Urteil
17 S 55/12
LG DORTMUND, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wohnungsabschlusstüren, die zu Laubengängen führen, sind nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum.
• Eine Regelung der Gemeinschaftsordnung, die solche Türen dem Sondereigentum zuordnet, ist nichtig.
• Die Wohnungseigentümerversammlung ist befugt, durch Beschluss verbindliche Gestaltungsmerkmale für diese Türen festzulegen.
• Eine einheitliche Gestaltung der Türen kann der ordnungsgemäßen Verwaltung dienen, wenn sie dem Interesse aller Wohnungseigentümer dient.
Entscheidungsgründe
Wohnungsabschlusstüren zu Laubengängen sind Gemeinschaftseigentum; Beschluss über einheitliche Gestaltung zulässig • Wohnungsabschlusstüren, die zu Laubengängen führen, sind nach § 5 Abs. 2 WEG zwingend Gemeinschaftseigentum. • Eine Regelung der Gemeinschaftsordnung, die solche Türen dem Sondereigentum zuordnet, ist nichtig. • Die Wohnungseigentümerversammlung ist befugt, durch Beschluss verbindliche Gestaltungsmerkmale für diese Türen festzulegen. • Eine einheitliche Gestaltung der Türen kann der ordnungsgemäßen Verwaltung dienen, wenn sie dem Interesse aller Wohnungseigentümer dient. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung vom 15.06.2011 zu TOP 8, der Farbe, Material, Glas und Größe neu einzubauender Wohnungsabschlusstüren verbindlich regelt. Die Gemeinschaftsordnung bezeichnete die ‚Türen zum Treppenhaus‘ als Sondereigentum; die Klägerin stützte ihren Antrag auf diese Zuordnung. Die Beklagten verteidigten den Beschluss und rügten, die Gemeinschaftsordnungs-Zuordnung sei unwirksam, weil solche Türen zwingend Gemeinschaftseigentum seien, sodass die Versammlung zuständig gewesen sei. Das Amtsgericht gab der Klage statt und erklärte den Beschluss für nichtig. Die Beklagten legten Berufung ein und rügten, das Amtsgericht habe die Unwirksamkeit der Sondereigentumszuordnung nicht erkannt. Die Kammer setzte sich mit Kontroversen der Rechtsprechung und Literatur auseinander und führte mündliche Verhandlungen durch. • Anfangs stellte die Kammer übereinstimmend fest, dass es um die zu Laubengängen führenden Wohnungstüren geht, bezeichnet als ‚Wohnungsabschlusstüren‘. • Nach § 5 Abs. 2 WEG stehen Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind oder dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen, zwingend im Gemeinschaftseigentum. • Wohnungsabschlusstüren zu Laubengängen grenzen das Sondereigentum ab, stellen die Abgeschlossenheit der Wohnung her und sind von außen sichtbar; sie dienen damit dem gemeinschaftlichen Gebrauch und der Sicherheit des Gebäudes. • Daher verstößt die in § 3 der Gemeinschaftsordnung getroffene Zuordnung dieser Türen zum Sondereigentum gegen § 5 Abs. 2 WEG und ist nichtig. • Soweit in der Literatur und Rechtsprechung eine abweichende Auffassung vertreten wird, folgt die Kammer dieser nicht, weil die genannten Türen regelmäßig gemeinschaftliche Funktionen erfüllen. • Die Nichtigkeit der Sondereigentumszuordnung macht die Wohnungseigentümerversammlung zuständig; der angefochtene Beschluss zu einheitlicher Gestaltung fällt in die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums und ist nicht nichtig. • Eine einheitliche Gestaltung entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie dem Interesse aller Eigentümer dient und geeignet sowie angemessen ist; hier war ursprünglich ein einheitlicher Gesamteindruck vorhanden, den der Beschluss bewahren will. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Amtsgerichts-Urteil wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Wohnungstüren zu den Laubengängen gehören nach § 5 Abs. 2 WEG zum Gemeinschaftseigentum, die Zuweisung zum Sondereigentum in der Gemeinschaftsordnung ist nichtig. Folglich war die Wohnungseigentümerversammlung zuständig, durch Beschluss einheitliche Gestaltungsmerkmale für diese Türen festzulegen. Der angefochtene Beschluss entspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung und ist daher wirksam. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde zugelassen.