Urteil
4 O 132/11
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Hauseigentümer haftet nicht generell für Schäden durch Dachlawinen; allgemeine Gefahr schneebedeckter Dächer begründet nur in besonderen Fällen eine weitergehende Verkehrssicherungspflicht.
• Fehlende Schneefanggitter, Warnhinweise oder Absperrungen begründen nur dann eine Pflichtverletzung, wenn besondere Umstände (z. B. überdurchschnittliche Schneehäufigkeit, steiler Dachwinkel, konkrete frühere Vorkommnisse) ersichtlich sind.
• Für auf öffentlichem Parkraum abgestellte Fahrzeuge besteht gegenüber dem Eigentümer des angrenzenden Hauses keine erhöhte mietvertragliche Fürsorgepflicht des Vermieters.
• Fehlende Warnhinweise sind nur dann kausal für einen Schaden, wenn der Betroffene nicht ohnehin mit der Gefahr rechnen musste.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Vermieters für Dachlawine bei fehlenden besonderen Gefahrenhinweisen • Ein Hauseigentümer haftet nicht generell für Schäden durch Dachlawinen; allgemeine Gefahr schneebedeckter Dächer begründet nur in besonderen Fällen eine weitergehende Verkehrssicherungspflicht. • Fehlende Schneefanggitter, Warnhinweise oder Absperrungen begründen nur dann eine Pflichtverletzung, wenn besondere Umstände (z. B. überdurchschnittliche Schneehäufigkeit, steiler Dachwinkel, konkrete frühere Vorkommnisse) ersichtlich sind. • Für auf öffentlichem Parkraum abgestellte Fahrzeuge besteht gegenüber dem Eigentümer des angrenzenden Hauses keine erhöhte mietvertragliche Fürsorgepflicht des Vermieters. • Fehlende Warnhinweise sind nur dann kausal für einen Schaden, wenn der Betroffene nicht ohnehin mit der Gefahr rechnen musste. Die Klägerin verlangt Schadensersatz für ihr in der Silvesternacht beschädigtes Pkw durch eine Dachlawine vom Haus des Beklagten, der Eigentümer und Vermieter ist. Das Fahrzeug gehörte dem Ehemann der Klägerin, der sie zur Geltendmachung der Ansprüche bevollmächtigt hat. Das Auto stand auf öffentlichem Parkraum etwa 2 m vom Haus; das Dach hatte keinen Schneefanggitter und wurde vom Beklagten nicht geräumt, gewarnt oder abgesperrt. In den Wochen vorher herrschte außergewöhnlicher Schneefall; die Klägerin behauptet Tauwetter mit erneuter Kälte habe Eisbildung und damit Vorhersehbarkeit begünstigt. Die Klägerin rügt eine Verletzung vertraglicher Fürsorge- und allgemeiner Verkehrssicherungspflichten und verlangt Reparaturkosten und Nutzungsausfall. Der Beklagte bestreitet eine Pflichtverletzung, beruft sich auf fehlende gesetzliche/satzungsmäßige Verpflichtungen, auf Unzumutbarkeit von Räumung oder Warnmaßnahmen sowie auf ein ggf. erhebliches Mitverschulden der Klägerin. • Die Klage ist unbegründet, weil der Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat. • Zwischen den Parteien besteht Mietverhältnis; eine weitergehende Vermieterpflicht gegenüber Fahrzeugen auf öffentlichem Parkraum ergibt sich hieraus nicht (§§ 535, 280, 241 BGB nicht anwendbar für erhöhten Schutz). • Ansprüche aus § 836 BGB kommen bei Dachlawinen nicht in Betracht; auch § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. öffentlich-rechtlicher Vorschrift scheidet aus, weil in der Gemeinde keine satzungsmäßige Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern besteht. • Eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB wird verneint, weil keine Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht vorliegt; allgemeine Gefahr von Schneeabgängen reicht nicht ohne besondere Umstände. • Besondere Umstände, die Schneefanggitter, regelmäßige Räumung, Absperrungen oder Warnschilder erforderlich machen würden, lagen nicht vor: kein außergewöhnliches schneereiches Gebiet, Dachneigung nur 35° (erforderlich erst bei deutlich größerer Neigung), keine Kenntnis des Beklagten von früheren Abgängen. • Räumung des Daches oder Beauftragung einer Fachfirma in der Silvesternacht war nach Auffassung des Gerichts unzumutbar und gefährlich; Absperrung oder Warnhinweise auf öffentlichem Raum waren rechtlich und praktisch nicht ohne Weiteres durchsetzbar. • Selbst wenn ein Warnhinweis geboten gewesen wäre, entfiele die Kausalität, da die Klägerin und jedermann im extremen Winter mit Dachlawinen rechnen musste; ein Hinweis hätte sie nicht vor einer Gefahr gewarnt, der sie sich bewusst war. • Mangels Pflichtverletzung bestehen auch keine Ersatzansprüche für Reparaturkosten, Nutzungsausfall oder Anwaltskosten; ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin kann dahinstehen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Es besteht kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten, weil keine Verletzung einer zu seinen Lasten bestehenden Verkehrssicherungspflicht vorlag. Besonderheiten, die den Beklagten zur Anbringung von Schneefanggittern, zur Räumung des Daches, zur Absperrung des öffentlichen Parkraums oder zum Anbringen von Warnhinweisen verpflichtet hätten, waren nicht gegeben. Selbst ein fehlender Warnhinweis wäre nicht kausal, weil die Klägerin und die Allgemeinheit aufgrund der Wetterlage mit einem Schneeabgang rechnen mussten; daher ist kein Ersatz für Sachschäden oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu gewähren.