Urteil
1 O 125/09
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2010:1123.1O125.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagten zu 3), 4) und 5) werden verurteilt, als Gesamtschuldner - auch mit Herrn S - an die Klägerin 25.000,00 € nebst 4 % Zinsen vom 15.04.2006 bis 14.10.2009 sowie weitere 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller mit der Beitrittserklärung vom 15.04.2006 erworbenen Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung als Gesellschafter an der Beklagten zu 1). Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 3), 4) und 5) mit der Annahme der angebotenen Gegenleistung in Verzug befinden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten zu 3), 4) und 5) als Gesamtschuldner zu ¾ und die Klägerin selbst zu ¼. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die Beklagten zu 3), 4) und 5) tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klagepartei macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche geltend im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Beklagten zu 1), der E. 3 Der Beklagten zu 1) war die Klagepartei durch Beitrittserklärung vom 15.04.2006 mit einem Beteiligungsbetrag von 25.000,00 € nebst Agio beigetreten. 4 Der Verkaufsprospekt der Beklagten zu 1) wurde am 15.7.2005 veröffentlicht, Herausgeber und Emittentin war die Beklagte zu 1), Anbieterin deren Komplementärgesellschaft, die E2 - nachfolgend Beklagte zu 3) genannt -. 5 Gründungskommanditisten der Beklagten zu 1) waren: 6 Der Beklagte zu 4), N, geschäftsführender Kommanditist mit einer Pflicht- und Hafteinlage von 500 €; Die Beklagte zu 5), die M in I, Treuhandkommanditistin mit einer Pflicht- und Hafteinlage von 500 €; alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 5) war Rechtsanwalt M2 aus T2; S – der ursprüngliche Beklagte zu 2) - mit einer Pflicht- und Hafteinlage von 9.000 €. 7 Gesellschafter der Beklagten zu 3) waren 8 S mit einem Anteil von 95 %, Der Beklagte zu 4) mit einem Anteil von 5 %. 9 Geschäftsführer der Beklagten zu 3) war S, ein Finanzwirt aus I. 10 Geschäftsgegenstand der Beklagten zu 1) war der Neubau eines Hotels in der 4-Sterne Kategorie mit mindestens 1000 Zimmern in Dubai und die Erzielung von Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung dieser Immobilie. Initiiert wurde der Fonds von S, von dem auch Idee und Konzeption des Fonds stammten. 11 Zur Finanzierung des Geschäftsgegenstandes sollte das Gesellschaftskapital der Beklagten zu 1) auf bis zu 142.950.000,00 € erhöht werden, in erster Linie durch Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhandkommanditistin. Insgesamt haben sich über 950 Anleger an der Beklagten zu 1) beteiligt, mit nur vereinzelten Ausnahmen mittelbar über die Treuhandkommanditistin. 12 Die Umsetzung des Geschäftsgegenstandes sollte durch die im Emirat Dubai von S gegründete Firma "T" – nachfolgend T genannt - erfolgen, bei deren Geschäftsführer es sich wiederum um S handelte, der auch 95 % der Geschäftsanteile hielt. 13 Der Verkaufsprospekt wurde am 11.7.2005 veröffentlicht, am 10.10.2005 folgte die Veröffentlichung eines Nachtrages nach § 11 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz. 14 In dem Verkaufsprospekt waren u.a. der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) vom 4.5.2005 sowie der von ihr mit der Beklagten zu 5) geschlossene Treuhandvertrag vom 6.6.2005 veröffentlicht. 15 Der vorgenannte Gesellschaftsvertrag enthält in § 5 Ziffer 2 die Regelung, dass im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft die der Beteiligungsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt würden. 16 Der vorgenannte Treuhandvertrag sieht u.a. vor, 17 dass der Treuhänder treuhänderisch im eigenen Namen, aber im Umfang der gezeichneten Beteiligung für Rechnung des Treugebers einen Kommanditanteil als Treuhänder an der Beteiligungsgesellschaft hält (§ 1 Ziffer 1 des Vertrages); dass der Treuhänder für die Übernahme der Treuhandschaft und der damit verbundenen Tätigkeiten eine von der Beteiligungsgesellschaft geschuldete und zu zahlende Vergütung gemäß §§ 20, 29 des Gesellschaftsvertrages erhalte (§ 16 Ziffer 1) – § 20 Ziffern 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages sieht insoweit eine einmalige Vergütung von netto 210.000 € vor, fällig spätestens zum 31.12.2005 sowie ab dem Jahr der Fertigstellung eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,13 % der Gesamtinvestitionssumme zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Über die Haftung des Treuhänders verhält sich § 10 des Treuhandvertrages. 