mehr gegeben und nicht die Bremse gezogen du hast mir stattdessen auch gesagt das du mich gerne hast das du etwas besonderes sein willst nur für mich das es dir auch ernst ist und ich mir nicht soviel Sorgen machen brauch usw. Wir waren ya auch oft einfach wie ein Pärchen zueinander und ich habe dann halt angefangen mich rein zu steigern, weil ich es mir ya schließlich auch gewünscht habe, ich habe dir auch gesagt das ich einfach auf dich stehe… Ich denke das du dir auch einige Zeit ernsthaft hast vorstellen können das sich das mit uns beiden noch vertieft wenn wir uns das nächste mal gesehen hätten und oder uns besser kennen gelernt hätten, umso schwerer ist es für mich nachzuvollziehen wieso es dir so schwer fällt mir zu verzeihen???... … Ich denke dein Problem ist es das du mir nicht abnimmst das ich mich damit abfinden werde das aus uns nicht mehr wird aber das ist verdammt noch mal nicht die Wahrheit das einzige womit ich mich wirklich nicht abfinden kann ist das wir keine Freunde mehr sind nach alldem! Ich verstehe nicht was dich davon abhält mir zu verzeihen? … … Jetzt habe ich dir seid Wochen eine Freundschaftsanfrage gesendet die du ignorierst… … Ich habe dir diesen Brief als Entschuldigung geschrieben und nicht als Abschiedsbrief, weil ich große Hoffnung habe, das du dir noch mal ersthafte Gedanken machst ob du mir noch mal eine Chance auf deine Freundschaft geben kannst. Stell dir bitte ein frage: Hast du mich gar nicht kein bisschen mehr gerne, wenn du daran denkst wie gut wir uns verstanden haben, das wir Pläne zusammen gemacht haben weil wir uns schnell wiedersehen wollten. Hat dir mein Geburtstagsgeschenk das von Herzen kam nichts bedeutet, frage dich mal selber ob du nicht auch glücklich warst jemanden wie mich kennen gelernt zu haben und das in einem Urlaub. Und vor allem was glaubst du warum hatten wir einen so guten Kontakt. Monate lang?? Also alles was ich will ist das du dir jetzt überlegst ob du es schaffst mir das zu verzeihen wo du genau weißt was los war: Das der wichtigste Mensch in meinem Leben käsebleich im Krankenhaus lag du weißt genau wie ich zu meinem Dad stehe und wenn so etwas in deiner Familie passieren würde wärst du mit Sicherheit genau so geschockt und würdest evtl. sehr überreagieren dazu noch mein ganzes übertriebenes feiern (du weißt was ich meine) und die Tatsache das man manchmal einfach etwas durchgeknallt ist wenn man jemanden sehr mag…ich stand neben mir und habe nicht realisieren können wie ich mich manchmal dir gegenüber verhalten habe und das obwohl du zu dem Zeitpunkt was besonderes für mich warst … … jedes mal wenn ich mit dir reden wollte und du nicht reagiert hast, jedes mal wo ich dir wie ein Vollidiot sms schreibe und keine Antwort bekomme, jedes mal wo wir zusammen reden und du merkst ach das ist mein schatz aus C wie ich ihn kenne und evtl verzeihe ich ihm ya noch mal, ich freue mich dann und bin glücklich weil ich glaube das wir bald wieder einfach nur miteinander chatten können … … Wie oft war dieses hin und her jetzt schon? leb wohl, vielleicht verzeih ich dir, ich verzeih dir doch nicht, die ganz Zeit das selbe Spiel ich möchte ein einziges mal von dir hören was du seid unserem Streit über mich denkst? was mit dir los ist? warum du mir so sauer bist? Wenn du mir nicht mehr verzeihen solltest will ich wissen was der Grund dafür ist was war so schlimm für dich das du seid Monaten nicht mehr mit mir schreibst oder nur mal ab und zu eine sms schickst… … entweder sag mir das du mich hasst mich nie wieder in deinem Leben haben willst und das ich seid unserem streit ein Riesenarsch für dich bin. oder sag mir okay N du weißt ich bin noch böse aber ich verstehe dich auch, du bekommst deine Chance wir können wieder Kontakt aufbauen… … Ich schreibe dir extra diesen Brief dass bedeutet das ich deine Antwort darauf ernst nehmen werde und wenn du dich gegen mich entscheidest wirst du nichts mehr von mir hören du weißt das ich darüber zutiefst verletzt wäre. Falls ich dir jemals zu nah getreten sein sollte will ich das du weißt das dies nie meine Absicht war. … … Ich weiß nicht mal was aus meinem Armband geworden ist? tragen tust du es ya sicherlich nicht ich weiß noch wie du gesagt hast wie sehr du dich drauf freust endlich was von mir zu haben das du immer bei dir tragen kannst das du das echt eine schöne Idee gefunden hast und das du gewusst hast das ich dir etwas schenken werde das einfach zu dir passt…. …mit genau soviel Liebe ist auch dieser Brief hier geschrieben. Denke nicht das ich dir an manchen Stellen böse wäre ich bin dir für nichts mehr böse, und ich hoffe du mir auch bald nicht mehr! Ich bin weder durchgeknallt und genau so wenig ein böser Mensch oder so was, denk was du willst aber ich bin nur auf dieses Zusammenspiel mit der Erkrankung meines Dads mit meinem feiern und der Sehnsucht nach dir nicht mehr klar gekommen!!! Ich versuche seit Wochen an dich ran zu kommen das wir einfach mal wieder zusammen schreiben können damit auch mal wieder etwas Positives entsteht zwischen uns. Bitte versuche es doch einmal. WILLST DU MIR ALLEN ERNSTES SAGEN DAS DU MIR TROTZDEM SO BÖSE BIST OBWOHL DAS IN EINEM ZUSTAND WAR DER NICHT MEIN WAHRER IST UND DAS OBWOHL DIR GANZ DUETLICH KLAR WAR DAS ICH DICH DOCH EH VON ANFANG BIS HEUTE GERNE HATTE!?? Es ist mir nicht leicht gefallen die richtigen Worte zu finden du ich dir eigentlich nur sagen möchte ES TUT MIR LEID Ich wünsche mir das du mir noch eine Chance gibst, damit ich dir beweisen kann das es kein Fehler war das wir uns immer gerne gehabt haben, und das es Sinn macht das wir unsere Freundschaft wieder aufbauen das es mir ehrlich darum geht dir ein Freund zu sein der sein verhalten wieder gut machen möchte. Bitte versuche meine Entschuldigung anzunehmen! Nehm mir das ganze doch bitte nicht so übel – Du weißt doch das ich ein kleiner Übertreiber bin und auch zu temperamentvoll manchmal Willst du es mir wirklich immer übel nehmen das ich mich manchmal verhalten hab als wäre ich dein fester Freund, weil ich dich gerne hatte,??? Willst du sauer auf mich sein weil ich mich in eine wundervolle Frau verguckt hatte, die mich immer ihren Schatz genannt hatte???(ich es nicht geschafft habe meine Gefühle für dich unter Kontrolle zu haben?) Willst du mir nicht verzeihen, obwohl du weißt das ich ganz anders bin? – es bereue, und mir jeden Tag wünsche das wir nicht mehr streiten, und wieder freunde werden??? Ich möchte nie wieder so zu dir sein ich möchte mein Fehler wieder gut machen können und dir in Zukunft ein guter freund sein… Ich habe immer gehofft das wir beide für immer in Kontakt bleiben können, ich wünsche mir sehr das du es dir noch mal überlegen wirst. Ich finde es ist alles schon kompliziert genug gelaufen mit uns ich möchte das mir wenigstens etwas von dir bleibt und ich dich als Freundin weiter kennen lernen darf. Ich hoffe wir können noch mal einen ganz neuen Anfang unserer Freundschaft zusammen finden und das vergangene hinter uns lassen. ICH BITTE DICH NOCHMAL UM ENTSWCHULDIGUNG FÜR MEIN VERHALTEN UND DIE FEHLER DIE ICH GEMACHT HABE: T ES TUT MIR LEID.“ Unter dem „Entschuldigungsbrief“ befindet sich ein kleines Fotos, auf dem der Angeklagte und die Zeugin T abgebildet sind. Der Brief ist mit dem Computer geschrieben. Seitlich neben dem Bild ist handschriftlich ergänzt: „Dein N“. Am 16. Juni 2011 erstattete die Zeugin T auf der Polizeiwache in Werne Strafanzeige wegen des Verhaltens des Angeklagten. In der Strafanzeige wurde als Tatzeit 01.01.2011 aufgenommen. Die Zeugin T stellte hinsichtlich aller sich ergebenden Umstände Strafantrag. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Juni 2011 teilte die Zeugin T dem Angeklagten mit, dass sie einen (neuen) Freund habe und mit diesem eine feste Beziehung führe. Sie bat den Angeklagten darum, sie künftig in Ruhe zu lassen. Ab dem 16.06.2011 wandte sich der Angeklagte unter dem Namen „E“ über Facebook an den Zeugen U: Am 16.06.2011 schrieb der Angeklagte an den Zeugen U: „Ich habe gehört es gibt Probleme bezüglich T und N? Klärt das und evtl solltest du dich mit ihm auseinander setzten. Wäre schade wenn du dich quer stellst. Hier ein kleiner Tipp meiner seits, beendet das ganze zwischen euch“. Im Juni 2011 veröffentlichte der Angeklagte zudem die ihm bekannte Handy-Nummer der Zeugin T auf einer Internetseite und schrieb dazu einen Text, der den Eindruck erweckte, dass die Zeugin T „erotische / sexuelle Abenteuer“ anbieten würde, was tatsächlich nicht der Fall war. Daraufhin erhielt die Zeugin T am Abend zahlreiche Anrufe mit entsprechenden Nachfragen nach dem oben genannten Angebot. Der Zeuge U nahm einen der Anrufe entgegen und fragte den Anrufer, woher er die Nummer seiner Freundin habe. Der Anrufer beantwortete die Frage dahingehend, dass er die Handynummer von einer Internetseite habe, die er genauer benannte. Der Zeuge U überprüfte diesen Hinweis und fand im Internet einen entsprechenden Eintrag. Daraufhin wechselte T ihre Handynummer. Am 10.07.2011 schrieb der Angeklagte unter dem Namen „E“ über Facebook an den Zeugen U: „Du wirst dafür das du diese Frau angefasst hast noch den Bordstein FRESSEN du DURCHGEFICKTER HURENSOHN! Es ist alles in Planung und ihr werdet euch noch wünschen die sache mit ihm geklärt zu haben. Nochmal der tipp an dich beende die Sache und zwar schnell. Wobei es eh schon zu spät ist Rache ist angesagt. Wenn das auf dem bild T ist. Wirst du im august richtig bluten du hurensohn eine blutpissenden idianer hure!!! Ich werde dich aufschlitzen lassen wie einen fisch bevor ich dir für jeden tag den du mit dieser frau verbraucht hat jede zahn einzeln raus schlagen lasse. Du denkst du wärst krass und stehst drüber und lass den kleinen mal drohen? Du wirst sehen dass es eine schlecht entscheidung war so zu denken. ICH WERDE DEIN LEBEN SOOOO DERMASSEN ZERFICCCKEN DAS HAST DU NOCH NICHT ERLEBT!! und wenn du am boden ligst werde ich dir in deine zahnlose fress pissen du MISTGEBURT“. Die Zeugen T und U löschten ihren jeweiligen Account bei Facebook. Zu einem späteren Zeitpunkt legten sie neue Accounts unter Phantasienamen an, die der Angeklagte jedoch über Freundeskontakte ebenfalls herausfand. Unter dem 13.07.2011 wandte sich der Angeklagte an die Zeugin T per Facebook über deren neues Profil, wobei er den Namen „L2“ verwendete: „Ob wir uns kennen kommt ganz auf dich an bei deiner auffassungsgabe bin ich mir da garnicht so sicher. Musst du dir als stewardess nicht auch 1-2 sachen zu trinken merken können? nimmst du da alle kraft zusammen und schaffst es dann ya? Naya im verdängen von tatschaen und faken warst du ya schon immer perfect. T ICH FINDE DAS GANZE WEDER KOMISCH NOCH SONST WAS: ES WIRD ZEIT DAS DIESE SACHE BEENDET ODER DAS DER KRIEG ANFÄNGT! T ich findes es zwar lächerlich das du dir eine neue nummer zugelegt hat dich bei fb versteckst und weiter schweigst deshlab sage ich es dir auch um 1000 mal noch mal da ich ya nicht weiß was davon du nun gelsen hast und was nicht deshalb tut es mir wahnsinnig leid wenn du etwas doppelt lesen solltest HAHA…. ganz deutlich in großschrieft und ich versuche es so wenig aggressiv wie möglich zu formolieren (ich werde mir größte mühe geben nicht auszuticken wenn ich an so eine verlogene frau denke)nur für dich damit auch du es irgendwie in dein dreckigen kopf rein bekommst. DU WIRST DICH BEI MIR ENTSCHULDIGEN!!!!!!!!!!!!!!!!! UND MIR REDE UND ANTWORT STEHEN WARUM DU DAS GETAN HAST! Dafür das du mich monatelang verarscht,belögen,mir etwas vorgemacht hast und nie erlich zu mir warst BIS ZUM SCHLUSS HAST DU MICH IN DEM GLAUBEN GELASSEN MIR NUR BÖSE ZU SEIN UND IN WIRKLICHKEIT FICKST DU SCHLAMPE MIT NEM ANDEREN!!!! Für jeder deiner dummen lügen Ich weiß das du gerne so tust als hätten wir beide uns nie gut verstanden WAS DICH ZIEMLICH LÄCHERLICH MACHT – ich im gegensatzt zu dir besitze deine früheren sms mit deinem ich vermisse dich so mein schatz könntest du nur bei mir sein würden wir jetzt kuscheln ich hoffe ich sehe dich schnell wieder verlogenen sms noch sehr zahlreich! DEINE NUMMER MIT DAS ICH MIR DAS NUR EINBILDEN WÜRDE (weil ich ya ach so verrückt geworden bin läuft also NICHT!!! (IST DIR YA ERST NACH 6 MONATEN, Nachdem du mit mir essen warst, nachdem du mir ich liebe dich, nach dem du mir ich vermisse dich, nachdem du mir ich will nur dich, nach dem du mir ich will bald was besonderes für dich sein, nach dem du mir ich verziehe dir evtl nochmal und zahlreiche weiter ….zich mal geschrieben hast) WENN ES DIR DABEI HILFT SO ZU TUN ALS WÄRST DU AN NICHTS SCHULD HÄTTEST NIE ZU ETWAS BEIGETRAGEN DANN BITTE ….lauf und mach dir etwas vor!!! ABER WIE GESAGT DAS MIT DER SCHNELLEN AUFFASSUNGSGABE LIEGT DIR HALT NICHT! So. nummer 2. Das du mich angezeigt hast kann N I C H T dein ernst sein!!!! Das ist selbst für deine verhältnisse noch zu MIES… Ich könnte ganz vorsichtig ausgedrückt AUSRASSTEN UND DICH IN DER LUFT ZERFETZTEN FÜR DAS WAS DA DRAUF STEHT!!!!!!!!!! STALKING?????!!!!!!!!!HÄTTEST DU WOHL GERNE haha wenn du es doch einfach mit mir klären und sorry sagen würdest hätte ich mich nie wieder bei einem so verlogenen menschen gemeldet wobei ich ungern gehen möchte ohne dir vorher in deine hässliche sperma fresse zu kotzen. Und nochmal fürs gedächtniss WENN DU DICH EINFACH ENTSCHULDIGEN WÜRDEST UND ES MIR ERKLÄRST _WÄRE ALLES LÄNGST IN ORDNUNG!! DU solltest wissen das es mir ums prinzib geht –DU GIBST EINEN FUCK DRAUF WAS ICH SAGE UND ICH GEBE EINEN FUCK DRAUF WAS DU SAGST! nur wenn du meinst dieses spiel gewinnen zu können mit einer anzeige irrst du gewaltig mädchen! DA STEHT DRAUF Stalking tatzeit 1. JANUAR ?????????????????????????????????????????????????????????? ???????????!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! !GEHTS NOCH???????????? Mir fällt nichtmal eine beleidigung grade für dich ein wenn ich 1 Januar lese DIE NACHT IN DER DU MIR – ICH LIEBE DICH geschrieben hast ES GEHT GRAD GARNICHTMEHR OHNE DICH SCHATZ ICH HABE GARKEIN SPAß JETZTE MICH JETZT INS TAXI DICKER KUSS NUR FÜR DICH!!! 1. Januar du zeigst mich an und weißt nichmal ab wann der stress zwischen uns begonnnen hat das ist schon als TRAURIG OHNE WORTE –das zeigt das du echt weder etwas verstanden hast noch irgendein gefühl dafür hast wie man mit jemanden umgeht! DAS WAR ALLES NOCH VOR DEINEM GEBURTSTAG BEVOR ICH DIR DIESES GESCHENCK GEMACHT HABE –ich glaube allein aus diesem grund werde ich es mir zur aufgabe machen dir dein leben so schwer wie möglich zu machen in dem ich dich so lange nicht in ruhe lasse BIS DAS ALLES GEKLÄRT IST! Abgesehen davon sage ich es dir auch zum letzten mal das ich mein ARMBAND wiederhaben will das liegt die nächsten tage in meinem Briefkasten klar soweit? Während du darauf hoffst das die anzeige wirkung zeigt sonne ich meinen gut trainierten body unter der SONNE SPANIENS auf ibiza und mallorca. Ich hatte mich eine millionen mal bei dir entschuldigt aber war ya klar das du es nicht annehmen konntest du hast dir ya ganz schnell einen neuen gesucht! NAYA EINE SCHMALPE BRAUCH HALT IHRER DRECKIGEN SCHWÄNZE UM SO ZUTUN ALS WÄRE SIE GLÜCKLICH !!!! Deshalb hat es ja bei uns nicht so gepasst weil wie waren deine worte? ach ya diue entfernung macht dir halt sorgen weil wir uns dann nciht so oft sehen können und du gerne von mir in den arm genommen werden willst wenn du wieder landest ACH NEIN!!!!::::::::: DU WILLST YA KEINEN FREUND WENN DU FLIEGST!!!!!! – Das war nun wirklich noch einer der miesesten sätze von dir (aber es gibt viele, viele dieser sätzte und noch nicht ein es tut mir leid N das ich dich so behandelt so verletzt und dir so weh getan habe das ich mit deiner liebe gespielt habe! DIE STUNDE DES SIEGER KOMMT T und psst es wirst nicht du dein NOCH freund deine elter die bullen oder sonst wer sein sondern ICH!!!!!!!!!!! Und ich lege dir auch nochnal ans herz zieh die anzeige zurück schreibe mir einen brief indem du mir deine seite schilderst und dich entschuldigst dies ist der einzige weg wie du es schaffst deine ruhe zu bekommen und mich zu beruhigen. -EGAL WIEVIELE ANZEIGEN DU MIR NOCH SCHICKEN WIRST – egal wie oft du denkst das sich die sache durch schweigen ignoriern oder deine hohnäsige art sich von alleine klären wird – DU HAST DICH GESCHNITTEN!!! Du bekommst wieder was du verdient hast dafür das du es nicht schaffst dich zu entschuldigen und für jeden abend wo du mich im glauben gelassen hast das wir wieder freunde werden könnten für jeden abend wo du gewiegen hast und mit deiner witzfigur von freund dich angefasst hat WERDE ICH DIR IN DEINE FRESSE SPUCKEN!!! Was anderes hast du dafür nciht mehr verdient! Du glaubst es sind weiterhin leere worte von einem jungen der durchgedreht ist weil er dich wollte nicht drauf klar kommt zu viel gekokst und getrunken hätte und das die anzeige dich da raus boxst - ICH MUSS DICH ENTTÄUSCHEN – es hat noch garnicht angefangen. Es ist das krasseste und schlimmste das ich bisscher in meinem leben erlebt habe ich habe mich wochenlang bemüht und den aarsch auf gerissen um dich nicht zu verlieren ich habe sogar geweint weil du mir so wichtig warst habe mich 3 tage lang hingesetzt und dir einen brief mit liebe geschrieben habe sogar ein bild von diesem tag unter den brief geklebt wenn du es dir mal angesehen hättest wäre dir evtl auch aufgefallen dass ICH das bin das DU das bist das WIR das waren. Dafür das wir nichtmal mehr freunde sein können und dafür dass du dir einen neuen freund gesucht hast könnte ich dich echt umbringen!!! I HATE YOU BITCH!!!! Du hast mich so ausgenutz das jemand so mit meiner liebe und meinen gefühlen gespielt hat und nichtmal bereit ist entschuldigung zu sagen – dann sage ich dir ganz erlich bin ich auch nicht mehr bereit noch weiterhin nach verhandlungen zu suchen wenn es sowieso nur ignoriert wird was ich sage – wenn du KRIEG WILLST, KANNST DU IHN HABEN !!!!!! Ich hasse dich für alles so übertrieben es gibt keine worte dafür! Also T klär die sache entlich mit mir oder willst du das ich deine welt doch noch in schutt und asche lege? komplett die beeherschung verliere und alles daran setzten werde dir dein leben zur hölle zu machen? es liegt ganz bei dir!! Ps ich wünsche dir viel spaß beim blocken dieses profiles! Es zögert die sache nur raus KLÄREN TUST DU DAMIT GARNICHTS. Und ich gebe eine Fuck drauf was du mit dieser nachricht machst ich gebe einen FUCK drauf was du denkst von mir ich gebe einen Fuck auf deinen hässlichen mistgeburten freund – der bekommt noch ganz andere probleme. Genieß die zeit wo er dich noch im arm halten kann wenn du es nicht bald mit mir geklärt hast ist showtime. Ich freu mich auf dein gesicht wenn ich im august vor deiner haustüre stehe. DER TAG DER ABRECHNUNG WIRD KOMMEN FÜR DICH“ Am 22.07.2011 schrieb der Angeklagte erneut dem Zeugen U per Facebook unter dem Namen „E“: „Du hast das Bild noch nicht raus genommen wie ich sehe. Okay. du willst es nicht anders du wirst den Asphalt schmecken. Ja lach nur drüber und glaub das er keine verrückten Freunde hätte und alles nur Fake wäre weil eine ip adresse verwendet wird. N wird dich in der Luft zerfetzten und Giacomo wird dir und deine Familie etwas italenische bräuche schmecken lassen. Ich warne dich noch einmal! Ich sage ihm jetzt das du das Bild noch nicht rausgenommen hast. Du wirst an meine Worte denken wenn es soweit ist. Ps.Ich rate T auch noch sich entlich zu entschuldigen bei ihm solang sie das nicht macht werdet ihr richtige probleme bekommen. es ist ja nicht so dass ich nicht wüsste das noch nichts passiert ist. Aber ich weiß das 18.8. wenn er bis dahin sein Armand nicht wieder hat und nicht eine Entschuldigung von T vorliegt dann wart ihr die längste zeit zusammen gewesen. Verlasse dich bitte auf meine Worte ansonsten halte ich Persönlich mich da raus. Ps du willst es wohl wirklich wissen was? Naja ich wünsche dir das du es nicht bereuen wirst“. Die Zeugen T und U reagierten sodann – ab einem nicht näher festzustellen Zeitpunkt – nicht mehr auf Briefe bzw. Facebook-Eintragungen oder andere Kontaktversuche des Angeklagten und ignorierten ihn. Am 22.07.2011 wandte sich der Angeklagte daraufhin unter dem eigenen Namen an T5, eine Freundin der Geschädigten Zeugin T, per Facebook. In der Nachricht vom 22. Juli 2011 heißt es auszugsweise wie folgt „okay T5 jetzt reicht es mir ein für alle mal. Mich ruft vorhin ihr freund an oder was auch immer für eine hurenkind. Ich habe dir nichts mehr zu sagen außer das ab heute und ab jetzt KRIEG ist. Ich habt keine ahnung mit wem ihr euch angelegt habt ich lebe alles was T etwas bedeutet dafür in schutt und asche verlasst euch drauf… …. ich hasse diese nutte für ihrer verarsche und jetzt kann sie nichtmal es tur mir leid sagen und das mich heute leute angerufen haben von ihr !!!!!!!!!!!!!!! … …. du hast damit nix zutun aber ihren freund werde ich heüten wie ein lamm und dannachg wird er das blei schmecken und T werde ich grün und blau schlagen bevor ich ihr in ihrer fresse spucke !!!!!!!!!!!!!!! ab heute ist KRIEG und ich werde siehen verlasst euch drauf selbst wenn ich im knast lande ich schwöre ab heute VENDESTTE für immer BLUTRACHE AN DIESER FRAU !