OffeneUrteileSuche
Urteil

3 O 413/08

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2009:0113.3O413.08.00
3mal zitiert
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 € abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 € abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d: Die Klägerin ist Treuhänderin über das Vermögen des Herrn A aus C. Insoweit ist er im Verbraucherinsolvenzverfahren durch das Amtsgericht Dortmund mit Beschluss vom 14.11.2006 im Verfahren 257 IK 185/06 eingesetzt. Sie begehrt unter Hinweis auf einen von ihr unter dem 04.04.2008 erklärten Widerruf des unter dem 24.01.2006 geschlossenen Kreditvertrages (Einzelheiten Anlage mmf 4) die Zahlung des im Rahmen des Kreditvertrages an die D Versicherung AG ausgezahlten Einmalbetrages in Höhe der Klageforderung von 6.965,76 €. Der Insolvenzschuldner hatte mit Kreditvertrages in dem gleichrangig sowohl er wie seine Ehefrau, A2, als Kreditnehmer bezeichnet worden sind, bei der Beklagten bestehende Darlehensverbindlichkeiten von ursprünglich 28.065,61 € umgeschuldet. Dabei hatte die Beklagte mit einer unter dem 23.01.2006 – also einen Tag vor dem Vertragsschluss – datierenden Darlehensempfehlung die Möglichkeiten zur Absicherung des Risikos des Kreditausfalls dargetan (Einzelheiten Blatt 29 d.A.). Der Insolvenzschuldner und seine Frau hatten von der Möglichkeit der angedienten Restschuldversicherung Gebrauch gemacht und nunmehr einen Gesamtbetrag in Höhe von 35.031,57 € zur Kreditierung beantragt. Dabei entfielen 28.065,81 € auf die Umschuldung des Ursprungsbetrages und 6.965,76 € auf "Versicherungsleistungen", die der Insolvenzschuldner und seine Ehefrau mit ebenfalls am 24.01.2006 in einem gesonderten Versicherungsvertrag für Ratenkredite abschlossen. Versichertes Risiko waren der Todesfall hinsichtlich sowohl des als Versicherungsnehmer und versicherter Person bezeichneten Insolvenzschuldners wie seiner Ehefrau sowie zusätzlich das Risiko der Arbeitsunfähigkeit bzw. Arbeitslosigkeit des Insolvenzschuldners selbst. Wegen der Einzelheiten des Darlehensvertrages wird auf den Inhalt Anlage mmf 2 und hinsichtlich der Einzelheiten des Versicherungsvertrages auf die Anlage mmf 3 Bezug genommen. Die Zahlung des Einmalbetrages wurde unmittelbar von der Beklagten als Darlehensgeberin an die D Versicherung abgeführt. Die Versicherungsbedingungen der ausweislich des Vertrages als "Partner der Citibank" auftretenden D Versicherung regelten, dass die Versicherungsleistungen nach Maßgabe des § 3 zugunsten des versicherten Kreditrisikos gezahlt wird. § 5 regelte für die Fälle der Kündigung der Versicherung hinsichtlich der Rückvergütung – auch im Falle der jederzeit binnen 2 Wochen zum Schluss des Kalendermonats möglichen Kündigung, dass "der nicht verbrauchte Einmalbetrag (Rückvergütung) dem versicherten Kreditkonto gutgeschrieben wird. Wegen der weiteren Einzelheiten der Verträge, die jeweils Hinweise auf die Verbundenheit der Verträge nach Ziffer 10 zur Anlage 2 zu § 16 Abs. 1 und 2 BGB Info-Verordnung nicht enthalten haben, wird auf den Inhalt der genannten Anlagen mmf 2 und 3 Bezug genommen. Die Beklagte hat zur Insolvenztabelle des Klägers eine Forderung von insgesamt 37.358,99 € angemeldet (Einzelheiten Blatt 13 d.A.). Die Klägerin ist der Ansicht, der Kreditvertrag habe, wie mit Schreiben vom 09.06.2006 geschehen, widerrufen werden können. Die Widerrufsfrist des § 355 BGB sei nicht gemäß § 355 Abs. 1 Abs. 3 verstrichen, weil eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht vorliege. Es fehle der Hinweis auf die Folge der Verbundenheit gemäß § 355 Abs. 5 BGB. Kreditvertrag und die der Sicherung des Kredits dienende Restschuldversicherung stellten verbundene Geschäfte