Urteil
3 O 397/10
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2011:0218.3O397.10.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, den Baudarlehensvertrag vom 06.07.2001/10.07.2001 mit der Vertragsnummer #########1 jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu kündigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass der Kläger berechtigt ist, den Baudarlehensvertrag vom 06.07.2001/10.07.2001 mit der Vertragsnummer #########1 jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu kündigen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Parteien schlossen unter dem 06./10.07.2001 einen Bausparvertrag mit einer Bausparsumme von 270.000,00 DM und einen formularmäßigen Darlehensvertrag über ein "C BauDarlehen und ein Bauspardarlehen". In dem Vertrag finden sich u.a. folgende Konditionen und Regelungen: "A) C Baudarlehen Dem/ den Darlehensnehmer/n wird ein C BauDarlehen von 270.000,00 DEM zu den folgenden Bedingungen gewährt: I. Konditionen: - Zinssatz jährlich 6,150 % - Auszahlungskurs 100,000 % - Bereitstellungszinsen ab 01.10.2001 3,000 % p.a. - Konditionen fest bis Zuteilung - effektiver Jahreszins 6,36 % […] Rückzahlung: Das C Baudarlehen wird mit dem Bausparguthaben und dem Bauspardarlehen nach Zuteilung zurückgezahlt. B) Bauspardarlehen Der Darlehensnehmer nimmt mit Unterzeichnung des Vertrages die Zuteilung der Bausparsumme an. Bausparkassen dürfen sich vor Zuteilung nicht verpflichten, die Bausparsumme zu einem bestimmten Termin auszuzahlen (§ 4 Abs.5 BSpkG). Es wird darauf hingewiesen, dass die Angabe zum voraussichtlichen Zuteilungstermin auf einer Prognose beruht und Ansprüche daraus nicht hergeleitet werden können.[…] I. Konditionen - Bausparsumme DEM 270.000,00 - unverbindlicher Zuteilungszeitraum Ende 2014 bis Mitte 2015 - Zinssatz jährlich; für die gesamte Darlehenslaufzeit 5,000 % - effektiver Jahreszins ab Zuteilung 5,33 %" Wegen der Einzelheiten wird auf das zu den Akten gereichte Vertragsexemplar (Anlage 1, Bl.6-16 d.A.) Bezug genommen. Die Vertragsverhandlungen mit dem Kläger führte Herr I, der mit der Beklagten unter dem 31.12.1995 einen Handelsvertretervertrag geschlossen hatte. In dem Handelsvertretervertrag heißt es auszugsweise unter § 2 Ziff. 5: "Zum Abschluss von Verträgen oder zur Abgabe von Erklärungen im Namen oder für Rechnung C ist der Bezirksleiter nicht berechtigt." Das Darlehen wurde in voller Höhe im Oktober 2001 an den Kläger ausgezahlt. Der Kläger teilte der Beklagten mit einer E-Mail vom 26.03.2010 (Anlage B 8, Bl. 62 d.A.) mit, dass er das Darlehen vorzeitig tilgen wolle und bat die Beklagte um einen Vorschlag zur Abwicklung der Umfinanzierung. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 08.04.2010 (Anlage B 9, Bl. 64 d.A.) ab und verwies den Kläger auf die Rückzahlungsvereinbarungen aus dem Darlehensvertrag und auf die §§ 489 f. BGB. Eine Rückzahlung vor dem 01.09.2014 sei ausgeschlossen. Mit E-Mail vom 13.04.2010 (Anlage B 10, Bl.65 d.A.) bat der Kläger die Beklagte um einen Vorschlag für eine vorzeitige Ablösung des Darlehens. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 04.05.2010 (Anlage B 11, Bl. 66 d.A.) und 14.05.2010 (Anlage B 12, Bl.67 d.A.) mit, dass er das Darlehen frühestens nach Ablauf von 10 Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum 08.04.2012 kündigen und das Darlehen zurückzahlen könne. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.07.2010 (Anlage K 3, Bl.18 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte erfolglos auf zu erklären, dass das Darlehen ohne Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung sofort getilgt werden kann. Der Kläger behauptet, er habe bei den Vertragsverhandlungen am 03.07.2001 mit Herrn I vereinbart, dass er jederzeit Sondertilgungen vornehmen könne und er das Tilgungsende auf diesem Wege gebührenfrei selbst bestimmen könne. Herr I sei vertretungsbefugt für die Beklagte gewesen; jedenfalls sei der Rechtsschein gesetzt worden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, den von der Beklagten mit Vertrag vom 06.07.2001/10.07.2001, Vertragsnummer #########1, erhaltenen Kredit jederzeit durch Sondertilgungen gebührenfrei ganz oder teilweise zu tilgen. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der diesem aufgrund der Weigerung der Beklagten mit Schrieben vom 08.04.2010 und 02.08.2010 entstanden ist und noch entstehen wird. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Kostenforderung seiner Verfahrensbevollmächtigten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.085,04 € und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts. Sie ist der Ansicht, die Beklagte müsse an ihrem Firmensitz verklagt werden. Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes sei nicht einschlägig, da es nicht um die Erfüllung des Darlehensvertrages, sondern um die Auslegung des Finanzierungsvorschlages des Herrn I gehe. Die Beklagte behauptet, Herr I sei für den Kläger erkennbar als Vermittler und nicht als Vertreter der Beklagten aufgetreten. Es sei zwischen dem Baudarlehen und dem Bauspardarlehen zu unterscheiden; lediglich das Bauspardarlehen sei durch Sonderzahlungen vorzeitig zu tilgen, nicht aber das Baudarlehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Klageantrag zu 1) war im Rahmen von § 139 Abs.1 S.2 ZPO gem. § 133 BGB dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung begehrt, dass eine vorzeitige Kündigung des Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung jederzeit möglich ist. Dieses Rechtsschutzziel ergibt sich ohne weiteres aus dem vorgerichtlichem im Tatbestand dargestellten Schreiben des Klägers. Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist das angerufene Landgericht Dortmund örtlich gem. § 29 ZPO zuständig. § 29 ZPO gilt für alle Klagen, mit denen Rechte aus einem Vertragsverhältnis geltend gemacht werden. Hervorzuheben sind folgende Klagemöglichkeiten: Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Vertrages oder eines Vertragsteils. Es genügt, dass jedenfalls ein Teil der Vertragspflichten im Bezirk des angerufenen Gerichts zu erfüllen wäre (Zöller, 27.Auflage, 2009, § 29, Rn.16f.). Die Parteien streiten vorliegend um die Möglichkeit von Sondertilgungen bzw. vorzeitiger Kündigung des Darlehensvertrages. Es handelt sich dabei um einen Streit über einzelne Regelungen des Vertrages. Der Erfüllungsort ist bei der Kreditgewährung der Wohnsitz des Schuldners (Zöller, 27.Auflage, 2009, § 29, Rn.25 –Darlehensvertrag-). Der Kläger hat seinen allgemeinen Wohnsitz in E. Der Kläger hat auch ein Interesse an den begehrten Feststellungen. Ein Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt, und wenn das erstrebte Urteil in Folge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. (Zöller, 27. Auflage, 2009, § 256, Rn.7) Die Beklagte lehnte vorgerichtlich eine Tilgung des dem Kläger gewährten Darlehens vor dem 08.04.2012 ab. Die begehrte Feststellung beseitigt diese Unsicherheit des Klägers. Mit dem Antrag zu 2) begehrt der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich der durch die Weigerung der Beklagten eingetretenen Schäden. Das rechtliche und wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Feststellung folgt daraus, dass es ihm zur Zeit nicht möglich ist, die Schäden genau zu beziffern, da erst mit Abrechnung durch die Beklagte die Höhe der Valutierung des Bauspardarlehens feststeht. Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrages zu 1) begründet und im Übrigen unbegründet. 