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! und an jedem ihrer männlichen mistgeburten die mich angerufen haben vorhin…“ Am 23.07.2011 folgen weitere Nachrichten des Angeklagten an die Zeugin T5, u.a. schieb er: „ Du darfst deiner verhurten schlampe T ausrichten das nachdem mich gestern abend ihr freund oder wer auch immer von ihren leuten mich angerufen hat DAS WAR DER GRÖSSTE FEHLER den sie machen konnte Meine Nummer an ein paar kleine Mistgeburtenkinder weiter zu geben. Ab jetzt ist schluss mit reden… Ich schreibe ihr garnichts mehr. Ich kläre das mit der Schlappe persönlich, SIE WIRD SICH ENTSCHULDIGEN UND MIR MEIN ARMBAND WIEDER GEBEN SOVIEL IST KLAR… … RICHTE IHR DAS GEFÄLLIGST AUS!!!! es ist schluss mit lustig“ Am 23.07.2011 wandte sich der Angeklagte ferner an die Zeugin Sabrina T6, eine Freundin der Zeugin T. Per Facebook schrieb er der Zeugin T6: „Richte Deiner Freundin T aus Das Sie wenn sie die sache mit ihrem freund nicht sofort beendet und der verfickte hurensohn nicht bis morgen das bild von ihr und sich rausgenommen hat das größte problem seines lebens bekommt. Ich werde diesen hurensohn aufschlitzen lassen wie ein fisch und ihm für jede nacht die er mit dieser frau verbracht hat jeden zahn einzeln rausschlagen lassen. Ich verlange eine entschuldigung von T das sie mich monate lang verarscht hat (die ganze geschichte wäre zu lang) Richte ihr aus. es ist mir egal wie oft sie mich noch anzeigt ob 1 mal oder 30 mal Ich werde sie wiedersehen und ihr für das was sie getan hat in ihre dreckige spermafresse spucken und ihren freund krankenhausreif schlagen ich werde dafür sorgen das diese schlampe nie wieder glücklich wird wenn nicht bis 18.8. eine entschuldigung per brief oder persönlich erfolgt ist und ich weill mein armband von ihr zurück. HOFFE DAS GANZE KOMMT JETZT MAL AN BEI DIESER MISTGEBURT!!!!!!!!!!!!! Giacomo ist bereits in kenntnis gesetzt worden und nächsten monat geht es richtig los. Sie wird es noch so bereuen das sie nicht einfach sagen kann das es ihr leid tut. Ich stehe kommenen monat vor ihrer tür in c2 wenn sie nicht da ist tauche ich da so oft wieder auf bis sie da sein wird oder mache sie in g ausfInfig. DIESE VERLOGENE DRECKIGE NUTTE !!!!!!!!!!!!!!!!“ In weiteren Nachrichten heißt es: „Du darfst deiner verhurten schlampe T ausrichten das nachdem ich mich gestern abend ihr freund oder wer auch immer von ihren leuten mich angerufen hat DAS WAR DER GRÖSSTE FEHLER den sie machen konnte meine nummer an ein paar kleine mistgeburtenkinder weiter zu geben. Ab gesetzt ist schluss mit reden. Ab jetzt rate ich ihr wirklich das bis zum 18.08. mein armband und ein ENTSCHULDIGUNGSSCHREIBEN in meinem Briefkasten liegt. Ich werde die mutter von ihrem freund ficken schwuchtel jetzt ist krieg pur.. Ich werde so ausrassten und den wixxer so heüten wie ein lamm bevor ich ihn dabi zusehn lasse was ich mit T machen werde. ICH KILL EUCH ALLE IHR VERDAMMTEN NUTTENKINDER!!!!!!!!!!“ „@ v.s VENDETTA !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! ich schwöre dieser drecks schlampe und ihrer sippe RACHE!!! bis sie sich entschuldigt hat. Und mit iherer beziehung zu der witzfigur ist schluss damit das mal ankommt.. I HATE YOU I KILL YOU DIE BITCH DIE !!!!!!!!!!!!!“ „DAFÜR DAS IHR DRECKIGER HURENSOHN FREUND MICH GESTERN ANGERUFEN HAT WERDE ICH SEINEN KOPF SO OFT GEGEN DEN ASPHALT SCHLAGEN BIS ER KEIN TON MEHR VON SICH GIBT. DIESER JUNGE WIRD T NIE WIEDER ANFASSEN UND DIE SACHE ZWISCHEN DEN BEIDEN IST AB JETZT UND HEUTE BEENDET. Ich freue mich auf den tag an dem ich vor ihr stehe sie weinen wird mich anguckt sich dran erinnern wird wie schön das essen damals mit mir war und ich ihr für alles ins face supcke und ihren freund zerlege wie einen fisch !!! RICHTE IHR DAS GEFÄLLIGST AUS !!!!!! es ist schluss mit lustig“ Am 24.07.2011 schrieb der Angeklagte erneut dem Zeugen U per Facebook unter dem Namen „E“: „Du bist echt richtig fertig Junge. Das du glaubst N anrufen zu können? Meine Warnungen scheinen nicht so recht angekommen zusein was? Naja du wirst sehen was du davon hast. Ab jetzt ist sicher er wird alles was ihr beiden euch aufgebaut habt in Schutt und Asche legen. T sollte ja bereits bescheid wissen was ihr blüht wenn sie sich nicht entschuldigt bis zum 18.8. Ansonsten halte ich mich da weiter raus und verschwinde mit einem letzten Warnung an dich. Ich rate dir beendet die Sache und zwar schnell. Ich weiß das du und T auch wahrscheinlich ein spaß drauß macht, aber dieser spaß endet mit dem 18.8. Du wirst dich an meine Worte erinnern. Dieser Typ wird dich massakrieren“. Ende Juli/Anfang August 2011 nahmen die Zeugen T und U anwaltliche Hilfe in Anspruch. Sie schalteten Rechtsanwalt E2 aus E3 ein, der sich mit Schreiben vom 02.08.2011 an die Polizei in Berlin, dort Frau T4, wandte. Anfang August 2011 stellte der Angeklagte falsche Facebook-Profile unter dem Namen „T“ ins Internet ein. Im Rahmen dieser „gefälschten“ Facebook-Profile gab der Angeklagte unter dem Namen „T“ als (ehemaligen) Arbeitgeber die M2 an. Zudem schrieb er Folgendes über T: „ICH BIN T EINE REUDIGE KLEINE STRASSENNUTTE DIE ERNE AUCH DEINEN SCHWANZ LUTSCHEN WÜRDE !!! Ich habe in C2 gewohnt im A2-weg aber bin vor kurzem um meinem hobby als hure besser nachgehen zu können nach g gezogen um dort als flugbegleiterin anzufangen bei M2. ICH HABE EINEN FREUND ABER DER IST ZU NICHTS ZU GEBRAUCHEN EIN FEIGER UND VORALLEM ZIEMLICH HÄSSLICHER BASTARD DER EIN KLEINEN SCHWANZ HAT UND MEINE FOTZE BRAUCHT JEDEN TAG WAS DICKES !!! Ich kann dir bald auch mehr von mir zeigen da ich bald auf verschiedenen Internetseiten zusehn sein werde wie ich es mir auf jedem Hotelzimmer der Welt besorgen lasse während mein (freund) DIER MUTTERFICKENDE SCHWÄCHLING NICHTS DAVON WEISS, Ich tu immer nur so ob ich jemanden lieben würde in wirklichkeit will ich GEFICKT WERDEN UND DAS AM BESTEN SO OFT WIE ES GEHT !!!!“ Des weiteren: „ICH BIN EINE DURCHGEFICKTE SPERMANUTTE UMSO MEHR SCHWÄNZE ICH IN MEINE RANZIGE FOTZE BEKOMME UM SO BESSER FÜHLE ICH MICH !!! Da ich Stewardess bei M2 bin und mein neuer Freund (EIN KLEINER IMPOTENTER HURENSOHN) ist SUCHE ICH EINEN NEUEN DER MICH FICKT. Ich habe viele Privat Fotos auf denen ich Schwänze von vielen Männer Lutsche und bin bald auf einer Pornoseite zusehen (Freue mich auf Besucher) Ich hoffe mich finden viele alte Schulfreunde wieder... ICH KOMME AUS C2 -und Wohnte dort im A2-WEG ICH LASSE MICH ZWAR AUF JEDEM HOTELBETT DER WELT FICKEN, aber das reicht mir noch nicht, dein mein neuer Freund PE TI so ein HÄSSLICHE MISSGEBURT IST suche ich jemanden der mir meine räudige MUSCHI STOPFEN KANN.“ Des weiteren: „ICH BIN EINE HÄSSLICHE SCHLAMPE DIE GERNER SCHWÄNZE LUTSCHT, DU KANNST MICH FÜR 1euro DIE GANZE NACHT DURCHNEHMEN !!! Ich bin seid kurzem Stewardess,da ich wenig Zeit für eine feste Beziehung habe suche ich nur ein schnelles fick Abenteuer. Ich habe zwar der Zeit zwar einen Freund aber der bringts nicht und es mir nicht besorgen,deshalb suche ich einen anderen Schwanz, den ich Reiten kann. Evtl bist du ja der Richtige Ich bin zwar hässlich aber ich lutsche dafür gerne Schwänze umso mehr umso besser !!! Ich bin eine Nutte bitte rufe mich an 0176######## MEIN FREUND PE TI IST EINE MISSGEBURT!!!!!!!!!!!!“ Am 21.08.2011 fuhr der Angeklagte zu dem Haus der Eltern der Zeugin T – den Zeugen T3 und T2 –, A2weg ## in ##### C2 und warf dort die Fensterscheibe des Küchenfensters mit einem Stein ein, schlug die Heckscheibe des vor dem Haus abgestellten Pkw der Eheleute T2+T3 ein und verteilte Müll im Vorgarten, der sich zuvor in einer Mülltonne bzw. in einem Gelben Sack befunden hatte. Am 23.08.2011 sprach der Angeklagte die Drohung aus, das Elternhaus der Zeugin T in C2 niederzubrennen. Er wandte sich dazu (unter eigenem Namen) über Facebook an die Zeugin T5: „Hallo T5. Hat T schon mit ihren Eltern Telefoniert? !!!! Nein? Sollte sie!!! Ich lasse ihren Eltern morgen ein Brief zu kommen und will raten den gelsen zu haben! und dir T5 schicke ich eine mail die du an T weiterleiten wirst! Ich will schwer für sie hoffen das sie heute Abend nicht in den armen dieses kleinen hurensohns chillt. Damit ist jetzt nämlich schluss ein für alle mal. sie wird niewieder gefickt werden von dieser missgegeburt! Aber zu den details bekommt T morgen eine mail über dich zugestellt. Ps du wirst mich nicht blocken vor morgen! Ich habe keine Lust mich heute darum zu kümmern aber die nachricht an T ist von bedeutung und könnte sie interessieren. Bis morgen !!!“ Weiter schrieb der Angeklagte an die Zeugin T5: „T5 ICH KENNE NUR EINE PERSON DIE BERÄUEN WIRD WAS SIE GETAN HAT ICH SCHWÖRE BEI MEINEM LEBEN WENN T NICHT MIT DIESEM HURENSOHN SCHLUSS MACHT ICH BRINGE SIE UM EGAL WIE LANGE ES DAUERT BIS ICH SIE FINDE EGAL WIE OFT ICH IM KNAST LANDE WER SICH SEIN LEBEN VERBAUT IST SIE!!!!! ICH WERDE SIE MEIN LEBEN LANG FERTIG MACHEN UND WENN SIE NICHT BIS ZUM 27. MIT DIESEM WICHSER SCHLUSS GEMACHT HAT IST DAS IHR TODES Urteil!!!!! ICH WERDE NICHT EHER AUFGEBEN BIS DIESE NUTTE AM ENDE IST FÜR DAS WAS SIE MIR ANGETAN HAT! ich lasse ihr elternhaus niederbrennen ich bringe ihren freund um ich schlage sie halt tot und spucke ihr ins gesicht dafür das sie sich ficken lässt von so einem bastart !!!! ICH HALLTET AB JETZT ALLE DIE FRESSE T5!!! ja genau ihr habt mich kennen gelernt als lieben netten lusteigen jungen T HAT MIR MEINE LEBENSFROHE ART UND MEIN LÄCHELN GENOMMEN !!!!!!!!! und dafür gehe ich von mir aus ins grab !!!!!! Ich räche mich an ihr !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! und es gibt für sie nur ein weg es zu klären schluss machen sich entschuldigen mein armband mir schicken! ICH KENNE AB JETZT KEINE GRENZE MEHR ICH TEILE T MORGEN EINE HANDY NUMMER MIT BEI DER WIRD SIE SICH MELDEN WENN DER 27.( VERSTREICHT OHNE EINE NACHRICHT VON IHR FÜR WELCHE DER ZWEI AUFGEZÄHLTEN MÖGLICHKEITEN SIE SICH ENTSCHEIDET IST SCHLUSS“ „Vertrau mir T5 ich bin so voller hass auf diese frau meine grenzen verschwimmen und ich verlange von ihr das sie diesen mann verlässt wenn sie nocheinmal sex mit diesem hurensohn hat nocheinmal seinen schwanz lutsch !!! nehme ich ihr alles was ihr etwas bedeutet !!! frag sie mal ob sie ihr elternhaus brennen sehen will nur weil sie eine nutte ist die gefickt werden will !!! ist es ihr das wert wir sehen es ab dem 27.08.2011.an Ihre eltern schicke ich morgen eis schreiben. Dort steht drinnen was ich verlange wenn sie sich quer stellt. Schwöre ich ihr rache bis mein herz nicht mehr in meiner brust schlägt,somit wird sie die einzige sein die ihr leben lang damit zu kämpen haben wird!!! ES IST ERST DER ANFANG!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Ich rasste jeden tag es vergeht keine Sekunde an der ich nicht an sie denke und ich schwöre auf das leben meiner eltern eines tages stehe ich vor ihr !!! noch hat sie die wahl 27.8 !!!!!!!!!!!!!!!!!!! Du kannst ihr diese textee auch gerne weiter geben oder die kleinen grünen wicher zu hilfe rufen um endeffect wird sie sehen was nur ich ihr noch helfen kann wenn der lauf meiner waffe an ihrer sperma fresse klebt !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! Sie bekommt also morgen nochmal ein texte den du ihr schicken wirst,was du ihr schon ausrichten kannst ist das ihre eltern einen brief erhalten werden das sie genau bis zum 27 zeit hat die sache zu beenden und vorallem richte ihr aus wenn sie jetzt nochmal versucht mich zu verarschen brenne ich ihr haus nieder und setzte mich in die usa ab !!!!!!!!!!!!! FUCK !!!!!!!!!!!!!!! DIESE HUUUUUUUUUUUREEEEEEEEEEEEE“ Weiter heißt es: „Genau T hat mich kennen gerlent als lieben netten lustigen etwas verrücken (auf die gute art) typen und sie hat mich gleich in ihr herz geschlossen um mich dann ein halbes Jahr lang zu verarschen und mich jetzt liegen zu lassen wegzuwerfen wie dreck mich auszutausen und sogar auf unsere freundschaft auf alles was wir uns schon aufgebaut hatten zu scheissen. DAS WERDE ICH IHR NIE VERGESSEN !!! und ab jetzt mache ich die regeln !!! sie wird die volle macht meines zornt zu spüren bekommen wenn sie nciht die punkte erfüllt die ich in dem brief an ihre eltern stelle wenn sie denkt das sie weiter mit diesem mann zusammen sein kann. LASSE ICH SIE UMBRINGEN EINES TAGES DAFÜR DAS SIE DIESEM HURENSOHN DEN SCHWAZ LUTSCHT EGAL OB ES 5 JAHRE DAUERT EGAL OB ES 10 DAUERT WENN SIE NICHT BIS ZUM 27.8 SCHLUSS GEMACHT HAT( und das werde ich rausfinden) ICH WERDE SIE FINDEN AUCH NACH JAHREN ICH WERDE NICHT VERGSSEN WAS SIE GETAN HAT UND DIE RACHE WIRD MEIN SEIN !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! mir ist egal was danach aus meinem leben wird !!! sie hat mir das wichtigste genommen mein herz sie lacht drüber und denkt alles wird gut und sie wäre ya jetzt glücklich sie ist ein ego sie macht mir monate lang etwas vor um mich dann zu behandeln wie dreck JETZT BEHANDEL ICH SIE WIE DRECK !!!!!!!!!!!!!!!!!! THE TIME HAS COME !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!“ Ebenfalls am 23.08.2011 ging den Eltern der Zeugin T ein Drohbrief des Angeklagten zu. Mit diesem Brief wandte sich der Angeklagte an die Zeugen T3 und T2. Er wiederholte seine bisher geäußerten Bemerkungen zur Beziehung zwischen T und ihm und äußerte seine Sichtweise der Beziehung. Ferner wiederholte er seine bereits der Zeugin T bzw. gegenüber Freundinnen von ihr geäußerten Aufforderungen; insbesondere verlangte er, dass sich T bis spätestens zum 27.08.2011 bei ihm meldet und ihm mitteilt, welchen Weg sie einschlagen möchte. Ferner zählte er Konsequenzen für den Fall auf, dass T seinen Aufforderungen nicht nachkommen würde. Auszugsweise heißt es insoweit: „Herr T3 ! Frau T2 ! Da ich davon ausgehe das ihnen das wohlergehen ihrer Tochter am Herzen liegt, schlage ich vor sie lesen sich diesen kurz gefassten Brief aufmerksam durch! … … Ich verspreche wenn sich da nicht bald etwas tut und sie die Daten die ich ihnen genannt habe verstreichen lässt wird das ihr größtes Problem werden und zwar für den Rest ihres Lebens. Es ist mir egal wie oft sie mich anzeigen werden es ist mir egal wie oft sie zum Anwalt rennen es ist mir Scheiss egal was irgendein Richter auf dieser Welt glaubt dazu sagen zu können egal was für Wege und mittel sie denken gegen mich einsetzten zu können. Ich schwöre bei Gott wenn T weiter mit diesem Typen auf Beziehung macht wo sie mir noch erzählt hat sie will keinen festen freund haben wenn sie fliegt, werde ich sie dafür bis zu meinem tot fertig machen, und wenn es Jahre dauert ich werde sie verfolgen und ihr ihr leben zur Hölle machen. Egal ob ich dafür im Knast lande oder nicht sobald ich dann wieder draußen bin werde ich vor ihrer Haustüre stehen und es gnade ihr Gott wenn ich erfahre das sie nicht mit dieser Missgeburt Schluss gemacht hat. Die regeln mache ab jetzt ich !!! Und das bedeutet: T Entschuldigt sich bei mir und wird mir all meine offenstehenden fragen beantworten. T Gibt mir mein Armband zurück. T. zieht die anzeige zurück T macht mit ihrem freund Schluss. Erst wenn diese Punkte erfüllt sind dann ...NUR DANN !!! werde ich sie in ruhe lassen. Ich hoffe das ich mich deutlich genug ausgedrückt habe! Sie können es gerne drauf anlegen ich habe noch nicht im geringsten angefangen stress zu schieben, da ich ... … Ich bin weder ein böser noch ein aggressiver Mensch aber wenn man wissentlich mit meiner Liebe spielt um sie dann wegzuwerfen als sei ich kein Mensch und daraufhin nicht mal es tut mir leid sagen kann oder versucht befreundet zu bleiben kenne ich keine Grenzen mehr. Ich verlange von T ! 1. ICH HABE BIS SPÄTESTENS ZUM 30.08.2011 MEIN THOMAS SABO ARMBAND UND DEN HERZANHÄNGER ZURÜCK… … 2. SIE WIRD MIT IHREM FREUND SOFORT SCHLUSS MACHEN !!! ... 3. DIES IST MIT ABSTAND DER WICHTIGSTE PUNKT! T WIRD SICH BEI MIR !!! PERSÖNLICH !!! ENTSCHULDIGEN ! ….“ Der Zeuge T3 stellte am 25.08.2011 wegen des Vorfalls vom 21.08.2011 und darüber hinaus wegen Bedrohung, Nachstellung und aller in Betracht kommenden Delikte Strafantrag gegen den Angeklagten. Im August erstattete zudem der Zeuge U Strafanzeige bei der Polizei wegen der Vorfälle. Am 26.08.2011 führten die Polizeibeamten Polizeihauptkommissarin T4 und Polizeihauptkommissarin A3 mit dem Angeklagten eine Gefahrenansprache durch. Gegenstand dieser Gefahrenansprache war der Tatvorwurf Stalking / Nachstellung, Datenmissbrauch, Sachbeschädigung, Bedrohung, Beleidigung. Der Angeklagte wurde darauf hingewiesen, sich zukünftig rechtskonform zu verhalten und solche Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, das körperliche Wohlbefinden (Freiheit, Leben und Gesundheit) von Frau T bzw. Herrn U zu beeinträchtigen. Am 30.08.2011 wandte sich der Angeklagte per E-Mail an PHK’in T4: „ Es versteht sich von selbst, dass Sie keinerlei Daten oder Informationen über meine derzeitige Lebenssituation an T oder deren Eltern weiter tragen werden. Ansonsten werde ich nämlich rechtlich gegen Sie vorgehen. Sie brauchen nicht so zu tun als seien Sie an einer friedlichen Lösung dieses Falls interessiert, Sie haben sich bereits für eine Seite entschieden UND DAS KOTZT MICH EXTREM AN!!!! Und hören Sie auf, meine Eltern zu belästigen, keiner meiner Familie oder meiner seits wird Ihnen die wahrheit sagen oder versuchen mit Ihnen zusammen zu Arbeiten, es wird ab jetzt alles über meinen Anwalt laufen. Guten Tag noch Frau T4!!!!“ Mit E-Mail-Schreiben vom 31.08.2011 wandte sich der Angeklagte über die E-Mail Adresse „W@t-online.de“ an Herrn Rechtsanwalt E2: „Es ist ein Facebook-Angriff auf mein Konto von G durchgeführt worden. Ich dachte, die ANTRAGSTELLERIN 1 UND DER ANTRAGSTELLER zu 2 hätten Begriffen das,dies hier kein Kindergartenspiel ist, stattdessen machen sie ein auf MÖCHTEGERN TRITTBRETTFAHRER. Antragsgegner: Frau T hat es zu Unterlassen, sich von U flach legen zu lassen !!! Sie können sich ab morgen Briefe mit meinem Anwalt schreiben und die WAHRE GESCHICHTE ERFAHREN sie Winkeladvokat vogel !!!