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Urteil

1 O 71/08

LG DORTMUND, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Anlageberatung besteht eine Pflicht zur anleger- und objektgerechten Aufklärung über Anlageart, Laufzeit und Risiken. • Die Pflicht zur umfassenden Information kann durch schriftliches Prospektmaterial erfüllt werden, wenn dieses aus sich heraus geeignet ist oder vom Berater verständlich erläutert wurde. • Hat der Berater Prospektmaterial rechtzeitig übergeben und die Risiken mündlich erläutert, trifft den Berater keine Schadensersatzpflicht. • Die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlerhafte Beratung trägt der Kläger; Glaubhaftes Zeugnis des Beraters kann die Behauptungen des Klägers widerlegen.
Entscheidungsgründe
Keine Schadensersatzpflicht bei ausreichend belegter Aufklärung über geschlossenen Immobilienfonds • Bei Anlageberatung besteht eine Pflicht zur anleger- und objektgerechten Aufklärung über Anlageart, Laufzeit und Risiken. • Die Pflicht zur umfassenden Information kann durch schriftliches Prospektmaterial erfüllt werden, wenn dieses aus sich heraus geeignet ist oder vom Berater verständlich erläutert wurde. • Hat der Berater Prospektmaterial rechtzeitig übergeben und die Risiken mündlich erläutert, trifft den Berater keine Schadensersatzpflicht. • Die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlerhafte Beratung trägt der Kläger; Glaubhaftes Zeugnis des Beraters kann die Behauptungen des Klägers widerlegen. Die Kläger, langjährige Kunden der Beklagten, investierten 2000/2001 in geschlossene Immobilienfonds. Nach Beratung durch den zuständigen Sachbearbeiter C zeichneten sie Beitrittserklärungen für Fonds mit Beteiligungsbeträgen von 50.000 DM und später 15.338,76 € (Fundus Fonds 34). Die Kläger rügten, sie seien unzureichend über Laufzeit, Risiken und mangelnde Veräußerbarkeit aufgeklärt worden; zugesagte kurze Laufzeit und sichere Rendite seien falsch gewesen. Die Beklagte behauptete, Prospekt- und Informationsmaterial sei rechtzeitig übergeben und die Besonderheiten sowie das unternehmerische Risiko mündlich erläutert worden; die Kläger seien nicht unerfahren in Fondsanlagen. Das Gericht vernahm Zeugen C und wertete vorgelegene Beitrittserklärungen und Prospektunterlagen aus. Streitgegenstand war die Forderung der Kläger auf Schadensersatz in Höhe von 15.338,76 € wegen angeblich fehlerhafter Beratung. • Vertragsverhältnis und Pflichten: Zwischen den Parteien bestand ein (konkludenter) Beratungsvertrag mit der Verpflichtung zur anleger- und objektgerechten Beratung, einschließlich Auskunft über relevante Umstände, persönliche Verhältnisse, Anlageziele und Risikotoleranz. • Erfüllung der Pflichten: Die Beklagte konnte sich auf rechtzeitige Aushändigung schriftlichen Prospektmaterials und auf nachvollziehbare mündliche Erläuterungen des Zeugen C stützen; dieser bestätigte, dass auf die eher längere Festlegungsdauer und die Besonderheiten geschlossener Immobilienfonds hingewiesen worden sei. • Beweiswürdigung: Der Zeuge C gab detaillierte, glaubhafte Aussagen, nach denen die Prospektunterlagen einige Tage vor Zeichnung übergeben und die Risiken erläutert wurden; die Beitrittserklärung weist zudem den Zugang der Prospekte aus, sodass die Behauptung der Kläger, Prospekte seien erst nach Zeichnung übergeben worden, widerlegt ist. • Rechtsfolge aus nicht bewiesener Pflichtverletzung: Da die Kläger keine schadensersatzbegründende Pflichtverletzung der Beklagten nachgewiesen haben und die Beklagte ihre Aufklärungs- und Beratungspflichten erfüllt hat, besteht kein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Verlustes. • Prozessrechtliche Folgen: Die Klage ist mangels Substantiierung abzuweisen; die Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. Die Klage wird abgewiesen; die Kläger erhalten keinen Schadensersatz in Höhe von 15.338,76 €. Das Gericht hat festgestellt, dass die Beklagte ihren Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag nachgekommen ist, da schriftliches Prospektmaterial rechtzeitig vorlag und die Risiken sowie die voraussichtlich längere Bindungsdauer im Beratungsgespräch erklärt wurden. Die Kläger konnten das Vorliegen einer Pflichtverletzung nicht beweisen; das glaubhafte Zeugnis des Beraters und die Beitrittserklärung widerlegen die Behauptungen der Kläger. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerseite; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.