Urteil
25 O 236/11
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vertragliche Stromlieferpreise umfassen nach Parteienvereinbarung auch kaufmännisch-bilanziell gelieferte EEG-Ersatzströme, wenn keine ausdrückliche Differenzierung vereinbart wurde.
• Für die kaufmännisch-bilanziell vermittelte Einspeisung besteht Netznutzungsentgeltpflicht; die Vorhaltung von Netzinfrastruktur stellt eine ausreichende Gegenleistung dar.
• Ansprüche aus Stromliefer- und Netznutzungsvertrag sind nicht wegen Verstoßes gegen § 307 BGB oder § 17 Abs. 8 StromNEV ausgeschlossen, soweit die Regelungen im Lichte des EEG auszulegen sind.
• Aufrechnungs- und Einwandversuche der Beklagten schlagen fehl, wenn die behaupteten Rückzahlungsansprüche nicht bestehen oder die Zahlungsverpflichtung verneint wurde.
Entscheidungsgründe
Netzentgelte und Leistungspreis auch für kaufmännisch-bilanziell gelieferte EEG-Strommengen geschuldet • Vertragliche Stromlieferpreise umfassen nach Parteienvereinbarung auch kaufmännisch-bilanziell gelieferte EEG-Ersatzströme, wenn keine ausdrückliche Differenzierung vereinbart wurde. • Für die kaufmännisch-bilanziell vermittelte Einspeisung besteht Netznutzungsentgeltpflicht; die Vorhaltung von Netzinfrastruktur stellt eine ausreichende Gegenleistung dar. • Ansprüche aus Stromliefer- und Netznutzungsvertrag sind nicht wegen Verstoßes gegen § 307 BGB oder § 17 Abs. 8 StromNEV ausgeschlossen, soweit die Regelungen im Lichte des EEG auszulegen sind. • Aufrechnungs- und Einwandversuche der Beklagten schlagen fehl, wenn die behaupteten Rückzahlungsansprüche nicht bestehen oder die Zahlungsverpflichtung verneint wurde. Die Klägerin (kommunales Energieversorgungsunternehmen) und die Beklagte (Entsorgerin) schlossen 2000 einen Stromliefervertrag; für 2006 trafen sie eine ergänzende Preisregelung. Die Beklagte betreibt seit Oktober 2005 ein Biomasse-BHKW und nutzt einen Großteil des erzeugten Stroms selbst; kaufmännisch-bilanziell wird dieser nach EEG an die K. v. verkauft, während die B. EEG-Ersatzstrom kaufmännisch bezieht. Die Parteien stritten über Rechnungen der K. v. für Okt.–Dez.2006 sowie über Netznutzungsrechnungen Jan.2007–Sept.2009; die B. kürzte oder zahlte nicht mit der Begründung, der Vertrag erfasse nur physische Belieferung und nicht die bilanziell durchgeleiteten Mengen. Die K. v. verlangt Restzahlungen, Zinsen und Erstattung von Konzessionsabgaben. Das Gericht prüfte Wirksamkeit, Umfang der Verträge, Anspruchsgrundlagen nach Stromliefer- und Netznutzungsvertrag sowie einschlägige EEG-/StromNEV-Regelungen. • Vertragsschluss und Vertragsinhalt: Stromliefervertrag inklusive Preisregelung sind wirksam; beide Parteien unterschieden nicht zwischen physischer Lieferung und kaufmännisch-bilanzieller Lieferung, sodass der allgemeine Begriff „Stromlieferung“ beide Arten erfasst. • Auslegung nach objektivem Empfängerhorizont: Hätte die B. nur physische Belieferung gewollt, wäre eine ausdrückliche Abgrenzung erforderlich gewesen; da dies nicht erfolgte, sind die vertraglichen Preise auch auf EEG-Ersatzstrom anwendbar. • Gegenleistung und AGB-Kontrolle (§ 307 BGB): Keine Unwirksamkeit wegen Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip; die K. v. erbringt Gegenleistungen (Vorhaltung von Netz und Lieferfähigkeit bei Ausfall der EEG-Anlage), Netznutzung ist wirtschaftlich nicht kostenfrei. • Auslegung EEG/StromNEV: Das EEG und dessen Entwicklungen (EEG 2004/2009) rechtfertigen die Auslegung, dass kaufmännisch-bilanzielle Weitergabe Netzentgeltpflichten auslöst; Entnahmebegriff der StromNEV ist im Lichte des EEG zu sehen und umfasst kaufmännisch-bilanzielle Entnahmen. • Netznutzung und Konzessionsabgaben: Netznutzungsvertrag verpflichtet zur Zahlung von Netzentgelten sowohl für physische als auch für kaufmännisch-bilanzielle Nutzung; vertragliche Regelungen zu Erstattung von Konzessionsabgaben greifen, da die K. v. aufgrund bestehender Konzessionsverträge zahlungspflichtig sein kann. • Aufrechnung und Einrede der Überzahlung: Die von der B. erklärte Aufrechnung mit vermeintlichen Erstattungsansprüchen schlägt fehl, weil die B. zur Zahlung der Netzentgelte verpflichtet war und somit kein Rückzahlungsanspruch bestand. • Zinsen: Wegen vereinbarter Vertragsregelungen bestehen Ansprüche auf Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen in den geltend gemachten Höhen gemäß §§ 288, 291, 286 BGB und § 353 HGB. • Klage (§ 389 BGB u. a.): Anspruchsbegehren für Jan.2007–Sept.2009 ist hinreichend substantiierbar; keine unzulässige Saldoklage, da Einzelrechnungen und übersichtliche Zusammenstellung vorgelegt wurden. Die Klage ist teilweise erfolgreich. Die B. wird zur Zahlung weiterer Entgelte aus den Rechnungen Okt.–Dez.2006 in Höhe von insgesamt 86.481,93 € verurteilt (davon 56.111,97 € für EEG-/KWK-Umlagen und Leistungspreisanteil sowie 30.369,96 € Netznutzungsentgelt) nebst Zinsen; ferner wird die B. zur Zahlung von 212.405,93 € aus dem Netznutzungsvertrag für Jan.2007–Sept.2009 verurteilt nebst Zinsen. Die B. trägt den größeren Teil der Kosten; Aufrechnungs- und Einwendungsvorbringen der B. wurden zurückgewiesen, da die Verträge nach Auslegung und unter Berücksichtigung des EEG Anspruchsgrundlagen für die verlangten Zahlungen begründen. Die Entscheidung konkretisiert Zinsansprüche und bestätigt die Anwendung vertraglicher Vereinbarungen auf kaufmännisch-bilanzielle Strommengen.