Urteil
2 O 420/10
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2011:0630.2O420.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen, beim Abschluss von Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit Verbrauchern die nachstehend zitierte Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf diese Klausel zu berufen [die nachstehend kursiv und in eckigen Klammern abgedruckten Textbestandteile sind nicht Gegenstand des Verbots, sondern dienen nur seinem besseren Verständnis]: „[§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles (5) Der Versicherungsnehmer hat c) soweit seine Interessen nicht unbillig beein- trächtigt werden, cc)] alles zu vermeiden, was eine unnötige Er- höhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verur-sachen könnte.“ II. Die Beklagte wird ferner verurteilt, zur Erstattung von auf Kläger- seite vorgerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten 911,80 € an den Kläger zu bezahlen, dies zuzüglich Jahreszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 14. September 2010. III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 25.000,00 € die Beklagte. IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 € vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger ist als Verbraucherschutzverein eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des § 4 UKlaG. Er macht von seinem aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG i.V.M. § 1 UKlaG folgenden Recht Gebrauch, die Beklagte auf Unterlassung der weiteren Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in Anspruch zu nehmen, die er nach den §§ 307 bis 309 BGB für unwirksam erachtet. 3 Die Beklagte verwendet in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen für Rechtsschutzversicherungen (ARB) Klauseln, nach denen der Versicherungsnehmer alles zu vermeiden hat, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte. 4 Der Kläger verlangt von der Beklagten es zu unterlassen, diese Klausel beim Abschluss neuer Verträge zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Verträge auf diese zu berufen. Im Anschluss an eine Terminsverfügung des Versicherungssenats des BGH vom 22.05.2009 – IV ZR 352/07 – wonach eine Klausel mit dem beanstandeten Inhalt "möglicherweise wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot und das Leitbild der §§ 6, 62 VVG a.F. nach § 307 BGB unwirksam" sein könnte, vertritt der Kläger diese Auffassung im vorliegenden sowie weiteren 17 Gerichtsverfahren, in denen er Rechtsschutzversicherer auf Unterlassung der Einbeziehung in neue Versicherungsverträge und der Berufung auf diese Klausel bei der Abwicklung bestehender Verträge in Anspruch nimmt. 5 Der Kläger beantragt, 6 wie erkannt. 7 Die Beklagte beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie behauptet, dass sie die beanstandete Klausel seit dem 01.04.2011 nicht mehr verwende, nachdem der GDV eine entsprechende Änderung empfohlen habe. Das von ihr eingesetzte Schadensabwicklungsunternehmen berufe sich auch in Altverträgen nicht mehr auf die beanstandete Klausel. Ungeachtet dessen hält sie die (früher) vertraglich vereinbarte Schadensminderungsobliegenheit für transparent und angemessen. Sie entspreche dem gesetzlichen Leitbild des § 82 VVG. Mit der Klausel sei dem Transparenzgebot im Rahmen des ohnehin nur geforderten Möglichen Genüge getan. Ihrer Auffassung nach scheitert der Unterlassungsanspruch an der erforderlichen Wiederholungsgefahr, da sie die Klausel nicht mehr verwende und sich darauf im Bestand auch nicht mehr berufe. Die vorgerichtlichen Anwaltskosten könne der Kläger ohnehin nicht verlangen, da es zur Abmahnung nicht der Einschaltung eines Rechtsanwaltes bedurft hätte. 10 Das Gericht hat die BaFin am Verfahren beteiligt. Wegen deren Stellungnahme wird auf Bl. 53 der Akten Bezug genommen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 13 Die Klage ist in vollem Umfang begründet. 14 Die vom Kläger beanstandete Klausel in den Rechtsschutzbedingungen der Beklagten verstößt gegen das Transparenzgebot und benachteiligt damit die Vertragspartner der Beklagten unangemessen, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, so dass der Kläger entsprechend seinen satzungsgemäßen Aufgaben die Unterlassung der Verwendung verlangen und die Erstattung vorgerichtlicher Kosten beanspruchen kann. 15 I. 16 1. 