OffeneUrteileSuche
Urteil

8 O 183/07

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2010:0430.8O183.07.00
3mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 1 T a t b e s t a n d 2 Die X GmbH beauftragte am 26.02.2007 die Klägerin mit der Durchführung von Arbeiten zu einer Kranverankerung. 3 Die X GmbH entstand Ende 2006 durch Umwandlung in Form eines Formwechsels von einer AG zu einer GmbH. Die L erwarb im Mai 2006 59,05 % der Aktien. Es lag der L zum Zeitpunkt des Erwerbs ein Bericht der C über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2005 vor mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Anl. 1 zum Schriftsatz des Beklagten zu 3) vom 07.07.2008, Bl. 116 ff. d.A.). Nach diesem Bericht verfügte die X GmbH zum 31.12.2005 über ein Eigenkapital von 25.230.925,86 €. Die L mandatierte sodann Wirtschaftsprüfer von der Q (Q) mit der Aufgabe, alle denkbaren Risiken des Jahresabschlusses zum 31.12.2005 im Hinblick auf das ausgewiesene Eigenkapital zu ermitteln. 4 Im Zuge der Umwandlung wurden die Beklagten zu 1) und zu 3) am 01.12.2006 zu alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern der X GmbH bestellt, der Beklagte zu 1) für den technischen Bereich, der Beklagte zu 3), der gleichzeitig Vorstand der L war, für den kaufmännischen Bereich. 5 Mit Schreiben vom 08.12.2006 gab die Q erstmalig an die L zu Händen des Beklagten zu 3) eine Stellungnahme ab. Sie teilte mit, dass das Eigenkapital, das von der C per 31.12.2005 mit über 25 Millionen Euro beziffert wurde, möglicherweise bis zu 17 Millionen Euro zu hoch angesetzt worden sei. Daraufhin beauftragte der Beklagte zu 3) die Q zusätzlich mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2006 für die X GmbH. 6 Parallel dazu fand ein internes kaufmännisches Controlling innerhalb der X GmbH statt. Anfang Januar 2007 lagen erstmals Unterlagen des kaufmännischen Controllings für 2006 vor. Ein Leistungs-/Ergebnisvergleich der ersten 11 Monate 2006 wies dabei ein Minus von 219.000,00 € als Schätzung auf. Die vorläufige Berechnung der Bauleistung und des Betriebsergebnisses des Jahres 2006 schloss dann mit einem Minus von 1.064.000,00 € ab, und eine weitere Ergebnisrechnung (Buchungsstand 16.02.2007) mit – 3.657.000,00 €. 7 Mit Gesellschafterbeschluss vom 13./26.2.2007 wurde der Beklagte zu 2) zum weiteren Geschäftsführer der X GmbH bestellt. (Anl. BB 1, Bl. 212 d.A.). Ihm wurde die Leitung des operativen Geschäftes des Geschäftsbereiches Ost, also der Niederlassungen D, E, C2, D2 und C3 zugewiesen. Dies wurde am 12.03.2007 in das Handelsregister eingetragen. 8 In einer weiteren Stellungnahme teilte die Q dem Beklagten zu 3) sodann am 23.02.2007 mit, dass das Eigenkapital der X GmbH wohl negativ sein dürfte. 9 Am 26.02.2007 erfolgte dann die Beauftragung der Klägerin mit einem Auftragswert von netto 20.910,00 €. 10 Am 14.03.2007 gab Q dem Beklagten zu 3) das vorläufige Ergebnis der Handelsbilanz per 31.12.2006 bekannt. Sie teilte mit, dass eine Überschuldung der X GmbH in Höhe von 24.752.036,01 € vorliege. Am 15.03.2007 beauftragte der Beklagte zu 3) den Rechtsanwalt R mit der Überprüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung der X GmbH. 11 Während der noch laufenden Prüfung erledigte die Klägerin ihre Arbeiten am 29.03.2007 und rechnete diese auch mit Rechnung vom selben Tage ab. (Anl. K2, Bl. 24 d.A.) 12 Ende März 2007 wurde ein neues Betriebsergebnis der X GmbH für Dezember 2006 im Rahmen des internen kaufmännischen Controllings bekannt. Es betrug - 17.915.000,00 €. (Anlage 14. Bl. 255 d.A.) 13 Mit Schreiben vom 30.03.2007 teilte Rechtsanwalt R sodann mit, dass die X GmbH mit 19,1 Millionen Euro insolvenzrechtlich überschuldet, und in diesem Falle die Stellung eines Insolvenzantrages empfehlenswert sei. Am 03.04.2007 stellte die X GmbH beim Amtsgericht Dortmund (252 IN 44/07) Insolvenzantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie sämtliche Verbindlichkeiten erfüllen können. 14 Mit Beschluss vom 01.06.2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. 15 Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe des mit der X GmbH vereinbarten Werklohns zu. 16 Sie hat im vorangegangenen Mahnverfahren auch die X GmbH gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen und dort ihre Forderung mit Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen, AZ: 07-2538605-3-3, tituliert erhalten. 