“ Zwischenzeitlich hatten die Zeugen T und U über ihren Rechtsanwalt bei Gericht einen Antrag auf Unterlassung nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) gegen den Angeklagten gestellt. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg ordnete durch Beschluss vom 14.09.2011, übergeben der Geschäftsstelle am 15.09.2011, in der Familiensache der Frau T (Antragsteller zu 1) und des Herrn U (Antragsteller zu 2), Verfahrensbevollmächtigter Rechtsanwalt E2, gegen Herrn N (Antragsgegner) in dem Verfahren 121 F 17461/11 Folgendes an: „ Durch einstweilige Anordnung wird gemäß § 214 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 1 GewSchG bestimmt, dass der Antragsgegner es vorläufig zu unterlassen hat: Die Antragsteller zu 1) und 2) insbesondere durch E-Mails und / oder Facebook-Mitteilungen, die er in eigenem oder unter dem Namen Dritter verfasst und an die Antragsteller und / oder Bekannte der Antragsteller versendet, oder auf andere Art und Weise zu bedrohen. Die Antragsteller zu 1) und 2) zu beleidigen, zu beschimpfen, zu demütigen und in ihrer Ehre zu verletzen sowie ihren Ruf zu schädigen. Im Namen der Antragstellerin zu 1) und / oder dem Antragsteller zu 2) einen Account bei Facebook einzurichten und dort beleidigende, demütigende, ehrverletzende und berufsschädigende Darstellungen zu veröffentlichen. Bilder, Telefonnummern und sonstige persönliche Daten der Antragstellerin zu 1) und / oder des Antragstellers zu 2) im Internet und / oder auf sonstige Art und Weise zu veröffentlichen. Mit der Antragstellerin zu 1) und / oder dem Antragsteller zu 2) in eigenem Namen oder unter dem Namen Dritter in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Im Einzelnen wird dem Antragsgegner untersagt, a) die Antragsteller anzurufen, b) die Antragsteller anzusprechen, c) den Antragstellern Briefe zu übermitteln, d) den Antragstellern Faxe zu übermitteln, e) den Antragstellern Telegramme zu übersenden, f) den Antragstellern E-Mails zu senden, g) den Antragstellern Nachrichten über Chat-Räume im Internet, wie Facebook, Twitter usw. zu senden, h) den Antragstellern SMS zu senden, sonst ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin zu 1) und / oder dem Antragsteller zu 2) herbeizuführen und sich der Antragstellerin zu 1) und / oder dem Antragsteller zu 2) weniger als 500 m zu nähern bzw. bei einem zufälligen Zusammentreffen diesen Abstand nicht sofort wieder herzustellen, die Antragstellerin zu 1) und / oder den Antragsteller zu 2) auf der Straße anzusprechen, ihnen zu folgen oder ihnen hinterher zu rufen. … Es wird angeordnet, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor ihrer Zustellung an den Verpflichteten zulässig ist. Dadurch wird die einstweilige Anordnung mit Erlass wirksam (§ 53 Abs. 2 FamFG) ...“ Ferner drohte das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg dem Angeklagten mit vorgenanntem Beschluss für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € an. Im September 2011 erreichte die Eltern der Zeugin T ein weiter Brief des Angeklagten, in dem dieser darauf Bezug nimmt, dass die Zeugin T zwischenzeitlich Herrn Rechtswalt E2 eingeschaltet hat. Er wiederholt in diesem Brief seine Gedanken und Forderungen an T. Des Weiteren formuliert der Angeklagte weitere Aufforderungen: „ … WAS DU UNTERLASSEN WIRST!!! Du wirst niemals mit dieser Missgeburt nach Berlin fahren Du wirst niemals mit dieser Missgeburt nach Kitzbühel fahren Du wirst niemals mit dieser Missgeburt nach Sylt fahren (Das ist meine Insel) Du wirst niemals mit dieser Missgeburt das kommende Silvester feiern Du wirst niemals mit dieser Missgeburt und einer Lush Badekugel baden/duschen gehen Du wirst niemals mit dieser Missgeburt nach Mallorca fliegen Die wirst niemals mit dieser Missgeburt nach Californien fliegen ...“ Am 24.09.2011 verursachte der Angeklagte Farbschmierereien vor dem Elternhaus der Zeugin T in C2, A2weg ##. Auf der Straße vor dem Haus stand in roter Farbe „T du Nutte“. Zudem beschmierte der Angeklagte mit roter Farbe den in der Einfahrt des Elternhauses befindlichen Pkw der Zeugen T2 und T im Heckbereich mit roter Farbe mit der Aufschrift „Fuck you“. Auf einer zum Elternhaus führenden Treppenstufe lag unter einem Stein ein Zettel, den der Angeklagte hinterlassen hatte, mit folgender Nachricht: „WENN T NICHT SOFORT MIT U SCHLUSS MACHT BRENNT IN WENIGER ALS ZWEI WOCHEN IHR HAUS NIEDER !!! T wird sich unter Folgender Nummer melden 0177–###–#### und bestätigen das sie sich getrennt hat. T WIRD SICH DES WEITEREN ENTSCHULDIGEN FÜR DAS WAS SIE ABGEZOGEN HAT !!!“ Mit Beschluss vom 26.09.2011 erließ das Amtsgericht Kamen – Familiengericht - in der einstweiligen Anordnungssache der Frau T2 und des Herrn T3 aus C2 (Antragsteller) gegen Herrn N (Antragsgegner) im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 214 Abs. 1 FamFG wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung folgende Anordnung (Az. 5a F 444/11): „ Dem Antragsgegner wird verboten: - Die Antragsteller zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln - sich der Wohnung der Antragsteller – A2-weg ##, ##### C2 – näher als 20 m zu nähern - sich den Antragstellern näher als 20 m zu nähern - den Antragstellern aufzulauern - ein Zusammentreffen mit den Antragstellern herbeizuführen - mit den Antragstellern – auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln – Verbindung aufzunehmen. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner sofort einen gebührenden Abstand herzustellen. Dem Antragsgegner wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Anordnung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht. Außerdem kann sich nach § 4 Gewaltschutzgesetz strafbar machen, wer das hier ausgesprochene Verbot nicht beachtet. Es droht Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe. Die sofortige Wirksamkeit und die Zulässigkeit der Vollstreckung vor der Zustellung an den Antragsgegner werden angeordnet. ... Gründe: Die Antragsteller sind die Eltern der ehemaligen Freundin des Antragsgegners, die sich von ihm getrennt hat und nunmehr in einer neuen Beziehung lebt. Seit dem 21.08.2011 sehen sich die Antragsteller erheblichen Bedrohungen und Belästigungen durch den Antragsgegner ausgesetzt. Unter anderem hat der Antragsgegner das Auto der Antragsteller und das Küchenfenster des Hauses durch Steinwürfe beschädigt. Am 24.09.2011 hat er durch einen Zettel vor der Haustür schriftlich angedroht, die Immobilie der Antragsteller in Brand zu setzen. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragsteller resultiert die Motivation des Antragsgegners daraus, dass er die Trennung von deren Tochter nicht verkraftet und diese gewaltsam zur Rückkehr zu ihm bewegen will ...“ Mit E-Mail-Schreiben vom 05.10.2011 wandte sich der Angeklagte erneut an PHK`in T4: „Sie machen ja ihren Job echt gut Missy, und herzlichen Dank für das aktenzeichen. FUCK YOU!“ Zudem wandte sich der Angeklagte an das Amtsgericht Kamen. Dort ging am 10.10.2011 folgendes Schreiben des Angeklagten zu dem Aktenzeichen 5a F 444/11 ein: „Ich lasse sie hiermit wissen, dass es mich einen dreckigen Scheiss interessiert, was bei Gericht gegen mich bewirkt wird. Frau T wird für ihre miesen Lügen bezahlen (Tochter von T3, und T2). Sie wird sich von U Trennen und mir dies mitteilen. Tut sie es nicht, werde ich weitere schritte einleiten und sehe mich gezwungen, ohne weitere benachrichtigungen meinerseits zu handeln und gewisse Leute in meinem Umkreis davon in Kenntnis zu setzten und ggfs. zu beauftragen. Des weiteren verbiete ich ihnen, mich weiter mit irgendwelchen Schriftstücken zu belästigen. ICH HOFFE DIES WAR KLAR UND DEUTLICH N D-STRASSE -#- ##### C“ Am 15.10.2011 versandte der Angeklagte an PHK`in T4 zwei weitere E-Mails folgenden Inhalts: „ Beleidigung einer Bullenbeamtin haha dass ich nicht lache missy. Sie dummes stück voreingenommene scheisse (ps.DAS war eine Beleidigung)sie sind die letzte die es schaffen wird T vor dem zu beschützen was ihr wiederfahren wird wenn sie sich nicht von dem hurensohn U trennt. Wenn sich T nicht bei mir Entschuldigt dafür das sie mir geschrieben hat das sie mich liebt und 3 monate später den Schwanz von einem anderen Mann lutscht und mir vormacht sie sei mir nur böse brach sie sich nicht wundern.SIE BEKOMMT NOCH WAS SIE VERDIENT. VENDETTA! U IST TOT GENAU WIE T !!! Diese Nutte wird mit ihrem Blut bezahlen. Und Sie halten ab jetzt ein für allemal die Fresse !!!“ und: „Ich lasse sie hiermit wissen das es mich einen dreckigen scheiss interessiert was bei Gericht gegen mich bewirkt wird.Des weiteren lasse ich sie ein letztes mal wissen wenn sie irgendetwas positives bewirken wollen sorgen sie dafür das T wieder mit mir redet den dies ist das einzige das etwas daran ändert. Keiner von ihnen denkt langfristig selbst wenn ihr mich für ein jahr weg sperrt sobald ich wieder draußen bin, ist sie eine tote Nutte, wenn sie sich nicht wieder mit mir befreundet und sich nicht trennt ist dies ihr todes Urteil. Frau T wird für ihre miesen Lügen bezahlen. Sie wird sich von U Trennen und mir dies mitteilen. Tut sie es nicht werde ich weitere schritte einleiten und sehe mich gezwungen ohne weitere benachrichtigungen meiner Seits zu handeln und gewisse leute in meinem Umkreis davon in kenntiss zu setzten und ggf. zu beauftragen. Desweiteren verbiete ich ihnen mich weiter mit irgendwelchen Schriftstücken zu belästigen. ICH HOFFE DIES WAR KLAR UND DEUTLICH“ Das Amtsgericht Tiergarten setzte – wie bereits unter Ziffer I. ausgeführt wurde – durch Strafbefehl vom 03.02.2012 (263b Cs - 3033 Js 364/12 - 22/12) wegen Beleidigung in zwei Fällen durch E-Mail vom 05. und 15.10.2011 eine Geldstrafe gegen den Angeklagten fest. Die Zeugen T3 und T2 wandten sich erneut an die Polizei. Diese nahm die Bedrohungssituation sehr ernst. Im Tatzeitraum hielten die Zeugen T3 und T2 zudem Kontakt zu dem Polizeibeamten O, einem Opferschutzbeauftragten der Kreispolizeibehörde Unna. Dieser betreut Menschen in Notsituationen und nahm ca. 4 / 5 Termine wahr, um die Eheleute T2+T3 zu betreuen. U. a. erklärte er ihnen, dass sie keinen Kontakt mit dem Täter aufnehmen sollten. Zudem wurde das Haus der Eheleute T2+T3 polizeilich überwacht; teilweise fuhren Streifenwagen dort öfter am Tag vorbei; teilweise wurde das Haus auch über mehrere Stunden (insbesondere nachts) überwacht. Am 22.10.2011 erhielten die Eheleute T2+T3 einen weiteren Brief des Angeklagten mit erneut drohendem Inhalt. In diesem Brief heißt es auszugsweise wie folgt: „NEHMEN SIE MICH JETZT ENTLICH ERNST !!! Ihre Immobilie steht heute nur noch nicht in Flammen, weil in der Nacht von Donnerstag 20. auf Freitag 21.um 0:23 die Polizei Patrule vor ihrem Haus stand. Sonst wäre es mit acht Liter Spiritus in Schutt und Asche gelegt worden. Ps: Fahren sie ihren Pkw neuerdings in die Garage ? Es ist nur eine Frage der Zeit. ICH LASSE T UMBRINGEN ODER TÖTE SIE PERSÖNLICH WENN SIE SICH NICHT SOFORT VON U TRENNT ICH ÜBERPRÜFE INNERHALB VON 12 STUNDEN ... MIR REICHT ES DAS T SICH VON DIESEM BASTARD FICKEN LÄSST DAFÜR WERDE ICH IHREN KÖRPER MIT KUGELN DURCHSIEBEN! U IST TOT !!! T IST TOT WENN SIE SICH NICHT WIEDER MIT MIR BEFREUNDET UND/ODER SICH VON DIESEM MANN TRENNT! Ich wiederhole mich nicht noch einmal. ... … Wenn ich sie nicht zurück bekomme werde ich die umbringen wenn ich sie nicht haben kann dann auch nicht dieser dahergelaufene drecks Pilot(nur weil T wieder iren Piloten faible ausleben wollte). Wenn T glaubt das sie der Stress näher zusammen schweist wird sie sehen was sie davon hat wenn ich vor ihr stehe. Wenn T sich nicht mit mir in Verbindung setzt und weiter nur schweigt und denkt die Sache klärt sich von alleine,wird einem von ihnen ein kleiner Unfall zu stoßen Eheleute T2+T3!!! Dann kann T trauern statt sich ficken zu lassen. Ich werde rausfinden wo T wohnt, mich verstärkt in G aufhalten Restaurants,Bars,Öffentliche veranstaltungen, dem Flughafen und Nacht Clubs widmen. Des weiteren halten wir sie und ihr Haus im Blick. Die Polizei wird nicht die ganzen Nächte davor stehen...nicht das es nicht eh schon genügen würde dass ich weiß wo ihr Elternhaus steht(fragen sie sich mal warum ich das weiß, weil ihre Tochter mich mal gerne hatte, diese verlogene schlampe) Nur T kann etwas an ihrer Situation ändern. Sie wissen wie. Teilen sie ihr dies mit ... T: ... … Ich verlange mein Thomas Sabo Armband eine ordentliche Entschuldigung und deine Freundschaft zurück,ehe ich dieses nicht bekommen habe werde ich keine Ruhe geben. GANZ EGAL WIE VIELE MONATE ODER JAHRE VERGEHEN DU WIRST DAFÜR BLUTEN DAS DU MIT DIESEM MANN HEIMLICH ZUSAMMEN GEKOMMEN BIST! ... T: Lass dich nicht zu sehr blenden vom Schein das die Polizei alles unter Kontrolle hätte, oder davon was dir das Opfer U erzählt. MEINEN WILLEN BRECHEN SIE NICHT! Ich werde schaffen mich an dir zu Rächen. Ich lasse dich T wissen das heute an alles zurück gedachte habe unser kennen lernen,die zahlreichen sms,mails und das chatten unserer treffen...jeder noch so unwichtige Punkt bis zum Schluss und ich habe beschlossen dich zu Töten, wenn du mir deine neue Freundschaft verwehrst und dich nicht trennst ... …. Ich wollte dich nie verlieren doch da du weg bist macht es für mich keinen unterschied mehr ob du Lebst oder Tot bist. Ich beschließe in diesen Zeilen ernsthaft dich um zu bringen wenn du nie wieder mit mir in Kontakt trittst. Du hast mich zu tiefst verletzt gedemütigt, verarscht, hingehalten und belogen dafür werde ich Rache an dir nehmen. Ich habe mir eine scharfe Waffe besorgt. Dafür das du dich hast von diesem Hurensohn ficken lassen,mache ich dich fertig. Du hast nie wieder Sex mit U wenn du weiter leben willst,trennst du dich es ist nicht die Frage ob ich die töte sondern wann. ICH WERDE NIEMALS AUFGEBEN BIS ICH DICH GEFASST HABE ICH WERDE ES NIE MALS ZU LASSEN DAS DU MIT IHM GLÜCKLICH WIRST! ICH WERDE ES NIE IN MEINEM LEBEN AKZEPTIEREN DAS DU DIR HINTER MEINEM RÜCKEN MICH GLAUBEND GELASSEN DAS DU MIR BÖSE SEIST EINE BEZIEHUNG ANGEFANGEN HAST UND ES MIR WOCHEN ODER MONATE VERSCHWIEGEN HAST. NUR DAMIT GEFICKT WERDEN KANNST! DU HAST GESAGT DU WILLST KEINEN FREUND WENN DU FLIEGST ALSO HALTE DICH AUCH AN DEINE WORTE!ICH WERDE DIR FÜR DEINE LÜGEN DEIN LEBEN ZERSTÖREN SOWIE DU MEINES KAPPUTT GEMACHT HAST! DU HAST MIRDAS WICHTIGSTE IN MEINEM LEBEN GENOMMEN MEIN HERZ MEINE LEBENSFROHE LOCKERE ART UND MEIN LÄCHELN. ES VERGEHT KEIN TAG AN DEM ICH NICHT TRAURIG BIN WEGEN DEM WAS MIT DIR UND MIR PASIERT IST DAFÜR BEZAHLST ZU MIT DEINEM BLUT Das ist mein letztes Wort: ICH WILL MEINE T WIEDER HABEN WENN ES NICHT MIT GEWALT GEHT;GEHT ES MIT NOCH MEHR GEWALT!!!“ Durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25.10.2011 (Geschäftsnummer 55 XIV 26/11 L) wurde auf Antrag des Gesundheitsamtes vom 25.10.2011 gemäß §§ 8, 1 PsychKG in Verbindung mit §§ 312 Nr. 3, 331, 332 FamFG – wegen Gefahr im Verzug im Wege einstweiliger Anordnung – die vorläufige Unterbringung des Angeklagten in der geschlossenen Abteilung in der T7-Klinik, I3-weg #, ##### C, angeordnet, und zwar längstens bis zum 06.12.2011. Zur Begründung hat das Amtsgericht Charlottenburg ausgeführt, dass sich aus dem Gutachten des antragstellenden Gesundheitsamtes ergebe, dass bei dem Angeklagten derzeit eine akute Erkrankung mit dadurch hervorgerufener ernstlicher Selbst- und Fremdgefährdung im Sinne der §§ 1, 8 PsychKG vorliege. Auf das Gutachten, insbesondere die dort genannte Diagnose „V.A. schizoaffektive Psychose, Polytoxikomanie“ hat das Gericht Bezug genommen. Die weitere Begründung lautete auszugsweise wie folgt: „Suizidalität, aggressive Fehlhandlungen. Herr N wurde heute von Beamten des SEK in unserer Dienststelle überwältigt, da er sich um eine scharfe Waffe besorgt habe und angedroht habe, die von ihm gestalkte Frau T zu töten und das Haus der Eltern mit Brandbeschleunigern nieder zu brennen. Vorangegangen waren fortwährende schriftliche Bedrohungen. Herr N selbst ist depressiv, redet von Schlaflosigkeit und Suizidalität, hat keinerlei Einsicht in seine Bedrohlichkeit, verlangt einen Anwalt und hat keinen Realitätsbezug. Er wird seine Drohungen wahr machen und kann nur durch eine stationäre Behandlung von sechs Wochen daran gehindert werden...“ Am 25.10.2011 erfolgte zudem durch die Polizei in Berlin eine Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten. Im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung wurde u.a. ein Schlagring mit einem zusammengefalteten Brief („Drohbrief“) sichergestellt und beschlagnahmt, der in der linken Innentasche einer schwarzen Stoffjacke, die hinter der Wohnungstür an einem Kleiderhaken hing, aufgefunden wurde. An den Wänden im Wohnbereich waren mit Spraydosen folgende Schriftzüge farblich gesprüht worden: „ VANE, BITCH, FUCK YOU, VENDETTA, T DIE, SUCKS, BITCH, HURE, T SUCKS.“ Ferner wurde eine kleine weiße Dose mit rosafarbenen fünfeckigen Pillen aufgefunden und sichergestellt. Am 29.10.2011 flüchtete der Angeklagte anlässlich eines Freiganges aus der T7-Klinik in C. Nachdem er sich in der Folgezeit wieder freiwillig in der Klinik gemeldet hatte, erfolgte schließlich eine Aufhebung des Unterbringungsbeschlusses durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 24.11.2011. Dem lag zugrunde, dass aus ärztlicher Sicht eine Verlegung auf eine offene Station für möglich befunden wurde und der Angeklagte einer weiteren psychiatrischen Behandlung von 3 Wochen auf offener Station zustimmte. Durch die in der T7-Klinik verabreichten Medikamente verbesserte sich zunächst der psychische Zustand des Angeklagten. Jedoch bereits am 26.11.2011 brach der Angeklagte die weitere (auch medikamentöse) Behandlung in der T7-Klinik ab. Er verreiste in der Folgezeit nach Spanien und nahm erneut Kontakt zu der Zeugin T und deren Eltern auf. Anfang Dezember 2011 meldete sich der Angeklagte per Facebook bei der T6, einer Bekannten der Zeugin T, und teilte dieser Folgendes mit: „Lass T wissen das ich mich nach meiner sicherheitsverwahrung dank eines ausbruches auf freiem Fuss befinde árend sie der annahme ist ich sei im knast habe ich mich ins ausland abgesetzt um mich mit den richtigen Leuten in verbindung zu setzten, die sie killen werden. wenn sie dachte die sache waere geregelt irrt sie gewaltig sie wird sterben dafuer das sie diesem haesslichen mann den schwanz lutscht. ICH SCHWOERE BEI GOTT ICH BRINGE DICH UM T FUER DEINE MIESE VERARSCHE DAS DU MIR SAGST DU LIEBST MICH UND LAESST DICH FICKEN 3 MONATE SPAETER VON EINEM DAHER GELAUFENEN PILOTEN OPFER. Ich freue mich ganz besonders auf diesen Weihnachtsfest das fest der Familie das man ZUHAUSE verbringt. Wenn du denkst meine Freunde waeren in der Zeit wo ich weg gesperrt war untaetig gewesen waeren irrst du. ICH WEISS BEREITS WIE ICH DICH FINDEN WERDE. du hast den Falschen verarscht. ICH MACHE DICH NOCH RICHTIG FERTIG BITCH !!!