Urteil
25 O 230/11
LG DORTMUND, Entscheidung vom
4mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Preisanpassungsregelungen in AGB, die nicht unverändert die Veröffentlichungsanforderung der StromGVV übernehmen, sind wegen fehlender Transparenz und unangemessener Benachteiligung nach §307 BGB unwirksam.
• Eine Klausel, die ausschließlich das Formerfordernis der Annahme regelt (invitatio ad offerendum), fällt nicht unter §308 Nr.1 BGB und ist wirksam, wenn sie keine bindende Annahmefrist enthält.
• AGB-Klauseln, die dem Kunden vor Vertragsschluss nicht verschiedene Zahlungsarten anbieten und somit den Vorgaben des §41 EnWG nicht genügen, sind nach §307 Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam.
• Pauschalregelungen zu Einziehungs- und Unterbrechungskosten sind unwirksam, wenn sie die Bestimmtheits- und Transparenzanforderungen des §307 Abs.1 BGB nicht erfüllen und nicht die Vorgaben der einschlägigen Stromverordnungen unverändert übernehmen.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Unterlassungsanspruch wegen unwirksamer AGB-Klauseln bei Stromlieferverträgen • Preisanpassungsregelungen in AGB, die nicht unverändert die Veröffentlichungsanforderung der StromGVV übernehmen, sind wegen fehlender Transparenz und unangemessener Benachteiligung nach §307 BGB unwirksam. • Eine Klausel, die ausschließlich das Formerfordernis der Annahme regelt (invitatio ad offerendum), fällt nicht unter §308 Nr.1 BGB und ist wirksam, wenn sie keine bindende Annahmefrist enthält. • AGB-Klauseln, die dem Kunden vor Vertragsschluss nicht verschiedene Zahlungsarten anbieten und somit den Vorgaben des §41 EnWG nicht genügen, sind nach §307 Abs.2 Nr.1 BGB unwirksam. • Pauschalregelungen zu Einziehungs- und Unterbrechungskosten sind unwirksam, wenn sie die Bestimmtheits- und Transparenzanforderungen des §307 Abs.1 BGB nicht erfüllen und nicht die Vorgaben der einschlägigen Stromverordnungen unverändert übernehmen. Der Kläger, ein Verband der Verbraucherzentralen, rügt mehrere Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, eines Stromversorgers, die gegenüber Verbrauchern verwendet werden. Streitgegenstand sind Klauseln zur Vertragsannahme (Formbestimmung), Laufzeitbeginnen, Preisänderungen (Klausel 6.1), Zutrittsrecht zum Ablesen (Klausel 7), Zahlungsart Lastschrift (Klausel 8.3) sowie Pauschalen bei Zahlungsverzug und Versorgungsunterbrechung (Klauseln 9.1 und 9.2) und eine Haftungsbegrenzung (Klausel 15.2). Der Kläger verlangte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung; die Beklagte wehrte sich und berief sich teilweise auf Leitbildregelungen der Stromverordnungen und auf vertragliche Widerrufsmöglichkeiten. Das Gericht prüfte die Klauseln nach §§307 ff. BGB und den einschlägigen Vorschriften des EnWG und der Stromverordnungen und entschied teils zugunsten des Klägers, teils zugunsten der Beklagten. • Klagezulässigkeit: Der Kläger ist klagebefugt als eingetragene qualifizierte Einrichtung nach UKlaG. • Klausel 6.1 (Preisanpassung): Unwirksam nach §307 Abs.1,2 Nr.1 BGB, weil die Regelung nicht die Veröffentlichungsanforderung der StromGVV unverändert übernimmt und damit Transparenz und Rechtssicherheit für Online-Kunden vermissen lässt; das eingeräumte Kündigungsrecht kompensiert den Mangel nicht. • Klausel 8.3 (Zahlungsart Lastschrift): Unwirksam nach §307 Abs.2 Nr.1 i.V.m. §41 Abs.1 EnWG, weil den Kunden vor Vertragsschluss nicht nachgewiesen wurde, dass ihnen verschiedene Zahlungsarten angeboten werden; tatsächliche Praxis oder Nachfragen sind im Verbandsprozess unbeachtlich, es kommt auf die verbraucherfeindlichste Auslegung an. • Klausel 9.1 (Pauschale bei Einziehung): Unwirksam wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§307 Abs.1 BGB). Die Klausel übernimmt §17 Abs.2 StromGVV nicht unverändert; es fehlt die Vorgabe der Nachvollziehbarkeit und der Begrenzung der Pauschale auf den erwartbaren Schaden sowie der Nachweispflicht. • Klausel 9.2 (Pauschale bei Unterbrechung): Ebenso unwirksam wegen fehlender Bestimmtheit und Transparenz nach §307 Abs.1 BGB; die Beklagte hat §19 Abs.4 StromGVV nicht unverändert übernommen und gestattet nicht den Nachweis geringerer Kosten. • Klausel 2.3 (Form der Annahme): Wirksam, weil sie lediglich die Form (invitatio ad offerendum) regelt und keine bindende Frist setzt; daher fällt sie nicht unter §308 Nr.1 BGB und weicht nicht zu Lasten des Verbrauchers von §150 Abs.2 BGB ab. • Klausel 4 (Beginn der Erstlaufzeit): Wirksam. Eine etwaige riskante Auslegung zu einer überlangen Bindung ist lebensfremd; zudem hat die Beklagte den Kunden vertraglich ein Widerrufsrecht eingeräumt, sodass §309 Nr.9 lit. a BGB nicht greift. • Klausel 7 (Zutrittsrecht): Wirksam; die vom Kläger angenommene Auslegung eines jederzeitigen Zutrittsrechts ist abwegig, und faktisch besteht ein Interesse der Beklagten an Terminabstimmungen; die Klausel benachteiligt Verbraucher nicht unangemessen. • Klausel 15.2 (Haftungsbegrenzung): Wirksam. Die Beschränkung auf vorhersehbare vertragstypische Schäden bei leichter Fahrlässigkeit genügt dem Transparenzgebot und ist mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung vereinbar. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Klage im Übrigen abgewiesen; Kosten gegeneinander aufgehoben; vorsorgliche Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung. • relevante Normen: §307 Abs.1,2 BGB; §308 Nr.1, §309 Nr.9 lit. a BGB; §§1,3 UKlaG; §41 Abs.1 EnWG; §5 Abs.2, §17 Abs.2 StromGVV; §19 Abs.4 StromGVV; §150, §§146,147 BGB. Der Kläger obsiegt teilweise: Das Gericht verurteilt die Beklagte, die Klauseln 6.1 (Preisänderungen ohne die erforderliche Veröffentlichungsübernahme), 8.3 (ausschließliches Lastschriftverfahren ohne Nachweis verschiedener Zahlungsarten), 9.1 (unklare Pauschale bei Einziehung) und 9.2 (unklare Pauschale bei Versorgungsunterbrechung) in Verbraucherstromverträgen nicht zu verwenden oder sich darauf zu berufen. Diese Klauseln sind nach §§307 ff. BGB unwirksam, weil sie Transparenz- und Bestimmtheitsanforderungen nicht erfüllen und gesetzliche Vorgaben der Stromverordnungen nicht unverändert übernehmen. Dagegen bleiben die Klauseln 2.3 (Form der Annahme), 4 (Erstlaufzeitbeginn), 7 (Zutrittsrecht) und 15.2 (Haftungsbegrenzung) wirksam; insoweit wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten werden gegeneinander aufgehoben; das Unterlassungsurteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung. Insgesamt hat der Kläger damit in zentralen Punkten Recht erhalten, weil die angegriffenen Klauseln Verbraucher in erheblicher Weise intransparent oder einseitig benachteiligen.