dar. Die Verbundenheit der Geschäfte zeige bereits die Verfassung des Versicherungsvertrages, die ausdrücklich herausstelle, dass der Vertragsabschluss zur Absicherung des Kreditvertrages diene. Auch in Literatur und Rechtsprechung sei anerkannt, dass auch die Restschuldversicherung im Verhältnis zum gewährten Kredit ein verbundenes Geschäft darstelle. Rechtsfolge davon sei, dass hier mangels erteilter wirksamer Rechtsbehelfsbelehrung ein Kreditvertrag rückabzuwickeln zu sein. Wegen der Einzelheiten der Begründung, insbesondere der Auseinandersetzung mit den widersprechenden die Verbundenheit der Geschäfte verneinenden Gerichtsentscheidungen beruft sich der Kläger auf die Ausführung im Gutachten des Privatdozenten Dr. L vom 02.10.2008, Anlage 1 zum Schriftsatz vom 05.01.2009. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagten sei insbesondere auch verwehrt, im Rahmen der Rückabwicklung des Vertragsverhältnis die hier geltend gemachte Rückforderung gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch aufzurechnen. Insoweit begründe ob der Konzeption des neuen Schuldrechts der Widerruf ein neues – umgewandeltes – Schuldverhältnis. Daher sei in Anwendung der Bestimmungen der §§ 95, 96 InsO die Beklagte mit dieser neu begründeten Verbindlichkeit eine Aufrechnung mit der Vorinsolvenz bestehenden Verbindlichkeit nicht möglich. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 6.965,56 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 26.04.2008 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von außergerichtlich entstandenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.273,30 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der geltend gemachte Anspruch scheidet bereits deshalb aus, da der Widerruf verfristet sei. Die Widerrufsbelehrung sei nämlich ordnungsgemäß. Es handele sich bei dem Kreditvertrag mit der Vereinbarung einer Restschuldversicherung nicht um verbundene Verträge, so dass eine Verpflichtung zur entsprechenden Belehrung nicht entstanden habe. Die fehlende Verbundenheit beruhe bereits darauf, dass vorliegend der Abschluss der Restschuldversicherung von der Gewährung über den Kredit gänzlich unabhängig erfolgt sei. Wie die unter Datum vom 23.01.2006 überreichte "Empfehlung der Beklagten" dokumentiere, sei der Abschluss des Kreditvertrages von dem Abschluss der Restschuldversicherung unabhängig. Insbesondere sei die Höhe der Kreditkonditionen bei der Beklagten nicht davon abhängig, ob seitens des Kreditnehmers eine Restschuldversicherung abgeschlossen werde. Vorliegend hätten sich die Parteien zunächst über den Abschluss eines Kreditvertrages verständigt. Erst nach dieser Einigung sei dann von den Kunden die eigenständige Entscheidung getroffen worden, diesen Kredit durch eine Restschuldversicherung abzusichern. Insoweit könne es keinen Unterschied machen, ob diese Entscheidung, wie geschehen, erfolgt sei oder ob zeitlich abgesetzt davon später der Abschluss einer solchen Versicherung vorgenommen worden sei. Wesentlich sei schließlich auch, wie diverse landgerichtliche Entscheidungen dargestellt hätten, dass die gesetzliche Regelung des früheren Abzahlungsgesetz bzw. des Verbraucherkreditgesetzes für die hier vorliegende Fallgestaltung nicht konzeptioniert sei. Der Verbraucherschutzregelung liege die Überlegungsgründe, dass bei Absatzgeschäften im Sinne des Verbrauchers sichergestellt werden solle, das Absatzgeschäft und finanzierendes Kreditgeschäft als an sich voneinander abstrakte Geschäfte nicht für sich allein aufgehoben werden können sollten, ohne dass auch das andere Geschäft hinfällig würde. Der Sinn sei es, dass das Absatzgeschäft nicht aufrechterhalten bleiben solle, wenn die Grundlage des Kreditgeschäfts entfalle. Insoweit unterscheide sich die vorliegende ...................................hier grundlegend. