Urteil
12 O 160/09
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2010:0819.12O160.09.00
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Tenor
1. Das Versäumnisurteil vom 08.10.2009 bleibt aufrechterhalten.
2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 08.10.2009 ist nur zulässig, und dieses Urteil nur vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
1. Das Versäumnisurteil vom 08.10.2009 bleibt aufrechterhalten. 2. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 08.10.2009 ist nur zulässig, und dieses Urteil nur vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Unter dem 25. August, 13. September 1. Oktober, 28. November 2001 wie auch unter dem 18. Februar 2002 unterbreitete die Klägerin der "C GmbH" insgesamt 5 Angebote, auf deren Grundlage ihr der oder die betreffende(n) Auftrag/Aufträge erteilt worden ist/sind. Während der Durchführung der Arbeiten erstellte sie 2 Abschlagsrechnungen, beide adressiert an die "C GmbH", die erste datierend auf den 31. Oktober 2001 in Höhe von 42.920 DM und die zweite datierend auf den 19. Februar 2002 in Höhe von 8700 €. Nach Beendigung der Arbeiten erteilte sie der "C GmbH" unter dem 27. Februar 2003 eine Schlussrechnung in Höhe von noch offenen 11.556,70 € sowie dem Beklagten persönlich solche in Höhe von 17.236,94 € und 16.836,50 €. Der Beklagte lehnte Zahlungen ab, worauf die Klägerin ihn vor dem Landgericht Dortmund (Az. 12 O 512/03) auf Begleichung der vorgenannten Schlussrechnungen verklagte. Der Beklagte verteidigte sich damit, eine Abnahme bislang verweigert zu haben, und erhob umfangreiche Mängelrügen. Die Klägerin nahm daraufhin in der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2004 die Klage zurück. Nachfolgend führte sie Nachbesserungsarbeiten durch und forderte den Beklagten mit Schreiben vom 18.5.2004 auf, ihre Arbeiten nunmehr abzunehmen, was seitens des Beklagten mit Schreiben vom 27.5.2004 unter Unterbreitung einer weiteren Mängelliste abgelehnt wurde. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 17.9.2004 vor dem Landgericht Dortmund (Az. 12 OH 31/04) ein selbstständiges Beweisverfahren angestrengt mit der Frage, ob von ihr konkret beschriebene Mängel, insgesamt 67 an der Zahl, vorlägen. Das selbstständige Beweisverfahren endete mit einem Gutachten des Sachverständigen I vom 15.10.2006. Nachfolgende Einwendungen des Beklagten blieben, nachdem dieser keinen Auslagenvorschuss mehr eingezahlt hatte, unberücksichtigt. Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten erneut den Ausgleich ihrer Schlussrechnungen und behauptet Abnahmereife. Sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 34.073,44 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2004 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erhebt unter Hinweis darauf, dass die Klage erst am 30.04.2009 bei Gericht eingegangen und am 28.05.2009 zugestellt worden sei, die Einrede der Verjährung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst beigefügten Anlagen. Entscheidungsgründe Die Klage war abzuweisen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob, wozu seitens der Klägerin nichts ausgeführt wird, der Beklagte überhaupt passivlegitimiert ist, sind auch sämtliche Angebote, die die hier in Rede stehenden Arbeiten betreffen, an die "C GmbH" gerichtet dieser wenigstens zum Teil auch in Rechnung gestellt worden. Die klägerischen Ansprüche sind jedenfalls verjährt. Die diesbezügliche Frist bemisst sich gemäß Art. 229 Abs.4 EGBGB i.V.m. § 195 BGB auf 3 Jahre, ohne dass es darauf ankommt, ob es sich um verschiedene Aufträge handelt, von denen ein Teil bereits im Jahre 2001 und der andere im Februar 2002 erteilt worden ist, oder ob es sich um einen einheitlichen Auftrag handelt. Denn nach altem Recht betrug die Verjährungsfrist 4 Jahre (§ 196 Abs.2 BGB). Sie wurde durch Art. 229 Abs.4 EGBGB auf 3 Jahre (§ 195 BGB) reduziert. Die Verjährungsfrist begann mit dem Ende des Jahres, in dem die streitgegenständliche Forderung fällig geworden ist (§ 199 Abs.1 BGB). Dies ist bei einer Werklohnforderung der Zeitpunkt der Abnahme der erbrachten Arbeiten (§ 641 Abs.1 BGB) beziehungsweise jener, zu welchem seitens des Bestellers die Abnahme zu Unrecht verweigert wurde, da auch dies die Fälligkeit der Vergütung bedingt. Insoweit ist vorliegend auf den 31.5.2004 abzustellen. Dies ist das Datum, zu welchem der Beklagte nach den Darlegungen der Klägerin aufgrund ihrer Aufforderung vom 18.5.2004 zur Abnahme verpflichtet war. Denn mit diesem Schreiben hat die Klägerin die von ihr erbrachten Arbeiten als mängelfrei und abnahmefähig bezeichnet. Dass die Klägerin nachfolgend Nachbesserungsarbeiten durchgeführt hat, steht dem nicht entgegen, lässt sich dies doch regelmäßig als einen Versuch verstehen, einen Rechtsstreit zu vermeiden. Anderes gilt nur in Fällen, in denen die Parteien sich darin einig sind, dass sie erneut in das Erfüllungsstadium eintreten wollen. Eine solche Absicht kann den klägerischen Nachbesserungsarbeiten jedoch nicht entnommen werden, zumal die Klägerin bereits zuvor wie erwähnt die Abnahmefähigkeit der von ihr