Urteil
4 O 55/09
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine ärztliche Aufklärungspflicht kann auch über sehr seltene Risiken erstrecken, wenn deren Eintritt die Lebensführung des Patienten schwer belastet.
• Die Delegation der Aufklärung auf nicht-ärztliches Personal ist unzulässig; eine schriftliche Einverständniserklärung ersetzt nicht notwendigerweise eine inhaltlich vollständige Aufklärung.
• Fehlende Aufklärung führt zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs und begründet Schmerzensgeld- und Feststellungsansprüche, auch wenn die Behandlung selbst nicht fehlerhaft war.
Entscheidungsgründe
Aufklärungsfehler bei Leitungsanästhesie begründet Schmerzensgeld und Feststellungsanspruch • Eine ärztliche Aufklärungspflicht kann auch über sehr seltene Risiken erstrecken, wenn deren Eintritt die Lebensführung des Patienten schwer belastet. • Die Delegation der Aufklärung auf nicht-ärztliches Personal ist unzulässig; eine schriftliche Einverständniserklärung ersetzt nicht notwendigerweise eine inhaltlich vollständige Aufklärung. • Fehlende Aufklärung führt zur Rechtswidrigkeit des Eingriffs und begründet Schmerzensgeld- und Feststellungsansprüche, auch wenn die Behandlung selbst nicht fehlerhaft war. Der Kläger war seit 1993 Patient des Beklagten. Bei Behandlung des Zahnes 47 am 11.05.2006 erhielt der Kläger eine Leitungsanästhesie; zuvor unterzeichnete er eine schriftliche Einverständniserklärung. Kurz nach der Behandlung traten Schmerzen, Taubheitsgefühle und Geschmacksverlust auf; der Kläger wurde an mehrere Fachärzte überwiesen. Er macht geltend, der Beklagte habe ihn nicht ausreichend über das spezifische Risiko einer Schädigung des Nervus lingualis aufgeklärt und habe zudem fehlerhaft behandelt. Der Beklagte behauptet, aufgeklärt und ordnungsgemäß behandelt zu haben; er weist die Ansprüche zurück. Das Gericht ließ ein zahnmedizinisches Gutachten erstellen und hörte die Parteien sowie eine Zeugin. • Die Kammer konnte keinen Behandlungsfehler beim Setzen der Leitungsanästhesie feststellen; das Gutachten ergab, dass die Verletzung von Nerven auch bei pflichtgemäßer Sorgfalt ein in der Behandlung liegendes, zwar seltenes, aber nicht auszuschließendes Risiko darstellt. • Zu einer wirksamen Einwilligung ist dagegen eine ausreichende Aufklärung erforderlich; diese darf bei Risiken, die trotz Seltenheit die Lebensführung erheblich beeinträchtigen können, nicht unterbleiben. • Die Aufklärung durfte nicht an nicht-ärztliches Personal delegiert werden; der Beklagte konnte nicht beweisen, dass ein angemessenes Aufklärungsgespräch durch ihn selbst stattgefunden habe. • Die vorgelegte Einverständniserklärung ist inhaltlich nicht ausreichend: sie nennt nicht alle betroffenen Nerven, verwendet missverständliche Formulierungen und nennt keine sinnvolle Alternative (z. B. intraligamentäre Anästhesie). • Wegen des Aufklärungsfehlers war der Eingriff nicht von einer wirksamen Einwilligung gedeckt und damit rechtswidrig; daraus folgen Anspruchsgrundlagen aus Delikt und Vertragsverletzung (u.a. §§ 823, 611, 280, 253 BGB). • Unter Berücksichtigung der dauerhaften Folgen (anhaltende Taubheit der rechten Zungenhälfte, Geschmacksverlust, Einschränkung beim Kauen) erschien ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € angemessen. • Mangels vollständiger Vorhersehbarkeit materieller und weiterer immaterieller Folgen sprach die Kammer zudem die begehrte Feststellung der Eintrittspflicht des Beklagten für sämtliche materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu. Der Kläger hat teilweise Erfolg: Der Beklagte wird zur Zahlung von 10.000,00 € Schmerzensgeld verurteilt, weil er den Kläger nicht ausreichend über das spezifische Risiko der Leitungsanästhesie aufgeklärt hat. Die Behandlung selbst war nicht als fehlerhaft festgestellt worden, wohl aber die fehlende, nicht delegierbare Aufklärung und die unzureichende Einverständniserklärung. Zudem wurde festgestellt, dass der Beklagte für sämtliche materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus der Behandlung vom 11.05.2006 eintrittspflichtig ist. Die Klage war insoweit begründet; im Übrigen wurde sie abgewiesen. Die Entscheidung stützt sich auf die Schwere und Dauerfolgen der eingetretenen Nervenschädigung und die strengeren Anforderungen an die Aufklärung bei solchen, wenn auch seltenen, aber gravierenden Risiken.