1. Der Kläger ist gemäß § 488 Abs.3 S.1, 2 BGB a.F. berechtigt, den Baudarlehensvertrag vom 06.07.2001/ 10.07.2001 jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten ohne Vorfälligkeitsentschädigung zu kündigen. Maßgebend ist gem. Art. 229 §§ 22, 5 EGBGB das BGB in der Fassung bis zum 10.06.2010. Die vorzeitige Rückerstattung ohne Kündigung oder vor Ablauf der Kündigungsfrist ist bei unverzinslichen Darlehen vertragsgemäß, bei verzinslichen Darlehen grundsätzlich ausgeschlossen (Palandt, 70. Auflage, 2011, § 488, Rn.). Vorliegend handelt es sich um ein verzinsliches Darlehen. Der Kläger ist jedoch berechtigt, das Darlehen jederzeit mit einer Frist von 3 Monaten zu kündigen. Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt, § 488 Abs.3 S.1 BGB. Die Kündigungsfrist beträgt gem. § 488 Abs.3 S.2 BGB drei Monate. Die Parteien haben zwar einen festen Zinssatz, jedoch keinen bestimmten Zeitraum für das Darlehen vereinbart. Nach den Regelungen im Darlehensvertrag hängt die Fälligkeit des BauDarlehens von der "Zuteilung" des Bauspardarlehens und des Bausparvertrages ab. Für die Zuteilung ist ein fester Zeitpunkt jedoch nicht bestimmt und konnte aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs.5 BSpkG auch nicht bestimmt werden. Danach können sich Bausparkassen vor Zuteilung eines Bausparvertrages nicht verpflichten, die Bausparsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt auszuzahlen. Dies haben die Parteien in dem Darlehensvertrag auch entsprechend vereinbart. Für die Zuteilung des Bausparvertrages und des Baudarlehens wurde ein "unverbindlicher Zuteilungszeitraum Ende 2014 bis Mitte 2015" anvisiert. Bei der Rückzahlungsbestimmung "bei Zuteilung" handelt es sich um einen unbestimmten Zeitpunkt. Es stand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht fest, wann die Zuteilung des Bausparvertrages und des Bauspardarlehens erfolgen würde. Dies hat zur Folge, dass der Kläger den Darlehensvertrag jederzeit nach der gesetzlichen Regelung des § 488 Abs.3 BGB mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten kündigen kann. Unerheblich sind die streitigen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und I am 03.07.2001, denn I handelte ohne Vertretungsmacht der Beklagten. Seine Vertretungsmacht wurde in § 2 Ziffer 5 des Handelsvertretervertrages vom 31.12.1995 ausdrücklich ausgeschlossen. Tatsachen aus denen sich eine Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht ergibt, hat der Kläger nicht vorgetragen. 2. Einen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hat der Kläger hingegen nicht. Allein der mögliche Gläubigerverzug der Beklagten begründet keine Schadensersatzpflicht. Ein solcher Schadensersatzanspruch könnte sich allein aus § 280 BGB ergeben, dessen Voraussetzungen vorliegend vom Kläger jedoch nicht dargelegt sind. Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor. Die bloße Kundgabe fehlerhafter Rechtsansichten in den ablehnenden Schreiben vom 08.04.2010 und 02.08.2010 stellt keine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Dem Kläger war es unbenommen, trotz der gegenteiligen Rechtsauffassung der Beklagten die Kündigung des Darlehensvertrages zu erklären und nach Ablauf der Kündigungsfrist den noch offenen Darlehensbetrag in verzugsbegründender Weise gem. §§ 293ff. BGB der Beklagten anzubieten. 3. Aus den vorgenannten Gründen besteht auch kein Freistellungsanspruch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtanwaltsgebühren. Ein Anspruch auf Erklärung, dass der Kläger das Darlehen ohne Anfall einer Vorfälligkeitsentschädigung sofort tilgen kann, wie im anwaltlichen Schreiben vom 23.07.2010 verlangt, bestand nicht. Eine Verpflichtung auf Abgabe solcher Erklärung folgt weder aus dem zwischen den Parteien geschlossnen Vertrag noch aus dem Gesetz. Der Kläger hätte die Kündigung des Darlehensvertrages erklären können. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 S.1 1.Alt. ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr.11, 711 ZPO.