Urteil
5 O 202/08
Landgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGDO:2010:0622.5O202.08.00
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Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin war am 23.12.2007 im Auftrag ihres Arbeitgebers, einem Pflegedienstunternehmen, bei dessen Kunden unterwegs, um dort Weihnachtsgrußkarten zu verteilen. Zu diesen Kunden zählte auch die Beklagte. Gegen 10:00 Uhr morgens an diesem Tag betrat die Klägerin das Grundstück der Beklagten in E. Auf dem Grundstück der Beklagten führt ein kurzer Fußweg von der Straße bis zur Haustür der Beklagten, wo sich auch der Briefkasten befindet. Die Klägerin behauptet, auf dem Rückweg, d. h. nachdem sie die Grußkarte in den Briefkasten der Beklagten eingeworfen hatte, auf einer – mit dem bloßen Auge kaum erkennbaren – vereisten Stelle des Fußweges ausgerutscht und gestürzt zu sein. Weiter behauptet die Klägerin, sich bei diesem Sturz einen schweren Bruch des linken Unterschenkels mit Weichteilschäden 2. Grades zugezogen zu haben. Die Klägerin sei in der Folgezeit dann insgesamt dreimal am linken Bein operiert worden. Des Weiteren sei die Belastbarkeit ihres linken Beines dauerhaft herabgesetzt. Wegen der Unfallfolgen, insbesondere der andauernden Arbeitsunfähigkeit, habe sie am 09.04.2008 von ihrem Arbeitgeber eine Kündigung zum 01.05.2008 erhalten. Darüber hinaus behauptet sie, dass sie ohne den Unfall aus dem bis dahin bestehenden Teilzeitbeschäftigungsverhältnis von ihrem damaligen Arbeitgeber in Vollzeitbeschäftigung übernommen worden wäre. In diesem Fall hätte sie ein laufendes Bruttogehalt von 1.500,00 € erzielt. Zusätzlich seien der Klägerin wegen der Unfallfolgen im Sommer 2008 drei Wochen Urlaubsfreuden entgangen. Durch die o.g. Unfallverletzungen sei außerdem die Leistungsfähigkeit der Klägerin dauerhaft herabgesetzt. Auf Grund von Schmerzen im linken Sprunggelenk sei sie künftig nicht mehr in der Lage, einer Vollzeittätigkeit nachzugehen sondern ihre Leistungsfähigkeit betrage lediglich noch 20 Arbeitsstunden pro Woche. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von Euro 20.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2008 zu zahlen, 2. gegenüber der Klägerin festzustellen, dass diese verpflichtet ist ihr jeglichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr anlässlich des Unfallereignisses vom 23.12.2007 entstanden ist, soweit er nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist, 3. die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von Euro 1.196,43 freizustellen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie 4. an die Klägerin Euro 42.040,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich erhaltenen Verletztengeldes in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz abzüglich erhaltenen Verletztengeldes in Höhe von Euro 2.657,10 sowie Verpflegungskosten in Höhe von Euro 773,30 sowie abzüglich erhaltenen Arbeitsentgeltes in Höhe von Euro 2.817,54 brutto zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass am Unfalltag in E2 Glatteis vorhanden gewesen sei und behauptet, dass zur mutmaßlichen Unfallzeit in E2 eine Lufttemperatur von +2,3 Grad Celsius bzw. eine Bodentemperatur von +1,0 Grad Celsius geherrscht habe. Der Sturz beruhe daher auf sonstigen, von der Klägerin selbst zu vertretenden Ursachen wie etwa Unachtsamkeit. Die Klägerin habe schließlich offenbar auch bereits den Hinweg zum Haus der Beklagten ohne irgendwelche Schwierigkeiten zurückgelegt hatte. Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen U und O im Termin vom 24.03.2009. Außerdem ist Beweis erhoben worden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Frau L (Deutschen Wetterdienst) eingeholt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll vom 11.11.2008 sowie 24.03.2009 verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 823 Abs. 1 i. V. m. § 253 Abs. 2 BGB wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu. Nach umfassender Würdigung des Sach- und Streitstandes sowie nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung vermag das Gericht eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten der Beklagten im Zusammenhang mit dem von der Klägerin am 23.12.2007 gegen 10:00 Uhr erlittenen Unfall nicht festzustellen. Zwar steht nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zur fraglichen Zeit auf einer örtlich begrenzten Glatteisfläche auf der Zuwegung auf dem Grundstück der Beklagten zu Fall gekommen ist. Dies beruht jedoch