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Urteil

2 O 512/03

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2009:0528.2O512.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Beklagte Kirchliche Zusatzversorgungskasse (KZVK) hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs-, und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwirkend zum 31.12.2001 (Umstellungsstichtag) umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des Öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag Altersvorsorge vom 01.03.2002 vereinbart. Damit wurde das frühere endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsrentensystem ersetzt. 3 Die neue Satzung der Beklagten (KZVKS) enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt und als sogenannte Startgutschriften auf die neuen Versorgungskonten der Versicherten übertragen. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe und rentenferne Versicherte unterschieden. Rentennah ist, wer am 01.01.2002 das 55. Lebensjahr vollendet hatte und im Tarifgebiet West beschäftigt war oder Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 01.01.1997 vorweisen konnte. Die Anwartschaften der rentennahen Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen, wohingegen sich die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten nach § 18 Abs. 2 BetrAVG berechnen. 4 Der im Januar 1940 geborene Kläger ist seit dem 01.10.1974 bei der Beklagten pflichtversichert. Er war bis zu seinem Renteneintritt am 01.03.2003 beim E in X beschäftigt. 5 Mit Schreiben vom 02.09.1999 beantwortete die Beklagte Fragen des Klägers zu der beabsichtigten Inanspruchnahme eines Altersteilzeitmodelles auf der Grundlage der damaligen Satzung. Wegen des Inhaltes dieses Schreibens wird auf die Anlage zum Schriftsatz vom 10.02.2009, Blatt 95 der Akten, Bezug genommen. Der Kläger entschloss sich, in Altersteilzeit zu gehen. Diese legte er an das Ende seines Berufslebens (01.03.2001 bis 28.02.2003). Er beantragte am 01.12.1999 die Zahlung entsprechender Zulagen durch den Arbeitgeber. 6 Der Kläger erfuhr im Jahr 2003 von der Satzungsänderung. Ihm wurde eine Startgutschriftenberechnung vom 03.02.2003 übersandt, wonach ihm 330,81 Punkte zustanden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 26.02.2003 Einspruch ein, welcher mit Bescheid vom 29.09.2003 zurückgewiesen wurde. 7 Der Kläger meint, durch die Satzungsänderung sei in unzulässiger Weise in seine Anwartschaften eingegriffen worden. Er habe auf der Grundlage der alten Satzung die Altersteilzeit an das Ende seines Berufslebens gelegt. Dies gereiche ihm nun - nach der Satzungsänderung - zum Nachteil, da es nach dem Punktemodell auf die letzten drei Jahre vor dem Stichtag 31.12.2001 ankomme. Er will jedoch erreichen, dass bei der Rentenberechnung Entgelte bei Vollbeschäftigung wie folgt zugrundegelegt werden: 8 2000 65.877,03 € 9 2001 73.457,47 € 10 2002 85.175,12 € 11 224.509,62 €. 12 Demgegenüber wurden bei der Startgutschrift die Entgelte tatsächlich wie folgt berücksichtigt: 13 1999 55.677,89 € 14 2000 66.977,18 € 15 2001 73.457,47 € 16 196.112,54 €. 17 Der Kläger meint, er könne den Klageanspruch auch auf ein Beratungsverschulden der Beklagten stützen, da er nicht darüber aufgeklärt worden sei, welche Risiken mit der Wahrnehmung der Altersteilzeit verbunden seien. 18 Der Kläger ist der Auffassung, das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 24.09.2008 ( Aktenzeichen IV ZR 134/07 ) sei auf seinen Fall nicht übertragbar , weil die Satzung der VBL hinsichtlich der Übergangsregelungen für die rentennahen Jahrgänge anders ausgestaltet wäre. 19 Letztlich bestreitet der Kläger, dass die Satzungsänderung ordnungsgemäß zustande gekommen sei. 20 Der Kläger beantragt, 21 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Rente des Klägers nach einer Startgutschrift zu berechnen, die sich nach dem Entgelt der Vollbeschäftigung der Jahre 2000, 2001 und 2002 berechnet. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie ist der Auffassung, die Berechnung der Startgutschrift sei zutreffend erfolgt. Das Stichtagsprinzip sei richtig angewendet worden. Die Systemumstellung sei von den Tarifvertragsparteien wirksam vereinbart worden. Tarifverträge könnten nur dahin überprüft werden, ob sie gegen das Grundgesetz, zwingendes Gesetzesrecht oder die guten Sitten verstießen. Dies sei hier nicht der Fall. Die Gründe für einen Systemwechsel seien zwingend (demografische Entwicklung, Halbanrechnungsentscheidung). Da die Bestimmungen der Satzung der Beklagten den tarifvertraglichen Vereinbarungen entsprächen, könnten auch diese nicht unwirksam seien. 