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Urteil

12 O 501/10

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2012:0214.12O501.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d Der Kläger macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen einer von ihm behaupteten Pflichtverletzung geltend. Der Kläger beauftragte die Beklagten, die als Rechtsanwaltssozietät tätig sind, mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber der D aus einem Lebensversicherungsvertrag mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Der Beklagte schloss mit der D im August 1985 einen Vertrag über eine Lebensversicherung einschließlich einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Laufzeit des Vertrages betrug einheitlich 24 Jahre und endete am 01.09.2009. Unter dem 06.09.1985 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Abschluss einer Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsversicherung, wobei die gewünschte Versicherungsdauer mit 29 Jahren angegeben wurde. Seitens der Versicherung wurde der Antrag nicht angenommen, sondern am 09.10.1985 ein geändertes Angebot unterbreitet. Auch dieses sah den Einschluss einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vor, und zwar für die Dauer von 24 Jahren. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf Blatt 24 d. A. Bezug genommen. Auf der Grundlage dieses Antrags kam der Versicherungsvertrag zustande. Der Kläger erhielt im Hinblick auf die von ihm abgeschlossenen Verträge zwei Versicherungsscheine, die jeweils als Ende der Versicherung den 01.09.2009 auswiesen. Insoweit wird auf Bl. 26 ff d.A. Bezug genommen. Der Kläger, der berufsunfähig wurde, bezog aus den Verträgen für die Zeit vom 01.06.1995 bis zum 01.09.2009 monatliche Renten. Auf eine Anfrage seinerseits im Jahre 2003 teilte ihm die Versicherung mit, dass die Leistungen aus beiden Verträgen zum 01.09.2009 auslaufen würden. Der Kläger erhob daraufhin vor dem Landgericht Verden Klage (AZ: 8 O 449/05) gegen die D, da er die Auffassung vertrag, Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung würden auch in der Zeit vom 60. bis zum 65. Lebensjahr (insgesamt 29 Jahre) geschuldet. Dies im Hinblick darauf, dass seitens des Versicherungsvertreters I bei Vorlage des geänderten Angebots vom 09.10.1985 erklärt worden sei, dass die Rentenleistung aus der BZU bis zum Ablauf der Lebensversicherung, also dem 65. Lebensjahr des Klägers mitversichert sei. Dabei habe der Versicherungsvertreter I darauf hingewiesen, dass diese gelte, wenn der Versicherungsfall vor dem 60. Lebensjahr eingetreten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhaltes der Klageschrift wird auf Blatt 32 ff. d. A. Bezug genommen. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme wurde die Klage durch das Landgericht Verden durch Urteil vom 30.08.2006 (AZ: 8 O 449/05) abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sah es das Gericht nicht als bewiesen an, dass seitens des Versicherungsvertreters I erklärt worden sei, dass bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor dem 60. Lebensjahr Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung noch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres geschuldet seien. Soweit dies durch den Zeugen X zwar bestätigt worden sei, beständen jedoch erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage. Der Zeuge I habe keine Erinnerung mehr an das damalige Gespräch gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsgründe wird auf Blatt 45 ff. d. A. Bezug genommen. Namens und im Auftrag des Klägers legten die Beklagten unter dem 05.10.2006 Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Verden ein, verbunden mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und festzustellen, dass die D verpflichtet ist, dem Kläger Rentenzahlungen nach Maßgabe des Vertrages bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu erbringen und für die Zeit seiner Berufsunfähigkeit Beitragsfreiheit zu gewähren, sofern die Leistungspflicht der D vor Ablauf des 60. Lebensjahres des Klägers eintrete. Zur Begründung führten die Beklagten aus, die Beweiswürdigung des Landgerichts stelle sich in mehrfacher Hinsicht als Rechtsverletzung dar. Das Landgericht habe sich mit den Aussagen der Zeugen nicht umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt. Der