18 Der Nachtrag vom 10.10.2005 enthielt u.a. einen "Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle" zwischen der Beklagten zu 1) – vertreten durch die Beklagte zu 3) – und der "Rechtsanwaltskanzlei M3, P-str. ##, ##### C". Darin heißt es u.a.: 19 Ziel sei die Kontrolle der korrekten Verwendung eingehender Beteiligungsgelder im Sinne des Investitions- und Finanzierungsplans gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages … (§ 1) Dass Auszahlungen von den auf dem Gesellschaftskonto eingezahlten Geldern der Gesellschafter/Treugeber nur mit Zustimmung der Rechtsanwaltskanzlei M3 vorgenommen bzw. freigegeben werden dürften … (§ 2) Dass die Einlagen der Gesellschafter/Treugeber auf ein Gesellschaftskonto eingezahlte würden, über das die Beteiligungsgesellschaft bzw. ihre Komplementärin und ihr geschäftsführender Kommanditist nur gemeinsam mit der Mittelverwendungskontrolle verfügen könnten … (§ 2) Dass die Rechtsanwaltskanzlei M3 für die gemäß dem Treuhandvertrag auszuführenden Tätigkeiten eine Pauschalvergütung von € 142.950 zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer erhalte, fällig spätestens zum 31.12.2006 …sowie Ersatz der notwendigen Aufwendungen … (§ 5) 20 Unter der Überschrift "Die Informationen zum Grundstück" heißt es in dem Nachtrag vom 10.10.2005 ferner u.a. wörtlich wie folgt: 21 " Unser Grundstück ist mit Kaufvertrag vom 4.8.2005 direkt von der Dubai Properties, der staatlichen Grundstücksgesellschaft, durch die Firma T für die Beteiligungsgesellschaft erworben worden. 22 In den Vereinigten Arabischen Emiraten ist es im Gegensatz zu Deutschland so, dass ein Grundstück grundsätzlich nur erworben werden kann, wenn eine Baugenehmigung vorliegt – so hat auch unser Grundstück selbstverständlich eine Baugenehmigung für ein Hotel …" 23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Konzeption des Fonds und der zugrunde liegenden Verträge wird auf den in Kopie zu den Akten gereichten Fondsprospekt vom 15.07.2005 nebst Nachtrag vom 10.10.2005 Bezug genommen. 24 Der von der Beklagten zu 1) beabsichtigte Hotelbau ist nicht realisiert worden. 25 Mit Beschluss vom 29.02.2008 verfügte das Amtsgericht Dortmund auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund in Höhe von 24,8 Millionen Euro den dinglichen Arrest in das Vermögen Beklagten zu 1). Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist mit Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 09.05.2008 (Az.: 33 Qs 6 und 7/08) verworfen worden. Auf dieser Grundlage pfändete die Staatsanwaltschaft Dortmund die noch in Deutschland befindlichen Vermögenswerte der Beklagten zu 1), worüber sie die Anleger informierte. 26 Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund erließ das Amtsgericht in Dortmund am 28.10.2008 ( Az.: 170 Js 54/08 StA Dortmund ) gegen S – der sich nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft an einem unbekannten Ort in Dubai aufhalten soll – Haftbefehl wegen des Verdachts des – durch 941 selbständige Handlungen begangenen – Kapitalanlagebetruges. 27 Mit einem am 4.6.2009 beim BKA eingegangenen Schreiben teilt das Dubai Police General H.Q. in Beantwortung eines entsprechenden vorausgegangenen Ersuchens des BKA mit, dass die Lizenz der T bis 29.5.2006 gültig gewesen sei und dass auf dem Grundstück keinerlei Baumaßnahmen existierten, es handele sich um leeren Raum. 28 Die Klagepartei behauptet, 29 bei Erstellung des Fondsprospektes und Übergabe an sie habe entgegen der darin enthaltenen Angaben keine Baugenehmigung für das Hotelprojekt vorgelegen, nicht einmal die für die Beantragung der Baugenehmigung erforderlichen Bauzeichnungen und Baupläne. Die T habe bislang nicht den für eine Baugenehmigung erforderlichen Nachweis einer für die beabsichtigte Bauhöhe zugelassenen Bauträgerfirma geführt. Der vorgelegte "Affection Plan" sei keine staatliche Genehmigung. Angesichts des rechtswidrigen Zustandes habe die zuständige Behörde Anfang September 2008 die Baustelle gesperrt und gegen Herr S eine Geldbuße in Höhe von AED 200.000,00 verhängt. Die Prognoseberechnung, die eine Eröffnung des Hotels Mitte 2007 vorsieht, sei daher von vorneherein unrealistisch gewesen. 