25 Sie meint, die Regelung der VBL-Satzung sei in den hier interessierenden Punkten mit der streitgegenständlichen Satzung identisch. 26 Ein Beratungsverschulden komme nicht in Betracht, weil der Systemwechsel erst durch die Einigung der Tarifvertragsparteien im Öffentlichen Dienst vom 13.11.2001 erkennbar geworden sei. 27 Entscheidungsgründe: 28 Die zulässige Klage ist unbegründet. 29 I. 30 Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Startgutschrift nach dem Entgelt bei Vollbeschäftigung der Jahre 2000 bis 2002 berechnet. Denn die Beklagte hat die Startgutschrift zu Recht unter Zugrundelegung der Übergangsvorschriften des § 73 Abs. 2 ff. KZVKS berechnet. 31 1. 32 Die Umstellung der Gesamtversorgung auf das neue Punktemodell als solche ist rechtlich zulässig (BGH, Urteil vom 14.11.2007, Aktenzeichen IV ZR 74/06 = BGHZ 174, 127 ff.; BGH, Urteil vom 24.09.2008, Aktenzeichen IV ZR 134/07 = BGHZ 178, 101 ff.; BAG BB 2008 1954 (für die Systemumstellung bei der KZVK), jeweils m. w. N. und ausführlicher Begründung). Die Kammer sieht im Hinblick auf die sorgfältige und überzeugende Begründung der vorgenannten Urteile keinen Anlass von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen. 33 2. 34 Auch hinsichtlich der Übergangsregelungen ist die Satzungsänderung wirksam. Der Bundesgerichtshof hat die Übergangsregelungen in der Satzung der VBL für die rentennahen Jahrgänge für wirksam gehalten (BGH, Urteil vom 24.09.2008, a.a.O.). Auch insoweit folgt die Kammer der überzeugenden Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes. Die von dem Bundesgerichtshof für wirksam erachteten Übergangsvorschriften der VBL sind - anders als der Kläger meint – mit den Übergangsregelungen der KZVK inhaltsgleich. § 79 VBLS entspricht § 73 KZVKS. Insbesondere entspricht § 73 Abs. 3 KZVKS dem § 79 Abs. 3 VBLS. Auch die jeweils in Bezug genommenen Paragraphen (§ 33 Abs. 4 KZVKS und § 35 Abs. 3 VBLS) sind inhaltlich identisch. Die Inhaltsgleichheit der Regelungen ist mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung erörtert worden. Er vermochte inhaltliche Abweichungen nicht namhaft zu machen. 35 Danach steht die Wirksamkeit der Übergangsvorschriften in der KZVKS außer Frage. 36 3. 37 Soweit der Kläger pauschal die Wirksamkeit der Satzungsänderung in formeller Hinsicht in Zweifel zieht, ist die unbeachtlich. Denn der Kläger hat nicht näher erklärt, aus welcher konkreten Verletzung formeller Vorschriften sich eine Unwirksamkeit der Satzungsänderung ergeben soll. Auch wenn der Kläger konkret die Zuständigkeit des Verwaltungsrates für die Änderung der Satzung in Zweifel zieht, ist dies unbehelflich. Denn die Zuständigkeit des Verwaltungsrates für Satzungsänderungen folgt aus § 4 Abs. 4 lit. i KZVKS. 38 II. 39 Auch soweit der Kläger die Klage noch auf ein behauptetes Beratungsverschulden der Beklagten stützt, ergibt sich auch daraus nicht die Begründetheit des Klageantrages. 40 1. 41 Der Kläger hat insoweit bereits nicht hinreichend dargelegt, dass für die Beklagte bei der Erteilung der Auskunft ersichtlich war, dass eine Systemumstellung mit für den Kläger bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit nachteiligen Kautelen anstand. So kann schon nicht festgestellt werden, dass die Beklagte verpflichtet war, den Kläger bereits 1999 entsprechend zu beraten. 42 2. 43 Der Kläger hat auch nicht dargelegt, wie er sich bei einem erforderlichen 44 - eine Hinweispflicht der Beklagten hier unterstellt – Hinweis der Beklagten auf die anstehende Systemumstellung verhalten hätte. 45 Hier ist zudem keine Verhaltensmöglichkeit des Klägers ersichtlich, die dazu führen würde, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Startgutschrift nach dem Entgelt einer Vollbeschäftigung in den Jahren 2000 bis 2002 zu berechnen. Insofern vermag der Sachvortrag des Klägers nicht das Begehren, wie es in dem Klageantrag seinen Ausdruck gefunden hat, auszufüllen. Eine Berechnung der Startgutschrift nach einem Entgelt auch für das Jahr 2002 hätte der Kläger in keinem Fall erreichen können, da dies nach den wirksamen Übergangsvorschriften (siehe oben) nicht möglich ist. 46 Nach alledem war zu erkennen wie geschehen. 47 Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.