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Urteil

2 O 65/10

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2010:0729.2O65.10.00
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Leitsätze

Die Berufsunfähigkeitsrente eines schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages selbstständigen Steuerberaters unterliegt dem Insolvenzbeschlag, da die Berufsunfähigkeitsrenten Selbstständiger keinen Pfändungsschutz nach §§ 850 III b,

850 b Abs. 1 Nr. 1 oder 851 c ZPO genießen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Berufsunfähigkeitsrente eines schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages selbstständigen Steuerberaters unterliegt dem Insolvenzbeschlag, da die Berufsunfähigkeitsrenten Selbstständiger keinen Pfändungsschutz nach §§ 850 III b, 850 b Abs. 1 Nr. 1 oder 851 c ZPO genießen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Der Kläger war bis zum 13.05.2007 als Mitgesellschafter einer Steuerberatersozietät freiberuflich tätig. Diesen beruflichen Status hatte er auch schon, als er 1994 bei dem Beklagten eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung auf Basis einer Lebensversicherung abschloss, die im Versicherungsfall eine monatliche Rente und Beitragsbefreiung jeweils bis 2019 gewährt. Nachdem der Kläger im Mai 2007 einen Suizidversuch unternommen hatte, schied er zum 01.06.2007 nach Kündigung des Gesellschaftsvertrages durch die Mitgesellschafter aus der Sozietät aus. Die Bestellung zum Steuerberater ist seit Januar 2009 erloschen. Im August 2008 wurde über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung von Rente und Beitragsbefreiung ab Oktober 2008 in Anspruch. Zu diesem Zeitpunkt hat die Krankentagegeldversicherung des Klägers dessen Berufsunfähigkeit festgestellt und die Krankentagegeldzahlungen mit Ablauf der vereinbarten Karenzzeit von 6 Monaten eingestellt. Der Kläger behauptet Berufsunfähigkeit im zuletzt ausgeübten Beruf als Steuerberater infolge einer schweren depressiven Episode, die auch schon der Grund für seinen Suizidversuch gewesen sei. Er meint, er sei trotz des Insolvenzverfahrens aktivlegitimiert, weil die Berufsunfähigkeitszusatzrente den Pfändungsschutzvorschriften unterfiele und damit nicht dem Insolvenzbeschlag unterliege. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, für den zurückliegenden Zeitraum 01.10.2008 bis 28.02.2010 aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebens-versicherung Nr. 8208686 Leistungen in Höhe von 17.383,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung an ihn zu bezahlen, 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, ihm ab März 2010 aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Lebensversicherung Nr. 8208686 Leistungen in Höhe von jeweils monatlich 1.022,58 € für die Dauer des Bestehens der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Vertragsende am 30.09.2019 zu gewähren, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn ab 01.10.2008 von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für die Lebensversicherung Nr. 8208686 für die Dauer des Bestehens der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Vertragsende am 30.09.2019 zu befreien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert sei, weil die Rente dem Insolvenzbeschlag unterliege, da sie gepfändet werden könne. Außerdem bestreitet er – gestützt auf ein von ihm eingeholtes psychiatrisches Gutachten vom 13.07.2009 – bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. I. Der Kläger ist nicht aktivlegitimiert, die Ansprüche aus der bei der Beklagten bestehenden Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend zu machen, da die Ansprüche in die Insolvenzmasse gefallen sind. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO ist durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers dessen Recht über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verfügen auf den Insolvenzverwalter (Treuhänder) übergegangen. Gemäß § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Kläger zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehörte und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). Dieser Grundsatz findet zwar in § 36 InsO eine Einschränkung. Denn Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung ausgesetzt sind, gehören gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht zur Insolvenzmasse. Außerdem unterwirft § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO Arbeitseinkommen nur in Grenzen der Pfändbarkeit dem Insolvenzbeschlag, so dass der gemäß §§ 850 ff. ZPO unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens nicht Bestandteil der Insolvenzmasse wird. Diese Einschränkungen kommen im vorliegenden Fall jedoch nicht zum Tragen, da die Berufsunfähigkeitsrenten von freiberuflich Tätigen nicht dem Pfändungsschutz nach §§ 850 ff. ZPO unterliegen. 1. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZB 99/05 -, R + S 2008, 431 und ihm folgend das OLG Hamm mit Urteil vom 20.05.2009 - 20 U 135/08 -, VersR 2010, 100 ausgeführt haben, sind Renteneinkünfte aus einer privaten Berufsunfähigkeits(zusatz)rente – seien es Rückstände oder fortlaufende Renteneinkünfte – freiberuflich oder überhaupt nicht berufstätig gewesener Personen kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 b ZPO und damit im Rahmen dieser Vorschrift nicht unpfändbar. Denn der Pfändungsschutz nach § 850 Abs. 3 b ZPO gilt nur für Versicherungsrenten solcher Personen, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages entweder Beamte oder Arbeitsnehmer waren oder in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis standen. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger nicht vor, der unstreitig schon bei Abschluss der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung als selbständiger Steuerberater freiberuflich tätig war. Auf das Urteil des BGH vom 03.12.2009 - IX ZR 189/08 -, NJW-RR 2010, 474, nach dem eine Berufsunfähigkeitsrente je nach Ausgang einer zu treffenden Billigkeitsentscheidung gegebenenfalls teilweise den Pfändungsschutzvorschriften unterliegen kann, kann sich der Kläger zur Stützung seiner gegenteiligen Auffassung nicht berufen, da diese Entscheidung die Berufsunfähigkeitsrente eines Vorstandes mehrerer Unternehmen, mithin eines abhängig Beschäftigten, betrifft und damit nicht im Widerspruch steht zu den zuvor zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des OLG Hamm, wonach Berufsunfähigkeitsrenten freiberuflich Tätiger nicht dem Pfändungsschutz nach § 850 Abs. 3 b ZPO unterfallen. 2. Die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers unterfällt auch nicht dem Pfändungsschutz des mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 16.03.2007 eingeführten § 851 c ZPO, da diese Vorschrift lediglich lebenslange Renten erfasst und damit von ihrem Anwendungsbereich Berufsunfähigkeitsrenten aus privaten Versicherungsverträgen regelmäßig ausnimmt, da diese – wie auch die bis 2019 angelegte Rente des Klägers – zeitlich befristet sind (OLG Hamm a.a.O.). 3. Schließlich genießt die Berufsunfähigkeitsrente des Klägers auch keinen Pfändungsschutz nach § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wonach Renten, die wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten sind, unpfändbar sind. Auch diese Pfändungsschutzvorschrift findet auf private Berusunfähigkeits(zusatz)renten freiberuflich Tätiger keine Anwendung. Dem Kläger ist zuzugeben, dass sich weder BGH R + S 2008, 431 noch OLG Hamm VersR 2010, 100 mit der Anwendbarkeit von § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf Private Berufsunfähigkeits(zusatz)renten freiberuflich Tätiger auseinandergesetzt haben. Zuzugeben ist dem Kläger ferner, dass der Beschluss des BGH vom 15.07.2007 – IX ZB 34/06, VersR 2008, 843, auf den sich BGH R + S 2008, 431 und OLG Hamm VersR 2010, 100 in der Begründung maßgeblich beziehen, eine Rente aus einer privaten Lebensversicherung betrifft, für die sich die Frage des Pfändungsschutzes nach § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO gar nicht gestellt hat, da eine solche Rente nicht wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit gezahlt wird. Schließlich verkennt das Gericht auch nicht, dass die einschlägige Kommentierung zu § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO private Berufsunfähigkeitsrenten nach dieser Vorschrift für unpfändbar erklärt, ohne danach zu unterscheiden, ob es sich um Berufsunfähigkeitsrenten abhängig Beschäftigter oder selbständig bzw. freiberuflich Tätiger handelt. Auch in den Entscheidungen des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, der