30 Die im Prospekt suggerierte objektive Mittelverwendungskontrolle sei zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen. Unter Hinweis auf die polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Rahmen des vorgenannten Strafverfahrens, insbesondere u.a. unter Hinweis auf die Angaben der dort vernommenen Zeugen C2, L und B behauptet die Klägerseite insbesondere, seit dem Sommer 2005 sei die Rechtsanwältin M3 mit S liiert, ihre Tätigkeit in der Anwaltskanzlei in C, P-str. habe sie bereits im Sommer 2005 beendet, eine Mittelverwendungskontrolle nicht durchgeführt; vielmehr lebe Frau M3 in Dubai mit S und einer im Dezember 2006 dort geborenen gemeinsamen Tochter. Unter Vorlage einer – ebenfalls aus dem vorgenannten Strafverfahren herrührenden – Kopie einer Heiratsurkunde macht die Klägerseite ferner geltend, dass S und M3 seit dem 27.4.2006 miteinander verheiratet seien. 31 Dass tatsächlich keine Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwendung der Anlegergelder erfolgt sei, belege schon die Bilanz der Fondsgesellschaft für das Jahr 2006. 32 Auch seien die vertraglichen Regelungen zwischen der Beklagten zu 1) und der T insbesondere zur Frage, wer Eigentümer des Grundstückes wird, im Prospekt nicht hinreichend dargelegt. Das Grundstück sei auch deshalb von Anfang an der Kontrolle der Gesellschafter entzogen gewesen, weil S bereits Ende 2006 versucht habe, das Grundstück zu verkaufen. 33 Auch die Angaben zum Festpreis von 128.000.000 € für die Erstellung des schlüsselfertigen Hotels seien überhöht und unzutreffend, durch die Angabe im Prospekt, der Preis sei von dem Projektmanagement E3 verifiziert worden, sei der unzutreffende Eindruck erweckt worden, die Finanzierung des Bauvorhabens basiere auf seriöser Planung. 34 S habe den Verkaufsprospekt trotz Kenntnis der Fehlerhaftigkeit und deren Erheblichkeit veröffentlicht. Zweck habe nur sein können, die Anleger zum Erwerb der offerierten Kapitalanlage zu bewegen. S habe das Ziel verfolgt, die privaten Anlegergelder eigenmächtig und entgegen der prospektierten Angaben zu verwenden. Die Mittelverwendungskontrolle habe allein dazu gedient, die Anleger über den von vornherein beabsichtigten und entsprechend umgesetzten Kapitaltransfer nach Dubai zu täuschen. Damit habe sich S bewusst über den Schutz der Anlegerinteressen hinweggesetzt. 35 In Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte die Klagepartei von der Beteiligung an der Fondsgesellschaft abgesehen und eine festverzinsliche Anlage gewählt. 36 Die Klagepartei beantragt, 37 die Beklagten gesamtschuldnerisch – auch mit Herrn S - zu verurteilen, an sie EUR 25.000,- nebst Zinsen in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe seit dem 15.04.2006 bis Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung aller mit der Beitrittserklärung vom 15.04.2006 erworbenen Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung als Gesellschafter der Beklagten zu 1); festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der von der Klagepartei angebotenen Gegenleistung in Verzug befinden. 38 Die Beklagten beantragen, 39 die Klage abzuweisen. 40 Sie behaupten, 41 in Dubai sei es für Ausländer bzw. ausländische Firmen ausgeschlossen, ein Stück Land zu kaufen und als Eigentum zu halten, wenn auf diesem Grundstück nicht eine bestimmte Art der Bebauung vorgesehen und genehmigt sei. Für das streitgegenständliche Grundstück habe tatsächlich eine Baugenehmigung für ein Hotel bestanden, diese sei durch die damals hierfür zuständige Behörde, die "Dubai Technology and Media Free Zone Authority" – nachfolgend Tecom genannt - im Rahmen des sog. "Affection Plan" vom 14.8.2005 erfolgt. Die bestehende Genehmigung sei mit Bestätigung der Tecom vom 18.7.2007 insoweit erweitert worden, dass der bereits genehmigte Hotelbau antragsgemäß von der Geschoßanzahl "G+29" auf "G+34" aufgestockt worden sei, vorausgegangen sei bereits im Juni 2005 die Prüfung und Genehmigung des "Master Plan" – dieser habe ähnlich einem Bebauungsplan u.a. auch die maximale Höhe der Gebäude geregelt - durch die zuständige Behörde. 42 Nach einem Zuständigkeitswechsel im Oktober 2006 seien sowohl der Affection Plan des konkreten Bauvorhabens, als auch der Master Plan für das gesamte Baugebiet von dem neuen Master Developer, der Dubai Municipality, zu genehmigen gewesen. Dies habe zu erheblichen Verzögerungen und Schwierigkeiten geführt. Am 21.10.2007 habe die Dubai Municipality den Affection Plan aber im selben Umfang bestätigt, wie zuvor die Tecom; insoweit habe es sich lediglich um eine zweite, also wiederholte Genehmigung desselben Bauvorhabens gehandelt, nachdem die erste Baugenehmigung bereits erteilt gewesen sei. 43 Die Beklagten tragen vor, der Zuständigkeitenwechsel und dessen Folgen seien in keiner Weise absehbar gewesen, es habe sich um ein landestypisches Risiko gehandelt. Die Beklagten verweisen in diesem Zusammenhang auf die im Prospekt – Seite 10 und 12 – enthaltenen Risikohinweise. 