17 Entgegen der Auffassung der Beklagten unterliegt die beanstandete Klausel der Kontrolle des Gerichts im Hinblick auf das Transparenzgebot. Zwar gelten gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB die Absätze 1 und 2 der genannten Vorschrift nur für Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Selbst wenn – wie die Beklagte meint – die beanstandete Klausel inhaltlich der im VVG verankerten Schadensminderungsobliegenheit des Versicherungsnehmers nach § 82 VVG identisch wäre, könnte sie dennoch gemäß § 307 Abs. 3 S. 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sein. Denn das Transparenzgebot bleibt unabhängig davon anwendbar, ob eine Klausel gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle im Übrigen entzogen ist (Kieninger in Münchener Kommentar BGB, 5. Aufl. 2007, § 307 Rn. 20). 18 Die beanstandete Klausel ist intransparent, weil sie dem Versicherungsnehmer dessen Pflichten im Rechtsschutzfall nicht hinreichend verdeutlicht. Nachdem der Versicherungssenat des BGH dies als seine Auffassung mit Verfügung vom 22.05.2009 im Verfahren IV ZR 352/07 angedeutet hat, hat das Senatsmitglied Wendt diese Auffassung erläutert und ausgeführt, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer, auf den bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen abzustellen ist, schlechterdings überfordert ist, auf den verschiedensten Rechtsgebieten komplizierte gebührenrechtliche Überlegungen anstellen muss, um zu ergründen, welche Kosten unnötig sind, die er zu vermeiden hat (r + s 2010, 221, 229; MDR 2010, 1168, 1171). Der damit begründeten Intransparenz der beanstandeten Klausel hat sich die Literatur nachfolgend einmütig angeschlossen (Bauer in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Auflage (2010), § 17 ARB 2000, Rn. 76a; derselbe, NJW 2011, 1415; derselbe, NJW 2011, 646, 650; derselbe, NJW 2010, 1337/1340; Cornelius-Winkler, r + s 2010, 89, 91; Kallenbach, Anwaltsblatt 2009, 784; Münkel, JurisPR-VersR 1/2011 Anm. 3). Auch das erkennende Gericht teilt diese Auffassung. Denn das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Dieses verlangt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass einerseits für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte und Pflichten feststellen können, damit er darüber nicht im Unklaren bleibt. Eine Klausel genügt deshalb dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt. Unter dem Gesichtspunkt der Unbestimmtheit ist demnach ein Verstoß gegen das Transparenzgebot immer dann zu bejahen, wenn eine Klausel so unpräzise formuliert ist, dass für den VN selbst der Kern der von der Klausel erfassten Fälle nicht überblickt werden kann (BGH, VersR 2009, 1659; VersR 2007, 1690; Beckmann in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrecht-Handbuch 2. Aufl., (2009), § 10 Rn. 234; Bruns in: Langheid-Wandt, Münchener Kommentar VVG, § 307 BGB Rn. 86; HK-VVG, Brömmelmeyer, Einleitung Rn. 71). Daran gemessen ist die beanstandete Klausel intransparent, da – wie Wendt zutreffend ausgeführt hat – der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht ansatzweise in der Lage ist zu erkennen, auf welchen Rechtsgebieten er welche Maßnahmen zu treffend oder zu unterlassen hat, um der Klausel Genüge zu tun und eine sanktionsbewerte Obliegenheitsverletzung zu vermeiden. 19 2. 20 Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der Unterlassungsanspruch auch nicht an fehlender Wiederholungsgefahr. Dem steht bereits der Klageabweisungsantrag der Beklagten entgegen. Auch die Tatsache, dass sie sich vorprozessual geweigert hat, eine strafbewerte Unterlassungserklärung abzugeben, lässt den Schluss zu, dass ihr Bekenntnis, die Klausel nicht mehr zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Verträge nicht auf diese zu berufen, nicht ernst gemeint ist. 21 II. 22 Der Kläger kann auch die durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten vorprozessual entstandenen Anwaltskosten geltend machen. Die Inanspruchnahme eines Anwalts war gerechtfertigt, da die Rechtslage nicht unkompliziert ist und auch die Rechtsprechung bis zu der genannten Verfügung des BGH der beanstandeten Klausel ihre Wirksamkeit nicht abgesprochen hatte. 23 III. 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.