17 Sie beantragt, 18 die Beklagten als Gesamtschuldner mit der durch Vollstreckungsbescheid des AG Euskirchen Aktenzeichen 07-2538605-3-3- bereits verurteilten X GmbH zu verurteilen, an die Klägerin 24.882.90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2007 zu zahlen. 19 Die Beklagten beantragen, 20 die Klage abzuweisen. 21 Der Beklagte zu 1) behauptet, eine Überschuldung der X GmbH habe zum Zeitpunkt des 31.12.2006 noch nicht vorgelegen. Vielmehr sei eine Überschuldung wohl erst Ende März 2007, und damit nach dem Vertragsschluss mit der Klägerin, entstanden. Von ermittelten Arbeitsergebnissen und von Überprüfungen habe er erst mit Schreiben des Rechtsanwalts R vom 30.03.2007 erfahren. Er ist der Auffassung, dass darüber hinaus seine straf- und haftungsrechtliche Verantwortlichkeit aufgrund der internen Zuständigkeitsregelungen eingeschränkt sei. Jedenfalls habe er eine Überschuldung der X GmbH nicht erkennen können. 22 Der Beklagte zu 2) behauptet, für ihn sei eine Überschuldung der X GmbH erst am 30.03.2007 erkennbar gewesen. 23 Der Beklagte zu 3) behauptet, von einer möglichen Überschuldung habe er erst am 14.03.2007 erfahren. Da er unmittelbar danach am 15.03.2007 Rechtsanwalt R mit der Überprüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung beauftragt habe, habe er alles Erforderliche getan, und damit weder pflichtwidrig, noch schuldhaft gehandelt. 24 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 25 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 26 Die zulässige Klage ist unbegründet. 27 Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. zu. 28 Es liegt seitens der Beklagten keine Verletzung der Insolvenzantragspflicht vor. 29 Es kann dahinstehen, ob die X GmbH bereits zum 31.12.2006 im insolvenzrechtlichen Sinne überschuldet war. Dafür sprächen die von der Q vorgelegte vorläufige Bilanz zum 31.12.2006 sowie der von Rechtsanwalt R erstellte Vermögensstatus unter Fortführungsgesichtspunkten zum 30.03.2007. Rechtsanwalt R stellte in seinem Schreiben vom 30.03.2007 die insolvenzrechtliche Überschuldung bereits ausdrücklich fest. Er zeigte auch die ermittelten Abweichungen der Aktiva und Passiva der X GmbH zum Entwurf des nach handelsrechtlichen Kriterien erstellten Jahresabschlusses per 31.12.2006 der Q. Nach dem Entwurf der Q wies die X GmbH zum 31.12.2006 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 24.752.036,01 € auf. Die insolvenzrechtliche Untersuchung des Rechtsanwaltes R weist nur geringe Abweichungen gegenüber der nach dem Handelsrecht erstellten Bilanz zum 31.12.2006 auf und gelangt letztendlich zu einer insolvenzrechtliche Überschuldung von 19,1 Millionen Euro. Die Anpassung des Bilanzentwurfes zum 31.12.2006 hinsichtlich der Aktiva, geht wohl u.a. darauf zurück, dass Rechtsanwalt R bereits das I. Quartal im Jahre 2007 in seine Prüfung einbezogen hat. Insgesamt betrachtet bestehen aufgrund seines Gutachtens Prüfung wenig Zweifel daran, dass die X GmbH zum Zeitpunkt des 31.12.2006 insolvenzrechtlichen bereits überschuldet war. 30 Die Kammer braucht diese Frage letztlich nicht zu entscheiden, denn ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht setzt –was hier fehlt- voraus, dass die Überschuldung für den Geschäftsführer erkennbar (BGH Urteil vom 29.11.1999 – AZ II ZR 273/98), bzw., dass die Pflichtverletzung für den Schaden ursächlich war. 31 Auf eine positive Kenntnis des Geschäftsführers von der Überschuldung kommt es nicht an. 32 Die Erkennbarkeit der Überschuldung wird zudem zu Lasten der Geschäftsführer vermutet (BGH a.a.O). 33 Der Geschäftsführer kann diese Vermutung allerdings widerlegen. 34 Dem Beklagten zu 1) ist die Widerlegung dieser Vermutung gelungen. Für ihn war eine Überschuldung der X GmbH nicht vor dem 30.03.2007 erkennbar. Die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1) war durch die interne Zuständigkeitsverteilung beschränkt. Eine solche Beschränkung der haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit durch interne Zuständigkeitsverteilung ist grundsätzlich in größeren Unternehmen zulässig (BGH Urteil vom 15.10.1996 – AZ VI ZR 319/95). 