44 Eine persönliche Beziehung zwischen S und der Rechtsanwältin M3 habe weder bei Veröffentlichung des Prospektnachtrags, noch zum Zeitpunkt der Beteiligung der Klagepartei bestanden. 45 Die für die Errichtung des Hotels in Ansatz gebrachten Kosten seien auch insbesondere unter Berücksichtigung der geplanten Bauzeit ortsüblich und angemessen. 46 Die Beklagten erheben außerdem die Einrede der Verjährung. 47 Die Beklagte zu 1. ist ferner der Ansicht, Prospekthaftungsansprüche kämen gegen sie als Fondsgesellschaft nicht in Betracht. 48 Der Beklagte zu 4) bestreitet mit Nichtwissen, dass der Kläger die Beteiligungssumme gezahlt hat. Er habe als Gründungskommanditist mit der geschäftlichen Abwicklung des streitgegenständlichen Objektes nichts zutun gehabt. Ferner bestreitet er mit Nichtwissen, dass zwischen Herrn S und Frau M3 eine Beziehung bestehe bzw. bestanden habe. 49 Die Beklagte zu 5) bestreitet darüber hinaus, Kenntnis von etwaigen Prospektfehlern gehabt zu haben. Sie bezieht sich außerdem auf § 10 Ziff. 3 des Treuhandvertrages, nach dem ihr keine Überwachungs- oder weitergehenden Prüfungspflichten obliegen. 50 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt der Beiakte 170 Js 54/08 StA Dortmund und das Sitzungsprotokoll vom 23.11.2010 Bezug genommen. 51 Entscheidungsgründe: 52 Die Klage hat lediglich zum Teil Erfolg. 53 Der Klagepartei stehen gegen den Beklagten N, die beklagte M und die beklagte E Ansprüche im tenorierten Umfang zu. 54 Die beklagte E haftet auf Schadensersatz wegen einer durch S begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Anleger (§ 826 BGB i.V.m. § 31 BGB). 55 S hat als Initiator der beklagten Fondsgesellschaft Anleger, darunter auch die Klagepartei, mithilfe unrichtiger Prospektangaben durch arglistige Täuschung zum Beitritt zu der beklagten Fondsgesellschaft veranlasst. 56 Dies ist in dem Verfahren der Klagepartei gegen Herrn S, LG Dortmund Az.:1 O 253/09, wie folgt festgestellt worden: 57 "Der Prospekt enthält unrichtige Angaben zur Mittelverwendungskontrolle und zum Vorliegen einer Baugenehmigung für das Hotelprojekt: 58 Entgegen der Prospektangaben auf Seite 2 des Nachtrages: "… so hat auch unser Grundstück selbstverständlich eine Baugenehmigung für ein Hotel" lag weder bei Veröffentlichung des Prospektes bzw. des Nachtrages, noch bei Beitritt der Anlagepartei oder zu einem späteren Zeitpunkt die für die Realisierung des Gesamtprojektes erforderliche Baugenehmigung vor. 59 Der Beklagte hat eine Baugenehmigung für den geplanten Hotelkomplex nicht zu den Akten gereicht. Hierzu hätte naheliegende Veranlassung bestanden, nachdem die Klägerseite unter Bewertung verschiedener Umstände aus den bei den Akten befindlichen Unterlagen und Schriftverkehr die Existenz einer solchen Baugenehmigung bestritten hat und der Prospekt eindeutige Angaben dazu enthält. 60 Bei der als "Affection Plan" vorgelegten Anlage handelt es sich nicht um eine rechtsverbindliche amtliche Genehmigung. Vielmehr enthält das Dokument einen ausdrücklichen Hinweis auf den Entwurfscharakter ("This document is draft, not for legal use, subject to change without notice."). 61 Auch die Tatsache, dass die T noch im Juli 2006 wegen bestehender Unklarheiten über die Bauhöhe mit der Tecom kommuniziert hat (Schreiben vom 12.07.2006 – Anlage B-III), weist darauf hin, dass vor Veröffentlichung des Prospektes nebst Nachtrag die erforderliche Baugenehmigung noch nicht erteilt worden war. 62 Mit der Vorlage dieses gerade genannten Schreibens hat der Beklagte ferner letztlich selbst vorgetragen, dass die Genehmigung noch einer Erweiterung bedurfte. Schon deswegen war die – ohne jegliche Einschränkung aufgestellte - Angabe im Verkaufsprospekt, die Baugenehmigung liege vor, falsch. 