Beschluss
9 T 715/09
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wurde dem Vollstreckungsgericht eine zustellungsfähige Anschrift des Schuldners (hier: Postfach) bekannt, ist die Bestellung einer Zustellungsvertreterin nach § 6 ZVG nicht gerechtfertigt.
• Ist eine Ersatzzustellung an eine für den Postempfang eingerichtete Einrichtung (z. B. Postfach) möglich, setzt die Übergabe an eine Zustellungsvertreterin die Beschwerdefrist nicht in Gang.
• Fehlende wirksame Zustellung der Terminsbestimmung und relevanter Beschlüsse kann zur Versagung des Zuschlags nach §§ 83 Nr.1, 43 Abs.2 ZVG führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel das Ergebnis beeinflusst hat.
Entscheidungsgründe
Zuschlag versagt wegen nicht wirksamer Zustellung der Terminsbestimmung • Wurde dem Vollstreckungsgericht eine zustellungsfähige Anschrift des Schuldners (hier: Postfach) bekannt, ist die Bestellung einer Zustellungsvertreterin nach § 6 ZVG nicht gerechtfertigt. • Ist eine Ersatzzustellung an eine für den Postempfang eingerichtete Einrichtung (z. B. Postfach) möglich, setzt die Übergabe an eine Zustellungsvertreterin die Beschwerdefrist nicht in Gang. • Fehlende wirksame Zustellung der Terminsbestimmung und relevanter Beschlüsse kann zur Versagung des Zuschlags nach §§ 83 Nr.1, 43 Abs.2 ZVG führen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Mangel das Ergebnis beeinflusst hat. Das Finanzamt veranlasste die Zwangsversteigerung eines Grundstücks. Der Schuldner gab in einem Parallelverfahren ein Postfach als Postanschrift an; dieses Postfach war dem Landgericht spätestens am 25.05.2009 in den Akten vermerkt. Das Amtsgericht bestellte dennoch am 06.04.2009 eine Zustellungsvertreterin nach § 6 ZVG, weil der Schuldner als ohne festen Wohnsitz galt. Die Versteigerung fand am 06.08.2009 statt, der Zuschlag wurde erteilt und der Beschluss der Zustellungsvertreterin übergeben. Der Schuldner erklärte später, er habe weder Terminsbestimmung noch Zuschlagsbeschluss wirksam erhalten, legte fristgerecht Beschwerde ein und gab schließlich sein Postfach an. Das Amtsgericht wies die Beschwerde zurück; das Landgericht hob den Zuschlagsbeschluss auf und versagte den Zuschlag. • Zustellung: Nach § 6 ZVG darf ein Zustellungsvertreter nur bestellt werden, wenn dem Vollstreckungsgericht der Aufenthalt des Zustellungsadressaten und seines Bevollmächtigten nicht bekannt ist. Subjektive Unkenntnis des Gerichts ist maßgeblich. • Bekanntgabe der Anschrift: Das Postfach des Schuldners war bereits aus dem Parallelverfahren bekannt und wurde in den Akten des Verfahrens vermerkt, sodass eine Ersatzzustellung an das Postfach nach § 180 S.1 ZPO möglich gewesen wäre. • Rechtsfolgen der fehlerhaften Zustellung: Die Übergabe des Zuschlagsbeschlusses an die Zustellungsvertreterin konnte die Beschwerdefrist gegenüber dem Schuldner nicht in Gang setzen, weil die Voraussetzungen der Zustellungsvertreterbestellung fehlten. • Frist- und Beschwerdezulässigkeit: Die sofortige Beschwerde war nach § 96 ZVG i.V.m. §§ 567, 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt; eine Beschwerde ist möglich, sobald der Beschluss erlassen ist. • Versagung des Zuschlags: Nach §§ 83 Nr.1, 43 Abs.2 ZVG ist der Zuschlag zu versagen, wenn die Terminsbestimmung nicht vier Wochen vorher wirksam zugestellt war und der Schuldner das Verfahren nicht genehmigt hat. • Beeinträchtigung der Rechte des Schuldners: Heilung nach § 189 ZPO tritt nicht ein, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die fehlende ordnungsgemäße Ladung das Versteigerungsergebnis beeinflusst hätte; hier war eine solche Beeinträchtigung nicht auszuschließen. • Verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz: Das Vollstreckungsgericht hat das Eigentumsschutzgebot des Grundgesetzes zu beachten; ordnungsgemäße Ladung ist Voraussetzung dafür, dass sich der Schuldner vorbereiten und teilnehmen kann. Der angefochtene Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 06.08.2009 wurde aufgehoben und der Zuschlag versagt, weil dem Schuldner die Terminsbestimmung und der Zuschlagsbeschluss nicht wirksam zugestellt wurden und die Bestellung einer Zustellungsvertreterin nicht gerechtfertigt war. Die sofortige Beschwerde des Schuldners war form- und fristgerecht sowie begründet, da das in den Akten bekannte Postfach eine Ersatzzustellung ermöglicht hätte und ohne wirksame Zustellung nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Zuschlag das Recht des Schuldners beeinträchtigt hat. Damit durfte das Gericht den Zuschlag nicht bestätigen. Die Rechtsbeschwerde wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; über Kosten wurde keine besondere Entscheidung getroffen.