Zeuge X, der bei dem Gespräch mit dem Versicherungsvertreter I zugegen gewesen sei, habe sich genau daran erinnert, dass der Versicherungsvertreter erklärt habe, dass bei Eintritt einer Berufsunfähigkeit bis zum 60. Lebensjahr die Rente bis zum 65. Lebensjahr weitergezahlt werden sollte. Wegen der Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf Blatt 53 ff. d. A. verwiesen. Das Oberlandesgericht Celle (Az: 8 U 225/06) wies durch Urteil vom 31. Mai 2007 (Blatt 66 ff. d. A.) die Berufung des Klägers gegen das am 30. August 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Verden zurück. Die Revision wurde nicht zugelassen. Zur Begründung führte das Oberlandesgericht Celle u. a. aus, das angefochtene Urteil beruhe weder auf einem Rechtsfehler noch rechtfertigten die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Seitens der Parteien sei ausweislich des klar formulierten Angebots der D vom 9. Oktober 1985 eine Laufzeit der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung von ausdrücklich 24 Jahren vereinbart worden, die nach keiner Art der Berechnung mit der Vollendung des 65. Lebensjahres, dem Ablaufalter für die Lebensversicherung übereinstimme. Auch wenn das Ergebnis der Urkundslage nicht den Interessen des Versicherungsnehmers entsprechen könne, weil die Beitragspflicht trotz Eintritts der Berufsunfähigkeit weiterhin bestehen bleibe, haben die Parteien den streitbefangenen Versicherungsvertrag aufgrund eindeutiger schriftlicher Unterlagen mit eindeutigen Daten geschlossen. Der Kläger könne daraus keine Rechte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres herleiten. Der Zeugen I habe den Klägervortrag hinsichtlich einer abweichenden Zusage nicht bestätigt. Die Aussage sei durch die Kammer des Landgerichts frei von Rechtsfehlern sowie ohne Verstoß gegen Denkgesetzte gemäß § 286 Abs. 1 ZPO gewürdigt worden. Weiter sei auch die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich des Zeugen X frei von Rechtsfehlern und in sich schlüssig ohne ersichtlichen Verstoß gegen Denkgesetze. Weiterhin führte das Oberlandesgericht Celle aus, dass Ansprüche des Klägers gegen die D aus einer Aufklärungspflichtverletzung nicht in Betracht kämen. Seitens des Beklagten wurde das Ergebnis des Verkündungstermins vom 01.06.2007 persönlich am selben Tag beim Oberlandesgericht Celle abgefragt. Das Urteil wurde den Beklagten am 06.06.2007 zugestellt. Mit Schreiben vom 18.06.2007 übermittelten die Beklagten dem Kläger eine Urteilsausfertigung. Von ihnen wurde darauf hingewiesen, dass das Berufungsurteil deutlich unbefriedigend sei. Es setze sich nicht mit der kritischen Argumentation des Unterzeichners auseinander. Seitens der Beklagten wurde empfohlen, binnen Monatsfrist seit dem 6. Juni 2007 die Zulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof gegen dieses Urteil einlegen zu lassen. Insoweit wurde dem Kläger der auf das Versicherungsrecht versierte BGH-Anwalt Herr Rechtsanwalt L empfohlen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 75 ff. d. A. Bezug genommen. Die Einlegung der Beschwerde innerhalb der Monatsfrist erfolgte nicht. Der Kläger führte am 18.07. und 19.07.2007 Telefonate mit der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau P. Diese fertigte am 19.07.2007 eine Telefonnotiz (Bl. 127 d.A.) über zwei Anrufe des Klägers. Insoweit wurde von ihr Folgendes festgehalten: „ Anruf von Herrn T am 18.7.2007 Er ist am 17.07.2007 abends erst aus Brasilien zurückgekommen (wegen eines Einbruchs etc. musste er dorthin). Er hat unsere Post vom 18.06.2007 erhalten und die Frist versäumt. Habe ihm die Telefonnummer von Büro L gegeben. Anruf von Herrn T am 19.7.2007. Der Anwalt des Büros hat die Sache abgelehnt. Eine Wiedereinsetzung wäre nicht möglich. Herr T fragt, ob wir „ein Auftragsschreiben an das Büro L geschickt hätten, dass dann verloren gegangen wäre“ - das wäre die einzige Möglichkeit für eine Wiedereinsetzung. Nach Rücksprache mit M habe ich ihm dann noch zwei weitere BGH-Anwälte genannt, N pp. und L2. …“ Seitens des Klägers wurde zunächst Kontakt zu der Kanzlei L und X2 in F aufgenommen. Mit Schreiben vom 18.07.2007 teilte Rechtsanwalt X2 dem Kläger mit, und zwar unter Bezugnahme auf ein Telefongespräch vom 18.07.2007, dass die beabsichtigte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 