Urteil
2 O 299/10
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Unfall mit bestehender Vorinvalidität ist zunächst die Vorinvalidität nach § 7 I (3) AUB 95 von der Gesamtinvalidität abzuziehen.
• Kann dieselbe Vorschädigung sowohl als Vorinvalidität (§ 7 I (3) AUB 95) als auch als Mitwirkung von Krankheit oder Gebrechen (§ 8 AUB 95) gelten, schließt die Anwendung von § 7 I (3) AUB 95 nach Auffassung des Gerichts eine zusätzliche Kürzung nach § 8 AUB 95 aus.
• Der Versicherer hat bei festgestellter unfallbedingter Invalidität von 15 % die vertragliche Invaliditätsleistung zu zahlen; Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten können ergänzend verlangt werden.
Entscheidungsgründe
Vorinvalidität geht vor Kürzung wegen Mitwirkung von Krankheit oder Gebrechen • Bei einem Unfall mit bestehender Vorinvalidität ist zunächst die Vorinvalidität nach § 7 I (3) AUB 95 von der Gesamtinvalidität abzuziehen. • Kann dieselbe Vorschädigung sowohl als Vorinvalidität (§ 7 I (3) AUB 95) als auch als Mitwirkung von Krankheit oder Gebrechen (§ 8 AUB 95) gelten, schließt die Anwendung von § 7 I (3) AUB 95 nach Auffassung des Gerichts eine zusätzliche Kürzung nach § 8 AUB 95 aus. • Der Versicherer hat bei festgestellter unfallbedingter Invalidität von 15 % die vertragliche Invaliditätsleistung zu zahlen; Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten können ergänzend verlangt werden. Der Kläger war bei der Beklagten unfallversichert (AUB 95) mit einer Invaliditätsgrundsumme von 125.000 € und Progressionsstaffel. Er leidet seit dem 17. Lebensjahr an Morbus Bechterew mit Wirbelsäulenversteifungen. Am 09.03.2009 erlitt er einen Rodelunfall mit schweren Halswirbelverletzungen, die operativ stabilisiert wurden. Der Kläger machte dauerhafte Schmerzen und Schluckbeschwerden geltend und begehrte Invaliditätsleistungen. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich 5 % Invalidität (6.275 €) und verweigerte eine höhere Zahlung unter Hinweis auf Vorinvalidität und Mitwirkung der Vorerkrankung. Das Gericht ließ ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellen und klärte Gesamtinvalidität, Vorinvalidität und unfallbedingte Invalidität. Streitpunkt war insbesondere, ob neben dem Abzug der Vorinvalidität nach § 7 I (3) AUB 95 zusätzlich eine Leistungskürzung nach § 8 AUB 95 vorzunehmen ist. • Feststellung der unfallbedingten Invalidität: Das Gericht folgt dem Sachverständigen, der die unfallbedingte Restinvalidität mit 15 % bezifferte; die Gesamtinvalidität beträgt 35 %. • Berechnung der Leistung: Bei einer Versicherungsgrundsumme von 125.000 € (ohne Progressionswirkung) ergibt sich eine Invaliditätsleistung von 18.825 €, wovon die Beklagte bereits 6.275 € gezahlt hat; verbleibender Anspruch 12.550 €. • Vorrang der Vorinvalidität nach § 7 I (3) AUB 95: Das Gericht sieht die AUB 95 so, dass die Regelung zur Vorinvalidität vorrangig ist und eine darüber hinausgehende Kürzung nach § 8 AUB 95 bei derselben Vorschädigung ausscheidet; bei Unklarheiten ist zugunsten des Versicherungsnehmers auszulegen (§ 305c Abs. 2 BGB). • Keine zusätzliche Kürzung nach § 8 AUB 95: Die vom Sachverständigen beschriebene verstärkte Auswirkung des Unfalls wegen der Vorinvalidität stellt keine vom Vorbehalt losgelöste zusätzliche Ursache dar und rechtfertigt daher keine weitere Minderung. • Zinsen und Anwaltskosten: Zinsanspruch ergibt sich aus § 788 Abs. 1 BGB; Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen unberechtigter Leistungsablehnung folgt aus § 280 BGB, berechnet nach dem streitigen Wert. • Rechtsanwendung und Beweiswürdigung: Das Gericht stützt sich auf das schriftliche und mündliche Gutachten des bestellten Sachverständigen und würdigt die Ausführungen der Parteien anhand dieses Gutachtens. Der Kläger hat teilweise Erfolg. Das Gericht verurteilt die Beklagte zur Zahlung weiterer 12.550,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2010 sowie zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 837,52 €. Die Entscheidung beruht auf der Feststellung einer unfallbedingten Invalidität von 15 % und der Anwendung von § 7 I (3) AUB 95, wonach die Vorinvalidität von der Gesamtinvalidität abzuziehen ist; eine zusätzliche Leistungskürzung nach § 8 AUB 95 wird nicht vorgenommen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; die Kostenentscheidung und die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus den entsprechenden ZPO-Vorschriften.