63 Außerdem fällt auf, dass erstmals im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens behauptet wird, seitens der Tecom sei bereits eine Genehmigung erteilt worden. In den Kundeninformationsschreiben des Beklagten an die Anleger, beispielsweise im Schreiben vom 27.09.2007 oder in der Stellungnahme der Geschäftsführung nach § 14 Nr. 5 des Gesellschaftsvertrages zur Auflösung und Beendigung der E vom 24.06.2008, ist keine Rede von einer ursprünglich erteilten Genehmigung. Ein Hinweis darauf und die Darlegung einer etwaigen Zuständigkeitsproblematik wäre jedoch naheliegend gewesen. Auch das als Anlage vorgelegte Schreiben N vom 23.09.2007 lässt nicht den logischen Schluss zu, dass vor März 2007 bereits eine Baugenehmigung seitens der Tecom erteilt worden war. Vielmehr ist lediglich davon die Rede, dass das Verfahren mehr Zeit in Anspruch nehme, als im August 2005 vorhersehbar gewesen sei. 64 Auch die Angaben des Zeugen B in der Zeugenvernehmung vom 08.10.2008, auf die sich die Klägerseite bezieht, stützen dieses Ergebnis. Danach war Anfang 2006 noch keine Baufirma für das Projekt gewonnen worden, die unbegrenzt hoch bauen durfte. Erst im August 2007 seien die Vorarbeiten (Erstellung der Pläne) erledigt gewesen, so dass sie der Genehmigungsbehörde vorgelegt werden konnten. 65 Im Übrigen sprechen die Antwort des Dubai Police General H.Q. vom 04.06.2009 auf das Ersuchen des BKA und die lediglich bis zum 29.05.2006 gültige Lizenz der T dafür, dass eine auf einer Genehmigung beruhende Bautätigkeit nicht stattgefunden hat. 66 Die in das Wissen verschiedener Zeugen gestellte schlichte Behauptung, die für das Genehmigungsverfahren damals zuständige Tecom habe im August 2005 der Geschäftsführung der Fa. T mitgeteilt, es bestehe die Genehmigung zum Bau eines Hotels entsprechend dem Affection Plan vom 14.08.2005, stellt ohne weitere Konkretisierung keinen hinreichenden Sachvortrag dar. Dies gilt auch für den weiteren Ablauf in Verbindung mit Zuständigkeitsverlagerungen und Erklärungen Dritter in Bezug auf den Affection Plan bzw. Masterplan. 67 Auch der Hinweis im Prospekt auf Fertigstellungs- und Abnahmerisiken der Hotelimmobilie als solche sowie Risiken bei Auslandsinvestitionen allgemeiner Art berühren andere hier nicht greifende Eventualitäten und nicht die Angaben zum Vorliegen einer Baugenehmigung als solcher. 68 Aufgrund einer Gesamtschau der maßgeblichen und zuvor bewerteten Umstände ist die Kammer davon ausgegangen, dass eine Baugenehmigung nicht vorliegt. Der Beklagte hat der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügt. Er hat bis heute keine schriftliche Baugenehmigung vorgelegt. Dies wäre ihm – die Richtigkeit seiner Behauptung unterstellt – jedoch ohne weiteres möglich gewesen. Die Klagepartei hat demgegenüber keinen tatsächlichen Zugriff auf maßgebliche schriftliche Unterlagen im Zusammenhang mit Vorgängen des Genehmigungsverfahrens in Dubai. Diesen Zugang hat vor allem der Beklagte selbst aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Stellung. Gerade ihm hätte es auch unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 421 ZPO oblegen, derartige Unterlagen zugänglich zu machen. Im Ergebnis hat die Klagepartei damit ihre Behauptung, es habe zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende Genehmigung vorgelegen, durch verschiedene Umstände untermauert, die in Verbindung mit dem Inhalt der Akte und der Beiakte erhebliche Zweifel daran erwecken, dass für das Bauprojekt eine Baugenehmigung vorgelegen hat. 69 Eine arglistige Täuschung der Anleger hat der Beklagte ferner begangen, indem er in dem Prospektnachtrag vom 10.10.2005 durch die Veröffentlichung des Vertrages über die Mittelverwendungskontrolle wahrheitswidrig objektiv den Eindruck erweckte, aufgrund des Vertrages sei für die Anleger eine zuverlässige und seriöse Mittelverwendungskontrolle gewährleistet. 70 Nach dem veröffentlichten Wortlaut des Vertrages vom 1.9.2005 sollte die Mittelverwendungskontrolle durch die in C, P-str. ##, ansässige Rechtsanwaltskanzlei M3 erfolgen. Hierdurch wurde ein Anschein erweckt, dass es sich bei der genannten Rechtsanwaltskanzlei um eine seriöse und von der – in I ansässigen - Fonds- bzw. Verwaltungsgesellschaft unabhängige Anwaltskanzlei handele, die ausschließlich im Interesse der Anleger die Verwendung der Mittel kontrollieren und Unregelmäßigkeiten verhindern werde. Dieser Eindruck war jedoch – wie der Beklagte wußte – falsch. Aufgrund folgender – von der Klägerseite vorgetragener bzw. sich aus der Beiakte ergebender Umstände ist die Kammer davon überzeugt, dass der Beklagte tatsächlich nur den Anschein einer zuverlässigen Mittelverwendungskontrolle schaffen wollte, diese in Wirklichkeit jedoch zu keinem Zeitpunkt stattfinden sollte: 71 Laut Angaben des Rechtsanwaltes K aus C gegenüber der Polizei (Beiakte Bd. II Bl. 741) war das Büro