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Urteil

3 O 469/10

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2011:0325.3O469.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.500,00 € (i. W.: fünf-tausendfünfhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2010 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte nach einem Streitwert in Höhe von 5.500,00 €. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Mit Beschluss vom 08.03.2010 eröffnete das Amtsgericht Dortmund das Insolvenzverfahren über das Vermögen der G (nachfolgend: Insolvenzschuldnern) und ernannte den Kläger zum Insolvenzverwalter (Blatt 6 bis 8 d. A.). 3 Zugrunde lag der am 28.07.2009 bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangene Antrag des Finanzamtes Dortmund vom 17.07.2009 (Anlage K 1, Blatt 19 d. A.). 4 Im März 2009 gewährte der Beklagte der Insolvenzschuldnerin zum Ausgleich der Überziehung des Kontos Nr. …###### bei der Spar- und Darlehnskasse C ein Darlehn in Höhe von 6.430,00 € (Anlage K 2, Blatt 22 d. A.). 5 Grundlage war der von dem Beklagten und den Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin unterschriebene "Schuldschein" vom 01.03.2009 (Anlage K 3, Blatt 23 d. A.). 6 Die Rückzahlung sollte bis zum 10.07.2009 erfolgen. Am 05.07.2009 zahlte die Insolvenzschuldnerin 5.500,00 € in barem Geld an den Beklagten zurück (Anlage K 4, Blatt 24 d. A.). 7 Der Beklagte ist mit G, die Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin ist, verheiratet. Mit der vorliegenden Anfechtungsklage begehrt der Kläger die Rückzahlung der 5.500,00 €. 8 Der Kläger behauptet, am 05.07.2009 habe die Insolvenzschuldnerin Verbindlichkeiten in Höhe von 19.424,97 € gehabt, die die Insolvenzschuldnerin nicht habe erfüllen können und die - unstreitig - zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.03.2010 zu zahlen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er behauptet, er habe keine Kenntnis von der streitigen Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gehabt. 14 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 15 Die Klage ist begründet. 16 Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 5.500,00 € gemäß §§ 143, 129, 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO. 17 Bei der Darlehensrückzahlung in Höhe von 5.500,00 € am 05.07.2009 handelt es sich um eine Rechtshandlung, die die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligt, weil die Insolvenzmasse entsprechend geschmälert wurde (Braun InsO, § 129 Rn. 23). 18 Es handelt sich bei der Barzahlung in Höhe von 5.500,00 € am 05.07.2009 um eine inkongruente Rechtshandlung gemäß § 131 Abs. 1 InsO, denn sie erfolgte vor der vereinbarten Fälligkeit und damit nicht zu der Zeit, zu der der Gläubiger, nämlich der Beklagte, Befriedigung beanspruchen durfte. Unerheblich ist, dass die Insolvenzschuldnerin zu diesem Zeitpunkt die Leistung nach § 271 Abs. 2 BGB bewirken durfte (Uhlenbrock, InsO, § 131 Rn. 13 m.w.N.). Durch das spätere Eintreten der Fälligkeit entfällt die Inkongruenz nachträglich nicht (BGH NZI 2005, 497), denn maßgebend ist nach § 140 Abs. 1 InsO allein der Zeitpunkt, in dem die Wirkungen der Rechtshandlung eintreten, vorliegend also die Weggabe des Bargeldes. 19 Fälligkeit war nach dem Inhalt des Schuldscheins am 10.07.2009. Die Barzahlung erfolgte zuvor nämlich am 05.07.2009. 20 Die Insolvenzanfechtung setzt zudem voraus, dass zwischen der angefochtenen Rechtshandlung und der Verkürzung des dem Gläubiger Zugriffs offenstehenden Schuldnervermögens ein ursächlicher Zusammenhang besteht (BGH NZI 2005, 497). Ein solcher ist grundsätzlich zu bejahen, wenn die Insolvenzgläubiger ohne Rechtshandlung bessere Befriedigung erlangt hätten. Die Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Rechtshandlung des Schuldners und der Gläubigerbenachteiligung ist aufgrund des realen Geschehens zu beurteilen (BGH NZI 2005, 497). Deswegen ist es für die Ursächlichkeit der Zahlung vom 05.07.2009 für die Gläubigerbenachteiligung ohne Bedeutung, ob dieselbe Zahlung auch nach der Fälligkeit erfolgt wäre. 21 Ob die wenige Tage nach der Zahlung eintretende Fälligkeit eine Anfechtung in voller Höhe des Zahlungsbetrages entgegensteht ist keine Frage der Ursächlichkeit, sondern der Zurechenbarkeit (BGH NZI 2005, 497). Im Wege wertender Betrachtung ist einzuschätzen, ob dieselbe Masse- schmälerung durch eine gesetzlich nicht missbilligte Rechtshandlung der Insolvenzschuldnerin wirksam hätte herbeigeführt werden können und ob die Dauerhaftigkeit der mit der angefochtenen Rechtshandlung erzielten Wirkung mit dem Zweck der Anfechtungsvorschriften vereinbart werden kann. 22 Die streitgegenständliche Zahlung der Gesellschafterin an den Beklagten ist nicht mit dem Sinn und Zweck der Anfechtungsvorschriften insbesondere § 131 InsO zu vereinbaren (offen gelassen BGH NZI 2005, 497, anderer Ansicht Landgericht Münster NZI 2005, 563, Münchener Kommentar zur InsO, § 131 Rn. 41). 23 § 131 InsO setzt lediglich eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung voraus. Sinn und Zweck der Anfechtungsvorschriften ist die Erhaltung der Masse sowie die Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Gläubiger und die umfassende Verhinderung der Bevorzugung einzelner Gläubiger kurze Zeit vor der Insolvenzantragstellung. 24 Es kann damit auch offen bleiben, ob die Voraussetzungen der §§ 130 und 131 InsO, nämlich die Anfechtbarkeit kongruenter Rechtshandlungen oder vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligungen vorliegen. 25 Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (BGH IX ZR 96/04). 26 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.