06.06.2007 zugestellte Berufungsurteil keine Aussicht auf Erfolg verspreche. Rechtsanwalt X2 wies daraufhin, eine Wiedereinsetzung komme nach § 233 Abs. 1 ZPO nur dann in Betracht, wenn die Frist unverschuldet versäumt worden sei. Zu den Fällen der Urlaubsabwesenheit (bzw. sonstiger vorhersehbarer Abwesenheiten) gebe es eine klare höchstrichterliche Rechtsprechung. Müsse eine Partei wegen eines laufenden Prozesses damit rechnen, dass während ihrer längeren vorhersehbaren Abwesenheit (z. B. Urlaub, Geschäftsreise, Kuraufenthalt) Fristen zu laufen beginnen, die von ihr während ihrer Abwesenheit gewahrt werden müssen, so müsse sie Vorsorge dafür treffen, dass im Falle vorhersehbarer Zustellung sämtliche fristwahrende Handlungen vorgenommen werden können, sei es durch sie selbst, den Prozessbevollmächtigten oder einem Vertreter. Werde eine Partei von einem Prozessbevollmächtigten vertreten, so müsse sie also sicherstellen, dass sie für diesen erreichbar bleibe, oder die Partei müsse rechtzeitig von sich aus mit dem Prozessbevollmächtigten Kontakt aufnehmen. Hinsichtlich der Person des Klägers wies Rechtsanwalt X2 daraufhin, er habe sich, als er seine knapp einmonatige Urlaubsreise angetreten habe, in einem laufenden Prozess befunden, für den ein Verkündungstermin (31.05.2007) bestimmt gewesen sei. Bei seiner Abreise am 18.06.2007 zu einer fast einmonatigen Urlaubsreise habe er daher eine Zustellung des Urteils in Rechnung stellen müssen. Er hätte sich entweder vor seiner Abreise bei seinem Prozessbevollmächtigten erkundigen müssen, ob das Urteil bereits zugestellt sei, oder er hätte zumindest während des Urlaubs mit dem Prozessbevollmächtigten Kontakt aufnehmen müssen. Der Umstand, dass sich das Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 18.06.2007 mit dem Abreisetermin gekreuzt habe, vermöge ihn nicht zu entlasten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 153 f. d.A. Bezug genommen. Der Kläger wandte sich daraufhin an Rechtsanwalt L2. Zur Beantragung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fertigte der Kläger unter dem 20.07.2007 ein Schreiben mit u. a. folgenden Inhalt: „… Der Termin vor dem OLG Celle fand am 11.05.2007 statt. Ich suchte U am 14.05.2007 auf und unterrichtete ihn von dem meines Erachtens ungünstigen Prozessverlauf. Wir besprachen abschließend, dass bei einer erfolglosen Berufung alle Rechtsmittel ausgeschöpft werden müssen einschließlich des BGH. Es sei aber zunächst das Urteil abzuwarten. Die Urteilsverkündung fand am 31.05.2007 statt. Fernmündlich erfuhr ich am 01.06.2007 von dem negativen Ergebnis. Das schriftliche Urteil könne aber eventuell vier Wochen dauern. Von diesem Sachstand setzt sich die Sekretärin von U, Frau P, fernmündlich in Kenntnis. Ich informierte sie über das Ergebnis und bat um eine schnelle Übersendung, nach Eingang des schriftlichen Urteils, damit sofort Rechtsmittel eingelegt würden. Am 09.06.2007 wurden wir fernmündlich darüber informiert, dass in unserem Haus in C, Brasilien eingebrochen worden sei. Das Dach sei geöffnet worden und wurde als Einstieg genutzt. Es könnte von außen nur notdürftig verschlossen werden. Wir müssten sofort kommen, da die Gefahr bestände, dass auch unsere gesamte Einrichtung entwendet werden könnte. Die Flugtickets kaufte ich am 10.06.2007. Der Abflugtag war der 18.06.2007 und die Rückreise am 16.07.2007. Bis zu unserem Abreisetag hatte ich keinerlei Kenntnis von der Übersendung des schriftlichen Urteils. Ich machte mir auch keine Sorgen darüber, zumal ich das Schriftstück zum Monatsende erwartete und ich die Angelegenheit bei U, nach den bereits geführten Gesprächen, in besten Händen glaubte zu wissen. Diese Schilderung der Ereignisse entspricht der Wahrheit. Ich versichere dies an Eides statt.