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Urteil

5 O 126/09

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Keine Haftung des Tierhalters nach §833 BGB, wenn der Geschädigte sich ohne nachweisliche Erlaubnis des Halters einer erhöhten Tiergefahr aussetzt. • Der Reiter trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Erlaubnis, sich der höheren Gefahr des Reitens auszusetzen. • Überwiegendes Mitverschulden des Reiters kann die Tierhalterhaftung ausschließen. • Keine Haftung nach §834 BGB mangels vertraglicher Übernahme der Aufsichtspflicht.
Entscheidungsgründe
Keine Tierhalterhaftung bei unbefugtem Reiten und überwiegendem Mitverschulden • Keine Haftung des Tierhalters nach §833 BGB, wenn der Geschädigte sich ohne nachweisliche Erlaubnis des Halters einer erhöhten Tiergefahr aussetzt. • Der Reiter trägt die Beweislast für das Vorliegen einer Erlaubnis, sich der höheren Gefahr des Reitens auszusetzen. • Überwiegendes Mitverschulden des Reiters kann die Tierhalterhaftung ausschließen. • Keine Haftung nach §834 BGB mangels vertraglicher Übernahme der Aufsichtspflicht. Die Klägerin stürzte am 08.09.2006 beim Aufsteigen bzw. Reiten des Pferdes "Q" in der Reithalle der Beklagten zu 1.) und verletzte sich. Eigentümerin des Pferdes ist die Beklagte zu 2.), tatsächliche Gewalt übte der Beklagte zu 3.) aus. Die Klägerin behauptete, der Beklagte zu 3.) habe ihr telefonisch generell die Erlaubnis zum Reiten erteilt; die Beklagten bestreiten eine solche Zustimmung. Die Klägerin trug beim Vorfall keine Reitkappe, lehnte angebotene Aufstiegshilfen ab und hatte Schwierigkeiten beim Aufsteigen. Zuvor hatte die Klägerin nur gegen Beklagte zu 1.) geklagt; nach Einspruch wurde die Klage auf die Beklagten zu 2.) und 3.) erweitert. Das Gericht vernahm die Zeugin S und die Mutter der Klägerin und hielt die Klägerin zur Darlegung der Erlaubnisbegründung beweispflichtig. • Die Klage ist unbegründet; es besteht kein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld aus dem Unfall am 08.09.2006. • Keine Haftung nach §833 BGB: Die Klägerin fällt aus dem Schutzzweck der Norm, weil sie sich der erhöhten Gefahr des Reitens nur bei Erlaubnis des Halters aussetzen durfte; eine solche Erlaubnis hat sie nicht hinreichend bewiesen. • Der BGH-Rechtsprechung folgend ist zwar allgemeine Nutzung eines Reitpferdes von der Haftung erfasst, nicht jedoch wenn der Geschädigte ungewöhnliche Risiken ohne Erlaubnis übernimmt. • Beweisrechtlich trägt die Klägerin die Darlegungslast für die behauptete Erlaubnis; Zeugenaussagen ergaben keinen sicheren Nachweis der Zustimmung des Beklagten zu 3.). • Überwiegendes Mitverschulden der Klägerin: Trotz erkennbarer Schwierigkeiten verweigerte sie Aufstiegshilfen und setzte sich so ein erhebliches eigenes Risiko aus, das ein Haftungsausschluss rechtfertigt. • Keine Anspruchsgrundlage aus §834 BGB gegen den Beklagten zu 3.): Es liegt keine vertragliche Übernahme einer Aufsichtspflicht vor; bloße tatsächliche Beaufsichtigung durch Familienangehörige genügt nicht. • Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§91, 709 ZPO. Die Klage gegen die Beklagten zu 2.) und 3.) wird abgewiesen; das Versäumnisurteil gegen Beklagte zu 1.) bleibt bestehen. Entscheidend war, dass die Klägerin die behauptete Erlaubnis zum Reiten nicht beweisen konnte und sich zudem ein überwiegendes Mitverschulden angelastet wurde, weil sie trotz erkennbarer Probleme Aufstiegshilfen ablehnte. Eine Tierhalterhaftung nach §833 BGB kommt daher nicht in Betracht; ebenfalls besteht kein Anspruch nach §834 BGB mangels vertraglicher Aufsichtspflichtübernahme. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung teilvollstreckbar.