“ sowie: „ richte es Ihr gefaelligst aus kopier den text und lasse es sie wissen Ich weiss wie ich sie finde und ihren haeschlichen wichser IHR BLUT WIRD FLIESSEN DAFUER !!! ... und: @T .. Ich habe mich nun mit leuten aus kiev in verbindung gestzt die mich mit scharfen waffen versorgen und fuer geld dich umbringen werden, dasfuer das du mit U zusammen bist. DU bist mein mädchen und ich werde es mir keine sekunde länger mit ansehn wie er dich fickt. Deine eltern erhalten die Tage einen besuch von mir. ICH WARNE DICH EIN LETZTES MAL TRENNE DICH ODER DEIN BLUT ODER DAS DEINER MUTTER WIRD FLIESSEN. ich habe mich schon viel zu oft wiederholt so das du mich scheinbar nicht mehr ernst nimmst. Dies wird sich bald ändern. Ich schwöre dir ich bringe dich persönlich um oder gebe es in auftrag. du hast mich beglogen betrogen gedemütigt verarscht und angezeigt. DU beantwordest bei fb deine liebs stadt mit paris, obwohl du weisst das dies auch meine lieblingsstadt ist bestimmt weil du dich dort hast von ihm flach legen lassen. dies werde ich mir keinen tag länger mit ansehen. DIR UND DEINER FAMILIE WERDEN SCHLIMME DINGE WIEDERFAHREN DIE MEINE HANDSCHRIFT TRAGEN WERDEN. DU BIST SO GUT WIE TOT H U R E !!!“ Am 06.12.2011 ging den Eltern der T Schulz ein in Spanien aufgegebener Brief zu, der ebenfalls vom Angeklagten stammte. Der Brief lautete wie folgt: „ T: Ich lasse dich hiermit wissen das ich aus der Sicherheitsverwahrung ausgebrochen bin und mich auf freiem Fuß befinde. WAS DAS FÜR DICH UND DIESEN HURENSOHN BEDEUTET DÜRFTE KLAR SEIN. Die Polizei hat an dieser Stelle schon versagt, sie wird wieder versagen im Falle dich beschützen zu können. Dir ist sicherlich bewusst, dass du mir nicht für immer entkommen kannst. Deshalb rate ich dir nochmals eindringlichst ENTSCHULDIGE DICH BEI MIR UND TRENNE DICH SOFORT. !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! DIR WIRD NICHT ENTFALLEN SEIN DAS WIR EINE OFFENE RECHNUNG MITEINANDER HABEN: Es ist ein Verhängnisvoller Irrtum falls du der Annahme sein solltest das du mir für ewig entkommen kannst. Ich habe dir geschworen dich zu finden und das wir uns wiedersehen und ich mich an dir rächen werde. Falls du der Annahme bist meine Freunde wären in der zeit untätig gewesen irrst du gewaltig. Ich weiß bereits wie ich dich finden werde. Ich setzte mich fürs erste ins Ausland ab um hier präzise zu planen und zur fehlerfreien aus Führung unter anderem Namen wieder nach Deutschland ein reisen zu können du wirst sterben dafür das du diesem Mann den Schwanz gelutscht hast, Baller ich dir dein Scheiss Schäden weg das schwör ich dir. Ich rate dir nochmals eindringlichst dich bei mir zu entschuldigen das du mir weiß machen wolltest ich sei dein schatz und das du mich lieb hast um nur drei Monate später eine feste Beziehung mit diesem hässlichen stück französische Scheisse zu führen. Andernfalls verspreche ich dir das dein blut irgendwann dafür fließen wird oder das deiner Eltern und zukünftiger Kinder du wirst in jedem Fall dafür bezahlen was du getan hast. Vollkommen egal wie lange es zur Tatausführung dauert. Dein Elternhaus brennt nieder darauf kannst du dich verlassen und ich hoffe das deine Eltern dabei beide ums leben kommen dann kannst du trauern statt ein auf Happy Beziehung zu machen. Dir wird dein Lachen noch früh genug vergehen. Ich schwöre dir den tot und werde bis dahin rastlos sein und jede Sekunde daran arbeiten dir dein leben zur Hölle zu machen. Da du dich nicht bereit zeigst dich damit auseinander zu setzten was du abgezogen hast nimmst du dir jegliche Chance die Sache für dich gut aus geht. Ich warte bis du dich in Sicherheit wiegst und wenn du denkst ich komme nicht mehr warte ich vor deinem Elternhaus. Ich freue mich ganz besonders auf das bevorstehende Weihnachtsfest, das Fest der Familie das man ZUHAUSE verbringt. Du siehst ich bin um einiges schlauer als du und dir immer einen Schritt voraus Während du T der Annahme bist ich sei im Knast habe ich mich ins Ausland abgesetzt und Sonne mich unter der Sonne. Die Polizei hat mich nicht zuletzt dank meiner Kontakte als sehr gefährlich für dich eingestuft und haben meinen Waffe beschlagnahmnt. dies ist jedoch nichtig da ich bereits im besitz einer neuen bin. Es dürfte nicht an dir vorbei gegangen sein das ich meinen plan weiterhin durchziehe und mich auch nicht davon abringen lasse mich an dir zu rächen. Du hast den Falschen verarscht. ICH MACHEN DICH NOCH RICHTIG FETIG !!! N“ Als die Zeugin T2 am 23.12.2011 mit dem Pkw in Richtung ihres Wohnhauses fuhr, kam ihr eine männliche Person entgegen, die sie zu 90 % als den Angeklagten ausmachte. Sie traute sich nicht, aus dem Auto auszusteigen und verständigte zunächst per Handy die Polizei. Die Person entfernte sich sodann. Am 23.12.2011 erließ das Amtsgericht Dortmund Haftbefehl gegen den Angeklagten (Az. 703 Gs 1552/11) wegen der Tatvorwürfe gemäß der Anklageschrift. Sodann wurde die Fahndung nach dem Angeklagten eingeleitet. Am 05.01.2012 erhielten die Zeugen T2 und T3 einen weiteren Brief des Angeklagten, in dem der Angeklagte diesen u.a. Folgendes mitteilt: „ Dies ist die letzte WARNUNG an dich T und deine gesamte Familie. Wärend die Polizei vergeblich mit einem Haftbefehl nach mir sucht bin ich untergetaucht und lasse es mir gut gehen. Na fühlst du dich save ? Ich wurde kurz ausgebremst da die Polizei mich mit Haftbefehl sucht nur bin ich um einiges schlauer als ihr alle und bin untergetaucht: WÄREND DU UND DEINE FAMILIE GLAUBT DAS IHR DIE SACHE MITTLERWEILE UNTER KONTROLLE HÄTTET SONNE ICH MICH MIT MEINER NEUEN PERLE UNTER DER SONNE – ya du hast richtig gehört. ICH HABE EINE NEUE FREUNDIN! dies hält mich jedoch nicht im geringsten davon ab Ich bleibe also auf freiem fuß und werde weiterhin meinen Plan durch ziehen, die nötigen Vorbereitungen sind getroffen es ist nur noch eine frage der Zeit bist du endlich dafür bezahlst was du ab gezogen hast ES FREUT MICH EXTREM ZU SEHEN DAS U WEG IST! DESHALB GEBE ICH DIR NUN NOCHMAL DIE CHANCE DICH BEI MIR AUFRICHTIG FÜR DEIN HANDELN ZU ENTSCHULDIGEN UND VERSPRECHE DIR WENN DU DIES NUN TUST: IST DIE SACHE ZWISCHEN UNS GEREGELT und nochmal gut für dich und deine Familie ausgegangen. Was passiert wenn du es nicht tust entnimmst du bitte den folgenden Zeilen. Eigentlich ist ya bereits alles gesagt es beschleicht mich nur das Gefühl das du den ernst der Lage mächtig unterschätzt... … Ich rufe dir deshalb mit diesem schreiben ein letztes mal in Erinnerung das wir eine offene Rechnung miteinander haben. Das du dich bei mir entschuldigst die anzeige zurück ziehst und mir mein Armband samt Anhänger zurückschickst, ansonsten wird deiner Familie und dir schlimmeres passieren. Ich warte bis du dich in Sicherheit wiegst und wenn du denkst es wäre vorbei und du wärst ohne Entschuldigung durch gekommen stehe ich plötzlich vor dir... … Ich lege dir hiermit symbolisch die Kugel auf die Brust aber wenn ich nicht bis zum 07.01.2012 einen Anruf von dir erhalten habe in dem du dich angemessen Entschuldigst und erklärst. diese Frist wie so viele bisher Jage ich dir die nächste Kugel direkt in deine verlogene Fresse. Für deine Lügen, deine verarsche, deine feige Art, dein dich nicht Entschuldigen, dein dich nicht sofortiges Trennen von dem Hurensohn U, und vor allem dafür das du nicht mit mir befreundet geblieben bist, dafür das du hinter meinem Rücken eine feste Bindung eingegangen bist, und das obwohl du mir gesagt hast du liebst mich und du möchtest etwas besonders für mich sein. Dafür das dich in der zeit die du angeblich böse warst dich bereits ein anderer Mann gefickt hat, wärend ich von dir in der Hoffnung gelassen wurde das du mir bald verzeihen würdest, werde ich über jede Grenze gehen du dir vorstellen kannst. Es vergeht kein Tag in meinem leben an dem ich nicht daran denken muss was du mir angetan hast als du mir sagtest du hast einen neuen freund. DU BEZAHLST DAFÜR. NEHM MICH BEIM WORT. DU WIRST KEINE WEITEREN NACHRICHTEN ERHALTEN ODER WEITERE CHANCE EINGERÄUMT BEKOMMEN VERSTREICHT DIESE FRIST! Du wirst die Konsequenzen für dein Handeln unausweichlich tragen. Ich habe bereits mehr Informationen über dich als du glaubst und das du dich bei FB versteckst ist nicht weiter von Bedeutung da ich bereits weiß wie ich dich zufassen bekomme. (ich hatte dich auch Ermahnt keine Bilder mit anderen Männern zu veröffentlichen). Ich habe mir immer so viel mühe für dich gegeben und dein dank dafür ist das du dich von einem anderen bumbsen lässt und daraufhin auch noch unsere Freundschaft vernachlässigt hast und darauf gespuckt hast wie es mir ging und das sogar noch in der Zeit wo du mir erzählst du seist nur böse auf mich. Du solltest bei dem ganzen gestalking gelabbere mal besser nicht vergessen wie gerne du mich hattest und wer ich mal für dich war denn : ich Stalke dich nicht!!! Ich mache dich fertig für das was du abgezogen hast und zwar richtig du verlogene SCHLAMPE . Dein Verhängnis vollensten Irrtum stellt jedoch offensichtlich klar das du dich darauf verlässt was man dir ein geret hat das es besser sei dich nicht mit mir in Verbindung zu setzten und das du auf die Polizei gehört hast. Dir sollte eigentlich bewusst sein das sie dich und deine Familie nicht für immer beschützen können und das wir uns bald wiedersehen werden. MEIN ATEM IST LÄNGER .... VOLLKOMMEN NICHTIG WIE LANGE ES DAUERT UND WIE OFT SIE MICH IN DEN KNAST STECKEN BIS ICH DIE TAT DURCH FÜHRE ODER DURCH FÜHREN LASSE DAFÜR BLUTEST DU. DAS IST MEIN VOLLER ERNST ICH WARNE DICH EIN LETZTES MAL. ICH HASSE UND VERABSCHEUE DICH ES IST FALSCH DAS SOETWAS WIE DU EXESTIERT Ich hoffe für dich und deine Familie das du schlau genug bist dich dieses mal richtig zu verhalten. DAS IST DIE LETZTE WARNUNG BEVOR ES ZU SPÄT IST ! Guck dich an jetzt hast du dir schon wieder einen neuen gesucht du kleine BITCH !!! Ich habe mich bereits mit Leuten aus kiev getroffen mehr informationen als dieses schreiben wirst du nicht mehr erhalten aus Sicherheitsgründen. EINES BEDENKE BEI DEINER ENTSCHEIDUNG: Alles was in zukunft dir und deiner Familie wiederfahren wird, wird meine Handschrift tragen. DU BIST TOT HURE !!! “ Nachdem auch die Zeugin T5 ihr Facebook-Profil gelöscht hatte, erhielt am 25.01.2012 deren jüngere Schwester, die Zeugin T8, via Facebook ein Drohanschreiben, das an die Zeugin T gerichtet war. Der Angeklagte forderte die Zeugin T8 unter dem Namen „B3“ auf, die Nachricht an T auszurichten: „WISSEN UM WAS ES GEHT! Sie wird dies an T weiter leiten. T DU BIST TOT HURE !!! RICHTE DIES T AUS : T hat am samstag ihren letzten geburtstag gefeiert. Ich habe gestern meine waffe geliefert bekommen und nun ist es so weit dafür das du dich nicht entschuldigst hast dich nicht trennst und dich nicht erneut mit mir befreundet hast dafür das du diesen männern den schwanz gelutscht hast töte ich dich oder deine mutter. du bezahlst für das was du getan hast egal wie lange es dauert. Ich warte nur das sie sich sicher fühlt und wenn sie denkst sie wärst ohne eine entschuldigung durch gekommen steh ich mit einer geladenen waffe vor ihr ich weiss bereits wie ich dich finden werde und wenn es mir zu aufwenig erscheint fahre ich einfach zu ihrer mutter, dann bezahlt diese den preis für ihre lügen und verarsch T Deine eltern bekommen bald besuch. Noch lachst du vielleicht über meine unzähligen nachrichten und warnungen an dich und deine gesammte familie doch wie sieht es aus wenn ich mich über deine mutter an dir räche? und sie dich dem nächst aus dem krankenhaus anruft? Ich mache dein elternhaus dem erdboden gleich und werde dir alles nehmen das dir etwas bedeutet. DU ENTSCHULDIGST DICH BEI MIR UND SCHICKST MIR MEIN ARMBAND ZURÜCK ODER DU BIST DRAN!!! Ich schwöre dir das ich die sowas von fertig machen werde wenn ich dich in die finder bekomme töte ich dich dafür das du dich nicht trennst! Du hast gesagt du willst keinen freund wenn du fliegst es wäre besser für dich dies schnellsten ein zu halten. Ich habe mich bereits mit leuten aus kiev getroffen und die planungen sind abgeschlossen dein blut oder das deiner mutter wird fliessen für das was du getan hast und dafür das du dich weiter von irgendwelchen typen ficken lässt du schwanz lutschende nutte !!! Ich werde dir so oft in deine drecks fresse ballern und auf dein grab pissen du stück scheisse. DU BIST TOT DU VERFICKTE HURE !!! Ich habe gestern meine waffe geliefert bekommen und nun ist es so weit dafür das du dich nicht entschuldigt hast dich nicht trennst und dich nicht erneut mit mir befreundet hast dafür das du diesen männern den schwanz gelutscht hast töte ich dich oder deine mutter. du bezahlst für das was du getan hast egal wie lange es dauert. ich habe selten jemanden gesehn der so fern seiner situation ist ... AB JETZT LIEGT DEIN LEBEN IN MEINEN HÄNDEN UND ICH ENTSCHEIDE OB ICH DICH LEBEN LASSE ODER DIC H FÜR IMMER AUS DEM WEG RÄUME DU SOLLTEST BESSER TUN WAS ICH DIR SAGE ! ICH WERDE NICHT EINE SEKUNDE ZÖGERN DICH AB ZU KNALLEN DAFÜR DAS DU DIESEN MÄNNERN DEN SCHWANZ GELUTSCHT HAST DAFÜR DAS DU AUF MICH GESPUCKT HAST ICH DER DICH ÜBER ALLES GELIEBT HAT BELOGEN HINTERGANGEN UND VERARSCHT HAST DU MICH ! DAFÜR BEZAHLST DU !“ Zwischenzeitlich unternahm der Angeklagte Anstrengungen, um weitere Informationen über den Zeugen U und dessen Aufenthaltsort zu erlangen. Jedenfalls nahm er telefonischen Kontakt zu dessen Großmutter auf. Am 03.03.2012 wandte sich der Angeklagte per Facebook unter dem Namen „E4“ an den Zeugen U und brüstete sich damit zu wissen, wo dessen Mutter wohne und wo dieser zur Schule gegangen sei: „Du wirst mir jetzt mal ganz genau zu hören du Missgeburt U ! Glaubt ihr ich bin seid einem jahr zum spass hinter euch her ? Glaubt ihr ich bekomme euch nicht irgendwann ? Ihr denkt ihr seid in sicherheit und ich labber nur ABER GENAU DAS IST VON MIR GEWOLLT DAMIT IHR NICHT WISST WANN ICH WIRKLICH ZU SCHLAGEN WERDE ! damit ich wenn ich meine nächste action durch führe freien lauf habe und was jetzt passieren wird hat es ein für alle male in sich nach dem was ich kürzlich raus gefunden habe !!! unzählige male habe ich euch gedroht und nichts ist passiert ...dadurch wiegt ihr euch in sicherheit nicht war? sonst wärt ihr zweifelsfrei nicht so dumm euch weiter bei fb auf zu halten. Du hurensohn bist dein leben lange nie wieder in sicherhit ich bin und bleibe auf freiem fuss!! und glaub mir das was passieren wird mit vanessas familie wird sie nie wieder in ihrem leben vergessen ich hoffe das diese hure ihre mutter zu grabe tragen kann !!! ihr habt den bogen überspannt mit euren lügen und dem glauben das ich so dumm sei euch nicht erneut bei fb ausfindig zu machen ich habe alles raus gefunden und zwar nicht erst seid gestern !!! es reicht mir jetzt !!! Ich habe T und dir MORDDROHUNGEN geschickt die ich in die tat umsetzten werde darauf schwöre bei gott !!! ICH FINDE EUCH !!! und sie und du nehmt es einfach nicht ernst ich denke es ist an der zeit das etwas passiert in kürze ! Ich habe mir scharfe waffen zugelegt und bin bereit euch zu töten und T gesammte familie !!! du wirst es bereuen jemals diese frau meine frau !!! angefasst zu haben du durchgeficktes stück französische scheisse aus B4 !!! ps. Lass T wissen wenn sie morgen noch das bild von paris drinnen hat wird ihre familie noch schlimme qualen durch leiden! Ihr denkt ich finde euch nicht und das ihr mir entkomen könntet das die polizei euch schon beschützen wird und das sich die sache irgendwann regelt aber ich habe bereitz mehr informationen über euch als ihr es euch vor zu stellen wagt. Die polizei sucht mich seid zwei monaten vergeblich mit haftbefehl und hat eine gerichtsverhandlung angesetzt für kommenden dienstag aber ich habe eine überraschung für euch !!! Ich werde dich finden und ich töte dich ich werde sie finden und ich töte sie. Dafür das sie versucht hat mich ein zweites mal mit einem fake profil zu verarschen das sie jetzt in boston leben würde und sich in wirklichkeit wie ich es ir schon die ganze zeit dachte immernoch von dir ficken lässt dafür töte ich ihre gesammte familie !!!!!!! ich hoffe verdammt nochmal das war klar und deutlich !!!! und deine familie bekomme ich auch dafür das du hurensohn mein mädchen angefasst hast und wenn es das letzte ist was ich tue. Ich weiss wo deine mutter wohnt ich weiss wo du zur schule gegangen bist ich weiss das sie T des öftern in G aufhält und selbst wenn all diese spüren in leere führen sollten ich werde jede bis zum schluss verfolgen und irgendwann bekomme ich euch ya doch !!! T denkt ich labber nur weil ich meine drohungen noch nicht in die tat umgesetzt habe und zu dem haltet ihr mich für dumm das ich euch angeblich immer wieder wissen lasse was ich vor habe aber IHR DENKT NICHT DRAÜBER NACH DAS GENAU DIES VON MIR GEPLANT IST genau das euer fehlerhaftes denken hat euch in der vergangenheit unvorsichtig sein lassen und ich habe alle informationen die ich brauche zusammen. GENISS DEINE ZEIT DIE DU NOCH MIT MEINEM MÄDCHEEN HAST DENN ES WIRD DEINE LETZTE SEIN !!! ich kann es mir aus gutem grund erlauben soviel zu reden und bald weisst du auch warum. ICH WERDE ALLE MEINE DROHUNG GEGEN T DEREN FAMILIE UND DICH IN DIE TAT UM SETZEN !!! ES IST NUR EINE FRAGE DER ZEIT BIS DIESE HURE BLUTET FÜR DAS WAS SIE MIT MIR ABGEZOGEN HAT UND DAS SELBIGE GILT FÜR DICH UND DEINE GESAMMTE FAMILIE !!! ICH SCHWÖRE BEI GOTT BEVOR T BLUT NICHT FLIESST IST DIESE SACHE NICHT BEENDET ICH WERDE NICHT AUFGEBEN UND JEDEN TAG JEDE SEKUNDE MEINES LEBENS DARAN ARBEITEN SIE ZU BEKOMMEN !!!! ICH MACHE EUCH DAS LEBEN NOCH ZUR HÖLLE !!! ICH BRINGE EUCH BEIDE UM !!! Ich schwöre es bei dem tot meiner eigenen Mutter und bei gott !!! vorher gebe ich nicht auf !!! Denkt was ihr wollt irgendwann habe ich euch und wenn ich vorher 3 jahre im kanst verbringe ich bekomme euch das schwöre ich bei meinen eigenen leben. IHR BEIDE SEID DES TODES !!! VENDETTA !!!“ Zu dem auf den 06.03.2011 in dem Verfahren 263b Ds – 232 Js 5682/11 – 17/12 wegen des Verdachts des vorsätzlichen Besitzes eines Schlagrings anberaumten Hauptverhandlungstermin bei dem Amtsgericht Berlin-Tiergarten erschien der Angeklagte nicht. Am 07.03.2012 erreichte PKK`in T4 folgendes Schreiben, das vom Angeklagten stammt: „ HAHA !!! Guten Tag Frau T4 Ich hoffe sie hatten Spaß bei ihrem Gerichtstermin! Sie halten sich für raffiniert? Ich lache weiterhin über sie und ihr Team von Vollidioten und über ihren kläglichen Versuch, mich fest zu setzen . Sie sind nichts weiter als eine dumme voreingenommene Polizistenschlampe. Sie hätten sich besser niemals in Angelegenheiten eingemischt, die sie nichts angehen und schon gleich gar nicht mit so einer voreingenommenen Haltung mir gegenüber. Sie waren nicht mal daran interessiert, zu wissen, was vorgefallen ist, weshalb T bald aus dem Weg geräumt werden wird. Ich habe mich bereits mit Schusswaffen eingedeckt und Leute aus Kiev zusammen gefunden. Ich habe verlässliche Anhaltspunkte wo in G sich T aufhält. Ich bekomme sie so oder so irgendwann und wenn ich wieder anfange ihr Elternhaus auf zu suchen und unter Beobachtung zu stellen. Desweiteren werde ich das Haus ihrer besten Freundin T5 um die Ecke ebenfalls im Auge behalten. Diese Nutte ist dran und wenn es das letzte ist, was ich tue. Ich habe T mehrfach zu verstehen gegeben, dass sie die Sache mit mir regeln kann, wenn sie: 1. Sich angemessen bei mir entschuldigt. 2. Sich wieder mit mir befreundet. 3. Sich umgehend von U trennt. 