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Beschluss

21 O 255/10

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2010:0920.21O255.10.00
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Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der Antragsteller ist Arbeitnehmer der Firma T in O. Diese Firma ist Halterin des bei der Antragsgegnerin haftpflichtversicherten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ## - # ####. Sie stellt diesen Pkw ihren Mitarbeitern zur Verfügung und eröffnet damit die Möglichkeit, dass ihre Arbeitnehmer, wenn sie die Woche über an einer auswärtigen Montagestelle eingesetzt werden, dann nach Absprache untereinander die Heimfahrten zum Wochenende in kostengünstiger Weise mit diesem Pkw unternehmen können. Den Hintergrund bildet, wie der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 17.09.2010 klargestellt hat, dass nach dem Bundesmontagetarifvertrag für Mitarbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroenergieindustrie den Montagestammarbeitern das notwendige Fahrgeld zwischen ihrer Unterkunft und der Montagestelle zu erstatten ist. Werden die Anfahrten mit privaten Fahrzeugen unternommen, muss ein entfernungsabhängiges Kilometergeld gezahlt werden. Der Antragsteller ist als Monteur beschäftigt und hatte seit Ende August 2009 regelmäßig auf einer Baustelle der Arbeitgeberin in J zu arbeiten. Am Montag, dem 21.09.2009 holte ein Kollege des Antragstellers, Herr U, der selbst in X wohnte, den Antragsteller mit dem vorbezeichneten Fahrzeug zu Hause in V ab, um von dort aus dann gemeinsam die weitere Fahrt nach J zu der Baustelle in J zu unternehmen. Ab V2 hatte zunächst der Antragsteller den Pkw gesteuert, im weiteren Verlauf der Fahrt allerdings hatte dann wieder der Kollege U das Steuer übernommen. Auf der Autobahn A 3 in Fahrtrichtung M kam es kurz hinter dem Kreuz C ohne Fremdbeteiligung zu einem Unfall, wobei das Fahrzeug von der Fahrbahn abkam. Der Antragsteller wurde erheblich verletzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 22.06.2010 und die beigefügten Anlagen Bezug genommen. Der Antragsteller will im Rahmen einer Klage von der Antragsgegnerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verlangen und weitergehend die Feststellung anstreben, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, ihm künftigen immateriellen Schaden zu erstatten. Er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Klage zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Verfahrensbeteiligten haben wechselseitig nähere Ausführungen zu ihren jeweiligen Rechtsansichten gemacht zu der Frage, ob es sich hier um einen Wegeunfall im Sinne des § 8 II Nr. 1 bis 4 SGB VII oder um einen Unfall auf einem Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII handelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und beigefügten Anlagen Bezug genommen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil für die beabsichtigte Klage die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche Aussicht auf Erfolg fehlt. Dem Kläger steht dem Grunde nach weder gegen die Arbeitgeberfirma noch gegen seinen Kollegen Herrn U als Fahrer in der Unfallsituation ein Anspruch auf Ausgleich immaterieller Schäden zu, so dass mangels Haftung einer versicherten Person auch die Antragsgegnerin insoweit nicht einstehen muss. Die Arbeitgeberfirma ist gemäß § 104 I SGB VII nicht zum Ersatz des Personenschadens, den der Antragsteller erlitten hat, verpflichtet, eine Haftung des Kollegen Herrn U entfällt nach § 105 I 1 SGB VII. Zu Recht gehen die Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass hier der Personenschaden des Antragstellers durch einen Versicherungsfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung verursacht worden ist. Bei der konkreten Fahrt handelt es sich in jedem Fall um eine versicherte Tätigkeit, sei es unmittelbar nach § 8 I SGB VII oder aufgrund der speziellen, erweiternden Regelung in § 8 II Nr. 1 bis 4 SGB VII. Die demnach in den Bestimmungen der §§ 104 SGB VII bzw. 105 SGB VII geregelte Haftungsprivilegierung des Unternehmens bzw. des Arbeitskollegen würde deshalb nur dann entfallen, wenn, was hier ersichtlich nicht der Fall ist, der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt worden wäre oder es sich um einen nach § 8 II Nr. 1 bis 4 SGB VII "versicherten Weg" gehandelt hat. Für die Abgrenzung stellt der BGH, dessen Rechtsprechung sich das Gericht anschließt, darauf ab, ob der Betroffene den Unfall als "normaler Verkehrsteilnehmer" oder als "Betriebsangehöriger" erlitten hat. Im letztgenannten Fall handelt es sich im engen Sinne um eine versicherte betriebliche Tätigkeit, so dass es bei der grundsätzlichen Haftungsprivilegierung nach den Bestimmungen in den §§ 104, 105 SGB VII verbleibt. Der Antragsteller hat den Unfall hier in diesem Sinne als "Betriebsgehöriger" erlitten. Hier hatte das Unternehmen das Fahrzeug zur Verfügung gestellt, und zwar unstreitig ausschließlich darauf beschränkt, dass die Arbeitnehmer Heimfahrten damit in kostengünstiger Weise gestalten könnten. Das Motiv dafür liegt ersichtlich im betriebswirtschaftlichen Bereich der Arbeitgeberin. Sie hatte nach dem Tarifvertrag die erforderlichen Kosten für die Heimfahrten zu erstatten, so dass ihr im eigenen Interesse daran gelegen war, diese Kosten niedrig zu halten. Insoweit gab es organisatorische Entscheidungen des Unternehmens, nämlich in der Gestalt der Bereitstellung des Fahrzeuges und der Weisung an die Mitarbeiter, sich bei der Organisation der Heimfahrten unter Benutzung dieses Fahrzeuges abzusprechen, was die gemeinsame Fahrt selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheinen lässt. Der hier vorliegende Fall ist von sehr ähnlichen Umständen geprägt wie derjenige, der der Entscheidung des BGH vom 02.12.2003 zugrunde lag (VI ZR 349/02, NZV 2004, 193 f. = Recht und Schaden 2004, 123 f.). Vorliegend hat es sich deshalb genau so wie in dem vom BGH entschiedenen Fall bei der Fahrt um einen nach § 8 I SGB VII versicherten Betriebsweg gehandelt.