Urteil
8 O 470/10
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein pauschaler Haftungsausschluss in AGB eines Reiseveranstalters für eine Vielzahl von Leistungsbeeinträchtigungen benachteiligt den Reisenden unangemessen und ist nach § 307 Abs.1,2 BGB i.V.m. §§ 651c–m BGB unwirksam.
• Zwischen reisemangelrelevanten (z. B. Ausfall von Wasser/Heizung, eingeschränkte Betriebsbereitschaft von Einrichtungen, Wegfall von Verkehrsverbindungen, Straßen-/Bauarbeiten) und allgemeinen Lebensrisiken ist zu unterscheiden; Klauseln dürfen nicht die vom Gesetz gewährten Rechte des Reisenden (Abhilfe, Minderung, Schadensersatz, Kündigung) pauschal ausschließen.
• Unbestimmte Formulierungen wie "gelegentlich" oder "Umweltschäden oder klimatische Veränderungen" verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB.
• Auch wenn Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen, begründet dies nicht ohne Weiteres einen vollständigen Haftungsausschluss gegenüber dem Reisenden; § 651m BGB verbietet zuungunsten des Reisenden abweichende Vereinbarungen.
• Die Richtlinie 90/314/EWG lässt strengere nationalrechtliche Verbraucherschutzvorschriften zu und steht der Unwirksamkeit solcher Klauseln nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit pauschaler Haftungsausschlussklauseln in Pauschalreise-AGB • Ein pauschaler Haftungsausschluss in AGB eines Reiseveranstalters für eine Vielzahl von Leistungsbeeinträchtigungen benachteiligt den Reisenden unangemessen und ist nach § 307 Abs.1,2 BGB i.V.m. §§ 651c–m BGB unwirksam. • Zwischen reisemangelrelevanten (z. B. Ausfall von Wasser/Heizung, eingeschränkte Betriebsbereitschaft von Einrichtungen, Wegfall von Verkehrsverbindungen, Straßen-/Bauarbeiten) und allgemeinen Lebensrisiken ist zu unterscheiden; Klauseln dürfen nicht die vom Gesetz gewährten Rechte des Reisenden (Abhilfe, Minderung, Schadensersatz, Kündigung) pauschal ausschließen. • Unbestimmte Formulierungen wie "gelegentlich" oder "Umweltschäden oder klimatische Veränderungen" verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB. • Auch wenn Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen, begründet dies nicht ohne Weiteres einen vollständigen Haftungsausschluss gegenüber dem Reisenden; § 651m BGB verbietet zuungunsten des Reisenden abweichende Vereinbarungen. • Die Richtlinie 90/314/EWG lässt strengere nationalrechtliche Verbraucherschutzvorschriften zu und steht der Unwirksamkeit solcher Klauseln nicht entgegen. Die Beklagte betreibt als Reiseveranstalter die Vermietung von Ferienhäusern/-wohnungen und verwendete in ihren im Internet veröffentlichten AGB unter Ziffer 10 eine weit gefasste Haftungsausschlussklausel. Die Klägerin, ein Wettbewerbsverband, rügte die Klausel als unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern und klagte auf Unterlassung. Strittig war, ob die Klausel u.a. Haftung für Ausfälle von Wasser/Energie, Nichtverfügbarkeit technischer Einrichtungen, Änderungen von Bade- und Angelrechten, Einstellung von Verkehrsverbindungen, Schließung von Geschäften/Skiliften, Umweltschäden/klimatische Veränderungen, Straßen- und Bauarbeiten sowie Fälle höherer Gewalt ausschließen darf. Die Beklagte hielt die Klausel für zulässig, weil viele Ereignisse nicht vorhersehbar oder vom Veranstalter nicht beeinflussbar seien und berief sich auf die Pauschalreiserichtlinie. Das Gericht prüfte die Klausel in ihren einzelnen Elementen und entschied über deren Vereinbarkeit mit den §§ 651c–m und den allgemeinen Vorschriften über AGB. • Die Klausel besteht aus acht abtrennbaren Einzelklauseln, die jeweils gesondert auf Wirksamkeit zu prüfen sind. • Nach §§ 651c ff. BGB hat der Reiseveranstalter eine erfolgsbezogene Einstandspflicht für Reisemängel; nach § 651m BGB darf nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden. Pauschale Ausschlussklauseln, die dem Reisenden die gesetzlich gewährten Rechte (Abhilfe, Minderung, Schadensersatz, Kündigung) entziehen, sind daher nach § 307 Abs.1,2 BGB unwirksam. • Ausfälle von Wasser- und Energieversorgung sowie der Ausfall technischer Einrichtungen betreffen die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts und damit Kardinalpflichten; ein genereller Haftungsausschluss hierfür benachteiligt den Reisenden unangemessen und verstößt zudem gegen § 309 Nr.7 BGB sowie gegen das Transparenzgebot, da unklar ist, was unter "gelegentlich" zu verstehen ist. • Ähnlich sind Gewährleistungsausschlüsse für Änderungen von Bade-/Angelrechten, für Einstellung oder Verlegung von Verkehrsverbindungen sowie für Schließung/Verlegung von Geschäften oder Skiliften unzulässig, soweit diese Gegenstand der Reisebeschreibung oder für die Reise wesentlich sind. • Unbestimmte Formulierungen wie "Umweltschäden oder klimatische Veränderungen" sind intransparent und können sowohl allgemeine Lebensrisiken als auch reisemangelrelevante Umstände erfassen; soweit sie Mängel des Mietobjekts betreffen, trifft den Veranstalter eine verschuldensunabhängige Haftung nach § 651c BGB. • Straßen- und Bauarbeiten können Reisemängel darstellen, unabhängig von einer Ankündigung; der Veranstalter trägt das Risiko grundsätzlich. • Der pauschale Ausschluss bei "höherer Gewalt" ist ebenfalls unwirksam, weil er den Kündigungsanspruch des Reisenden und sonstige gesetzlich eingeräumte Rechte einschränken kann. • Die einschlägige Richtlinie 90/314/EWG steht der strengeren nationalen Schutzregelung nicht entgegen; Art. 8 erlaubt den Mitgliedstaaten strengere Verbraucherschutzvorschriften. Die Klage ist begründet; die Beklagte wurde verurteilt, die beanstandete Klausel inhaltsgleich nicht weiter zu verwenden und sich nicht auf sie in bestehenden Verträgen zu berufen. Das Gericht stellte fest, dass alle acht Einzelklauseln nach § 307 Abs.1,2 BGB i.V.m. §§ 651c–m BGB unwirksam sind, weil sie den Reisenden unangemessen benachteiligen und teilweise gegen das Transparenzgebot verstoßen. Die Entscheidung schützt die gesetzlichen Rechte der Reisenden auf Abhilfe, Minderung, Schadensersatz und gegebenenfalls Kündigung; ein pauschaler Freizeichnungsausschluss ist damit unzulässig. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und es wurde eine Aufbrauchfrist sowie ein Ordnungsgeld für Zuwiderhandlungen festgesetzt.