4. Mir mein Thomas Sabo Armband zukommen lässt. Ich warne sie ein letztes mal: Ich verbiete ihnen hiermit ausdrücklich mich kein einziges mal mehr mit einem Schriftstück zu belästigen, egal welcher Art. Ansonsten bekommen sie mit mir und meinen Leuten mächtige Probleme. Ich hoffe, ich habe mich klar und deutlich ausgedrückt. Sie haben ihren Job mächtig verfehlt und das werden sie bald zu spüren bekommen. Evtl. sollten sie noch mal die Polizeischule besuchen. Sie haben auch irgendwann Feierabend und sind ohne Waffen auf dem Weg nach Hause zu ihrer Familie vergessen sie das nicht. Ich sagen ihnen etwas, bevor T`s Blut nicht fließt, dafür dass sie diesem Hurensohn den Schwanz lutscht hat, werde ich NICHT aufgeben und es ist nur noch eine Frage der Zeit, bis ich sie zu fassen bekommen oder mich ganz einfach über ihre Eltern an ihr rächen werde. Vergessen sie nicht, ich lasse sie immer nur so viel wissen, wie es mir beliebt. Ich töte T. Ich töte U. und als Strafe für ihr nicht sofortiges trennen töte ich T2, die Mutter von T als aller erstes. Menschen die sich selbst respektieren antworten mit Taten!“ Am 07.03.2011 erhielt zudem Rechtsanwalt E2 einen Brief des Angeklagten mit (auszugsweise) folgenden Inhalt: „ GUTEN TAG E2 . Ich kam nicht drum herum zu bemerken, dass Sie meine Frage noch nicht beantwortet haben: WIE FÜHLT ES SICH AN EINE SCHLAMPE, DIE BALD FÜR IMMER AUS DEM WEG GERÄUMT WIRD, ZU VERTRETEN? T 00.00.1988 Ich verbiete Ihnen, hiermit ausdrücklich mich kein einziges mal mehr mit einem Schriftstück zu belästigen, sollte ich noch mal die Worte T und ihr Lebenspartner hören, oder auf irgendeiner ihrer Seiten zu lesen bekommen, reite ich sofort mit meinen Leuten in deren Elternhaus im A2-weg ## C2n ein und mache es dem Erdboden gleich. VERSTANDEN ??? !!! ICH GEBE SOWIESO EIN SCHEISS AUF IHRE ANTRÄGE UND AUF IRGENDWELCHE UNTERLASSUNGSURTEILE !!! ICH HABE T UND U KLAR UND DEUTLICH ZU VERSTEHEN GEGEBEN ... …. Sie und ihr Team in E3 sind ein Haufen armseliger Volltrottel ! Du Winkeladvokat !!! Das Gesetz wird T nicht mehr helfen. Ich habe mich bereits mit Leuten aus Kiev zusammen gefunden... … Sie würden gut daran tun, ihrer Mandantin mit zu teilen, dass es schlau wäre sich endlich bei mir zu entschuldigen... … Während die Polizei mich mit einem Haftbefehl sucht bin ich untergetaucht im warmen Süden. MERKEN SIE SICH EINES, ICH STALKE T NICHT! ICH MACHE SIE FERTIG FÜR DAS, WAS SIE ABGEZOGEN HAT ... … Mit ihrem Zeugenschutzprogramm kommt die Polizei hier leider nicht weiter... … Sie glauben alle, ich rede nur, aber genau das ist von mir gewollt. Sie können nicht einschätzen, wie ernst ich es meine, Aber ich denke ich habe in der Vergangenheit eindrucksvoll bewiesen, dass ich NICHT aufgeben werde, ehe ich T zu fassen bekomme und mich an ihr gerächt habe. VENDETTA !!! .... SIE SIND MACHTLOS GEGEN DAS WAS DIESE FRAU ZU ERWARTEN HAT. Vergessen sie nicht, sie haben auch irgendwann Feierabend, und sich auf dem weg nach Hause. Noch ein dummer Brief von Ihnen bei dem sie sich in Sachen einmischen, die sie nichts angehen und sie bekommen mächtige Probleme mit mir und meinen Leuten ...“ Der Angeklagte wandte sich zudem unter dem Namen „E4“ mit E-Mail vom 14.03.2012 an Rechtsanwalt E2. Auszugsweise heißt es in dieser E-Mail wie folgt: „E2 Sollte ich raus finden das sie Frau T mitgeteilt haben das ich wegen ihr 4 Wochen im Krankenhaus war werden sie das noch sehr beräuen. Dann ist auch ihr Leben nicht mehr in Sicherheit. Diese information hat T nicht zu interessieren und sollte ich über das Gericht oder wen auch immer erfahren das sie ihrer Mandantin davon erzählt haben ... Warte ich mit meinen Leuten vor ihrer Kanzlei auf sie. Egal ob ich vor erst im Knast sitzen werden oder nicht. Richten sie T folgendes aus : Ich habe kommende Woche einen Termin mit Leuten des Organiersten Verbrechens aus der Ukraine um die Tötung ihrer Mutter T2 zu besprechen. Als Strafe für ihr nicht sofortiges trennen von U. Das SEK fandet der Zeit mit Hochdruck nach mir. Befragt meine Freunde und Freundinnen die ihnen bekannt sind und beschattet das Anwesen meiner Eltern. Ich lasse dich T mit diesem schreiben wissen dass selbst wenn sie mich die Tage zu fassen bekommen sollten du dein Leben lang nie wieder in Sicherheit sein wirst ... … Ich habe jetzt schon sehr viele anhaltspunkte wo in G T sich aufhält ich bekomme sie noch und wenn es noch 5 Jahre dauert. ... Ich schwöre dir eine VENDETTA !!! N“ Am 15.03.2012 wurde der Angeklagte in dieser Sache festgenommen und in Untersuchungshaft genommen. Wie bereits – unter Ziffer I. – ausgeführt, wurde der Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 23.12.2011 durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 23.04.2012 unter Auflagen außer Vollzug gesetzt und durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 27.04.2012 wieder in Vollzug gesetzt. Hintergrund der Wiederinvollzugsetzung war, dass gegen den Angeklagten der Verdacht bestand, dass dieser erneut straffällig geworden sei. Nach Auskunft der Polizei in Berlin soll der Angeklagte am 24.04.2012, dem Tag nach seiner Haftentlassung, exhibitionistische Handlungen in der Öffentlichkeit begangen und dadurch andere Personen belästigt haben. Das diesbezüglich gegen den Angeklagten eingeleitete Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft Berlin-Moabit im Hinblick auf das hiesige Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO vorläufig eingestellt. Auswirkungen auf die Lebensführung des Angeklagten Die Veränderung des ursprünglich wohl gegenseitig als positiv empfundenen Kontaktes zwischen dem Angeklagten und der Zeugin T führte auch zu einer Veränderung der Lebensführung des Angeklagten. Die Kammer konnte feststellen, dass sich im Tatzeitraum mit zunehmender Veränderung des Kontakts der Ablauf des Alltags für den Angeklagten im Laufe der Zeit veränderte und die Veränderung Auswirkungen auf sein Berufs- / Familie- und Sozialleben hatten. Die Veränderungen gingen einher mit der zuvor beschriebenen Dynamik der Kontaktversuche des Angeklagten zu der Zeugin T bis hin zur Einseitigkeit der Aktionen des Angeklagten gegen den Willen der Zeugin T als auch ihrer Eltern und ihres Freundes U, was für den Angeklagten erkennbar war. Die Zeugin T, deren Mutter als auch der Zeuge U hatten den Angeklagten aufgefordert, die Zeugin T in Ruhe zu lassen und ihm mitgeteilt, dass diese keinen Kontakt mehr zu ihm haben wolle. Hierüber setzte der Angeklagte sich hinweg. Er setzte sein Verhalten auch fort bzw. steigerte dieses, nachdem die Zeugin T bzw. deren Eltern und der Zeuge U nicht mehr auf seine Kontaktversuche reagierten. Während der Angeklagte zunächst einen geregelten Alltag mit einem geregelten Tagesablauf und festen Strukturen hatte, veränderte sich sein Leben nach und nach. Zunächst sprach er im Freundeskreis über seinen Kummer in Bezug auf die Zeugin T. Das Thema „T“ bestimmte sodann mehr und mehr sein Leben. Anfänglich sprach er auch immer wieder mit Freunden über dieses Thema und konnte seinen Kummer loswerden. Mit zunehmender Intensität seiner Kontaktversuche zu der Zeugin T und deren Zurückweisung bzw. sodann die Nicht-Reaktion erfuhr er jedoch im Freundeskreis eine Zurückweisung. Freunde suchten die Distanz. Zudem zog sich auch der Angeklagte immer weiter aus seinem Freundeskreis und von seiner Familie zurück und sprach schließlich nicht mehr mit seinen Freunden über das Thema „T“, wohl auch, weil er sich schämte. Damit einher ging ein vermehrter Alkohol- und Kokainkonsum des Angeklagten. Immer häufiger und immer mehr konsumierte er Alkohol und Kokain, um „mit seinem Problem klar zu kommen“. Er brach aus diesem Grund schließlich die begonnene Ausbildung ab, vernachlässigte seine Hobbys und lebte nur noch in den Tag hinein. Zudem hatte er auch Schlafprobleme. Das Thema „T“ bestimmte vollkommen sein Leben. Einen geregelten Alltag hatte er nicht mehr. Auswirkungen auf die Opfer und Folgen der Tat für die Opfer Durch das zuvor festgestellte Verhalten des Angeklagten wurden sowohl die Zeugin T als auch der Zeuge U als auch die Zeugen T3 und T2 so stark beeinträchtigt, dass sie selbst psychische und teilweise auch physische Probleme bekamen: Das Verhalten des Angeklagten, dass sich ab der Veränderung des Kontaktes ab Ende des Jahres 2010 stetig in der Intensität steigerte und bis März 2012 andauerte, wirkte auf die Zeugin T als starke Belastung, die sich nicht nur auf ihr subjektives Empfinden und ihr körperliches Wohlbefinden, sondern auch auf ihre äußere Lebensgestaltung auswirkte. Infolge der durch den Angeklagten hervorgerufenen Belastungssituationen ging es der Zeugin T bereits ab ca. April/Mai 2011 zunehmend gesundheitlich schlechter. Infolge der durch den Angeklagten hervorgerufenen Belastungssituation erlitt sie eine kurze reaktive depressive Erkrankung aufgrund äußerer Belastung. Dies äußerte sich darin, dass sie sich hilflos und kraftlos fühlte, unter Schlafstörungen und Leistungseinbuße litt. Während sie zu Beginn ihrer Tätigkeit bei der M2 in G (Februar 2011) zunächst 2 / 3 Monate während eines Einführungslehrgangs in einem Hotel wohnte, fühlte sie sich sodann nach Bezug einer eigenen Wohnung aufgrund der Kontaktversuche des Angeklagten sehr unsicher, wenn sie alleine war. Sie schränkte ihre Lebensführung dahingehend ein, dass sie nicht mehr so häufig wie zuvor ausging. Sie ging mit einem komischen Gefühl zur Arbeit und guckte auf der Straße, ob ihr womöglich jemand folgen würde. Mit zunehmender Intensität der Kontaktversuche durch den Angeklagten häuften sich zudem Krankmeldungen der Zeugin T. Sie fühlte sich teilweise psychisch nicht mehr im Stande, zur Arbeit zu gehen. Dies galt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte ihr angedroht hatte, sie auf einem Flug „fertig zu machen“. Als sie im August 2011 von ihrer Mutter telefonisch darüber benachrichtigt wurde, dass es am Elternhaus zu einer Sachbeschädigung durch den Angeklagten gekommen war, meldete sie sich daraufhin krank, weil sie sich – aus Angst, der Angeklagte könnte „ausrasten“ und ihr oder ihrem Freund bzw. ihren Eltern etwas antun – psychisch nicht in der Lage fühlte, zu arbeiten. Im Zeitraum April bis September 2011 meldete die Zeugin T sich an 30 Tagen (5 x für 3 aufeinanderfolgende Tage, 2 x für 4 aufeinanderfolgende Tage und 1 x für 7 aufeinanderfolgende Tage) bei der M2 krank. Diese Krankmeldungen beruhen größtenteils auf psychischen Problemen, die die Zeugin T in Folge des Verhaltens des Angeklagten hatte. Auf Grund der vielen Fehlzeiten infolge von Krankheit wurde die Zeugin T nach Ablauf der Probezeit im September 2011 nicht von der M2 übernommen. Das Arbeitsverhältnis wurde ihr gekündigt. Die Zeugin T fühlte sich ständig durch den Angeklagten bedroht. Ab April/Mai 2011 litt sie unter Migräneanfällen, während sie vor der Bedrohung durch den Angeklagten nur „normale“ Kopfschmerzen hatte. In diesen Situationen ließ sie sich krankschreiben und legte sich in einen dunklen Raum schlafen. Die Migräneanfälle wurden erst vor ca. einem halben Jahr besser, als sie erfuhr, dass der Angeklagte in Untersuchungshaft kam. Während des Tatzeitraums bekam die Zeugin T häufig Weinkrämpfe mit Herzrasen. Sie nahm aufgrund der durch den Angeklagten hervorgerufenen Belastungssituation zusammen mit ihrem Freund, dem Zeugen U, Kontakt zur Opferschutzhilfe auf und nahm dort zwei bis drei Termine wahr. Auf Grund der Belastungssituation begab sie sich zudem in psychologische Behandlung, wobei in der nahen Zukunft eine Psychotherapie in Form einer Gesprächstherapie geplant ist. Ausweislich eines Attestes des Herrn S vom 03.11.2011 lagen zu diesem Zeitpunkt bei der Zeugin T Symptome einer Anpassungsstörung mit emotionaler Symptomatik vor. Infolge des Verhaltens des Angeklagten wurde die Zeugin T zudem misstrauischer gegenüber ihr unbekannten Personen. Weiterhin schränkte sie ihre Lebensführung ein. Sie wechselte den Job und zog in eine andere Stadt. Ferner sagte sie Treffen mit Freunden in C2 ab, weil die Gefahr bestand, dass der Angeklagte über soziale Netzwerke hiervon Kenntnis erlangt hatte. Zudem zog sie sich auch aus sozialen Netzwerken wie Facebook zurück bzw. trat nur noch unter Fantasienamen auf. Zudem war das Weihnachtsfest 2011 dadurch geprägt, dass die Zeugin T – wie auch ihre Eltern und der Zeuge U – Angst um ihr jeweiliges Leben hatten, weil der Angeklagte gedroht hatte, das Elternhaus in C2 abzubrennen und sie bzw. ihre Familie zu töten. Auch bei dem Zeugen U trat kurzfristig ein aufgrund der psychischen Belastung durch Somatisierung eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit infolge der Belastungssituation durch den Angeklagten ein. Der Zeuge U litt während des Tatzeitraums zeitweise unter Schlafstörungen und temporär unter Schwindelzuständen. Er hatte Albträume, Nervosität und eine erhöhte Reizbarkeit. In bestimmten Situationen, die durch ein jeweiliges Verhalten des Angeklagten hervorgerufen wurden, hyperventilierte er. Er fühlte sich bedroht. Einmal hyperventilierte er mitten in der Nacht, als er aus einem Albtraum erwachte. Er träumte, dass der Angeklagte bei seiner Hausbank angerufen habe, weil er über eine neue Bankverbindung seine jetzige Adresse habe herausfinden wollen. Im Traum habe der Angeklagte sodann seine Hände um seinen Hals gelegt und umgekehrt. Es sei im Traum zu einer Kampfsituation gekommen, wobei er dann hyperventilierend aufgewacht sei. Kurzfristig wurde auch die Gesundheit des Zeugen T3 erheblich beeinträchtigt. Infolge der akuten Belastungssituation durch das Verhalten des Angeklagten, in der Sorge um das eigene Leben und das Leben von Frau und Tochter, litt der Zeuge T3 unter konkreten Ängsten als zeitlich begrenzte Reaktion, die sodann wieder abklungen. Nach dem Vorfall am 21.08.2011 und der Äußerung der Todesdrohung machte der Zeuge T3 sich mehr und mehr Gedanken über die Problematik. Er konnte aufgrund dieser Belastungssituation zunächst nicht mehr seiner Arbeit im Schichtdienst nachgehen und wurde am 21.10.2011 für eine Woche krankgeschrieben. Er hatte ständig Angst um seine Frau und die Hunde, er wollte diese nicht gerne allein zu Hause lassen, immer in der Befürchtung, der Angeklagte könnte das Haus anzünden. Die Angst bestimmte den Alltag. U. a. installierte der Zeuge T3 rund um das Haus in C2 im A2-weg ## Bewegungsmelder, um auffällige Bewegungen wahrzunehmen. Er litt zudem unter Schlafstörungen. Er wachte bei jedem kleinsten Geräusch in der Nacht auf und guckte nach, was los sei. Ferner schränkten die Eheleute T2+T3 ihre Lebensführung auch dahingehend ein, dass sie nicht wie früher Theater und Kino besuchten und Sport trieben. Die Zeugin T2 erlitt infolge der durch den Angeklagten hervorgerufenen Belastungssituation ebenfalls eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung. Auf Grund der ständigen Todesdrohungen gegen Sie und ihre Tochter durch den Angeklagten kam es bei ihr zu einer deutlich längerfristigen Anpassungsstörung, wenngleich diese nicht allein durch die Aktivitäten des Angeklagten hervorgerufen wurde. Die Zeugin befand sich schon vor den Vorfällen in psychiatrischer Behandlung. Jedoch verstärkten sich die Probleme und wurden immer schlimmer. Die Zeugin T2 hat nicht mehr ein normales Vertrauen zu Menschen, wie sie dies früher hatte. Sie machte sich im Tatzeitraum ständig Sorgen um ihre Tochter, konnte nicht mehr schlafen und hatte dauernd Angst, dass der Angeklagte seine Drohungen in die Tat umsetzen würde. Aufgrund der Drohung, er werde das Haus in Brand setzen, ließ sie ihre Hunde nicht mehr allein im Haus und lebte quasi „auf Koffern gepackt“. Im Hinblick auf die Drohung des Angeklagten, dass er sich scharfe Waffen besorgt habe, ging sie nicht mehr mit den Hunden vor Ort spazieren, sondern fuhr hierzu an einen anderen Ort. Sofern sich ein junger Mann hinter ihr befand, drehte die Zeugin T2 sich um und tut dies auch heute noch. Ihre Lebensführung änderte sich erheblich. Sie hatte Angst das Haus zu verlassen und mit den Hunden in der Nachbarschaft sparzieren zu gehen. Beim geringsten Geräusch im Haus schreckte sie auf und litt zudem unter Schlafstörungen und Albträumen. Der Zustand der Zeugin T2 verschlechterte sich von Januar 2011 bis März 2012, dem Zeitpunkt der Festnahme des Angeklagten, stetig. Bei dem Angeklagten besteht eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit emotionaler und konsekutiver Verhaltensinstabilität. Im Tatzeitraum war infolge dieser Persönlichkeitsstörung zwar nicht die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen eingeschränkt, jedoch war seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert im Sinne von § 21 StGB. Die Zeugin T und der Zeuge T3 haben Strafantrag wegen aller in Betracht kommende Delikte gestellt. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht. III. Beweiswürdigung 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten und den Angaben des als Zeugen vernommenen Sachverständigen G2, der den Angeklagten exploriert hat. Die festgestellten Vorstrafen ergeben sich aus dem Bundeszentralregisterauszug vom 27.09.2012, der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls verlesen wurde, sowie aus den auszugsweise – wie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich – verlesenen Entscheidungen. 2. Die Feststellungen in der Sache beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen, wie sie ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls stattgefunden hat. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung entsprechend der obigen Feststellungen – soweit sie Gegenstand seiner Wahrnehmung waren – geständig eingelassen. Er hat die ihm mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 06.06.2012 zur Last gelegten Taten zugegeben und die Vorwürfe als inhaltlich richtig bestätigt. Auch hinsichtlich der weiteren – festgestellten, in der Anklageschrift nicht erwähnten – Briefe und Nachrichten hat er sich geständig eingelassen. Er hat glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, wie der Kontakt zu der Zeugin T zustande gekommen ist und wie dieser bzw. die späteren Kontaktversuche zu der Zeugin T sich aus seiner Sicht entwickelt haben, wie er sich dabei gefühlt hat und wie sich das Thema „T“ auf seine Lebensführung ausgewirkt hat. Die Kammer hat das Geständnis des Angeklagten durch Verlesung von Urkunden und Inaugenscheinnahme von Lichtbildern – wie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich – sowie durch Vernehmung der Zeugen T, T2, T3, U, KHK O und X überprüft, wodurch die Angaben des Angeklagten im Wesentlichen bestätigt und ergänzt worden sind. Danach ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich bei den Angaben des Angeklagten um ein im Wesentlichen zutreffendes Geständnis handelt, durch das sich der Angeklagte nicht etwa zu Unrecht belastet hat. Soweit die Kammer Feststellungen getroffen hat, die über die Angaben des Angeklagten hinausgehen, beruhen diese auf den Angaben der Zeugen T, T3, T2, U, X, KHK O, des Sachverständigen G2, der als Zeuge vernommen wurde, der Angaben des Sachverständigen M3 im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung und der verlesenen Urkunden (Briefe / Nachrichten des Angeklagten; Vorstrafenentscheidungen), wie aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich. Insbesondere haben die Zeugen T, T3, T2 und U bekundet, welche Auswirkungen das Verhalten des Angeklagten jeweils auf sie und – soweit Gegenstand der jeweiligen Wahrnehmung – auf die jeweils anderen hatte. Der Zeuge KHK O hat bekundet, im Tatzeitraum die Zeugen T2 und T3 als Opferschutzbeauftragter der Kreispolizeibehörde Unna betreut zu haben und hat hierzu näheren Angaben gemacht. Insbesondere hat dieser bekundet, dass es der Zeugin T2 psychisch sehr schlecht gegangen sei und der Zeuge T3 hierunter zunehmend gelitten habe. Er habe den Zeugen nicht wirklich helfen können. Ferner hat er bekundet, dass die Polizei die Bedrohungssituation sehr ernst genommen habe. Der Sachverständige M3 hat im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung erläutert, wie die von den Zeugen T, T3, T2 und U geschilderten Auswirkungen aus medizinischer Sicht mit Blick auf die jeweilige Gesundheit der Zeugen – wie festgestellt – zu bewerten sei. Die Kammer schließt sich den insoweit nachvollziehbaren Ausführungen den Sachverständigen M3 an. Der Zeuge X, ein Freund und enger Vertrauter des Angeklagten, hat bekundet, dass der Angeklagte zunächst ihm und anderen Freunden über den Kontakt zu der Zeugin T berichtet und sich dann mehr und mehr zurückgezogen habe und wie sich infolgedessen auch die Lebensführung des Angeklagten verändert habe. Der Sachverständigen G2, der als Zeuge vernommen wurde, hat bekundet, welche Angaben der Angeklagte ihm gegenüber im Rahmen der Exploration in Bezug auf seine Familien- / Lebensgeschichte, Alkohol- und Drogenkonsum, stattgehabte psychiatrische Behandlungen, Vordelinquenz, Partnerschaften, Veränderung der Tagesstruktur im Tatzeitraum, soziale Kontakte, Zukunftsaussichten und Angaben zum Tatvorwurf gemacht hat. Zudem hat der Sachverständige G2 über den von ihm erhobenen psychischen Befund berichtet. Der Sachverständigen M3 hat im Rahmen der mündlichen Gutachtenerstattung zudem über den Inhalt eines Berichts der T7-Klinik vom 06.09.2012 betreffend die dortige stationäre Behandlung des Angeklagten vom 25.10.2011 an berichtet. Die Feststellungen zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB beruhen auf dem auf nachvollziehbaren und auf zutreffenden Anknüpfungstatsachen gründenden mündlich erstatteten Gutachten des Sachverständigen M3. Der Sachverständige hat zur Frage der Schuldfähigkeit nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Angeklagten eine krankhafte narzisstische Persönlichkeitsstörung mit emotionaler und konsekutiver Verhaltensinstabilität bestehe, die dem Typ „Borderline-Syndrom“ zuzuordnen sei. Diese Persönlichkeitsstörung erfülle in der beim Angeklagten vorliegenden Ausprägung und dauerhaften Ausgestaltung aus medizinischer Sicht das Eingangsmerkmal einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne des § 20 StGB. Im Hinblick auf die pathologisch emotionale Dynamik des Verhaltens des Angeklagten in Verbindung mit Alkohol- und Drogenkonsum sei daher im Tatzeitraum infolge dieser Persönlichkeitsstörung zwar nicht die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Handelns einzusehen, eingeschränkt, jedoch sei seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, deutlich vermindert gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zur Tatzeit nicht schuldfähig im Sinne des § 20 StGB gewesen wäre, lägen jedoch nicht vor. Im Einzelnen: Der Sachverständige M3 hat das Gutachten auf der Grundlage des Aktenstudiums und der Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen erstattet; eine Exploration des Angeklagten durch den Sachverständigen ist nicht erfolgt. Mit einer solchen hatte der Angeklagten sich nicht einverstanden erklärt. Der Sachverständige hat Folgendes ausgeführt: Bereits die Schilderungen in der Anklageschrift zeigten, dass das Verhalten des Angeklagten aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine gewisse dynamische Entwicklung genommen habe; von Kontakten über elektronische Medien bis hin zur Eskalation mit der Bedrohung konkreter Personen mit einer Gefahr für Leib und Leben sowie der einstweiligen Unterbringung des Angeklagten in einer psychiatrischen Klinik. Zudem sei eine „Zunahme der Dinge“ im Zeitablauf festzustellen. Bei Betrachtung der einzelnen – im Rahmen der Hauptverhandlung eingeführten – Verhaltensauffälligkeiten, die als „Stalking“ bezeichneten werden könnten, sei jedoch zu berücksichtigen, dass „Stalking“ an sich keine Erkrankung, sondern vielmehr eine sozialpsychologische Beschreibung menschlicher Verhaltensmöglichkeiten ohne das Labeling „krank“ sei. Daher sei aus gutachterlicher Sicht zu untersuchen gewesen, ob Ursache der Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten eine Krankheit sei. Bei der vorgenommenen Gesamtbetrachtung habe er beim Angeklagten die Entwicklung einer Persönlichkeitsstörung feststellen können: Bei dem Angeklagten haben sich bereits im frühen Schulalter Auffälligkeiten gezeigt. Diese sensomotorischen Entwicklungsstörungen seien therapeutisch angegangen worden. Im Heranwachsen sei fachärztlich der Verdacht des Vorliegens eines ADS diagnostiziert worden, wobei eine medikamentöse Behandlung zu keinem nennenswerten Erfolg geführt habe. Das Verhalten des Angeklagten während der Schulzeit sei als eigenständig bzw. eigensinnig beschrieben worden. In der schulischen Laufbahn habe es (Anpassungs-) Schwierigkeiten gegeben. Der Angeklagte sei in der Schule zurecht gekommen, wenn er Spaß an dem hatte, was er machen sollte, ansonsten sei es zu Konflikten mit den Lehrern gekommen. U. a. sei dem Angeklagten aus erzieherischen Gründen zur Verbesserung des Sozialverhaltens die Teilnahme an einem Segeltörn aufgegeben worden. Eine hirnorganische Ursache für die Auffälligkeiten sei überprüft, aber nicht festgestellt worden. Darüber hinaus sei durchgängig der Eindruck entstanden, dass das Leben in der Familie des Angeklagten sowohl von diesem als auch von seiner Familie als recht positiv und konstant dargestellt wurde. Hieraus seien keine massiven Störungen abzuleiten; das Familienleben habe – bis in die Gegenwart – stützend, harmonisch und hilfreich gewirkt. Der Angeklagte habe zudem Kontakte und Freundschaften gepflegt, wobei er jedoch in einer Gruppe stets das Ziel gehabt habe, der Anführer / Wortführer zu sein. Der Angeklagte habe sich nicht angepasst bzw. eingepasst; er habe vielmehr leiten wollen. Bisher könne er keine abgeschlossene Berufsausbildung vorweisen; er habe wechselhafte Berufsvorstellungen und - ziele gehabt, ohne dass ein roter Faden erkennbar sei. Im Rahmen der Unterbringung des Angeklagten in der T7-Klinik sei diagnostisch eine kombinierte Persönlichkeitsstörung angenommen worden unter Hinweis auf die Alkohol- und Drogensituation. Der Sachverständige hat diesbezüglich weiter ausgeführt, dass man aus fachlicher Sicht bei der Heftigkeit der in Rede stehenden „Stalking-Aktivitäten“ über einen langen Zeitraum darüber nachdenken müsse, ob das „Denken“ des Angeklagten verändert sei und sein Verhalten Ausdruck einer Wahnhaftigkeit bzw. Schizophrenie sei. Nach dem Befund der T7-Klinik sei beides jedoch ausdrücklich ausgeschlossen worden. Auch der – als Zeuge vernommene – Sachverständige G2 habe nach dem Eindruck aus dem Explorationsgespräch mit dem Angeklagten eine Wahnhaftigkeit ausgeschlossen, wenngleich er ein „Aufblitzen“ solcher Elemente geschildert habe. Das Denken des Angeklagten sei im Ergebnis zwar thematisch eingeschränkt bzgl. der Person „T“, jedoch liege dies insoweit (psychologisch) im Grenzbereich des Normalen. Eine Wahnhaftigkeit bzw. Schizophrenie schloss der Sachverständige M3 de facto aus; es handele sich um eine affektive Labilität / Unsicherheit. Störungen oder Auffälligkeiten körperlicher Art seien nicht geschildert worden. Den vorliegenden Informationen der T7-Klinik zu Alkohol- und Drogenkonsum sei eine Zunahme des Alkoholkonsums – auch von hochprozentigem Alkohol – in den letzten 2 Jahren zu entnehmen. Nach eigenen Angaben habe der Angeklagte ab 2011 regelmäßig täglich Alkohol konsumiert. Kokain habe er beginnend ab dem Jahr 2009 genommen; zunächst als „Freizeitdroge“, in der letzten Phase geschätzt alle 2 Tage. Im Tatzeitraum sei auch insoweit eine Steigerung festzustellen. Die Ärzte der T7-Klinik hätte den Alkohol- und Drogenkonsum als stark missbräuchlich eingeschätzt. Allerdings sei – aus seiner Sicht – der Zeitraum des Konsumverhaltens zu kurz, um bereits eine Abhängigkeit feststellen zu können. Der Angeklagte habe wechselnde Partnerschaften mit jungen Frauen geführt, die eher oberflächlich wirkten ohne emotionale Tiefe. Die Vorstrafen des Angeklagten zeigten ein unterschiedliches Spektrum mit einer großen Spannbreite. Anhand dieser Informationen ergebe sich eine Art „Mosaik“, in das sich die einzelne „Puzzleteile“ einfügten. Es zeigten sich Störungsbilder, die alle diese Dinge erklären, und die Diagnose der Persönlichkeitsstörung (mit Krankheitswert) begründen. Bei der Persönlichkeitsstörung handele es sich um eine Krankheitsgruppe im weiteren Sinne, die Abweichungen von der Norm beschreibe (Gaußsche Formel). Die Merkmale einer solchen könnten – wie hier – so deutlich werden, dass ein Krankheitswert gegeben sei (Eigen- oder Fremdschädigung). Bei dem Angeklagten bestehe eine narzisstische Persönlichkeitsstörung auf der Ebene emotionaler / persönlicher Labilität und Instabilität (sog. „Borderline-Persönlichkeitsstörung“). Ein Aspekt und Kernpunkt sei die Entwicklung einer emotionalen Betroffenheit im vorsprachlichen Alter. Dies bedeute, die notwendige Versorgung des noch nicht sprachbegabten Kindes erfolge zwar, aber auf emotionaler Ebene würden in diesem Alter Unsicherheiten vermittelt, mit der Folge einer Störung auf zwischenmenschlicher Ebene, dem starken Wunsch nach Liebe und Geborgenheit. Bei dem Angeklagten könnte die der stattgefundenen Adoption vorausgegangene Lebenssituation eine Ursache der beim Angeklagten hervorgerufenen Störung im vorgenannten Sinne sein. Dabei gebe es bei den Betroffenen immer ein „Aber“; diese würden Menschen funktionalisieren, ohne dass ein bestimmter Gedanke dahinter stehe. In Beziehungen zu anderen Personen würden die Betroffenen sich durch diese Person selbst erst fühlen, sie hätten ein archaisches Bedürfnis nach Verschmelzung zu einer Einheit. Wenn ein Betroffener erst einmal einen Menschen im Sinne der „großen Liebe“ gefunden habe und die Beziehung zerbreche / missglücke, komme es zu großen Katastrophisierungen. Der Betroffene fühle sich dann nicht nur akut verlassen, sondern auch vernichtet, als ob er nicht mehr existiere. Damit einher gingen oft schwere suizidale Krisen. Zudem könne es auch zu fremdaggressiven Verhaltensweisen kommen. Letzteres sei vorliegend der Fall, was sich in dem „Stalking“ des Angeklagten gegenüber der Zeugin T und dessen Dynamik zeige. Es sei zu einer solchen emotionalen Geladenheit beim Angeklagten gekommen, dass sich sein Vernichtungsbedürfnis auch auf der Zeugin T nahestehende Personen ausgeweitet habe, weil diese alle etwas von dem „verlorenen Objekt“ hätten, nur der Angeklagte selber nicht. T als „verlorenes Objekt“ gehöre nach der Vorstellung des Angeklagten eigentlich ihm und bilde eine Einheit mit ihm. Die Personen, die T auch lieben, müssten aus Sicht des Angeklagten daher vernichtet werden, damit diese nichts von ihr haben. Weiter hat der Sachverständige ausgeführt, dass Menschen mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung in Phasen schlechter emotionaler Empfindungen zu Suchtmittelmissbrauch neigen. Drogen- und Alkohol werde unkontrolliert konsumiert, um die Emotionen nicht zu spüren und die innere Leere zu binden. Eine Koinzidenz mit Suchtmittelmissbrauch sei typisch für Borderlein. Ein anderer Aspekt bei Borderline sei, dass die Betroffenen gerne Beziehungen sexualisieren würden. Wegen einer inneren Gefühlsarmut erfolge eine Verlagerung auf die Körperlichkeit. Soweit der Betroffenen denke, dass er in einer Beziehung nichts wert sei, komme es zur Verlagerung auf das Körperliche, wobei es diesbezüglich unterschiedliche Ausprägungen gebe. Zum Beispiel könne es zu einem „Sich-selbst-Spüren“ durch haptische Reize kommen. In Bezug auf den Angeklagten passe daher auch die Verurteilung wegen der Vornahme exhibitionistischer Handlungen ins Krankheitsbild; dieses Verhalten sei durch die vorsprachliche / archaische Situation hervorgerufen. Alle Auffälligkeiten auf unterschiedlichen Ebenen – so der Sachverständige – würden zusammenpassen als „Mosaiksteine“ in der Gesamtschau unter dem Blickwinkel „Borderline“ zu einem deutlichen Bild einer pathologischen Störung. Die Angst des Angeklagten, verlassen zu werden, habe nach gutachterlicher Einschätzung zu seinem aggressiven nach außen gerichteten Verhalten geführt. Soweit der Angeklagte bei einer Reihe der Tatvorwürfe Alkohol und / oder Kokain zusätzlich konsumiert hatte, habe dies die an sich bereits destabilisierte Emotionalität noch verstärkt. In ihrer Ausprägung und dauerhaften Ausgestaltung sei hinsichtlich der pathologischen Störung aus medizinischer Sicht das Eingangsmerkmal einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne des § 20 StGB erfüllt. In der Beziehungsgestaltung zur Zeugin T seien zusätzlich heftige Impulsdurchbrüche (ICD-10: F61.0) zu erkennen gewesen. Bei forensischer Bewertung habe der Angeklagte mit deutlich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt. Dies sei auf die pathologisch-emotionale Dynamik in Kombination mit der Einnahme von Alkohol und Drogen zurückzuführen. Dies habe zur Folge gehabt, dass die rationale Steuerungsfähigkeit des Angeklagten deutlich herabgesetzt gewesen sei, er aber gewusst habe, dass er die betreffenden Aktionen eigentlich zu unterlassen habe. Für das Vorliegen einer Schuldunfähigkeit hätten sich hingegen keine Anhaltspunkte ergeben. Diesen gut nachvollziehbaren Ausführungen schließt sich die Kammer aus eigener Überzeugung an. Aufgrund dessen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte die Taten im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB begangen hat. IV. Rechtliche Würdigung Nach den getroffenen Feststellungen ist der Angeklagte der Nachstellung zum Nachteil der Zeugin T in Tateinheit mit versuchter Nötigung zum Nachteil der Zeugin T in 11 Fällen und mit Bedrohung zum Nachteil des Zeugen T3 in 5 Fällen und mit Bedrohung zum Nachteil der Zeugin T2 in 6 Fällen und mit Bedrohung zum Nachteil des Zeugen U in 4 Fällen und mit vorsätzlicher Körperverletzung zum Nachteil der Zeugin T, des Zeugen T3, der Zeugin T2 und des Zeugen U und mit Sachbeschädigung schuldig (§ 238 Abs. 1; §§ 240 Abs. 1 und 2 und 3, 22, 23 Abs. 1; § 241 Abs. 1; 223 Abs. 1; § 303; 52 StGB). Die Kammer hat – ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls – einen entsprechenden rechtlichen Hinweis erteilt, dass in Abweichung zur Anklageschrift auch eine Verurteilung wegen dieser Delikte in Betracht komme. Die getroffenen Feststellungen belegen (nur) eine Nachstellung im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Zeugin T. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist § 238 StGB zwar kein Dauerdelikt. Einzelne Handlungen des Täters, die erst in ihrer Gesamtheit zu der erforderlichen Beeinträchtigung des Opfers führen, werden jedoch zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasst, wenn sie einen ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheitlichen Willen des Täters getragen sind (BGH, Beschl. v. 19.11.2009 – 3 StR 244/09, NJW 2010, 1680). Unter „Nachstellen“ im Sinne des § 238 StGB versteht man auf ungewollte Kommunikation abzielende und auf Rechtsgutbeeinträchtigung gerichtete, zu einer tatbestandlichen Handlungseinheit zusammengefasste Verhaltensweisen, die eine spezifische, allein vom Täter definierte persönliche Beziehung zwischen Täter und betroffener Person zur Grundlage oder zum Gegenstand haben, wobei diese sich durch die Einseitigkeit der Aktionen gegen den Willen der betroffenen Person, die Zielrichtung des Eindringens in den persönlichen Lebensbereich sowie die zumindest als Belästigung, oft als Bedrohung empfundene Wirkung auszeichnen (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 238 Rn. 9), wobei § 238 Abs. 1 StGB in Nrn. 1 – 5 abschließend die tatbestandlichen Handlungsformen umschreibt. Dem „Nachstellen“ ist daher ein gewisses Maß an Dauerhaftigkeit immanent. Die bezeichneten Handlungsformen müssen dabei „beharrlich“ vorgenommen werden. Dieses Tatbestandsmerkmal bezeichnet eine in der Tatbegehung zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckigkeit und eine gesteigerte Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem gesetzlichen Verbot, die zugleich die Gefahr weiterer Begehung indiziert. Erforderlich ist, dass aus Missachtung des entgegenstehenden Willens oder aus Gleichgültigkeit gegenüber den Wünschen des Opfers mit der Absicht gehandelt wird, sich auch in Zukunft immer wieder entsprechend zu verhalten. Der Beharrlichkeit ist immanent, dass der Täter uneinsichtig auf seinem Standpunkt besteht und zäh an seinem Entschluss festhält, obwohl ihm die entgegenstehenden Interessen des Opfers bekannt sind. Die erforderliche ablehnende Haltung und gesteigerte Gleichgültigkeit gegenüber dem gesetzlichen Verbot manifestieren sich darin, dass der Täter den vom Opfer ausdrücklich oder schlüssig geäußerten entgegenstehenden Willen bewusst übergeht. Die Beharrlichkeit ergibt sich aus einer Gesamtwürdigung der verschiedenen Handlungen, bei der insbesondere auch der zeitliche Abstand zwischen den Angriffen und deren innerer Zusammenhang von Bedeutung sind (BGH, aaO, Rn. 20). Als tatbestandlichen Erfolg setzt § 238 Abs. 1 StGB zudem voraus, dass die Tathandlung zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers führt. Der Begriff der Lebensgestaltung umfasst ganz allgemein die Freiheit der menschlichen Entschlüsse und Handlungen. Sie wird beeinträchtigt, wenn das Opfer durch die Handlung des Täters veranlasst wird, ein Verhalten an den Tag zu legen, das es ohne Zutun des Täters nicht gezeigt hätte; stets festzustellen ist demnach eine erzwungene Veränderung der Lebensumstände. Dieses weite Tatbestandsmerkmal erfährt nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Einschränkung dahin, dass die Beeinträchtigung schwerwiegend sein muss. Erfasst werden damit im konkreten Kontext ins Gewicht fallende, gravierende und ernst zu nehmende Folgen, die über durchschnittliche, regelmäßig hinzunehmende und zumutbare Modifikationen der Lebensgestaltung erheblich und objektivierbar hinausgehen (BGH, aaO, Rn. 22). § 238 StGB umfasst objektiv nach seinem Wortlaut und seinem durch Auslegung zu ermittelnden Sinn typischerweise ein über den Einzelfall hinausreichendes, auf gleichartige Wiederholung gerichtetes Verhalten und soll somit typischerweise ganze Handlungskomplexe treffen. In Fallgestaltungen, die eine ununterbrochene deliktische Tätigkeit oder einen in deliktischer Weise geschaffenen Zustand nicht voraussetzen, kommt eine sukzessive Tatbegehung in Betracht. Die sukzessive Tatbegehung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Täter dem tatbestandlichen Erfolg nach und nach nähert; dabei werden diejenigen einzelnen Handlungen des Täters, die erst in ihrer Gesamtheit zu der erforderlichen Beeinträchtigung des Opfers führen, unter rechtlichen Gesichtspunkten im Wege einer tatbestandlichen Handlungseinheit zu einer Tat im materiellen Sinne zusammengefasst, wenn sie einen ausreichenden räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufweisen und von einem fortbestehenden einheitlichen Willen des Täters getragen sind. Anders als bei der natürlichen Handlungseinheit ist dabei indes kein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang des strafbaren Verhaltens zu fordern. Vielmehr können zwischen den einzelnen tatbestandsausfüllenden Teilakten erhebliche Zeiträume liegen (BGH, aaO, Rn. 30). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Gemessen an vorgenannten Kriterien erfüllt das festgestellte Verhalten des Angeklagten in seiner Gesamtheit den Straftatbestand der Nachstellung im Sinne des § 238 Abs. 1 StGB; demnach liegt vorliegend nur eine Handlung im Rechtssinne vor. Denn nach einer Gesamtwürdigung seines Verhaltens hat der Angeklagte der Zeugin T nachgestellt, wobei sein Verhalten die Voraussetzungen des Nachstellens in den Tatvarianten des § 238 Abs. 1 Nrn. 2, 4 und 5 StGB erfüllt. Er versuchte, unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln und sonstigen Mitteln der Kommunikation sowie über Dritte Kontakt zu der Zeugin T herzustellen, indem er Kontakt zu ihr per Telefon und Internet herstellte bzw. herzustellen versuchte und indem er Nachrichten an Freundinnen der Zeugin T mit der Aufforderung sandte, diese Nachrichten an die Zeugin T weiterzuleiten (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Zudem bedrohte der Angeklagte die Zeugin T auch mit der Verletzung von Leben und körperlicher Unversehrtheit und auch Gesundheit ihrer Person sowie der ihrer Eltern und ihres Lebensgefährten U als ihr nahestehenden Personen (§ 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB). Ferner stellen die herabsetzendem und beleidigendem „gefälschten“ Facebook-Profile, die der Angeklagte erstellte und ins Internet stellte, andere vergleichbare Handlung im Sinne des § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB dar. Mit der Veränderung des zunächst wohl beiderseits als freundschaftlich empfundenen Kontaktes entwickelte sich eine Einseitigkeit der Aktionen, die gegen den Willen der Zeugin T erfolgten. Diese verhielt sich dem Angeklagten gegenüber anfänglich jedenfalls konkludent ablehnend und teilte diesem schließlich ausdrücklich mit, dass sie keinen weiteren Kontakt zu ihm wünsche und in Ruhe gelassen werden wolle. Durch das festgestellte Verhalten drang der Angeklagte in den persönlichen Lebensbereich der Zeugin ein, was seiner Zielrichtung entsprach. Die Zeugin empfand die Kontakte bzw. Kontaktversuche mit der Zeit nicht nur als Belästigung, sondern als Bedrohung. Die Kontaktversuche steigerten sich mit zunehmender Ablehnung durch die Zeugin stetig. Während der Angeklagte sich zunächst nur an diese wandte, bezog er sodann auch deren Lebensgefährten, deren Freundinnen und deren Eltern sowie Dritte, die mit der Sache befasst waren (PKH`in T4, Rechtsanwalt E2, Amtsgericht Kamen), ein. Der Inhalt der Nachrichten gewann zunehmend an Schärfe. Zunächst forderte er nur, auf die Freundesliste bei Facebook hinzugefügt zu werden. Später forderte er die Zeugin auf, sich bei ihm zu entschuldigen, mit ihm befreundet zu sein, seine Fragen zu beantworten, ihm das Thomas Sabo Armband zurückzuschicken, die Strafanzeige zurückzuziehen und schließlich, sich von U zu trennen. Während die Briefe an die Zeugin anfänglich noch Urlaubsberichte und allgemeine Schilderungen beinhalteten, standen bei den folgenden Nachrichten Beleidigungen bis hin zur Bedrohung mit dem eigenen Tod und dem Tod der Eltern und des Lebensgefährten im Vordergrund. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung handelte der Angeklagte auch beharrlich im oben genannten Sinne. Zwar liegen zwischen den einzelnen Kontakten bzw. Kontaktversuchen teilweise auch größere zeitliche Abstände, jedoch ist das gesamte Geschehen über den langen Zeitraum von einem einheitlichen Willen des Täters getragen. Aus der Abfolge der Nachrichten ergibt sich, dass dieser zu keinem Zeitpunkt ernsthaft davon Abstand genommen hat, weiter in Kontakt zur Zeugin zu treten. Auch die von der Zeugin bewirkte einstweilige Verfügung, die Gefährderansprache als auch die kurzfristige Unterbringung in der T7-Klinik sowie das Wissen um die Existenz eines gegen ihn erlassenen Haftbefehls brachten ihn nicht von seinem Vorhaben ab. Sein Verhalten war durchgängig von dem hartnäckigen Bestreben gekennzeichnet, der Zeugin nachzustellen, wovon ihn auch nicht die ihm wohl bewussten möglichen strafrechtlichen Konsequenzen abhielten. Das Verhalten des Angeklagten hat in seiner Gesamtheit durch das Zusammenwirken der Vielzahl und Intensivierung der Aktionen schließlich auch zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung der Zeugin geführt. Das Verhalten des Angeklagten hatte die festgestellten Auswirkungen auf die Lebensführung der Zeugin, was eine erzwungene Veränderung der Lebensumstände darstellt. Der Angeklagte handelte insoweit auch vorsätzlich, insbesondere nahm er zumindest billigend in Kauf, dass sein Verhalten zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung der Zeugin führen könnte. Indes ist der Straftatbestand der Qualifikation nach § 238 Abs. 2 StGB nicht verwirklicht. Der Qualifikationstatbestand setzt voraus, dass der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Peron durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt, worauf sich der Vorsatz des Täters erstrecken muss. Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte indes schon keine konkrete Gefahr vorgenannter Art verursacht. Ferner hat der Angeklagte durch die Verwirklichung der Handlungsvariante des § 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB weitere Delikte zum Nachteil der Zeugen T, T2, T3 und U verwirklicht, indem er diesen jeweils mit dem Tode gedroht hat, bei der Zeugin T verbunden mit Absicht, diese durch die jeweils ausgesprochene Drohung mit dem eigenen Tod oder dem einer ihr nahestehenden Person zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen (z. B. sich bei ihm zu entschuldigen, sich von U zu trennen, mit ihm befreundet zu sein, ihm das Thomas Sabo Armband zurückzugeben). Unter Berücksichtigung dessen, dass die Vielzahl der Aktionen in der Gesamtschau ein Nachstellen begründet, hat der Angeklagte über den Straftatbestand des § 238 Abs. 1 StGB hinaus den Straftatbestand der Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) zum Nachteil des Zeugen T3 jedenfalls in 5 Fällen, zum Nachteil der Zeugin T2 jedenfalls in 6 Fällen und zum Nachteil des Zeugen U jedenfalls in 4 Fällen verwirklicht. Soweit er die Drohungen gegenüber der Zeugin T jeweils mit einer bestimmten Aufforderungen verbunden hat, hat er zu deren Nachteil jedenfalls in 11 Fällen den Straftatbestand der versuchten Nötigung (§§ 240, 22, 23 Abs. 1 StGB) verwirklicht; die zugleich zum Nachteil der Zeugin T verwirklichte Bedrohung gem. § 241 StGB tritt hinter der – auch nur versuchten – Nötigung jeweils zurück. Anknüpfungspunkte der Verwirklichung des Straftatbestandes der versuchten Nötigung (§§ 240, 22, 23 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Zeugin T in 11 Fällen sind: - Facebook-Einträge vom 24.02.2011 ( „… Du fügst mich hinzu T… ich werde dich auf einem Flug sowas von fertig machen, wenn Du mich nicht wieder hinzufügst…“ ); - Facebook-Nachricht des Angeklagten vom 23.07.2011 an die Zeugin T6 ( „… wenn sie die Sache mit ihrem Freund nicht sofort beendet … ich werde diesen Hurensohn aufschlitzen lassen wie einen Fisch“ ); - Facebook-Nachricht des Angeklagten vom 23.08.2011 an die Zeugin T5 („…Ich schwöre bei meinen Leben, wenn T nicht mit diesem Hurensohn Schluss macht, ich bringe sie um egal wie lange es dauert, bis ich sie finde ….“) ; - Brief des Angeklagten, den die Eheleute T2+T3 am 23.08.2011 erhielten („… ich schwöre bei Gott, wenn T weiter mit diesem Typen auf Beziehung macht, wo sie mir noch erzählt hat, sie will keinen festen Freund haben, wenn sie fliegt, werde ich sie dafür bis zu meinem Tod fertig machen, und wenn es Jahre dauert., ich werde sie verfolgen und ihr ihr Leben zur Hölle machen…“); - Brief des Angeklagten, den die Eheleute T2+T3 im September 2011 erhielten („… was Du unterlassen wirst …“); - Brief des Angeklagten, den die Eheleute T2+T3 am 22.10.2011 erhielten („… Ich lasse T umbringen oder töte sie persönlich, wenn sie sich nicht sofort von U trennt…“) ; - Facebook-Nachrichten des Angeklagten von Anfang Dezember 2011 an die Zeugin T6 ( „… Ich warne Dich ein letztes Mal, trenne Dich oder Dein Blut oder das Deiner Mutter wird fließen…“ ); - Brief des Angeklagten aus Spanien an die Eheleuten T2+T3, den diese am 06.12.2011 erhielten („… Entschuldige Dich bei mit und trenne Dich sofort… Dein… andernfalls verspreche ich Dir, dass Dein Blut irgendwann dafür fließen wird oder das Deiner Eltern und zukünftiger Kinder, Du wirst in jedem Fall dafür bezahlen, was Du getan hast…!) ; - Brief des Angeklagten, den die Eheleuten T2+T3 am 05.01.2012 erhielten („… dass Du Dich bei mir entschuldigst, die Anzeige zurückziehst und mir mein Armband samt Anhänger zurückschickst, ansonsten wird Deiner Familie und Dir Schlimmeres passieren… Ich lege Dir hiermit symbolisch die Kugel auf die Brust, aber wenn ich nicht bis zum 07.01.2012 einen Anruf von Dir erhalten habe, in dem Du Dich angemessen entschuldigst …. jage ich Dir die nächste Kugel direkt in Deine verlogene Fresse…“ ); - Facebook-Nachricht an die Zeugin T8 vom 25.01.2012 („… T Du bist tot Hure … Ich mache Dein Elternhaus dem Erdboden gleich und werde Dir alles nehmen, was Dir etwas bedeutet. Du entschuldigst Dich bei mir und schickst mir mein Armband zurück oder Du bist dran…“ ); - Facebook-Nachricht des Angeklagten vom 03.03.2012 an den Zeugen U unter dem Namen „E4“ („… lass T wissen, wenn sie Morgen noch das Bild von Paris drinnen hat, wird ihre Familie noch schlimme Qualen durchleiden…“) . Anknüpfungspunkte der Verwirklichung des Straftatbestandes der Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) zum Nachteil des Zeugen T3 in 5 Fällen sind: - Facebook-Nachricht des Angeklagten vom 23.08.2011 an die Zeugin T5 („… ich lasse ihr Elternhaus niederbrennen…“) ; - Brief des Angeklagten, den die Eheleute T2+T3 am 22.10.2011 erhielten („… Ihre Immobilie steht heute nur noch nicht in Flammen … es ist nur eine Frage der Zeit…“ ); - am 24.09.2011 unter einem Stein auf der Treppenstufe des Elternhauses hinterlassene Nachricht des Angeklagten („… wenn T nicht sofort mit U Schluss macht, brennt in weniger als 2 Wochen ihr Haus nieder…“) ; - Brief des Angeklagten aus Spanien, den die Eheleuten Schulz am 06.12.2011 erhielten („… Dein Elternhaus brennt nieder, darauf kannst Du Dich verlassen und ich hoffe, dass Deine Eltern dabei beide ums Leben kommen …“) ; - Brief des Angeklagten, den die Eheleuten T2+T3 am 05.01.2012 erhielten („… ansonsten wird Deiner Familie Schlimmeres passieren…“) . Anknüpfungspunkte der Verwirklichung des Straftatbestandes der Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) zum Nachteil der Zeugin T2 in 6 Fällen sind: - Facebook-Nachricht des Angeklagten vom 23.08.2011 an die Zeugin T5 („… ich lasse ihr Elternhaus niederbrennen…“) ; - Brief des Angeklagten, den die Eheleute T2+T3 am 22.10.2011 erhielten („… Ihre Immobilie steht heute nur noch nicht in Flammen … es ist nur eine Frage der Zeit…“ ); - am 24.09.2011 unter einem Stein auf der Treppenstufe des Elternhauses hinterlassene Nachricht des Angeklagten („… wenn T nicht sofort mit U Schluss macht, brennt in weniger als 2 Wochen ihr Haus nieder…“) ; - Facebook-Nachrichten des Angeklagten von Anfang Dezember 2011 an die Zeugin T6 („… Ich warne Dich ein letztes Mal, trenne Dich, oder Dein Blut oder das Deiner Mutter wird fließen…“) ; - Brief des Angeklagten aus Spanien, den die Eheleuten Schulz am 06.12.2011 erhielten („… Dein Elternhaus brennt nieder, darauf kannst Du Dich verlassen und ich hoffe, dass Deine Eltern dabei beide ums Leben kommen …“) ; - Brief des Angeklagten, den die Eheleuten T2+T3 am 05.01.2012 erhielten („… ansonsten wird Deiner Familie Schlimmeres passieren…“ ). Anknüpfungspunkte der Verwirklichung des Straftatbestandes der Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) zum Nachteil des Zeugen U in 4 Fällen sind: - Facebook-Nachricht des Angeklagten vom 22.07.2011 an die Zeugin T5 („… ihren Freund werde ich häuten wie ein Lamm und danach wird er das Blei schmecken…“) ; - Facebook-Nachricht des Angeklagten vom 23.07.2011 an die Zeugin T6 („… werde ich seinen Kopf so oft gegen den Asphalt schlagen, bis er keinen Ton mehr von sich gibt…. ihren Freund zerlege ich wie einen Fisch…“) ; - Brief des Angeklagten an die Eheleute T2+T3, den diese am 22.10.2011 erhielten („… U ist tot…“) ; - Facebook-Nachricht des Angeklagten vom 03.03.2012 an den Zeugen U unter dem Namen „E4“ („… Ich werde Dich finden und ich töte Dich… und Deine Familie bekomme ich auch dafür, dass Du Hurensohn mein Mädchen angefasst hast, und wenn es das Letzte ist, was ich tue…“) . Ferner hat der Angeklagte jeweils zum Nachteil der Zeugen T, T2, T3 und U eine vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) verwirklicht. Nach den getroffenen Feststellungen liegt eine körperliche Misshandlung bzw. eine Gesundheitsschädigung der genannten Zeugen vor. Der tatbestandliche Erfolg des § 223 StGB in Form der körperlichen Misshandlung ist bei einer nicht nur unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens oder der körperlichen Unversehrtheit gegeben, wobei das körperliches Wohlbefinden der Zustand des Opfers, der vor der Einwirkung vorhanden war, ist und die erforderliche negative Beeinträchtigung im Einzelfall auch bei vorübergehenden somatischen und psycho-vegetativen Beschwerden gegeben sein kann (vgl. Fischer, aaO, § 223 Rn. 3 ff.). Körperliche Unversehrtheit ist der zum Zeitpunkt der Einwirkung bestehende Zustand körperlicher Integrität und somatischer Funktionsfähigkeit (Fischer, aaO, § 223 Rn. 5). Das festgestellte Verhalten des Angeklagten, das den Straftatbestand der Nachstellung erfüllt, stellt eine üble und unangemessene Behandlung dar. Infolge der durch den Angeklagten hervorgerufenen Belastungssituation wurde die Zeugin T nicht nur unerheblich in ihrem körperlichen Wohlbefinden beeinträchtigt. Sie erlitt eine kurze reaktive depressive Erkrankung aufgrund äußerer Belastung. Bei dem Zeugen U trat aufgrund der psychischen Belastung durch Somatisierung eine erhebliche Beeinträchtigung der Gesundheit infolge der Belastungssituation durch den Angeklagten ein. Kurzfristig wurde auch die Gesundheit des Zeugen T3 erheblich beeinträchtig; dieser litt infolge der akuten Belastungssituation durch das Verhalten des Angeklagten unter konkreten Ängsten als zeitlich begrenzte Reaktion. Die Zeugin T2 erlitt infolge der durch den Angeklagten hervorgerufenen Belastungssituation ebenfalls eine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung. Aufgrund der ständigen Bedrohung durch den Angeklagten kam es bei ihr zu einer deutlich längerfristigen Anpassungsstörung, wenngleich diese nicht allein durch die Aktivitäten des Angeklagten hervorgerufen, jedoch wesentlich gesteigert wurde. Der Angeklagte nahm die durch sein Verhalten verursachten Auswirkungen auf das körperliche Wohlbefinden bzw. die körperliche Unversehrtheit der genannten Zeugen zumindest billigend in Kauf. Darüber hinaus hat der Angeklagte durch sein festgestelltes Verhalten am 21.08.2011 eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) begangen, indem er am Haus der Zeugen T2 und T3 in C2 die Fensterscheibe des Küchenfensters mit einem Stein sowie die Heckscheibe des vor dem Haus abgestellten Pkw der Eheleute T2+T3 einschlug. Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig. Bei Tatbegehung war seine Schuldfähigkeit erheblich eingeschränkt, § 21 StGB. Aufgrund der krankhaften narzisstische Persönlichkeitsstörung mit emotionaler und konsekutiver Verhaltensinstabilität war zwar nicht die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen eingeschränkt, jedoch war seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich eingeschränkt. Konkurrenzen: Zwischen an sich selbstständigen Delikten kann durch ein weiteres Delikt Tateinheit hergestellt werden, wenn dieses weitere Delikt mit den anderen Straftatbeständen jeweils ideell konkurriert und zumindest mit einem der verbundenen Delikte eine annähernde Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (BGH, aaO, Rn. 30; vgl. auch Fischer, aaO, § 238 Rn. 39 mwN). Nach diesen Grundsätzen verklammert vorliegend die Nachstellung die von dem Angeklagten – zum Zwecke der Nachstellung begangenen – weiter verwirklichten Delikte der versuchten Nötigung zum Nachteil der Zeugin T in 11 Fällen, der Bedrohung zum Nachteil des Zeugen T3 in 5 Fällen, der Bedrohung zum Nachteil der Zeugin T2 in 6 Fällen, der Bedrohung zum Nachteil des Zeugen U in 4 Fällen, der jeweils vorsätzlichen Körperverletzung zum Nachteil der Zeugen T, T2, T3 und U und der Sachbeschädigung, so dass insgesamt Tateinheit gegeben ist. V. Strafzumessung Bei der Strafzumessung hat sich die Kammer unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 46 StGB im Wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen: Verletzt der Täter ‑ wie vorliegend ‑ mit derselben Handlung mehrere Strafgesetze, § 52 Abs. 1 StGB, wird die Strafe gem. § 52 Abs. 2 StGB nach dem Gesetz bestimmt, welches die schwerste Strafe androht. Für Körperverletzung sieht das Gesetz gemäß § 223 StGB einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren vor; dieses Strafgesetz droht nach § 52 Abs. 2 S. 1 StGB vorliegend abstrakt die schwerste Strafe an. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer erheblich berücksichtigt, dass er ein Geständnis abgelegt hat, das verfahrensabkürzend gewirkt hat. Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung gegenüber der Zeugin T2 für sein Verhalten entschuldigt hat; der Angeklagte hat zu diesem Zeitpunkt Einsicht und Reue geäußert. Zu seinen Gunsten hat die Kammer darüber hinaus berücksichtigt, dass er im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Die Kammer hat ferner zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass er sich durch die verbüßte Untersuchungshaft sichtbar beeindruckt gezeigt und besonders haftempfindlich ist. Zu Lasten des Angeklagten wirkten jedoch der lange Tatzeitraum und die gesundheitlichen Folgen der Tat für die Geschädigten. Nicht strafschärfend wirkten sich hingegen die hohe verbale Aggressivität und die permanenten Bedrohungen der Geschädigten mit dem Tode aus, da dies gerade Ausfluss der krankhaften Persönlichkeitsstörung des Angeklagten ist. Daher wurden auch die Vorstrafen nicht strafschärfend berücksichtigt. Strafschärfend hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass der Angeklagte eine Vielzahl an Strafgesetzen verletzt hat. Die Kammer hat von der Strafrahmenverschiebung gem. §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht. Der Strafrahmen reicht hier somit von Geldstrafe bis zu 3 Jahren 9 Monaten Freiheitsstrafe. Unter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hält die Kammer daher eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten für tat- und schuldangemessen und zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich. Die Vollstreckung der Strafe konnte indes nicht zur Bewährung ausgesetzt werden. Besondere Umstände, die eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen, liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten nicht vor (§ 56 Abs. 2 StGB). Die Bedeutung der zuvor im Einzelnen geschilderten Strafmilderungsgründe in ihrer Gesamtheit ist dabei nicht verkannt worden. Die Kammer hat berücksichtigt, dass eine günstige Sozialprognose ein bedeutsamer Gesichtspunkt für die Beurteilung des Vorliegens oder Fehlens „besonderer Umstände“ sein kann. Indes konnte die Kammer keine günstige Sozialprognose treffen. Der Angeklagte hat sich zwar – nicht zuletzt unter dem Eindruck der erlittenen Untersuchungshaft – mit seiner Tat auseinandergesetzt, jedoch geht die Kammer davon aus, dass alleine die Verurteilung dem Angeklagten nicht als solch ausreichende Warnung dient, dass es nicht der Einwirkung des Strafvollzuges bedarf, um den Angeklagten künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Soweit der Sachverständige M3 die Sozialprognose mit positiven Tendenzen beschrieben und die Legalprognose kurz- und mittelfristig als eher positiv eingeschätzt hat, vermag die Kammer diesem nicht zu folgen. Der Sachverständige hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die abzuurteilenden Straftaten sich auf eine bestimmte Person und deren unmittelbares soziales Umfeld bezogen haben und entsprechende Kontakte gegenwärtig als beendet geschildert worden seien. Bei der abzuurteilenden Tat handele es sich um eine beziehungsorientierte Tat. Nach dem Eindruck des Sachverständigen sei es in der Hauptverhandlung zu einem „Erwachen“ des Angeklagten gekommen; insbesondere habe der Angeklagte erklärt, er habe erkannt, dass er Grenzen überschritten habe und habe sich um eine ambulante Therapie bemüht, wozu es aufgrund der Untersuchungshaft jedoch nicht mehr gekommen sei. Indes ist die Kammer – unter Berücksichtigung der sachverständigen Ausführungen – der Auffassung, dass die „Beziehung zu T“ bzw. das „Thema T“ für den Angeklagten zum derzeitigen Zeitpunkt gerade nicht beendet ist und es erst einer weiteren Auseinandersetzung im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung bedarf. Insbesondere zeigte sich im Verhalten des Angeklagten ein deutlicher Unterschied während der Vernehmung der Zeugin T gegenüber seinem Verhalten an den anderen Verhandlungstagen. Während der Angeklagte der Zeugin T2 gegenüber eine Entschuldigung aussprach, wirkte er bei Vernehmung der Zeugin T herablassend und deutlich persönlich verletzt. Dies war bereits zu einem Zeitpunkt der Fall, als die Zeugin noch nicht geäußert hatte, dass der Angeklagte eine etwaige Entschuldigung ohnehin nicht ernst meine und er sein Verhalten überhaupt nicht bereue. Der Angeklagte ist nach dem Eindruck der Kammer derzeit auch nicht krankheitseinsichtig. Die Kammer hat zwar wahrgenommen, dass der Angeklagte Einsicht und Reue geäußert hat. Jedoch ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte – ohne Therapie – in Zukunft auch entsprechend handeln wird. Vielmehr hat auch der Sachverständige die Nachfrage der Kammer, ob aus sachverständiger Sicht das Gleiche wieder passieren würde, wenn die beim Angeklagten bestehende Störung nicht behandelt würde, dahingehend beantwortet, dass er dies aufgrund der pathologischen Dynamik befürchte. Mithin liegt es nach Ansicht der Kammer auf der Hand, dass der Angeklagte ohne Einwirkung des Strafvollzuges sich nicht hinreichend mit seiner Tat auseinandersetzt, freiwillig die erforderliche langfristige psychotherapeutische Behandlung beginnt und durchhält und so künftig keine weiteren Straftaten begeht. Die Kammer erachtet es als viel wahrscheinlicher, dass der Angeklagte ohne Einwirkung des Strafvollzuges mit der Begehung von Straftaten wie den abgeurteilten zu Lasten der Zeugin T und deren sozialen Umfeld fortfährt oder aufgrund zukünftig ähnlich erlebter Situationen entsprechend zu Lasten anderer Personen begehen würde. VI. Maßregel der Besserung und Sicherung Neben der Verhängung der vorgenannten Freiheitsstrafe war die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB anzuordnen. Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist (§ 63 StGB). Eine Maßregel der Besserung und Sicherung darf indes nicht angeordnet werden, wenn sie zur Bedeutung der vom Täter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr außer Verhältnis steht (§ 62 StGB). Unter Berücksichtigung des mündlich erstatteten Gutachtens des Sachverständigen M3 sind vorliegend – auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit – die Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB gegeben. Der Angeklagte hat mit der der Verurteilung zugrunde liegenden Tat – wie festgestellt und weiter ausgeführt – eine rechtswidrige Tat (im Sinne des § 11 Nr. 5 StGB) im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit begangen (sog. Anlasstat). Die abgeurteilte Tat gibt – nach umfassender Würdigung der Person des Angeklagten, seines Vorlebens und der Symptomtat – Anlass für die Anordnung nach § 63 StGB. Der Angeklagte hat im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit über einen Zeitraum von mehr als 9 Monaten der Zeugin T nachgestellt, wobei sich das strafbare Verhalten auf weitere Personen ausgeweitet hat und 4 Personen Gesundheitsschädigungen erlitten haben. Die Zeugin T hat dadurch zudem ihre Arbeitsstelle verloren; die psychische Erkrankung der Zeugin T2 hat sich durch die vom Angeklagten hervorgerufene Belastungssituation erheblich verschlechtert. Die zur Zeit der Tat bestehende Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit beruht zudem auf einem länger andauernden krankhaften Zustand im Sinne des § 63 StGB. Nach den Ausführungen des Sachverständigen M3 handelt es sich – wie bereits unter Ziff. III ausgeführt wurde – bei der von ihm diagnostizierten Persönlichkeitsstörung des Typs Borderline mit Krankheitswert um einen nicht nur vorübergehenden, sondern überdauerenden Defekt vom Schweregrad einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ im Sinne des § 20 StGB, wobei der Angeklagte aufgrund dieser Störung im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit handelte. Auf die oben unter Ziff. III wiedergegebenen gutachterlichen Ausführungen wird verwiesen. In Bezug auf die Frage der Anordnung einer Maßregel nach § 63 StGB hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Eingangskriterien für eine solche Maßnahme aus gutachterlicher Sicht gegeben seien. Die Kammer hat den Sachverständigen hierzu ergänzend befragt. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung für sich allein den für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB vorausgesetzten Zustand zumindest erheblich verminderter Schuldfähigkeit noch nicht belegt. Dieser setzt vielmehr regelmäßig voraus, dass der Täter aus einem mehr oder weniger unwiderstehlichen Zwang heraus gehandelt hat. Die Persönlichkeitsstörung muss ihrem Gewicht nach einer krankhaften seelischen Störung gleichkommen und Symptome aufweisen, die in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen stören, belasten oder einengen (BGH, Beschl. v. 25.02.2003 – 4 StR 30/03, NstZ-RR 2003, 165; Fortführung von BGH, Beschl. v. 17.10.2001 – 3 StR 373/01, NStZ 2002, 142; mit Verweis auf BGHSt 42, 385 mwN sowie BGH, NStZ 2009, 258). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Gemessen an vorgenannten Kriterien liegt bei einer Ganzheitsbetrachtung beim Angeklagten eine dauerhafte, nicht nur vorübergehende und derzeit noch fortbestehende Disposition im Sinne des § 63 StGB vor. Auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner festgestellten Lebensgeschichte bzw. Lebensumstände und deren Veränderung durch die Persönlichkeitsstörung sowie seines Verhaltens als auch der Anlasstat als solcher nimmt die Kammer insbesondere auch das Vorliegen eines starken, nicht unwiderstehlichen Zwangs im oben genannten Sinne an. Der Sachverständige hat – dazu befragt, ob ein „zwanghaftes Handeln“ vorliege – ausgeführt, dass Gedankenzwang und Gedankeneinengung in diese Richtung wiesen, jedoch nicht von einem Zwang im klassischen (medizinischen) Sinne geredet werden könne; hervorzuheben sei jedoch die „entsetzlich ungesteuerte Impulsivität und Aggressivität, die sich wiederholt durchgesetzt habe“. Dies führt bei einer Ganzheitsbetrachtung zur Überzeugung der Kammer zur Annahme eines starken, aber nicht unwiderstehlichen Zwangs im oben genannten Sinne: Das Handeln des Angeklagten, war von dem Ziel bestimmt, mit der Zeugin T in Kontakt zu treten, zu der er eine tiefe emotionale Bindung aufgebaut und mit der er „sich zu einer Einheit verschmolzen“ gefühlt hatte. Das gesamte Handeln, das nach Kontaktabbruch seitens der Zeugin in ein Vernichtungsbedürfnis (auch in Bezug auf der Zeugin nahestehende Personen) umschlug, ging über einen langen Zeitraum und war von dem Muster „Aktion und Reaktion“ sowie einer stetigen Steigerung in Zeitablauf und Intensität geprägt, was vorliegend ebenfalls das Zwanghafte beschreibt. Erheblichere Drohungen begannen, nachdem die Zeugin T eine feste partnerschaftliche Beziehung zu dem Zeugen U eingegangen war und dem Angeklagten dies offenbart hatte. Der Angeklagte erfuhr davon, dass die Zeugin T Strafanzeige wegen „Stalking“ gestellt hatte, worauf wiederum die festgestellten Reaktionen erfolgten. Auf die „Nicht-Reaktion“ durch T bzw. U reagierte der Angeklagte mit einer deutlichen Steigerung seiner herabsetzenden und bedrohenden Verhaltensweisen. Ferner weitete der Angeklagte die Bedrohung auf die Eltern der Zeugin T aus. Am 21.08. 2011 beließ er es nicht mehr bei verbalen Äußerungen, sondern beging am Haus und Pkw der Eltern der Zeugin T eine Sachbeschädigung. Als Reaktion auf die Gefährderansprache am 26.08.2011 folgten Beleidigungen der PHK`in T4. Als sich die Zeugen T und U anwaltlicher Hilfe durch Rechtsanwalt E2 bedienten, richtete sich das aggressive und bedrohende Verhalten des Angeklagten auch gegen Rechtsanwalt E2. Zudem steigerten sich die Bedrohungen dahingehend, dass der Angeklagte mitteilte, sich „scharfe Waffen“ besorgt zu haben. Auch auf die vom Amtsgericht Tempelhof und Amtsgericht Kamen erlassenen einstweiligen Verfügungen vom 15.09.2011 bzw. 26.09.2011 reagierte der Angeklagte. Am 24.09.2011 verursachte er Farbschmierereien vor dem Elternhaus der Zeugin T und hinterließ eine Nachricht, dass er das Elternhaus niederbrennen werde, wenn T sich nicht bei ihm entschuldigen und sich von U trennen werde. An das Amtsgericht Kamen wandte ich der Angeklagte mit der Nachricht, dass es ihn nicht interessiere, was bei Gericht gegen ihn erwirkt werde. Der Angeklagte brachte zum Ausdruck, dass ihn auch Polizei und Justiz nicht von der Fortsetzung seines Verhaltens würden abbringen können. Nach der Unterbringung in der T7-Klinik am 25.10.2011 flüchtete er am 29.10.2011 aus dieser und brach nach zunächst freiwilliger Rückkehr die weitere (auch medikamentöse) Behandlung ab. Das Verhalten dauerte schließlich bis zur vorläufigen Festnahme des Angeklagten im März 2012 an. Unter Berücksichtigung der oben unter Ziff. III wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen ist die Kammer in einer Gesamtschau auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Entwicklung, der Tatvorgeschichte, dem unmittelbaren Anlass, der Tatausführung und des Verhaltens des Angeklagten danach zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem Angeklagten eine schwere, ausgeprägte Persönlichkeitsstörung vorliegt, die bei ihm im Alltag, außerhalb der angeklagten Tat, bereits zu Einschränkungen des beruflichen und sozialen Handlungsvermögens geführt hat. Die Persönlichkeitsstörung hat in ihrer Gesamtheit das Leben des Angeklagten vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie eine krankhaften seelischen Störung gestört, belastet und eingeengt. Dies belegen insbesondere die festgestellten Auffälligkeiten im Lebenslauf des Angeklagten, die der Sachverständige hervorgehoben hat. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass § 63 StGB grundsätzlich nicht anwendbar ist, wenn die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht allein durch einen länger andauernden Defekt herbeigeführt wurde, sondern letztlich durch Genuss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 63 Rn. 12a mwN). Der festgestellte Suchtmittelmissbrauch steht der Anwendung des § 63 StGB vorliegend nicht entgegen. Insoweit hat der Sachverständige – wie oben bereits dargestellt wurde – ausgeführt, aus welchen Gründen der vermehrte Suchtmittelkonsum typisch für Borderliner ist. Der Alkohol- und Drogenkonsum habe vorliegend die Impulsivität und das fremdaggressive Verhalten (nur) verstärkt. Soweit der Sachverständige den Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten als stark missbräuchlich bewertet, jedoch keine Abhängigkeit im Sinne eines ICD-10-Standards festgestellt hat (s.o.), misst der Sachverständige dem Suchtmittelmissbrauch auch (noch) keine solche Bedeutung zu, die einen Hang im Sinne des § 64 StGB, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, begründen würde. Auch den insoweit gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer aufgrund eigener Plausibilitätserwägungen an. Ferner ist zum jetzigen Zeitpunkt auch eine Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit im Sinne des § 63 StGB gegeben. Nach einer Gesamtwürdigung des Angeklagten und der Anlasstat (als Symptomtat) bejaht die Kammer eine höhere, jedenfalls über die bloße Möglichkeit hinausreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte in Zukunft infolge seines Zustandes weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Das bisher gezeigte Verhalten (Anlasstat) sieht die Kammer als erhebliche rechtswidrige Tat an, die bei einem Fortgang mit hoher Wahrscheinlichkeit zu dauerhaften Erkrankungen der betroffenen 4 Personen führen würde, die sich voraussichtlich auch noch verstärken würden. Es handelt sich bereits jetzt um schwere Störungen des Rechtsfriedens, die zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen. Aufgrund seines derzeitigen Ist-Zustandes – die Persönlichkeitsstörung ist (noch) nicht behandelt – sind von dem Angeklagten in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Taten dieser Art zu erwarten; sei es, dass der Angeklagte weiterhin der Zeugin T nachstellt oder aber eine neue Bezugsperson gleicher Art findet und das Geschehene sich insoweit entsprechend wiederholt. Zudem erachtet es die Kammer nicht nur für wahrscheinlich, dass der Angeklagte Taten im bisher gezeigten Ausmaß begehen könnte, vielmehr steht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit (mehr als möglich) zu befürchten, dass es zu weiteren Eskalationen kommen könnte. Der Sachverständige M3 hat in diesem Zusammenhang zunächst ausgeführt, dass das tatsächliche Bestehen einer Erkrankung bei dem Angeklagten erst im Zusammenhang mit dem vorliegenden Strafverfahren deutlich geworden sei. Erste Behandlungsversuche seien in dem Sinne positiv gewesen als seitens der T7-Klinik eine Gesprächsmöglichkeit mit dem Angeklagten dokumentiert sei, Behandlungsstrategien entwickelt worden seien und der Angeklagte auf die angeordnete Medikation auch positiv reagiert habe. Weiterhin positiv sei, dass der Angeklagte selbst ab einem gewissen Zeitpunkt im Geschehen der zurückliegenden Monate eingesehen habe, dass er therapeutische Hilfe benötige und sich um eine ambulante Psychotherapie in Berlin bemüht habe. Eine derartige Therapie erachtet der Sachverständige für begrüßenswert, er hat jedoch zugleich darauf hingewiesen, dass eine solche mehrjährig angelegt den Angeklagten in seinem normalen Lebensumfeld mit den dort eintretenden positiven und möglicherweise negativen Lebensereignissen begleiten, beraten und stabilisieren könne. Die Sozialprognose hat der Sachverständige mit positiven Tendenzen beschrieben, die Legalprognose kurz- und mittelfristig als eher positiv eingeschätzt. Bei der abzuurteilenden Tat handele es sich um eine beziehungsorientierte Tat; die Straftaten hätten sich auf eine bestimmte Person und deren unmittelbares soziales Umfeld bezogen, entsprechende Kontakte erachte er gegenwärtig jedoch als beendet. Auf Nachfrage der Kammer hat der Sachverständige sodann ausgeführt, dass seine Prognosebegründung einen deutlichen therapeutischen Ansatz habe. Er habe sich die Frage gestellt, ob eine Maßnahme nach § 63 StGB aus therapeutischer Sicht angezeigt sei. Eine Borderline-Erkrankung könne therapiert werden, wofür in der Regel eine langjährige begleitende Therapie erforderlich sei, die grundsätzlich außerhalb des Maßregelvollzuges erfolgen könne. Nach seinem Eindruck sei es in der Hauptverhandlung zu einem „Erwachen“ des Angeklagten gekommen; insbesondere habe der Angeklagte erklärt, er habe erkannt, dass er Grenzen überschritten und sich um eine ambulante Therapie bemüht habe, wozu es aufgrund der stattgehabten Untersuchungshaft jedoch nicht mehr gekommen sei. Indes ist die Kammer – wie bereits oben ausgeführt wurde – der Auffassung, dass die „Beziehung zu T“ bzw. das „Thema T“ für den Angeklagten zum derzeitigen Zeitpunkt gerade nicht beendet ist und es erst einer weiteren Auseinandersetzung im Rahmen einer psychotherapeutischen Behandlung bedarf. Der Angeklagte ist nach dem Eindruck der Kammer derzeit auch nicht krankheitseinsichtig. Die Kammer hat zwar wahrgenommen, dass der Angeklagte Einsicht und Reue geäußert hat. Jedoch ist die Kammer nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte – ohne Therapie – in Zukunft auch entsprechend handeln wird. Vielmehr hat auch der Sachverständige die Nachfrage der Kammer, ob aus sachverständiger Sicht das Gleiche wieder passieren würde, wenn die beim Angeklagten bestehende Störung nicht behandelt würde, dahingehend beantwortet, dass er dies aufgrund der pathologischen Dynamik befürchte. Zudem sei das Verhalten des Angeklagten von einer Wechselhaftigkeit geprägt, sodass man nie sicher sagen könne, wann die „nächste Welle“ komme. Es sei zudem zu erwarten, dass der Angeklagte sich gegen eine Therapie sperren werde, solange er eine solche nicht selbst für erforderlich erachte. Der Sachverständige hat ergänzend ausgeführt, dass er (allein) aus therapeutischer Sicht eine Behandlung im normalen Lebensumfeld – d.h. außerhalb des Maßregelvollzuges – befürworte, um die Kompetenzen des Angeklagten im sozialen Umfeld zu verbessern. Danach befragt, ob es aus sachverständiger Sicht auch in Bezug auf andere Personen zu einem gleich gelagerten Verhalten wie bei dem der abzuurteilenden Tat kommen könne, hat der Sachverständige ausgeführt, dass das grundsätzliche Problem weiterhin bestehe, sodass eine solche Entwicklung wie die vorliegende bei Auftreten einer ähnlichen Situation grundsätzlich möglich sei. Wenn der Angeklagte unbehandelt bleibe, könne sich das Problem wiederholen. Grundsätzlich erachte er es auch für möglich, dass es zu einer Steigerung der Verhaltensweisen und auch zu einer leichten Gewalttätigkeit (z. B. Schlagen) kommen könne, wobei er den Bereich der Tötungsdelikte nicht für einschlägig halte. Unter Berücksichtigung insbesondere der pathologischen Dynamik des Verhaltens des Angeklagten, der Lebensumstände, die den Anstoß für die Anlasstat gegeben haben, sowie des Fortbestehens der (unbehandelten) Erkrankung des Angeklagten erachtet die Kammer es bei eigenständiger Überprüfung der sachverständigen Ausführungen bei Gesamtwürdigung daher für recht wahrscheinlich, dass der Angeklagte in Zukunft seine Tat fortführt oder / und die Tat sich in ähnlicher Weise wiederholen könnte und damit die hohe Wahrscheinlichkeit neuerlicher schwerer Störungen des Rechtsfriedens besteht. Die Kammer nimmt hierbei eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades im Sinne des § 63 StGB an. Der Angeklagte ist nach wie vor gefährlich für die Allgemeinheit. Angesichts dessen kann die vom Angeklagten gegenwärtig noch ausgehende Gefahr nur durch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und dem Vollzug dieser Maßregel ausreichend begegnet werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt, da die Anlasstat schwerwiegender Art ist und zumindest vergleichbare weitere Straftaten von dem Angeklagten drohen. VII. Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1 StPO.