Urteil
5 O 31/09
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Versäumnisurteil vom 18.05.2009 bleibt aufrechterhalten; der Einspruch des Klägers ist unbegründet.
• Eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO ist unzulässig, wenn die Frist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten ist.
• Eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB setzt sowohl tatbestandsmäßige tätliche Angriffe als auch die gesetzlich vorgeschriebene Form der Erklärung nach § 2336 BGB voraus; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt der Pflichtteilsanspruch bestehen.
Entscheidungsgründe
Versäumnisurteil bestätigt; Restitutionsklage wegen Fristversäumnis und fehlender Entziehungsgründe abgewiesen • Das Versäumnisurteil vom 18.05.2009 bleibt aufrechterhalten; der Einspruch des Klägers ist unbegründet. • Eine Restitutionsklage nach § 580 ZPO ist unzulässig, wenn die Frist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten ist. • Eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB setzt sowohl tatbestandsmäßige tätliche Angriffe als auch die gesetzlich vorgeschriebene Form der Erklärung nach § 2336 BGB voraus; liegen diese Voraussetzungen nicht vor, bleibt der Pflichtteilsanspruch bestehen. Der Kläger klagt auf Restitution gegen den Beklagten mit dem Ziel, ein früheres Urteil (5 O 141/00), das dem Beklagten einen Pflichtteilsanspruch zusprach, aufzuheben. Der zugrundeliegende Pflichtteilsanspruch bezieht sich auf den nach dem Tod des Vaters entstandenen Pflichtteil; der Beklagte war vom Erblasser enterbt. Der Kläger beruft sich darauf, erst am 18.12.2008 neue Urkunden und ein ärztliches Attest erhalten zu haben, aus denen sich tätliche Angriffe des Beklagten gegen den Erblasser und damit ein Entziehungsgrund nach § 2333 BGB ergeben sollen. Ferner behauptet der Kläger, der Beklagte habe im früheren Verfahren den Nachlasswert und damit den Pflichtteilsanspruch falsch angegeben (Prozessbetrug). Im Termin erschien der Kläger nicht; daraufhin erging am 18.05.2009 ein Versäumnisurteil, gegen das der Kläger Einspruch einlegte. • Das Versäumnisurteil blieb aufrecht, weil der Einspruch zwar zulässig, letztlich aber unbegründet ist. • Die Restitutionsklage nach § 580 Ziffer 4 ZPO ist unzulässig, weil der Kläger die Frist des § 586 Abs. 1 ZPO nicht eingehalten hat; die behaupteten neuen Zahlen und Daten waren dem Kläger bereits bekannt oder hätten im früheren Verfahren vorgetragen werden können. • Soweit die Klage auf erst seit 18.12.2008 bekannt gewordene Urkunden abstellt, fehlt es an der Überzeugung, dass der Beklagte die für § 2333 BGB erforderlichen tätlichen Handlungen begangen hat. • Selbst unterstellt, dass tätliche Handlungen vorlagen, wäre die Entziehung des Pflichtteils wegen Formmangels nach § 2336 BGB nicht wirksam, da weder in der letztwilligen Verfügung ein Entziehungswillen noch ein Entziehungsgrund hinreichend dokumentiert ist. • Die behauptete Prozessbetrugsvariante ist nicht substantiiert nachgewiesen; der Beklagte konnte nur nach dem ihm bekannten Nachlassstand vorgehen, und zusätzliche Verbindlichkeiten sind nicht hinreichend belegt. • Teilschriftstücke und Aktenlagen (u. a. Protokoll des AG Unna 04.06.1997) zeigen, dass relevante Umstände dem Kläger bereits früher bekannt waren, sodass sein Vortrag über ›späte Kenntnis‹ teilweise als unwahr bewertet wurde. • Prozessnebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, § 709 ZPO hinsichtlich der Kosten und Vollstreckungssicherung. Der Einspruch des Klägers gegen das Versäumnisurteil vom 18.05.2009 wird zurückgewiesen; das Versäumnisurteil bleibt bestehen. Die Restitutionsklage ist bereits wegen Nichteinhaltung der Frist des § 586 Abs. 1 ZPO unzulässig; in der Sache bleibt die Klage unbegründet, weil weder die für eine Pflichtteilsentziehung nach § 2333 BGB erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen hinreichend festgestellt sind, noch die Formanforderungen des § 2336 BGB erfüllt sind. Ebenso ist der behauptete Prozessbetrug nicht nachgewiesen. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.