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Vortrag Blatt 50, 51, 52 d.A. Bezug genommen. Abschließend zeige auch die vom Gesetzgeber erst als einzuführend vorgesehene Neuregelung in § 358 a BGB, dass auf Basis der vorliegenden Gesetzeslage von einer Verbundenheit der Geschäfte nicht auszugehen sei. Jedenfalls unzutreffend sei die Rechtsauffassung der Klägerseite, dass eine Aufrechnung mit dem Rückgewähranspruch im Falle der Anwendung von §§ 355, 358 BGB ausscheide. Insoweit rechne sie – insoweit unstreitig – mit den Darlehensrückzahlungsansprüchen gegen etwaige Ansprüche des Kreditnehmers gegenüber der D Lebensversicherung auf (Einzelheiten im Schriftsatz vom 09.09.2008, Blatt 3 des Schriftsatzes). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der Hinweise des Gerichts im Termin vom 13.01.2008, insbesondere auch zur fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick auf die nicht allein dem Kläger sondern allenfalls beiden Darlehensnehmern gemeinsam zustehenden Ansprüche verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist unbegründet. 1) Die Klage hat bereits deshalb keinen Erfolg, da eine Aktivlegitimation der Klage mit dem gegebenen Antrag selbst dann nicht besteht, wenn entgegen der unter Ziffer 2 nachfolgend vertretenen Rechtsauffassung man von einem generellen Rückzahlungsanspruch der Klägerin nicht nur ausgehe sondern überdies auch noch ob des Eingreifens der Regelungen in § 95 und 96 InsO der Beklagten auch die Aufrechnung mit Rückerstattungsansprüchen aus der Rückabwicklung des gemäß § 358 BGB widerrufenden Kreditvertrages verwehrte. Denn der Anspruchsinhaber des unterstellten Anspruches wäre nicht die Klägerin als Insolvenzverwalterin allein über das Vermögen des Herrn A berechtigt. Es war insoweit die in gleicher Weise wie der Kläger als Partner des Kreditvertrages diese Verpflichtung eingegangene Ehefrau des Klägers. Insoweit greift im Falle der Gesamtgläubigerschaft der unterstellten Forderung des Insolvenzschuldners und seiner Ehefrau, § 432 BGB. Insoweit ist der Insolvenzverwalter, auf den nur die Ansprüche und Rechte des Insolvenzschuldners übergegangen sind, bereits nicht berechtigt, Zahlung des gesamten Betrages an sich zur Masse zu verlangen. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu den Aufrechnungsmöglichkeiten der Beklagten § 432 Abs. 2 BGB. Dort ist ausdrücklich klargestellt, dass Tatsachen, die, wie vorliegend, das Aufrechnungsverbot des Insolvenzrechts nur im Verhältnis zum Insolvenzschuldner gelten, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger. Mithin greift das Aufrechnungsrecht der Beklagten vorliegend in jedem Falle durch, da im Verhältnis zur Mitdarlehensnehmerin keinesfalls Aufrechnungsausschluss über §§ 95, 96 InsO greift. Das Gericht hat im Termin ausdrücklich auf die fehlende Aktivlegitimation im Hinblick auf die Rechte der Ehefrau des Insolvenzschuldners hingewiesen sowie darauf, dass bereits dies zurzeit die Abweisung der Klage begründet. Rechtserhebliche Einwände sind klägerseits weder erhoben noch Schriftsatznachlass insoweit beantragt worden. 2) Die Klage ist im Übrigen aber auch deshalb unbegründet, weil der Klägerin auch in der Sache ein Zahlungsanspruch nicht zusteht. a) Ein Rückzahlungsanspruch scheidet bereits deshalb aus, weil der erfolgte Widerruf des Kreditvertrages vom 04.04.2008 nicht innerhalb der Frist des § 355 Abs. 1 Abs. 3 BGB erfolgt ist. Der Vertragsschluss erfolgte am 24.01.2006, so dass der erst im April 2008 zugegangene Widerruf verfristet ist. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Widerrufsfrist durch die ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung vom 24.01.2006 in Lauf gesetzt worden. Die dortige Widerrufsbelehrung entspricht den Voraussetzungen der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB Info-Verordnung. Die Kammer teilt die Auffassung der Klägerin nicht, dass die Widerrufsbelehrung deshalb unzutreffend ist, da die Belehrung nach Ziffer 10 der oben genannten Anlage mit den Hinweisen auf die Wechselbezüglichkeit bei Vorliegen eines verbundenen Geschäfts fehle und insoweit ob des Fehlens der Belehrung gemäß § 358 Abs. 5 BGB der Widerruf fristgerecht erfolgt sei. Die Kammer verkennt dabei die entgegenstehende Kommentierung insbesondere in Habersack, § 358 BGB Rn. 12 a.E., Staudinger-Kessal-Wulf, § 358 Rn. 40, lediglich beschreibend Palandt-Grüneberg 69. Aufl., 2009, 358 Rn. 8, ebenso wenig wie die Urteile der Oberlandesgerichte in Rostock NJW-RR 2005, 1416, Celle, NJW-RR 2007, 1347, 1348 und des LG Hamburg (Beck R + S 2008, 05725. Die lege lata bestehende gesetzliche Regelung ist ausschließlich vor dem Hintergrund des Verbrauchsgüterkaufs und der entsprechenden Richtlinie der EG zu sehen. Sinn und Zweck der diesbezüglichen Geschaffung des § 358 vorausgegangenen Rechtsprechung und der nunmehr im neuen Schuldrecht niedergelegten gesetzlichen Regelung ist die Fortschreibung der diesbezüglichen Rechtsprechung zum Schutz des Verbrauchers bei Absatzgeschäften. Insoweit ist von der gesetzlichen Konzeption der gesetzlich intendierte Fall derjenige, dass im Rahmen eines Absatzgeschäftes der Verkäufer dem Verbraucher den Kauf dadurch ermöglicht, dass er zugleich mit dem Kauf eine Finanzierungsmöglichkeit eröffnet. Typischerweise werden in diesen Fällen – so die Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft – mittels vorgedruckter Unterlagen der Kredit des kreditgebenden Instituts vor Ort im Geschäftslokal des Verkäufers der Sache selbst neben dem Kauf dann der Kreditvertrag unterzeichnet. Sinn und Zweck der Regelung des § 358 BGB wie der Vorgängerregelung, wie auch der Verbraucherrichtlinie, ist und war es ausschließlich in solchen Fällen sicherzustellen, dass die Rechte des Verbrauchers gewahrt bleiben, wenn sich aus dem Absatzgeschäft hinsichtlich des Kaufgegenstandes Einwendungen ergeben. In diesem Fall soll dem Verbraucher ermöglicht werden, Einwendungen aus dem Vertragsverhältnis auch im Rahmen des Kreditgeschäfts geltend zu machen. Der Vergegenwärtigung dieser Wechselbezüglichkeit dient die Widerrufsbelehrung, wie sie in § 358 Abs. 5 BGB vorgesehen ist. Schon von daher ist die vorliegende Konstellation eine gänzlich andere. Hier wird das "Nebengeschäft" nämlich nicht in Form eines Absatzgeschäftes sondern beim Kreditgeber abgeschlossen. Bereits von daher ist die vorliegende Konstellation eine deutlich verschiedene. Die Kammer verkennt nicht, dass im sprachlichen Sinne eine Verbundenheit durchaus bejaht werden kann. Insoweit ist mit dem Landgericht Köln in seiner Entscheidung 15 O 494/07 vom 22.04.2008 (veröffentlicht Beck R + S 2008 13779) der Klägerin zuzugestehen, dass die von ihr angeführten Ansichten, die Voraussetzungen des § 358 BGB seien erfüllt, sich durchaus mit dem Wortlaut der Norm in Verbindung bringen lassen. Die Auslegung hat jedoch nicht am Wortlaut verhaften, sondern Entstehungsgeschichte und auch Sinn und Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen. Bereits der Umstand, dass erst in jüngster Zeit die genannten Entscheidungen der Obergerichte veröffentlicht worden sind, zudem teilweise lediglich im Rahmen der PKH-Bewilligung unter ausdrücklicher Offenlassung der Frage, wie diese Bewertung letztlich zu treffen ist, ergangen sind (vgl. insbesondere die Entscheidung des OLG Rostock a.a.O.). Maßgeblich