35 Allerdings obliegen dem Geschäftsführer kraft seiner Allzuständigkeit weitergehende Überwachungspflichten. Das bedeutet, gewisse Aufgaben dürfen zwar auf andere Geschäftsführer delegiert werden, allerdings verbleiben Überwachungspflichten, die den Geschäftsführer zum Eingreifen veranlassen müssen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Erfüllung der Pflichten durch den zuständigen Geschäftsführer nicht mehr gewährleistet ist (BGH Urteil vom 15.10.1996 – AZ VI ZR 319/05). Anhaltspunkte, die den Beklagten zu 1) hätten veranlassen müssen, sich in die kaufmännische Geschäftsführung einzuschalten, lagen hier nicht vor. Zwar kannte er Anfang des Jahres 2007 die Unterlagen des internen kaufmännischen Controllings, aus denen sich ergab, dass für das Jahr 2006 ein negatives Ergebnis für die X GmbH von über 3.6 Mio. Euro ermittelt wurde. Dennoch bestand für den Beklagten zu 1) aufgrund des von der C per 31.12.2005 testierten Eigenkapitals von über 25 Millionen Euro noch kein Grund, die X GmbH auf eine eventuelle Überschuldung hin zu überprüfen, dies selbst dann nicht, wenn er die Mitteilung der Q vom 08.12.2006 gekannt haben sollte, was er bestreitet. 36 Hinsichtlich des Beklagten zu 2) kann die Frage nach der Erkennbarkeit der Überschuldung der X GmbH offen bleiben, da sein Verhalten jedenfalls für den entstandenen Schaden nicht kausal war. Da er erst am Tage des Vertragsschlusses mit der Klägerin zum Geschäftsführer ernannt wurde, konnte er nichts mehr veranlassen, um den Vertragsschluss mit der Klägerin zu verhindern. Jedenfalls fehlt es aufgrund dessen an einem Verschulden des Beklagten zu 2). 37 Bezüglich des Beklagten zu 3) ist frühestens ab dem 23.02.2007 von einer Erkennbarkeit der Überschuldung auszugehen. Ab diesem Zeitpunkt war ihm jedenfalls bekannt, dass das Eigenkapital der X GmbH möglicherweise aufgebraucht war. Bis zu diesem Zeitpunkt musste der Beklagte zu 3) nicht von einer Überschuldung ausgehen. Zwar teilte ihm die Q mit Schreiben vom 08.12.2006 bereits mit, dass das Eigenkapital der X GmbH per 31.12.2005, welches durch die C testiert worden war, eventuell bis zu mit 17 Millionen Euro zu hoch angesetzt worden war, allerdings konnte er davon ausgehen, dass die X GmbH zumindest noch über ein Eigenkapital von ca. 8 Millionen Euro verfügte. Auch aus den Unterlagen des internen kaufmännischen Controllings musste der Beklagte zu 3) nicht auf eine Überschuldung schließen. Die dort ermittelten negativen Zahlen konnten von dem Eigenkapital von zumindest noch 8 Millionen Euro ausgeglichen werden. Für eine etwaige Zahlungsunfähigkeit bestanden außerdem keine Anhaltspunkte. 38 Selbst wenn man die Erkennbarkeit einer eventuellen Überschuldung ab dem 23.03.2007 annehmen wollte, hätte der Beklagte zu 3) zu diesem Zeitpunkt noch keinen Insolvenzantrag stellen müssen. Da die Überprüfung des Eigenkapitals und der Jahresabschluss 2006 durch die Q kurz bevor standen, durfte der Beklagte zu 3) das Ergebnis, welches am 14.03.2007 sodann vorlag, abwarten, um anschließend – wie am 15.03.2007 geschehen - Rechtsanwalt R mit der Überprüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung zu beauftragen. Als diese sodann am 30.03.2007 festgestellt wurde, stellte der Beklagte zu 3) unverzüglich am 03.04.2007 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. 39 Es kommt Folgendes hinzu: 40 Selbst wenn der Beklagte zu 3) im Anschluss an die Erkenntnisse vom 23.02.2007 den Auftrag zur Prüfung der insolvenzrechtlichen Überschuldung erteilt hätte, hätte der Vertragsschluss mit der Klägerin, der 3 Tage danach erfolgte, nicht mehr verhindert werden können. Die am 15.03.2007 eingeleitete Überprüfung durch Rechtsanwalt R dauerte ca. 2 Wochen. Es ist damit davon auszugehen, dass ein Ergebnis über eine evtl. Überschuldung nicht bis zum 26.02.2007 vorgelegen hätte. 41 Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes aus den §§ 826 BGB bzw. 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB zu. Eine bewusste Schädigung bzw. eine vorsätzliche Täuschung seitens der Geschäftsführer gegenüber der Klägerin ist nicht erkennbar. 42 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.