Urteil
6 O 523/10
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gewinnunabhängige Ausschüttungen können nach Gesellschaftsvertrag als dem Zugriff der Gesellschaft nicht dauerhaft entzogen geregelt sein und damit Rückforderungsansprüche begründen.
• Die Einforderung zurückzuzahlender Ausschüttungen ist ein gewöhnliches Verwaltungsgeschäft und bedarf grundsätzlich keines Gesellschafterbeschlusses.
• Verzug mit Zinsbeginn entsteht erst mit Ablauf der in einer verzugsbegründenden anwaltlichen Frist; frühere Aufforderungen ersetzen nicht ohne Weiteres die Mahnung.
• Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn der Schaden aus Verzug nicht geltend gemacht oder anderweitig begründet wurde.
Entscheidungsgründe
Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen aus Gesellschaftsvertrag (Kommanditistin) • Gewinnunabhängige Ausschüttungen können nach Gesellschaftsvertrag als dem Zugriff der Gesellschaft nicht dauerhaft entzogen geregelt sein und damit Rückforderungsansprüche begründen. • Die Einforderung zurückzuzahlender Ausschüttungen ist ein gewöhnliches Verwaltungsgeschäft und bedarf grundsätzlich keines Gesellschafterbeschlusses. • Verzug mit Zinsbeginn entsteht erst mit Ablauf der in einer verzugsbegründenden anwaltlichen Frist; frühere Aufforderungen ersetzen nicht ohne Weiteres die Mahnung. • Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, wenn der Schaden aus Verzug nicht geltend gemacht oder anderweitig begründet wurde. Die Klägerin ist eine Fondsbeteiligungsgesellschaft, die ein Containerschiff hält; die Beklagte ist Kommanditistin mit einem Anteil von 51.129,19 €. Der Gesellschaftsvertrag sah in §11 Ziff.3 gewinnunabhängige Ausschüttungen vor, die auf ein Darlehenskonto gebucht werden sollten. Aufgrund verschlechterter Liquidität forderte die Gesellschaft 2009/2010 die Rückzahlung bestimmter Ausschüttungen aus den Jahren 2003–2005 in Höhe von insgesamt 10.225,84 €; die Beklagte zahlte nicht. Die Klägerin mahnte erneut anwaltlich und setzte eine Zahlungsfrist bis 05.07.2010; danach erhob sie Klage. Die Beklagte bestritt eine Rechtsgrundlage für Rückforderungen, hielt den Vertrag für unwirksam und behauptete, ein Gesellschafterbeschluss sei erforderlich; außerdem focht sie die Notwendigkeit der Sanierung an und bestritt die Höhe der Forderung. • Zuständigkeit: Das Gericht ist gemäß §22 ZPO zuständig, weil es um eine Forderung aus dem Gesellschaftsverhältnis geht. • Rechtsgrund des Anspruchs: Der Rückforderungsanspruch ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag (§11 Ziff.3), wonach gewinnunabhängige Ausschüttungen zugleich in Verbindung mit einer Darlehensverbuchung standen und damit nicht als endgültig zu behalten gelten. • Kein Ausschluss oder schützenswertes Vertrauen: Der Vertrag schließt Rückforderungen nicht aus und begründet kein schützenswertes Vertrauen der Kommanditisten auf endgültigen Besitz der Zahlungen. • Wirksamkeit der Vertragsregelung: Selbst wenn die Wirksamkeit der Klausel in Zweifel stünde, begründet dies kein Vertrauen zu Lasten der Gesellschaft; die Kammer sieht die Klausel auch als wirksam an (vergleichbar OLG-Rechtsprechung). • Geschäftsführungskompetenz: Die Einforderung der Rückzahlungen ist ein gewöhnliches Geschäft der Verwaltung i.S.v. §§161 Abs.2, 116 Abs.1 HGB und bedurfte daher keines Gesellschafterbeschlusses; die Geschäftsführung konnte nach pflichtgemäßer Prüfung tätig werden. • Erforderlichkeit der Rückforderung: Die Klägerin legte substantiierte Liquiditätsnachweise vor (Versammlungsprotokoll, Geschäftsbericht), die einen Liquiditätsbedarf und damit die Veranlassung zur Rückforderung belegen; die Beklagte hat dies nicht substantiiert bestritten. • Höhe der Forderung: Die geltend gemachten Beträge entsprechen den Ausschüttungsmitteilungen und sind der Beklagten nicht substantiiert bestritten worden. • Verwirkung und Treuwidrigkeit: Die Rückforderung wurde zeitlich noch vertretbar (2009/2010) geltend gemacht; der Einwand der Verwirkung schlägt nicht durch. • Zinsen: Verzugszinsen nach §§286 ff. BGB sind berechtigt, jedoch erst ab dem 06.07.2010, da erst die anwaltliche Frist zum 05.07.2010 Verzugsbeginn begründete. • Rechtsanwaltskosten: Ersatz außergerichtlicher Anwaltskosten kann nicht verlangt werden; ein Schadensersatzanspruch aus Verzug hierfür wurde nicht begründet. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wird zur Rückzahlung von 10.225,84 € an die Klägerin verurteilt; die Zinsforderung ist nur ab dem 06.07.2010 zuzusprechen. Die weitergehende Klage, insbesondere der Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, wird abgewiesen. Die Forderung beruht auf §11 Ziff.3 des Gesellschaftsvertrags, wonach die gewinnunabhängigen Ausschüttungen nicht endgültig, sondern der Verrechnung oder Rückforderung unterliegen; die Geschäftsführung durfte nach pflichtgemäßer Prüfung die Einforderung ohne Gesellschafterbeschluss vornehmen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.