ist somit der Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser beschränkt sich darin, zum Schutz des Verbrauchers eine rechtliche Verbindung zwischen Kredit und anderen Rechtsgeschäften herzustellen. Insoweit ist diese Konstellation eine gänzlich andere als die Konstellation des Absatzgeschäftes, die die Regelung an sich gedacht war. Denn insoweit handelt es sich hier um ein Neben- bzw. Sicherungsgeschäft. Dieses Sicherungsgeschäft ist aber vergleichbar etwa der Bestellung von anderweitigen Sicherheiten. Auch die hier gewählte Konstellation eines Einmalbetrages statt etwa wie in anderen Fällen der Sicherung der ratierlichen Bedienung einer Lebensversicherung oder gleichfalls bedinglich einer ratierlichen Zahlung der Restschuldversicherung führt dazu, dass im vorliegenden Fall von einer Verbundenheit der Geschäfte im Sinne des § 358 BGB auszugehen sein müsste. Insoweit fehlt es bei den diesbezüglichen Geschäften um eine der dem Absatzgeschäft vergleichbaren Wechselbezüglichkeit vor dem Hintergrund der besonderen Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers. Dass diese Überlegung tragfähig ist, zeigt auch die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit des hier geschlossenen Nebengeschäfts – nämlich der Versicherungsleistung. Diese Versicherung ist nach dem ausdrücklich auch in der Widerrufsbelehrung nochmals verdeutlichten Bedingungen jederzeit zum Schluss eines Kalendermonats widerrufbar, so dass dem Verbraucher in hinreichender Deutlichkeit klar gemacht wird, dass er sich jederzeit aus der diesbezüglichen Verpflichtung lösen kann. Auch haben die Parteien des Versicherungsvertrages eine Regelung getroffen, wie mit dem dann dem Verbraucher zustehenden Guthaben (Rückvergütung) zu verfahren ist. Die diesbezügliche Regelung ist in § 5 der Versicherungsbedingungen umfassend dargelegt. Insoweit bedarf es einer Ausweitung des Schutzes des Verbrauchers in Fällen wie dem vorliegenden nicht, da dessen Rechte sowohl bezogen auf den Versicherungsvertrag wie auch bezogen auf den Kreditvertrag bei Mängeln bzw. Rückabwicklung der einzelnen Verträge jeweils in hinreichender Weise gewahrt sind. Wie hier im Ergebnis OLG Celle, 3 W 79/05 Beschluss vom 03.05.2005, LG Köln a.a.O., LG Braunschweig Urteil vom 29.09.2008, 4 O 2320/07, Blatt 6, 7 der Urteilsgründe (Blatt 41 – 46 ff. der Gerichtsakte) LG Essen Beschluss vom 13.03.2007, 6 O 108/07 Lange-Schmidt BKR 2007, 493 Scholz/Godefroid, Verbraucherkreditverträge 3. Aufl. 2008 Teil 2 Rn. 557. Letztlich belegt auch die beklagtenseits in Bezug genommene Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg Wansbeck im Verfahren 711 aC 192/08 vom 17.12.2008, Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 12.01.2009, dort Blatt 6 des Urteils die hier getroffene Bewertung. Auch dort heißt es zutreffend "das in der Vorschrift des § 358 Abs. 3 Satz 2 zum Ausdruck gekommene Leitbild einer wirtschaftlichen Einheit unterscheidet sich von der Finanzierung einer Restschuldversicherung. Die Vorschrift des § 258 BGB bezweckt, den Verbraucher vor gewissen Risiken zu schützen, die ihm durch Aufspaltung eines Erwerbsgeschäfts in ein Bargeschäft und einen damit verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne des § 491 BGB drohen. Der Verbraucher soll nicht schlechter gestellt werden als wenn nur ein Vertragspartner gegenüber stünde.... Dieses dem Leitbild des § 358 BGB entsprechende Zweckbindung der beiden Verträge besteht bei einem Darlehensvertrag und einer Restschuldversicherung nicht. Zwar ermöglicht auch der Kreditvertrag den Abschluss einer Restschuldversicherung. Der Verbraucher hätte den Kredit aber auch ohne Restschuldversicherung benötigt, nämlich zur Finanzierung des von ihm eigentlich