Urteil
4 S 45/09
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ersatz von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen kann der Geschädigte abgetretene Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen.
• Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten ist der Schwacke-Automietpreisspiegel als geeignete Grundlage anerkennbar; das arithmetische Mittel des Normaltarifs und ein pauschaler Aufschlag von 20 % für Unfallersatzleistungen sind zulässig.
• Kosten für Zustellung und Abholung des Mietwagens sowie Vollkasko-Zuschläge sind nach der Nebenkostentabelle grundsätzlich erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Ersatz von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen; Schwacke‑Liste als Schätzgrundlage • Bei Ersatz von Mietwagenkosten nach Verkehrsunfällen kann der Geschädigte abgetretene Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer geltend machen. • Zur Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten ist der Schwacke-Automietpreisspiegel als geeignete Grundlage anerkennbar; das arithmetische Mittel des Normaltarifs und ein pauschaler Aufschlag von 20 % für Unfallersatzleistungen sind zulässig. • Kosten für Zustellung und Abholung des Mietwagens sowie Vollkasko-Zuschläge sind nach der Nebenkostentabelle grundsätzlich erstattungsfähig. Die Klägerin ist Vermieterin von Ersatzfahrzeugen und hat Ansprüche aus abgetretenen Rechten gegenüber der Beklagten als Haftpflichtversicherer für mehrere von der Beklagten verschuldete Verkehrsunfälle geltend gemacht. Streitgegenstand sind ausschließlich die Ersatzansprüche für Mietwagenkosten in fünf einzelnen Schadensfällen, nachdem in erster Instanz nur ein Teilbetrag anerkannt wurde. Die Beklagte zahlte vorgerichtlich bereits Teile der Mietwagenkosten; die Klägerin verlangt weitere offene Beträge. Die Parteien streiten insbesondere über die Bemessungsgrundlage und die Angemessenheit der geltend gemachten Mietpreise einschließlich Nebenkosten. Das Landgericht hat die Schätzung nach § 287 ZPO vorgenommen und den Schwacke-Automietpreisspiegel mit einem Aufschlag zur Abgeltung der Unfallsituation zugrunde gelegt. Am Ende wurden weitere Zahlungen der Beklagten festgestellt und das Urteil insoweit zugunsten der Klägerin geändert. • Zulässigkeit der Berufung: Die Berufung war zulässig und teilweise begründet. • Rechtliche Anspruchsgrundlagen: Die Klägerin hat die Ansprüche aus abgetretenen Rechten gemäß §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG bzw. § 115 VVG. Weitergehende Ansprüche nach § 249 BGB sind nicht gegeben. • Aktivlegitimation: Einwendungen der Beklagten gegen die Aktivlegitimation der Klägerin wurden zurückgewiesen; die Abtretungen sind wirksam übertragen. • Schätzung der Mietwagenkosten: Nach § 287 ZPO ist eine Schätzung zulässig; als geeignete Schätzgrundlage hat die Kammer den Schwacke-Automietpreisspiegel und das daraus gebildete arithmetische Mittel herangezogen. • Ablehnung alternativer Tabellen: Die Kammer hat Bedenken gegen die Tabelle des Fraunhofer IAO festgestellt und deshalb keine Umstellung ihrer bisherigen Rechtsprechung vorgenommen. • Aufschlag und Nebenkosten: Zur Abgeltung der besonderen Unfallsituation ist ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den ermittelten Normaltarif gerechtfertigt; Kosten für Zustellung/Abholung und Vollkasko-Zuschläge gehören zu den erstattungsfähigen Nebenkosten. • Zinsen und Kosten: Zinsen werden aus §§ 280, 288, 291 BGB zugesprochen; prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 710 ZPO. • Additionsberichtigung: Ein offensichtlicher Rechenfehler im Tenor wurde nach § 319 ZPO berichtigt. Die zulässige Berufung der Klägerin hatte insoweit Erfolg, als die Beklagte zur Zahlung weiterer 996,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.01.2009 verurteilt wurde. Damit stehen der Klägerin neben den bereits erstinstanzlich zugesprochenen 340,32 € insgesamt weitere 656,16 € zu, insgesamt 996,48 €. Die restlichen Klageanträge wurden abgewiesen und die Berufung insoweit zurückgewiesen. Die Entscheidung beruht auf der Annahme der Aktivlegitimation der Klägerin, der Schätzung der Mietwagenkosten anhand des Schwacke-Automietpreisspiegels, der Berücksichtigung erstattungsfähiger Nebenkosten sowie eines pauschalen 20%-Aufschlags für die besonderen Kosten des Unfallersatzgeschäfts. Die Kosten des Verfahrens wurden zwischen den Parteien geteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.