der Anwaltskanzlei M3 in der P-str. in C bereits im Sommer 2005 durch die Rechtsanwältin M3 unter Mitwirkung des – nach Eindruck des Rechtsanwaltes K mit der Anwältin liierten - Beklagten aufgelöst und geräumt worden. Ab dem 18.04.2006 unterhielt Frau M3 nur noch ein virtuelles Büro und war für die Anleger des Fonds nicht mehr unter der im Prospekt aufgeführten Anschrift erreichbar, wie sich aus dem Büroservicevertrag vom 19.4.06 mit dem F service center (Beiakte Bd. VII Bl. 002264) ergibt. Im Jahre 2006 wurde laut Aussage der Zeugin L vom 14.08.2008 (Anlage K-I-9) in Dubai das erste gemeinsame Kind des Beklagten und Frau M3, die Tochter D, geboren. Dies ist gegenüber der Polizei auch von der Zeugin M4 (Beiakte Bd. III Bl. 001172) bestätigt worden. Laut vorgelegter Heiratsurkunde des State of Nevada ist der Beklagte seit dem 27.04.2006 mit Frau M3 verheiratet, laut entsprechender Geburtsurkunde (Beiakte Bd. VI Bl. 9184) kam die zweite Tochter, G, in Dubai am 24.5.08 zur Welt. Der Zeuge C2 (Anlage K-I-10) hat in seiner polizeilichen Vernehmung vom 24.04.2008 angegeben, der Beklagte sei seit August 2005 mit Frau M3 zusammen. 72 Tatsächlich hat auch keine wirksame Mittelverwendungskontrolle stattgefunden, was sich bereits aus dem insoweit unstreitigen Inhalt der Bilanz der Fondsgesellschaft für das Jahr 2006 ergibt, welche hohe Anzahlungen auf Bauten und Grundstücke ausweist, ohne dass diesen ein entsprechender Gegenwert gegenüber steht. Wie bereits oben ausgeführt, legt die Mitteilung des Dubai Police General H.Q. vom 04.06.2009 nahe, dass ein Baufortschritt nicht zu verzeichnen ist. 73 Vor diesem Hintergrund hätte der Beklagte, den auch diesbezüglich eine sekundäre Darlegungslast trifft, genau darlegen müssen, dass und in welcher Form eine Mittelverwendungskontrolle beabsichtigt war und tatsächlich umgesetzt worden ist. Diesen Anforderungen genügt der pauschale Vortrag des Beklagten, weder bei Prospektveröffentlichung, noch zum Zeitpunkt des Beitritts der Klagepartei zur Fondsgesellschaft habe eine persönliche Beziehung zu Frau M3 bestanden, nicht. 74 (…) 75 Die Angaben über eine Baugenehmigung und eine Mittelverwendungskontrolle gehören zu den für die Realisierbarkeit des Hotelprojektes und damit auch für die Anlageentscheidung erheblichen Umständen. 76 Dass der Beklagte über solche Umstände vorsätzlich falsche Prospektangaben gemacht hat, begründet auch eine Sittenwidrigkeit i.S.d. § 826 BGB, dh. einen Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Der Beklagte hat auf der Grundlage des Prospektes Anlagegelder eingeworben, obwohl angesichts der oben geschilderten fehlerhaften Angaben grundlegende Voraussetzungen für die Realisierung des Projektes (noch) nicht gegeben waren und sich damit die streitgegenständliche Anlage für die Anleger als mit Risiken behaftet darstellte, die in hohem Maße über die hinausgehen, die einer Anlage im grauen Kapitalmarkt immanent und im Prospekt beschrieben sind. Damit hat er die Schädigung eines großen Anlegerkreises aus Eigennutz zumindest billigend in Kauf genommen. 77 Die Täuschung ist auch für die Anlageentscheidung der Klagepartei kausal geworden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler für die Anlageentscheidung ursächlich geworden ist (BGH NJW 2000, 3346 ff.). Diese tatsächliche Vermutung hat der Beklagte nicht widerlegt." 78 Für das im vorzitierten Verfahren festgestellte Handeln ihres Geschäftsführers S hat die beklagte E2 gem. § 31 BGB einzustehen. Herr S hat die fehlerhaften Angaben als Geschäftsführer der vorgenannten E2 als Anbieterin des Beteiligungsangebotes in das Prospekt aufgenommen und damit in dem ihm als Geschäftsführer zugewiesenen Wirkungskreises gehandelt. 79 Gesamtschuldnerisch haften neben der beklagten E2 auch die beklagte M und der Beklagte N. 80 Die beklagte M haftet wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, § 280 Abs. 1 BGB. Der Treuhandkommanditist ist verpflichtet, die Interessen der Treugeber bei der Konzeption, Durchführung, Abrechnung und Kontrolle der Anlage selbständig wahrzunehmen und alles Erforderliche zu tun, um deren Beteiligung und ihren wirtschaftlichen Wert zu erhalten, und dementsprechend alles zu unterlassen, was sie gefährden konnte (OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2001, Az.: 27 U 42/01, BeckRS 2002, 00379). Er hat den Anleger insbesondere über alle Umstände aufzuklären, die für den Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung sind. Bei einer mittelbaren Beteiligung an einer Publikums-KG bestehen auch vorvertragliche Aufklärungspflichten des Treuhandkommanditistin gegenüber den künftigen Treugebern dahingehend, diese über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung von Bedeutung sind (BGH, NZG 2010, 750 f.). Dementsprechend muss er sich schon im Vorfeld des Vertragsschlusses mit dem Anleger umfassend über die rechtlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Grundlagen des Anlageobjektes unterrichten und die Anleger über sämtliche wesentlichen Punkte aufklären (OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2001, Az.: 27 U 42/01, BeckRS 2002, 00379). Ihre dahingehende Aufklärungspflicht hat die beklagte M verletzt, indem sie die o.g. unzutreffenden Angaben im Prospekt nicht richtig gestellt hat. 81 Insoweit kann dahinstehen, ob die beklagte M – was sie bestreitet – Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hatte. Die Genehmigung des Bauprojektes und die Funktionsfähigkeit der Mittelverwendungskontrolle sind grundlegende Umstände, von denen der Erfolg des gesamten Projektes abhängt. Über solche Umstände hat sich der Treuhänder bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses mit dem Anleger aus eigenem Antrieb umfassend zu informieren, ungeprüft auf die Angaben des Initiators verlassen darf er sich nicht (vgl. dazu OLG Hamm, Urteil vom 08.11.2001, Az.: 27 U 42/01, BeckRS 2002, 00379). Unterlässt er eine eigene Prüfung, so muss auf diesen Umstand hingewiesen werden. Dass sie eine eigene Prüfung der Prospektangaben vorgenommen hat, hat die beklagte M selbst nicht vorgetragen. 82 Die beklagte M hat die Aufklärungspflichtverletzung auch zu vertreten. Die Vermutung des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermochte sie nicht zu widerlegen. Ob sie der gesteigerte Vorwurf grober Fahrlässigkeit trifft, kann dahinstehen. Ihre Haftung ist durch § 10 des Treuhandvertrages nicht ausgeschlossen. Der in dieser Klausel vorgesehene Ausschluss der Haftung für einfache Fahrlässigkeit und die pauschale Befreiung von Überwachungs- und weitergehenden Prüfungspflichten verstößt gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da sich dies auch auf die vertraglichen Kernpflichten des Treuhänders bezieht und damit wesentliche vertragliche Rechte des Treugebers unangemessen aushöhlt, so dass der Vertragszweck von vorneherein gefährdet ist (vgl. zum Ausschluss der Haftung für einfache Fahrlässigkeit OLG Hamm, a.a.O.; OLG Celle, NJW 1986, 260 f.). Von einer uneingeschränkten Erfüllung der Kernpflichten konnten die Anleger vor allem auch vor dem Hintergrund der hohen Vergütung (s. § 20 des Gesellschaftsvertrages: Einmalzahlung 210.000 €, laufende Vergütung 0,13 % der Gesamtinvestitionssumme, Aufwendungsersatz), die der Treuhänderin versprochen war, ausgehen. Demgegenüber sind keine schützenswerten Interessen der beklagten M für eine derartige Haftungsbeschränkung ersichtlich, das bloße wirtschaftliche Interesse, die Regressgefahr möglichst gering zu halten, dürfte hinreichend bei der Festsetzung der Vergütung berücksichtigt worden sein. 83 Auch der Beklagte N haftet wegen der Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht, § 280 Abs. 1 BGB, die ihn als geschäftsführenden Gründungskommanditisten der Beklagten zu 1. trafen. Zwar sind die Anleger der Publikums-KG über eine Treuhandgesellschaft beigetreten, gleichwohl stellt § 5 Ziff. 2 des Gesellschaftsvertrages die Anleger im Innenverhältnis so, als seien sie Kommanditisten und damit Vertragspartner des Gründungskommanditisten. Diese Stellung rechtfertigt es, den geschäftsführenden Gründungskommanditisten zur sachlich richtigen und vollständigen Aufklärung der Anleger über das mit dem Beitritt verbundene Risiko sowie die für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände zu verpflichten. Die Haftung des Gründungsgesellschafters setzt nicht voraus, dass dieser einen persönlichen Vertrauenstatbestand geschaffen hat (OLG Hamm, NZG 1998, 911 f.) 84 Der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Prüfung der Kapitalanlage und Aufklärung der Beitrittsinteressenten ist der Beklagte N – wie die beklagte M – nicht nachgekommen. Auch er trägt selbst nicht einmal vor, die offerierte Anlage, d.h., die tatsächlichen Grundlagen und die von der Fondsgesellschaft mit Dritten geschlossenen Durchführungsverträge geprüft zu haben. 