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Urteil

1 O 302/08

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2010:0126.1O302.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand 2 Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Bezahlung von Gaslieferungen in 3 Anspruch auf der Grundlage eines Liefervertrages (Sonderkundenvertrag), 4 den die Klägerin am 17.03.1998 mit der Rechtsvorgängerin der 5 Beklagten geschlossen hatte. 6 In der Zeit vom 04.05.2005 bis 30.09.2008 nahm die Klägerin unter 7 Hinweis auf eine im Vertrag enthaltene Preisänderungsklausel verschiedene 8 Preiserhöhungen vor, denen die Beklagte widersprach. 9 Gegenstand der vorliegenden Klage sind die von der Beklagten in den 10 Jahren 2005 bis 2008 einbehaltenen Beträge, deren Bezahlung die Beklagte 11 mit der Begründung verweigert hat, die Preiserhöhungen seien 12 unwirksam. 13 Die streitgegenständliche Preisänderungsklausel ist in der Anlage 3 des 14 oben genannten Gaslieferungsvertrages (Ziffer 3.3.1) enthalten und 15 sieht die Änderung des Gaspreises mit Wirkung vom 01.04. und 01.10. 16 eines jeden Jahres vor, wobei jeweils der Durchschnittspreis für leichtes 17 Heizöl des vorhergehenden Kalenderhalbjahres zugrundezulegen ist. 18 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Preisänderungsklausel, 19 die nach Ansicht der Beklagten gegen § 307 BGB verstößt, weil sie eine 20 unangemessene Benachteiligung der Beklagten beinhalte. 21 Im Übrigen meint die Klägerin, dass sich die Beklagte wegen der Vereinbarungen 22 in Ziffer 1. 10.3 der Vertragsbedingungen nicht auf ein 23 Recht zur Zahlungsverweigerung berufen könne. 24 Die Klägerin beantragt, 25 die Beklagte zu verurteilen, 26 1. 27 an die Klägerin 73.080,07 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in 28 Höhe von 2%-Punkten über dem Basiszinssatz 29 auf 2.811 ,02 € seit dem 25.07.2005 30 auf 677,61 € seit dem 22.08.2005 31 auf 1.676,28 € seit dem 22.09.2005 32 auf 2.197,40 € seit dem 23.10.2005 33 auf 2.618,63 € seit dem 23.11.2005 34 auf 2.695,89 € seit dem 22.12.2005 35 auf 2.418,20 € seit dem 22.01.2006 36 auf 2.559,88 € seit dem 22.02.2006 37 auf 2.586,57 € seit dem 21.03.2006 38 auf 2.329,63 € seit dem 24.04.2006 39 auf 2.721,57 € seit dem 22.05.2006 40 auf 2.480,37 € seit dem 26.06.2006 41 auf 2.471,53 € seit dem 19.07.2006 42 auf 2.205,90 € seit dem 21.08.2006 43 auf 2.662,93 € seit dem 24.09.2006 44 auf 1.711,06 € seit dem 23.10.2006 45 auf 2.746,05 € seit dem 22.11.2006 46 auf 2.576,33 € seit dem 21.12.2006 47 auf 2.086,21 € seit dem 22.01.2007 48 auf 2.272,36 € seit dem 21.02.2007 49 auf 2.268,76 € seit dem 20.03.2007 50 auf 2.607,28 € seit dem 23.04.2007 51 auf 1.784,04 € seit dem 22.05.2007 52 auf 2.200,54 € seit dem 24.06.2007 53 auf 2.412,00 € seit dem 22.07.2007 54 auf 2.346,55 € seit dem 22.08.2007 55 auf 2.535,01 € seit dem 24.09.2007 56 auf 1f.989,11 € seit dem 21.10.2007 57 auf 834,48 € seit dem 26.11.2007 58 auf 905,91 € seit dem 26.12.2007 59 auf 679,85 € seit dem 24.01.2008 60 auf 1.173,41 € seit dem 21.02.2008 61 auf 676,33 € seit dem 20.03.2008 62 auf 963,07 € seit dem 20.04.2008 63 auf 3.198,31 € seit dem 28.05.2008; 64 2. 65 an die Klägerin 1.580,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 % Punkten 66 über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als 67 Nebenforderung für die außergerichtlichen Kosten der 68 Geschäftsgebühr nach § 13 RVG, W-Nummer 2300 zu zahlen. 69 Die Beklagte beantragt, 70 die Klage abzuweisen. 71 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird 72 verwiesen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten 73 Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen 74 Verhandlung gewesen sind. 75 Entscheidungsgründe 76 Die Klage ist zulässig, insbesondere handelt es sich nicht um eine Kartellsache, 77 wofür die Kartellkammer des Landgerichts Dortmund ausschließlich 78 zuständig wäre. Denn die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren 79 nicht geltend gemacht, dass die streitgegenständlichen Preiserhöhungen 80 Ausfluss monopolistischer Marktstrukturen im Wettbewerb 81 seien. 82 Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die streitgegenständliche Preisänderungsklausel gemäß § 307 BGB unwirksam ist: 83 Eine nach der Generalklausel des § 307 Abs.1 BGB vorzunehmende 84 Überprüfung, ob eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, ist 85 auch im Fall von Sonderabnehmern vorzunehmen (BGH NJW 2009, 86 2667 ff.). 87 Auch in Verträgen mit Sonderkunden müssen Preisanpassungsklauseln 88 das vertragliche Äquivalenzverhältnis wahren und dürfen dem Verwender 89 nicht die Möglichkeit geben, nicht nur eine Gewinnschmälerung zu 90 vermeiden, sondern auch einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH 91 NJW 2008, 2172 ff.); Wie die Beklagte zutreffend gerügt hat, ist jedoch 92 im vorliegenden FaII Letzteres gegeben. Zu Recht weist die Beklagte in 93 diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des OLG Frankfurt vom 94 04.11.2008 - Aktenzeichen 11 U 60/07 hin, das diese Frage so entschieden 95 hat. Danach ergibt sich eine unangemessene Benachteiligung 96 im Sinne des § 307 BGB daraus, dass eine Preisanpassung lediglich an 97 die Entwicklung des Heizölpreises anknüpft, unabhängig davon, ob mit 98 dieser Preisentwicklung tatsächlich auch Kostensteigerungen für das 99 Versorgungsunternehmen verbunden sind. 100 Bei dieser Sachlage - Unbegründetheit der Klage wegen Unwirksamkeit 101 der Preiserhöhungsklausel nach § 307 BGB - kam es vorliegend auf die 102 Frage der Wirksamkeit der Ausschlussklausel in Ziffer 1.10.3 der AGB 103 nicht mehr an. 104 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über 105 die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. 106 Streitwert: 73.080,07 €.