Urteil
3 O 539/09
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein wirksamer Beitritt zu einer bereits bestehenden Gesellschaft begründet Zahlungsansprüche der Gesellschaft gegen den Beitretenden; ein Verstoß gegen Aufklärungs- oder Prospektpflichten begründet grundsätzlich keine Haftung der Gesellschaft für den Vertriebsvertreter.
• Der Zugang einer Annahmeerklärung kann nach §151 BGB wirksam entbehrlich sein, wenn der Antragende in der Beitrittserklärung auf den Zugang verzichtet.
• Ein behaupteter Widerruf bzw. eine kundige Vertretung durch Dritte ist der Gesellschaft nur dann zuzurechnen, wenn deren Vertretungsmacht, Duldungs- oder Anscheinsvollmacht bewiesen ist.
• Zahlungsansprüche der Gesellschaft sind bis zur Geltendmachung eines Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes grundsätzlich durchsetzbar; Ausschlussgründe wie Sittenwidrigkeit sind im konkreten Fall darzulegen.
• Verjährung und Verwirkung sind abzuweisen, wenn die regelmäßige Dreijahresfrist nach §195 BGB noch nicht abgelaufen war und die Klage rechtzeitig die Verjährung gehemmt hat.
Entscheidungsgründe
Beitritt zu Gesellschaft begründet Zahlungsanspruch; kein Zurechnungsnachteil durch behaupteten Widerruf • Ein wirksamer Beitritt zu einer bereits bestehenden Gesellschaft begründet Zahlungsansprüche der Gesellschaft gegen den Beitretenden; ein Verstoß gegen Aufklärungs- oder Prospektpflichten begründet grundsätzlich keine Haftung der Gesellschaft für den Vertriebsvertreter. • Der Zugang einer Annahmeerklärung kann nach §151 BGB wirksam entbehrlich sein, wenn der Antragende in der Beitrittserklärung auf den Zugang verzichtet. • Ein behaupteter Widerruf bzw. eine kundige Vertretung durch Dritte ist der Gesellschaft nur dann zuzurechnen, wenn deren Vertretungsmacht, Duldungs- oder Anscheinsvollmacht bewiesen ist. • Zahlungsansprüche der Gesellschaft sind bis zur Geltendmachung eines Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes grundsätzlich durchsetzbar; Ausschlussgründe wie Sittenwidrigkeit sind im konkreten Fall darzulegen. • Verjährung und Verwirkung sind abzuweisen, wenn die regelmäßige Dreijahresfrist nach §195 BGB noch nicht abgelaufen war und die Klage rechtzeitig die Verjährung gehemmt hat. Die Beklagte unterschrieb am 28.03.2006 eine formularmäßige Beitrittserklärung zur Klägerin in der Variante Multi B mit einer Einmaleinlage von 9.975,00 € und monatlichen Raten. Die Klägerin zog zwei Ratenträger ein, weitere Zahlungen blieben aus. Die Klägerin klagte im Urkundenprozess auf Zahlung der Einmal- und der bis Ende 2009 aufgelaufenen Raten (insgesamt 14.490,00 €). Die Beklagte erklärte schriftlich Widerruf, berief sich auf Verjährung und Verwirkung und behauptete, Dritte hätten sie zur Unterschrift gedrängt; ihre Mutter habe den Widerruf gegenüber einem Vermittler erklärt. Die Klägerin bestreitet den Zugang dieses Widerrufs und eine Vertretungsvollmacht des Vermittlers. Das Landgericht erklärte das Vorbehaltsurteil für begründet und hielt das Versäumnisurteil aufrecht. • Vertragliche Verpflichtung: Die Beitrittserklärung der Beklagten ist unstreitig; sie hat sich zur Zahlung der Einmal- und der monatlichen Einlagen verpflichtet (§705 BGB). • Annahme ohne Zugang: Die Annahmeerklärung der Klägerin war nach §151 BGB entbehrlich, weil die Beklagte ausdrücklich auf den Zugang der Annahme verzichtete. • Fehlerhafter Beitritt: Ein fehlerhaft zustande gekommener Beitritt ist nach herrschender Rspr. nicht von Anfang an nichtig; er ist bis zur Geltendmachung des Fehlers wirksam, sofern der Gesellschaftszweck nicht sittenwidrig oder verboten ist. • Keine Zurechnung des Widerrufs: Die behauptete Erklärung der Mutter bzw. des Vermittlers konnte der Klägerin nicht nach §164 BGB zugerechnet werden; es liegt kein hinreichender Nachweis für eine Vertretungsmacht, Duldungs- oder Anscheinsvollmacht vor. • Durchsetzungssperre nicht gegeben: Ein eventueller Widerruf oder Prospektmängel führen nicht zu einer Durchsetzungssperre der Zahlungsansprüche der Gesellschaft; die laufende Gesellschaft kann Zahlung der Beiträge verlangen. • Verjährung und Hemmung: Die Zahlungsansprüche verjähren regelmäßig nach §195 BGB; die dreijährige Frist begann frühestens Ende 2006, lief frühestens Ende 2009 ab und wurde durch Klageeingehen am 17.12.2009 gemäß §§204 Abs.1 Nr.1 BGB, 167 ZPO gehemmt; die Zustellung wirkte zurück. • Keine Verwirkung: Verwirkung nach §242 BGB scheidet aus, weil weder das Zeitmoment noch das Umstandsmoment substantiiert vorgetragen wurden. • Kosten und Zinsen: Die Nebenentscheidungen folgen aus §§288 Abs.1, 291, 286 BGB, 91 ZPO sowie 708 Nr.5, 709 ZPO; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit Sicherheitsleistungsvorbehalt. Das Versäumnisurteil vom 18.02.2011 bleibt aufrechterhalten; die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 14.490,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Beklagte konnte den behaupteten Widerruf und die Verantwortlichkeit der Klägerin für das Verhalten des Vermittlers nicht beweisen; eine Vertretungsmacht lag nicht vor, sodass der Widerruf der Beklagten der Klägerin nicht zugerechnet wurde. Verjährung und Verwirkung der Ansprüche sind nicht eingetreten, sodass die Zahlungsforderung durchsetzbar blieb. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar mit der Möglichkeit, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwehren.