Urteil
13 O 103/10
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Einlegen kostenloser Anzeigenblätter mit losen Werbeprospekten in Briefkästen mit Sperrvermerk gegen Werbeprospekte ist nicht stets wettbewerbswidrig.
• Ein Sperrvermerk, der nur den Einwurf von Werbeprospekten verbietet, umfasst nicht notwendigerweise den Empfang kostenloser Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil.
• Die Verbreitung von Aufklebern, die auf ein bestimmtes Gratisblatt hinweisen, stellt keine unzulässige Marktverdrängung oder unfaire Behinderung von Mitbewerbern dar.
• Mangels Wettbewerbsverstoß besteht kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG.
Entscheidungsgründe
Keine Wettbewerbswidrigkeit bei Verteilung von Gratis-Anzeigenblättern mit Beilagen in Briefkästen mit Prospekt-Sperrvermerk • Das Einlegen kostenloser Anzeigenblätter mit losen Werbeprospekten in Briefkästen mit Sperrvermerk gegen Werbeprospekte ist nicht stets wettbewerbswidrig. • Ein Sperrvermerk, der nur den Einwurf von Werbeprospekten verbietet, umfasst nicht notwendigerweise den Empfang kostenloser Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil. • Die Verbreitung von Aufklebern, die auf ein bestimmtes Gratisblatt hinweisen, stellt keine unzulässige Marktverdrängung oder unfaire Behinderung von Mitbewerbern dar. • Mangels Wettbewerbsverstoß besteht kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Die Klägerin betreibt ein Prospektverteilungsgewerbe und nahm die Beklagte, Herausgeberin kostenloser zweimal wöchentlicher Anzeigenblätter mit redaktionellem Teil, auf Unterlassung in Anspruch. Streitgegenstand war die Verteilung der Anzeigenblätter zusammen mit losen Werbeprospekten in Briefkästen, die mit einem Sperrvermerk gegen Werbung versehen sind, sowie die Verteilung eines Aufklebers der Beklagten mit der Aufschrift, der Anzeigenblatt X wolle Werbung nicht. Die Klägerin sah hierin eine Umgehung des erklärten Werbeverbots und eine wettbewerbswidrige Marktverdrängung zu ihren Lasten. Sie verlangte Unterlassung der Verteilung der Beilagen und der Aufkleber sowie Erstattung von Abmahnkosten. Die Beklagte hielt Anzeigenblatt und Beilagen für ein einheitliches Produkt, dessen Empfang der Inhaber grundsätzlich ganz oder gar nicht ablehnen könne, und bestritt unlauteres Verhalten sowie aktuelle Verbreitung der Aufkleber. Das Gericht hat die Klage abgewiesen. • Kein Unterlassungsanspruch nach § 8 UWG: Das Einlegen von Anzeigenblättern mit losen Werbeprospekten in Briefkästen mit einem Sperrvermerk gegen Werbeprospekte ist nicht per se wettbewerbswidrig (§§ 3, 4 Nr. 11, 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG). • Auslegung des Sperrvermerks: Ein Sperrvermerk, der nur den Einwurf von Werbeprospekten untersagt, dokumentiert nicht notwendigerweise den Willen, den Empfang eines kostenlosen Anzeigenblatts mit redaktionellem Teil zu verbieten; der Erklärende muss seinen Willen klar formulieren. • Zulässigkeit des Gratisblatts: Es ist allgemein bekannt, dass kostenlose redaktionelle Printmedien durch Anzeigen und Beilagen finanziert werden; der Empfänger hat die Wahl, das Produkt ganz abzulehnen oder mit Werbung zu akzeptieren. • Keine unlautere Marktverdrängung nach § 4 Nr. 10 UWG: Wettbewerbsvorteile, die aus der zulässigen Verbreitung eines attraktiven Produkts folgen, stellen keine unzulässige Verdrängung dar. • Aufkleberverteilung nicht unlauter: Die Verteilung des Aufklebers begründet keine gezielte, unzumutbare Behinderung oder unangemessene Beeinflussung von Kunden; die Nutzung des Aufklebers erfolgt freiwillig durch den Empfänger. • Kein Erstattungsanspruch nach § 12 Abs. 1 S.2 UWG: Mangels Wettbewerbsverstoß war die Abmahnung der Klägerin nicht berechtigt, sodass kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten besteht. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin hat keinen Unterlassungsanspruch gegen die Verteilung kostenloser Anzeigenblätter mit losen Werbeprospekten in Briefkästen mit einem Sperrvermerk nur gegen Prospekte, noch gegen die Verbreitung des streitigen Aufklebers. Das Gericht stellte fest, dass das Angebot und die Verteilung solcher Gratisblätter mit Beilagen zulässiger Wettbewerb sind und nicht als unlautere Marktverdrängung zu werten sind. Aufgrund des fehlenden Wettbewerbsverstoßes besteht auch kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, sodass die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.