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 7 der Beiakte des Bundesgerichtshof - IV ZR 193/07 - Bezug genommen. Unter Beifügung des klägerischen Schreibens vom 20.07.2007 zeigte Rechtsanwalt L2 die Vertretung des Klägers an und legte namens und im Auftrag des Klägers beim Bundesgerichtshof Revisionsnichtzulassungsbeschwerde mit dem Antrag ein, die Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Mai 2007 (8 U 225/06) über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil aufzuheben und die Revision zuzulassen. Zugleich beantragte er, dem Kläger gegen die Versäumung der Nichtzulassungsbeschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung führte er aus, als das Schreiben der Beklagten vom 18. Juni 2007 beim Kläger eingegangen sei, sei er nicht mehr in Deutschland gewesen. Er habe dringend in sein Haus in C, Brasilien, reisen müssen, da dort eingebrochen worden sei. Er sei am 18. Juni 2007 abgereist und am 16. Juli 2007 zurückgekehrt. Dass inzwischen das Urteil bei ihm eingegangen sei, sei ihm nicht bekannt gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass sein Prozessbevollmächtigter sich um die Einhaltung etwaiger Fristen kümmern würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schriftsatzes vom 24. Juni 2007 wird auf Blatt 2 der Beiakte des Bundesgerichtshofs (IV ZR 193/07) Bezug genommen. Durch Beschluss vom 17. Februar 2009 wies der Bundesgerichtshof den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger nicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, die am 6. Juli 2007 abgelaufene Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten. Sein eigener Vortrag sei nicht geeignet, die Versäumung der Frist zu entschuldigen. Eine Partei, die in Kenntnis eines bereits ergangenen Urteils eine Reise antrete, müsse noch vor der Abreise Kontakt mit ihrem Prozessbevollmächtigten aufnehmen, ihn jedenfalls über die vorstehende Abwesenheit unterrichten und sicherstellen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zumindest telefonisch eine Entscheidung über die - gegebenenfalls vorsorgliche - Einlegung des Rechtsmittels getroffen werden kann. Bleibe eine Partei stattdessen untätig, treffe sie ein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden, weil sie nicht die Sorgfalt aufgewendet habe, die man verständlicherweise von ihr erwarten konnte. So liege es hier, weil es dem Kläger möglich und zumutbar gewesen sei, in der Zeit zwischen dem 09. und dem 18. Juni 2007 mit seinem Prozessbevollmächtigten Kontakt aufzunehmen, dem das Berufungsurteil bereits am 6. Juni 2007 zugestellt worden sei, und mit diesem die für die rechtzeitige Einlegung der Beschwerde erforderlichen Absprachen zu treffen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschlusses wird auf Blatt 17 ff. der Beiakte des Bundesgerichtshof (IV ZR 193/07) Bezug genommen. Unter dem 30.03.2009 wurde der anwaltlich vertretene Kläger darauf hingewiesen, dass erwogen werde, die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen, weil sie verspätet eingelegt und der Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen worden sei. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm darauf die Nichtzulassungsbeschwerde unter dem 6. April 2009 zurück. Der Kläger ist der Auffassung, dass bei Durchführung der Revision die Entscheidung zu seinen Gunsten abgeändert worden wäre und das Urteil des Oberlandesgerichts Celle aufgehoben und die D antragsgemäß verurteilt worden wäre. Mit der von ihm erhobenen Klage begehrt der Kläger die Zahlung von Rentenleistungen ab dem Monat September 2009 bis Dezember 2010 in Höhe von monatlich 616,20 € (entgangene Versicherungsleistung i.H.v. 499,10 € sowie entgangene Beitragsbefreiung i.H.v. 117,10 €). Darüber hinaus begehrt er die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, an ihn ab dem 01.01.2011 bis zum 01.09.2014 jeweils zum 1. des Monats einen monatlichen Betrag in Höhe von 616,20 € zu zahlen. Der Kläger behauptet hierzu, dies seien die von der D zu erbringenden Leistungen, die ihm aufgrund einer Fristversäumung der Beklagten verloren gegangen seien. Seitens der Beklagten sei der Rechtsmittelverlust verschuldet worden. In diesem Zusammenhang behauptet der Kläger weiter, bereits in dem Termin vor dem Oberlandesgericht Celle habe sich die negative Entscheidung abgezeichnet. Er habe daher geäußert, dass er gegen das negative Urteil Revision einlegen und in jedem Fall alle Rechtsmittel ausschöpfen wolle. Am 14.05.2007 habe er dies auch im Rahmen einer Besprechung mit Rechtsanwalt U geäußert. Auch habe er in einem Telefonat am 01.06.2007 gegenüber dem Sekretariat der Beklagten erklärt, alle erforderlichen Rechtsmittel ausschöpfen zu lassen. Er habe den Auftrag erteilt, die Revision durchführen zu lassen. Nachdem er am 09.06.2007 von dem Einbruch in seinem Haus in Brasilien erfahren