85 Der Beklagte N kann sich auch nicht darauf zurückziehen, er habe mit der geschäftlichen Abwicklung des streitgegenständlichen Objektes nichts zu tun und die Beteiligung der Klagepartei mit Nichtwissen bestreiten. Vielmehr hat er als Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft – für die er im Übrigen eine hohe einmalige und laufende Vergütungen erhält – Einblick in alle maßgeblichen Unterlagen. Dies hätte ihn sowohl im Vorfeld der Beteiligungen der Anleger in die Lage versetzt, eine ordnungsgemäße Prüfung vorzunehmen, wie auch jetzt im Prozess, zu den maßgeblichen Umständen substantiiert vorzutragen. 86 Die Klagepartei kann daher von den gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten N, M und E2 Ersatz ihres negativen Interesses beanspruchen. Sie ist unter Ausgleich aller Vor- und Nachteile so zu stellen, wie sie ohne Beteiligung an der beklagten Fondsgesellschaft gestanden hätte. 87 Sie hat daher einen Anspruch auf Erstattung des Anlagebetrages Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus der Beteiligung an der beklagten Fondsgesellschaft. 88 Die Klagepartei hat außerdem einen Anspruch auf entgangenen Gewinn. Bei Kapitalanlagen gilt die Regel, dass das Eigenkapital nicht ungenutzt geblieben wäre, wenn es nicht in Form der gezeichneten Anlage verwendet, sondern zu einem allgemein üblichen Zinssatz angelegt worden wäre (BGH NJW 1992, 1223 ff.). Die Kammer schätzt die Höhe des entgangenen Gewinns für den Zeitraum der Anlage bis Rechtshängigkeit auf 4 % des Anlagebetrages p.a.. 89 Die weitere Zinsforderung ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. 90 Ferner war festzustellen, dass sich die Beklagten N, M und E2 mit der Annahme der von der Klagepartei angebotenen Übertragung der streitgegenständlichen Beteiligung in Verzug befinden. 91 Den Klageansprüchen steht nicht die Einrede der Verjährung entgegen. Für die Klageansprüche gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, §§ 195, 199 BGB. Die insoweit darlegungsbelasteten Beklagten haben nicht dargetan, wann die Klagepartei Kenntnis von den die Ansprüche begründenden Umständen erlangte. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Einzelheiten zum Ausmaß der persönlichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und der Rechtsanwältin M3 und den Hintergründen des nicht durchgeführten Bauvorhabens erst im vorliegenden Verfahren und im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen zutage getreten sind. 92 Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die gegen die beklagte Fondsgesellschaft gerichtete Klage hat keinen Erfolg. 93 Eventuelle Ansprüche aus §§ 13 Abs. 1 VerkaufsprospektG i.V.m. § 44 Abs. 1 BörsG sind verjährt. Ansprüche nach § 44 BörsG verjähren gem. § 46 BörsG spätestens 3 Jahre nach Veröffentlichung des Prospektes. Die Klage ist am 28.11.2008 bei Gericht eingegangen und damit mehr als 3 Jahre nach Veröffentlichung des Prospektes vom 15.07.2005 bzw. des Nachtrages vom 10.10.2005. Die beklagte Fondsgesellschaft hat die Einrede der Verjährung erhoben. 94 Eine Haftung der beklagten Fondsgesellschaft nach den Grundsätzen der Prospekthaftung bzw. nach §§ 823 Abs. 2, 826 BGB kommt nicht in Betracht. Diesbezüglich fehlt der beklagten Fondsgesellschaft als Anlagegesellschaft die Passivlegitimation. Der Inanspruchnahme der Fondsgesellschaft steht das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 172 Abs. 4 i.V.m. § 171 Abs. 1 HGB) entgegen. Würde man einen Schadensersatzanspruch zulassen, so bestünde die Gefahr, dass das Vermögen der Anlagegesellschaft nach den Regeln eines "Windhunderennens" auf die eilfertigsten der getäuschten Anleger und nicht zuletzt zu Lasten außenstehender Gläubiger verteilt wird (OLG München, NJW-RR 2000, 624 ff.; vgl. auch Staudinger, § 826 BGB, Rn. 381). Auch die Pfändung der noch in Deutschland verbliebenen Vermögenswerte durch die Staatsanwaltschaft Dortmund rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Der dingliche Arrest hat eine Sicherung des Gesellschaftsvermögens zum Ziel, nicht jedoch eine vorzugsweise Befriedigung einzelner Anleger. 95 Ob gegebenenfalls vertragliche oder gesetzliche Abfindungsansprüche bestehen, wegen derer die Anleger unmittelbar auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen dürfen, kann dahinstehen. In diese Richtung gehende Ansprüche sind mit der Klage nicht verfolgt worden. 96 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 100, 709 ZPO. 97 Der Streitwert wird auf bis 30.000,00 € (25.000 € + entgangener Gewinn: 3.501,37 €) festgesetzt.