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Urteil

4 S 97/11

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine erfüllungshalber vorgenommene Abtretung von Mietwagenansprüchen ist zulässig und nicht wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig. • Der Tatrichter darf bei der Schätzung nach § 287 ZPO den Schwacke-Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage verwenden; die Tabelle des Fraunhofer IAO ist ebenfalls zulässig, begründet hier aber keinen Vorzug. • Zeitlich nachträglich recherchierte Internet-Screenshots und pauschale Online-Angebots-Collagen genügen nicht, um die Schätzgrundlage zu erschüttern; sie sind meist unsubstantiiert und nicht überprüfbar. • Bei Unfallersatzanmietungen ist ein pauschaler Risikoaufschlag von 20% auf den Normaltarif zur Abgeltung unfallbedingter Nebenleistungen gerechtfertigt. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Aktivlegitimation des Forderungsinhabers substantiiert vorgetragen und nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit von Abtretung und Anwendung des Schwacke‑Automietpreisspiegels bei Mietwagenkosten • Eine erfüllungshalber vorgenommene Abtretung von Mietwagenansprüchen ist zulässig und nicht wegen Verstoßes gegen das RDG nichtig. • Der Tatrichter darf bei der Schätzung nach § 287 ZPO den Schwacke-Automietpreisspiegel als geeignete Schätzgrundlage verwenden; die Tabelle des Fraunhofer IAO ist ebenfalls zulässig, begründet hier aber keinen Vorzug. • Zeitlich nachträglich recherchierte Internet-Screenshots und pauschale Online-Angebots-Collagen genügen nicht, um die Schätzgrundlage zu erschüttern; sie sind meist unsubstantiiert und nicht überprüfbar. • Bei Unfallersatzanmietungen ist ein pauschaler Risikoaufschlag von 20% auf den Normaltarif zur Abgeltung unfallbedingter Nebenleistungen gerechtfertigt. • Vorgerichtliche Anwaltskosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn die Aktivlegitimation des Forderungsinhabers substantiiert vorgetragen und nachgewiesen ist. Die Klägerin, eine Autovermietung, machte nach Abtretung der Ansprüche der Geschädigten aus einem Verkehrsunfall Mietwagenkosten für den Zeitraum 08.10.2010 bis 15.10.2010 geltend. Die Beklagte (Haftpflichtversicherung) zahlte vorgerichtlich 426,00 € und bestritt die Höhe der weiteren Forderung mit Verweis auf Marktuntersuchungen (Fraunhofer). Die Klägerin forderte 897,43 € nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten; sie stützte sich auf eine Schadensschätzung nach dem Schwacke-Automietpreisspiegel. Die Beklagte hielt die Abtretung für unwirksam und legte stattdessen Internetangebote dreier großer Vermieter vor, um geringere Preise zu belegen. Das Amtsgericht gab der Klage größtenteils statt; in der Berufung blieb die Beklagte nur mit dem Einwand gegen vorgerichtliche Anwaltskosten erfolgreich. • Aktivlegitimation: Die Klägerin ist aktivlegitimiert; die erfüllungshalber vorgenommene Abtretung der Mietwagenforderung ist nicht wegen RDG-Verstoßes nach § 134 BGB nichtig, da keine fremde Rechtsbesorgung und kein geschäftsmäßiges Inkasso vorliegt. • Schätzgrundlage: Der Tatrichter hat bei § 287 ZPO einen weiten Ermessensspielraum. Der Schwacke-Automietpreisspiegel ist eine geeignete Schätzgrundlage; die Kammer bevorzugt ihn gegenüber der Fraunhofer-Tabelle für das örtliche Marktbild. • Begründung für Schwacke-Vorzugswürdigkeit: Die Fraunhofer-Erhebung erfasst nur einen Teil des Marktes, nutzt zumeist Internetangebote mit Vorbuchzeiten und berücksichtigt regionale Unterschiede unzureichend. Die Startseitenpreise großer Anbieter entsprechen nicht notwendigerweise der in Werkstatt- oder mittelständischen Vermietung vor Ort üblichen Preise. • Unzulänglichkeit der Internetangebote der Beklagten: Screenshots von Online-Auswahlfenstern stellen keine überprüfbaren, konkreten Angebote für den relevanten Anmietort und -zeitpunkt dar; sie zeigen nicht Endpreise, Verfügbarkeit vor Ort oder enthaltene Versicherungsbedingungen und sind daher unsubstantiiert. • Schadensschätzung und Aufschlag: Die Kammer schätzte den Aufwand nach § 287 ZPO; sie ermittelte einen Grundpreis auf Basis des Schwacke-Mittels und bestätigte einen pauschalen Risikoaufschlag von 20% zur Abgeltung unfallbedingter Nebenleistungen. • Vorgerichtliche Anwaltskosten: Die Klägerin hat die Aktivlegitimation hinsichtlich der Nebenforderung nicht substantiiert bewiesen; deshalb besteht für diese Kosten kein Anspruch. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung der Beklagten ist nur insoweit begründet, dass die Klägerin keinen Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten nachgewiesen hat. Im Übrigen blieb die Klage erfolgreich: Die Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin 471,43 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.04.2011 zu zahlen. Die Entscheidung stützt sich auf die Zulässigkeit der Abtretung und die Schätzung der Mietwagenkosten nach § 287 ZPO unter Zugrundelegung des Schwacke-Automietpreisspiegels einschließlich eines 20%igen Risikoaufschlags; internetbasierte Preisbelege der Beklagten konnten die Schätzgrundlage nicht erschüttern. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.