für das Versicherungsrecht zuständig ist, wird jedenfalls nicht ausdrücklich immer zwischen Berufsunfähigkeitsrenten abhängig Beschäftigter und Selbständiger unterschieden, wenn auf deren Unpfändbarkeit hingewiesen wird (z.B. BGH VersR 2010, 237, was dem Umstand geschuldet sein mag, dass es im konkreten Fall um die Berufsunfähigkeitsrente eines Arbeitnehmers erging oder OLG Saarbrücken VersR 1995, 122 unter I 2 für die Berufsunfähigkeitsrente eines selbständigen Bäckers und Konditormeisters). Auch die versicherungsrechtliche Kommentierung zur Berufsunfähigkeitsversicherung geht auf den Unterschied bei der Unpfändbarkeit von Berufsunfähigkeitsrenten zwischen solchen von Arbeitnehmern und selbständig Tätigen nicht immer ein (z.B. Seiffert R + S 2010, 177, 184; Rixecker in Beckmann / Matusche-Beckmann Versicherungsrechts-Handbuch, 2. Aufl., § 46 Rn. 214; Lücke in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl. § 9 BUZ Rn. 12). Das erkennende Gericht geht mit BGH R + S 2008, 431 und OLG Hamm VersR 2010, 100 davon aus, dass Renten aus einer privaten Berufsunfähigkeits(zusatz)versicherung selbständig Tätiger auch der Pfändungsschutzvorschrift des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht unterliegt (ebenso Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, 2. Aufl., Gliederungspunkt S Rn. 2 –Seite 606-). Diese auch vom IX Zivilsenat des BGH ersichtlich zugrunde gelegte Auffassung wird besonders deutlich im Beschluss vom 15.11.2007 – IX ZB 99/05 – unter II 3, wo der BGH ausführt, dass "die Rentenbezüge des Schuldners nicht als Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 3 lit. b ZPO anzusehen sind und darum mangels eines denkbaren Pfändungsschutzes in vollem Umfang dem Insolvenzbeschlag unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 InsO) "-insoweit nicht abgedruckt in R + S 2008, 431-. Der Grund für die Unanwendbarkeit des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Berufsunfähigkeitsrenten Selbständiger liegt in der Stellung dieser Vorschrift im normativen Kontext der §§ 850 bis 850 k ZPO, die nur den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen regeln, zu dem die Berufsunfähigkeitsrenten Selbständiger nicht zählen. Aus dieser systematischen Eingliederung in die Pfändungsschutzvorschriften für Arbeitseinkommen folgt, dass § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ebenfalls ausschließlich auf Arbeitseinkommen und dem gleichgestelltes Einkommen Anwendung findet. Deshalb hat der Gesetzgeber das im Jahre 2007 eingeführte Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge, das gerade auch den Pfändungsschutz Selbständiger verbessern und diesem Personenkreis, der häufig nicht über gesetzliche Rentenansprüche verfügt, das Existenzminimum sichern sollte, nicht in diesen normativen Zusammenhang eingefügt, sondern als § 851 c in denjenigen der § 851ff. ZPO gestellt, die einen statusübergreifenden Pfändungsschutz bieten. Da es aber auch gewichtige Stimmen gibt, die sich explizit für die Anwendbarkeit des § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch auf die Berufsunfähigkeitsrenten Selbständiger aussprechen (Gutzeit NJW 2010, 1644, 1646 m.w.N.; Wollmann ZInsO 2009, 2323; vgl. auch Reiff in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 167 Rn. 3), hält das erkennende Gericht eine Klarstellung der Obergerichte für wünschenswert, dass die unterbliebene Auseinandersetzung mit § 850 b Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht auf einem redaktionellen Versehen, sondern –wie das erkennende Gericht annimmt- auf einer bewussten Entscheidung beruht. Nach der hier vertretenen Auffassung steht jedenfalls die Verfügungsbefugnis über die Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung des Klägers nicht diesem, sondern wegen des Insolvenzbeschlags dem Insolvenzverwalter (Treuhänder) zu, so dass es an der Aktivlegitimation des Klägers fehlt. 4. Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruches auf Beitragsfreistellung. Dieser ist zwar gemäß § 399 BGB nicht abtretbar (OLG Köln VersR 1998, 222; Rixecker, a.a.O., Rn.214 a.E.), aber dennoch gemäß § 851 Abs. 2 ZPO der Pfändung unterworfen. II. Die Klage musste somit insgesamt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abgewiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.