Urteil
5 O 24/11
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs, soweit sie den Fahrzeugbrief und die relevanten Verträge vorlegt und der Beklagte Eigentum lediglich mit Nichtwissen bestreitet.
• Die Klägerin kann Herausgabe des Fahrzeugs nach § 985 BGB verlangen; ist die Herausgabe nachträglich objektiv unmöglich geworden, kann der Beklagte wegen Vertretung der Unmöglichkeit auf Schadensersatz nach §§ 989, 990 BGB in Anspruch genommen werden.
• Bei Schadensersatz wegen Vorenthaltung ist die Umsatzsteuer nur insoweit zu ersetzen, wie sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Entscheidungsgründe
Herausgabeanspruch und Schadensersatz bei Vorenthaltung eines geleasten Fahrzeugs • Die Klägerin ist Eigentümerin des Fahrzeugs, soweit sie den Fahrzeugbrief und die relevanten Verträge vorlegt und der Beklagte Eigentum lediglich mit Nichtwissen bestreitet. • Die Klägerin kann Herausgabe des Fahrzeugs nach § 985 BGB verlangen; ist die Herausgabe nachträglich objektiv unmöglich geworden, kann der Beklagte wegen Vertretung der Unmöglichkeit auf Schadensersatz nach §§ 989, 990 BGB in Anspruch genommen werden. • Bei Schadensersatz wegen Vorenthaltung ist die Umsatzsteuer nur insoweit zu ersetzen, wie sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, erwarb das Fahrzeug und überließ es per Mietkaufvertrag der Firma I, wobei der Fahrzeugbrief bis Ablauf der Mietzeit bei der Klägerin verblieb. Die Klägerin kündigte den Mietkaufvertrag wegen Zahlungsrückstandes und forderte Herausgabe des Fahrzeugs. Der Beklagte erlangte im März 2010 Besitz am Fahrzeug; die Klägerin mahnte ihn schriftlich zur Herausgabe und machte ihr Eigentum geltend. Der Beklagte bestritt das Eigentum mit Nichtwissen und behauptete, das Fahrzeug gekauft und eine Anzahlung geleistet zu haben; er gab es nicht heraus und verlor nach eigenen Angaben später den Besitz, als die Firma I das Fahrzeug mit einem Zweitschlüssel an sich nahm. Die Klägerin begehrt Herausgabe oder, ersatzweise, Zahlung eines Geldbetrags; das Gericht holte ein Sachverständigengutachten zum Fahrzeugwert ein. • Die Klägerin hat durch Vorlage des Fahrzeugbriefs, des Kaufvertrags mit der Voreigentümerin und des Mietkaufvertrags substantiiert dargelegt, dass sie Eigentümerin ist; das Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen ist nicht ausreichend (§ 985 BGB). • Die Herausgabe ist nach § 985 BGB zu verlangen; ob der Beklagte zum Zeitpunkt der letzten Verhandlung noch Besitzer war, kann dahinstehen. Ergibt sich eine nachträgliche Unmöglichkeit der Herausgabe und hat der Beklagte diese zu vertreten, kann er nach §§ 989, 990 BGB schadensersatzpflichtig sein. • Der Beklagte war spätestens mit Zugang des Schreibens der Klägerin vom 12.10.2010 bösgläubig hinsichtlich eines etwaigen gutgläubigen Erwerbs und hat einen möglichen Besitzverlust zu vertreten, weil er das Fahrzeug trotz Kenntnis eines Zweitschlüssels ungesichert auf einem öffentlichen Parkplatz abstellte und nicht den vollständigen Kaufpreis bezahlt hatte. • Ein von der Firma I abgeleitetes Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB steht dem Beklagten nicht zu, da der Mietkaufvertrag 2010 gekündigt war. • Zur Herausgabe wird dem Beklagten eine Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft (§ 283 Abs.1 i.V.m. § 255 Abs.1 ZPO) gesetzt; wird die Herausgabe nicht möglich, ist ein schadensersatzfähiger Betrag zu titulieren. • Der zu titulierende Schadensersatz bemisst sich nach dem Sachverständigengutachten: der beachtete Fahrzeugwert beträgt 21.150,00 € einschließlich Umsatzsteuer, wobei die Umsatzsteuer nur zu ersetzen ist, wenn sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs.2 S.2 BGB); somit ist der ersatzfähige Nettobetrag 17.773,11 €. • Nebenentscheidungen zu Kosten und Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 92 Abs.1, 709 ZPO. Die Klage ist insoweit begründet, als der Beklagte zur Herausgabe des PKW VW T5 Multivan an die Klägerin verurteilt wird; hierfür ist ihm eine Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft zu setzen. Kommt der Beklagte der Herausgabepflicht nicht nach, hat er an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 17.773,11 € zu zahlen, da die Klägerin Eigentümerin ist und der Beklagte einen etwaigen Besitzverlust zu vertreten hat. Die Klage ist im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 17 % und der Beklagte zu 83 %; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.