habe, habe er die Mitarbeiterin der Beklagten, Frau P, davon unterrichtet, vom 18.06. bis zum 16.07.2007 nach Brasilien reisen zu müssen. Dabei habe er darauf hingewiesen, er könne per Telefon und Fax erreicht werden. Zudem habe er auch bereits vor dem Zugang des Urteils gegenüber dem beklagten Rechtsanwalt M erklärt, dass er ein negatives Urteil erwarte und Rechtsmittel ausschöpfen wolle. Darüber hinaus ist der Kläger der Ansicht, den Beklagten seien weitere Pflichtverletzungen zur Last zu legen. Insoweit behauptet er, von den Beklagten sei auch nicht darauf hingewiesen, dass das Schreiben vom 15.04.1986 (Bl. 65 der Beiakte 8 O 449/05, Landgericht Verden) auf welches das Landgericht Verden abgehoben habe, nicht von ihm herrühre. Darüber hinaus sei den Beklagten zur Last vorzuwerfen, gegenüber dem Versicherungsvertreter I keine Streitverkündung vorgenommen zu haben. Schließlich ist der Kläger der Auffassung, die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision hätten Erfolg gehabt, weil sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht bei einer zutreffenden Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt wären, dass der streitige Anspruch bestanden habe. Insoweit habe auch das Oberlandesgericht Hamm durch Urteil vom 07.07.2004 (Az: 20 U 132/03) eine entsprechende Sach- und Rechtslage entschieden. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 9.859,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an ihn ab dem 01.01.2011 bis zum 01.09.2014 jeweils zum 1. des Monats monatlich 616,20 € zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten behaupten, der Kläger habe sich erstmals am 18.07.2007 mit ihnen telefonisch in Verbindung gesetzt. Bei dem Telefonat mit der Mitarbeiterin P habe er darauf hingewiesen, am 17.07.2007 abends aus Brasilien zurückgekommen zu sein und die Frist versäumt zu haben. Daraufhin sei ihm, dies ist auch unstreitig, die Nummer des Büros des Rechtsanwaltes L mitgeteilt worden. Bei einem weiteren Telefonat am 19.07.2007 habe der Kläger von der Ablehnung der Beantragung der Wiedereinsetzung berichtet und gefragt, ob die Möglichkeit der Behauptung eines verloren gegangenen Auftragsschreibens bestehe. Vor dem Telefonat am 18.07.2007 habe es keinerlei Erklärungen und Weisungen hinsichtlich der Rechtsmitteleinlegung gegeben. Schließlich sind die Beklagten der Auffassung, eine Nichtzulassungsbeschwerde hätte bei Durchführung auch keinen Erfolg gehabt. Die Beklagten erheben im Übrigen die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die Erklärungen im Termin zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Akten des Landgerichts Verden (8 O449/05 = 8 U 225/06 OLG Celle) sowie des Bundesgerichtshofes (IV ZR 193/07) sind beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen des Anwaltsvertrages zu. Dahingestellt bleiben kann, ob und inwieweit der Kläger die Beklagten bzw. deren Mitarbeiterin über die Dauer seiner Abwesenheit und seine Erreichbarkeit informiert hat. Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, welche Weisungen von dem Kläger erteilt worden sind. Denn die Klage bleibt bereits deshalb ohne Erfolg, da nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Falle einer fristgerechten Einlegung Erfolg gehabt hätte. Insoweit hat der Kläger auch schon nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine Zulassung der Revision hätte erfolgen müssen. Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zulässt, unterliegt die Nichtzulassung grundsätzlich der Beschwerde. Diese verlangt jedoch die Darlegung eines Zulassungsgrundes. Der Beschwerdeführer hat die Voraussetzungen der Zulassungsgründe substantiiert darzulegen. Vorliegend ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, auf welchen Zulassungsgrund die Beschwerde hätte gestützt werden können. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen der Zulassungsgründe vorgelegen haben. Für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung muss die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage benannt und im Einzelnen aufgezeigt werden, dass sie für eine Vielzahl von Fällen Bedeutung hat, dass sie entscheidungserheblich ist und dass sie der Klärung bedarf. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (Zöller-Heßler, 29. Aufl., § 543 Rz. 11). Dass vorliegend in dem von dem Kläger gegen die D geführten Rechtsstreit eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden gewesen ist, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Weiter ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Zulassungskriterien Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) vorgelegen haben. Dass die Entscheidung des Landgerichts Verden bzw. des Oberlandesgerichts Celle von höherer oder gleichranginger Rechtsprechung abweicht ist nicht dargetan. Grundsätzlich sollen die Fälle erfasst werden, in dem das Vertrauen in die Rechtsprechung deshalb Schaden nimmt, weil das angefochtene Urteil materielle oder formelle Fehler aufweist, die im Interesse einer geordneten Rechtspflege nicht bestehen bleiben können (Zöller-Heßler, 29. Aufl., § 543 Rz. 13 f). Davon zu unterscheiden sind Fälle mit schlichten Rechtsfehlern, worauf die Zulassung der Revision nicht gestützt werden kann. Auch ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Zulassungsgrund der Verletzung des Willkürverbots oder eines Verfahrensgrundrechts gegeben sein könnte. Soweit die Revision ebenfalls zuzulassen ist, wenn ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des § 547 ZPO substantiiert dargetan ist, ist ein solcher von dem Kläger nicht dargelegt. Das bloße Vorbringen des Klägers, die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revision hätten Erfolg gehabt, weil sowohl das Landgericht Verden als auch das Oberlandesgericht Celle bei einer zutreffenden Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt wären, dass der streitgegenständliche Anspruch bestanden habe, rechtfertigt nicht die Feststellung, dass die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg gehabt hätte. Das Bestehen von Zulassungsgründen ist damit nicht dargetan. Aus den Ausführungen des Klägers lassen sich auch solche nicht entnehmen. Dies auch nicht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.07.2004 (Az: 20 U 132/03) auf welche der Kläger Bezug nimmt. In der dortigen Entscheidung ist maßgeblich auf den dort geltenden § 1 Nr. 5 BW/BUZ abgestellt worden, wonach Beitragsfreiheit und Rente nicht mehr gewährt werden, wenn die Berufsunfähigkeit wegfällt, der Versicherte stirbt oder die Beitragsdauer der Hauptversicherung abläuft. Eine solche Bedingung ist nicht Gegenstand des von dem Kläger mit der D abgeschlossenen Vertrages. § 1 Nr. 3 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeitsversicherung im vorliegend Fall (Bl. 18 der Beiakte 8 O 449/05, Landgericht Verden) sieht vor, dass der Anspruch auf Beitragsbefreiung und Rente erlischt, wenn der Grad der Berufsunfähigkeit unter 50 % sinkt, der Versicherte stirbt oder die Zusatzversicherung abläuft. Die von dem Kläger behauptete Vergleichbarkeit der Sach- und Rechtslagen in den zu entscheidenden Fällen ist damit nicht gegeben. Desweiteren hat die Klage auch nicht gestützt auf die Behauptung des Klägers, seitens der Beklagten sei nicht darauf hingewiesen worden, dass das Schreiben vom 15.04.1986 nicht von ihm herrühre, Erfolg. Unabhängig davon, dass das Vorbringen nicht geeignet ist, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu begründen, ist den Beklagten nicht der vom Kläger erhobene Vorwurf zu machen. Soweit seitens des Landgerichts Verden im Rahmen der Urteilsbegründung ausgeführt worden ist, das Schreiben vom 15.04.1986 rühre vom Kläger her, ist seitens der Beklagten mit der Berufungsbegründung darauf hingewiesen worden, das Schreiben vom 15.04.1986 sei nicht vom Kläger verfasst worden. Im Übrigen haben die Beklagten bereits zuvor während des Rechtsstreits vor dem Landgericht Verden mit Schriftsatz vom 15.03.2006 vorgetragen gehabt, das Schreiben vom 15.04.1986 sei von dem Mitarbeiter E des Versicherungs- und Maklerbüro C2 und N2 in M2 für den Kläger verfasst worden. Damit ist entgegen dem klägerischen Vorbringen den Beklagten schon nicht der Vorwurf zu machen, nicht darauf hingewiesen zu haben, dass das Schreiben vom 15.04.1986 nicht von ihm herrühre. Soweit der Kläger den Beklagten im Übrigen zur Last legt, keine Streitverkündung im Hinblick auf den Versicherungsvertreter Höltgen vorgenommen zu haben, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den geltend gemachten Schadensersatzanspruch darauf zu stützen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.