erbrachten Leistungen unterstrichen hatte. Die klägerischen Vergütungsansprüche sind damit seit dem 1.1.2008 verjährt; die Klage ist erst am 30. April 2009 bei Gericht eingegangen. Das gilt selbst dann, wenn der Lauf der Frist vorübergehend gehemmt gewesen sein mag. Die betreffende Frist wurde jedoch nicht durch das seitens der Klägerin angestrengten selbstständigen Beweisverfahren gehemmt, da die diesbezügliche Bestimmung des § 204 Abs.1 Ziff.7 BGB nur auf Gewährleistungs-, nicht aber auf Vergütungsansprüche anwendbar ist (vgl. OLGR Saarbrücken OLGR 2005, 849). Die seitens der Klägerin hiergegen unter Berufung auf die Kommentierung von Ingenstau/Korbion erhobenen Bedenken vermögen nicht zu überzeugen. Dabei kann ihr darin beigepflichtet werden, dass es einer der Aufgaben eines selbständigen Beweisverfahrens ist, neben der Tatsachenfeststellung auch den Boden für eine einvernehmliche Beilegung von Streitigkeiten zu bereiten. Dies allein vermag ein solches Verfahren jedoch nicht zu rechtfertigen. Das gilt insbesondere in Fällen, in welchen die Einleitung eines solchen Verfahrens prozessual unökonomisch wäre, mit dem selbständigen Beweisverfahren also ein zusätzliches Verfahren betrieben würde, welches das Hauptsacheverfahren eben nicht vermeidet. Das ist insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen die Parteien über die Abnahmefähigkeit der vom Unternehmer erbrachten Arbeiten streiten. Eine Hemmung der Verjährung mag jedoch nach § 203 Satz 1 BGB eingetreten sein. Nach dieser Vorschrift ist, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die dem Anspruch begründenden Umstände schweben, die Verjährung gehemmt, bis der eine oder andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Verhandeln i. S. d. § 203 BGB setzt mindestens die Bereitschaft beider Seiten zum Kompromiss voraus (MüKo BGB-Grothe, § 203 Rn. 5 u. 7; Staudinger-Peters, § 203 Rn. 7, 10 u. 14). Nach § 203 Satz 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung, wenn eine Seite die Fortsetzung der Verhandlung ausdrücklich ablehnt, sie auf ihren Ansprüchen nunmehr beharrt (LArbG Berlin-Brandenburg, GWR 2010, 255) oder die Verhandlungen schlicht eingeschlafen sind (vgl. MüKo BGB-Grothe, § 203 Rn. 8; Staudinger Peters, BGB, § 203 Rn. 11 f.), weil der nach Treu und Glauben zu erwartende nächste Schritt nicht erfolgt ist (vgl. OLG Hamm, Urt. vom 04.12.2008, Az 28 U 25/08 ). Davon ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte regelmäßig auszugehen, wenn innerhalb eines Monats nach dem letzten Verhandeln keine Seite irgendwelche weiteren Schritte unternimmt (vgl. OLG Koblenz, ZGS 2006, 117; LArbG Berlin-Brandenburg a.a.O.; OLG Hamm a.a.O. m.w.N.). Dies gilt ungeachtet des § 203 S.2 BGB. Die hiermit normierte dreimonatige Ablaufhemmung ist nämlich nicht etwa dem Hemmungszeitraum hinzuzurechnen, sondern bewirkt lediglich, dass die Verjährung frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung eintreten kann. Liegenallerdings mehr als drei Monate zwischen dem sich durch Hinzurechnung der Hemmung ergebenden tatsächlichen Eintritt der Verjährung und dem Ende des Hemmungszeitraumes, dann geht die Ablaufhemmung ins Leere (OLG Hamm a.a.O. m.w.N.). Dies vorangestellt mag der Lauf der Verjährungsfrist aufgrund von Verhandlungen in den Monaten Oktober/November 2007 gehemmt worden sein. Dem Beklagten ist insoweit das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten in dem Rechtsstreit LG Dortmund - 18 O 124/04 – entgegenzuhalten, auch wenn er persönlich an diesem Rechtsstreit nicht beteiligt war, ging es bei diesen Verhandlungen doch um seine streitgegenständlichen Gewährleistungsansprüche. Wurden diese Verhandlungen mit einem Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15.08.2007 eingeleitet und dauerten die diesbezüglichen Gespräche bis Ende November fort, mag solches seitens der Klägerin angesichts ihrer ungenauen Zeitangaben auch nicht substantiiert dargetan werden, so schliefen sie jedoch danach ein. Weiter mag die Frist erneut durch den Anruf des Beklagten vom 04.04.2008 gehemmt worden sein, sähe man hierin die Aufnahme von Verhandlungen, die jedoch nicht binnen Montatsfrist fortgeführt worden sind. Bei großzügiger Betrachtung mag der Lauf der Verjährungsfrist deshalb unter Hinzurechnung einer weimonatigen monatigen Frist vom 15.08.2007 bis zum 31.12.2007 und nachfolgend erneut vom 04.04. bis zum 03.05.2008 gehemmt gewesen sein. Danach wurden die Verhandlungen jedoch nicht wieder aufgenommen. Denn dem diesbezüglichen Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte sich in der Sache kompromissbereit gezeigt und zu erkennen gegeben hat, dass er zu Zugeständnissen bereit sein könnte. Wenn der Beklagte keine Verhandlungen abgelehnt hat, so hat er damit aber noch nicht verhandelt. Selbst wenn es aus dargelegten Gründen in den vorgenannten Zeiträumen der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt gewesen sein mag, so war sie damit doch gleichwohl verstrichen, als die Klage vorliegend am 30. April 2009 bei Gericht einging. Die Nebenentscheidungen folgen aus den § 91 Abs. 1, 709 ZPO.