nicht auf einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten insbesondere in Form von Räum- und Streupflichten der Beklagten. Denn nach Auffassung des Gerichts bestand in der insoweit relevanten Zeitspanne zwischen der Entstehung des Glatteises am Morgen des Sonntag den 23.12.2007 und dem Unfallzeitpunkt um 10.00 Uhr dieses Tages keine Räum- bzw. Streupflicht der Beklagten. Dem liegen die nachfolgenden Erwägungen zu Grunde. a) Das Gericht folgt hier vollumfänglich den – von den Parteien nicht angegriffenen – ausführlichen und gut verständlich niedergelegten Feststellungen der Sachverständigen L in ihrem schriftlichen Wettergutachten. Danach war der Raum E2 am 22. und 23.12.2007 frei von Schneebelag. Die Bodentemperaturen lagen in der Nacht sowie in den frühen Morgenstunden des 23. leicht unter dem Gefrierpunkt. Niederschlag gab es in E2 in den Tagen vor dem 23.12.2007 nicht. Laut Regenradaraufzeichnungen durchquerte dann am Morgen des 23. zwischen 7.00 und 7.30 Uhr ein lückenhaftes Niederschlagsechofeld das E2 Stadtgebiet. Dieses Feld streifte den E2 Süden jedoch nur, so dass es nach den Ausführungen der Sachverständigen wahrscheinlich ist, dass dort kein Niederschlag den Boden erreicht hat. Danach jedoch überquerte ein Niederschlagsfeld zwischen 8.30 Uhr und 9.15 Uhr den E2 Süden, d.h. auch E. Dies führte im Bereich des Grundstücks der Beklagten zu Niederschlag von mäßiger Intensität. Es ist demnach davon auszugehen, dass die Glatteisbildung auf dem Grundstück der Beklagten in diesem Zeitraum zwischen 8.30 und 9.15 Uhr stattfand. b) Die Verkehrssicherungspflichten leitet der BGH in ständiger Rechtsprechung aus dem allgemeinen Grundsatz her, wonach derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (z.B. BGH NJW 2004, 1449 m.w.N.). Der Umfang von Räum- und Streupflichten besteht – soweit keine konkreten Regelungen z.B. in Form von Satzungsrecht einschlägig sind – nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen nur nach Maßgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalles (vgl. etwa BGH NJW-RR 1991, 148). In diesem Zusammenhang führt der BGH (aaO) aus, dass die Wichtigkeit des Verkehrsweges dabei ebenso zu berücksichtigen sei wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Einschränkend zu berücksichtigen ist dabei noch die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen im Sinne einer Zumutbarkeitsprüfung. Auf der Basis dieser Grundsätze ist eine ins Gewicht fallende Verkehrswichtigkeit des Fußweges zur Haustür der Beklagten auf deren Grundstück hier nicht praktisch nicht zu erkennen ist. demnach festzustellen, dass dessen Verkehrswichtigkeit sowie auch die Stärke des zu erwartenden Verkehrs im Vergleich etwa zu öffentlichen Straßen und Wegen als äußerst gering einzuschätzen ist. Denn Umstände, auf Grund derer die Beklagte hier an einem Sonntagvormittag überhaupt mit nennenswertem Besucherverkehr rechnen musste, sind weder ersichtlich oder vorgetragen. Aus diesem Grunde spricht hier sogar einiges dafür, dass die Beklagte hier jedenfalls an Sonntagen hinsichtlich des Fußweges generell keine Räum- und Streupflicht trifft, weil nach der Lebenserfahrung speziell an Sonntagen nicht mit dem Besuch von Dritten wie z.B. Briefboten u.ä. gerechnet werden muss. Zumindest aber ist hier davon auszugehen, dass die Beklagte nicht verpflichtet war, an einem Sonntagmorgen in der Zeit vor 10.00 Uhr vormittags den Fußweg auf ihrem Grundstück zu streuen. Nach den Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Thüringen, Beschl v. 10.11.2008, Az. 4 U 553/08) besteht eine Streupflicht selbst auf öffentlichen Straßen an Sonn- und Feiertagen erst von 09:00 Uhr morgens und endet um 20.00 Uhr abends Die Verkehrsteilnehmer, die sich außerhalb dieser Zeiten im Verkehr bewegen, dürfen insoweit nicht darauf vertrauen, dass die Straßen gestreut sind. Überträgt man diese Wertung auf den vorliegenden Fall, so kann hier für den Fußweg der Beklagten keine Streupflicht im Zeitraum zwischen Glatteisentstehung und dem Unfall um 10.00 Uhr angenommen werden. 2. Da eine Haftung der Beklagten mangels einer Verkehrssicherungspflichtverletzung nicht zu erkennen ist, kann die Klägerin auch mit dem unter Ziffer 2 gestellten Feststellungsantrag sowie mit den von ihr unter den Ziffern 3 und 4 verfolgten Anträgen auf Ersatz von Verdienstausfall sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten keinen Erfolg haben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 709 S. 1 und S. 2 ZPO.