beabsichtigten Rechtsgeschäfts oder zur Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten. Beide Verträge bedienen sich nicht wechselseitig. Nach dem Sinn und Zweck des § 358 Abs. 1 BGB besteht in diesem Fall keine Notwendigkeit, dem Verbraucher bei einem Widerruf der Restschuldversicherung auch gleichzeitig die Möglichkeit zu eröffnen, von der Darlehensverpflichtung befreit zu sein. Die gleiche Überlegung gilt auch, wenn wie hier, umgekehrt sich der Widerruf nur auf das Darlehen bezieht. Auch die weitere Überlegung des Amtsgerichts Hamburg-Wansbeck (a.a.O. Seite 6 unten) bestätigt die hier vertretene Rechtsauffassung gerade gegen eine Anordnung von Restschuldversicherung und Kreditvertrag als verbundenes Geschäft auf Basis der derzeit geltenden Regelung des § 358 BGB. Der Gesetzgeber hat gerade erst im Rahmen der im Moment diskutierten künftigen Gesetzgebung erwägt, die Vorschriften der §§ 358 auch im Wege der Erweiterung der gesetzlichen Bestimmungen auf Versicherungs.........................................Insoweit heißt es in der dortigen Entscheidung, die sich die Kammer auch insoweit zu eigen machen: a) Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (Stand 05.11.2008) Absatz zur Umsetzung der Verbraucherrichtlinie 2008 aus 48 EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23.04.2008 ist durch die Einführung der neuen Regelung des § 358 a eine Ausdehnung der Anwendbarkeit des § 358 Abs. 2 BGB, auch wenn kein verbundenes Geschäft anzunehmen ist ("ähnliche Verträge") wie Verträge über Zusatzleistung vorgesehen. Nach der Gesetzesbegründung soll unter einer Zusatzleistung ein Vertrag verstanden werden, den der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat, wie etwa Versicherungsverträge und Restschuldversicherungen (vgl. zur Definition der vorgesehenen Neuregelung Artikel 247 § 8 EGBGB-E und die entsprechende Gesetzesbegründung. Der Entwurf der Neuregelung von "ähnlichen Geschäften" in § 358 a BGB in Form einer Ausdehnung der bestehenden Regelung des § 358 Abs. 2 auf Verträge über Zusatzleistungen, die der Verbraucher in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Verbraucherdarlehensvertrag geschlossen hat, lässt entsprechend erkennen, dass nach Sinn und Zweck des § 358 BGB in der (Zusatz zur Zeit) geltenden Fassung Versicherungsverträge und Darlehen nicht als verbundenes Geschäft anzusehen sind". Der diesbezüglichen Darlegung ist nichts hinzuzufügen. b) Schließlich stellt sich nach Überzeugung des Gerichts die Klage selbst dann als unbegründet dar, wenn entgegen der hier vertretenen Auffassung mit der klägerseits vertretenen Ansicht ein verbundenes Geschäft angenommen und daher wegen fehlender Belehrung nach § 358 Abs. 5 von einem wirksamen Widerruf des Kreditvertrages ausgegangen würde. In diesem Fall ist jedenfalls ob der hilfsweise erklärten Aufrechnung gemäß § 389 i.V.m. § 387 BGB ein Zahlungsanspruch des Klägers erloschen. Entgegen der beklagtenseits unter Berufung auf die Regelung von §§ 95 und 96 InsO vertretenen Ansicht (insoweit gestützt offensichtlich auf die Ausführungen von Dawe, NZI 503, 518) steht einer Aufrechnung insbesondere auf § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht entgegen. Auch die gesetzliche Konzeption des Gesetzgebers in der Schuldrechtsreform dahin, dass nach neuem Schuldrecht der Widerruf nach § 358 i.V.m. § 355 BGB den Vertrag mit Wirkung ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umwandelt (herrschende Meinung Palandt-Grüneberg § 355 Rn. 5) führt nicht dazu, dass hier ein Aufrechnungsverbot greift. Denn die in Dawe vertretene Ansicht, es seien im Rahmen der Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe nach § 357 Abs. 1 zwischen die als schlichte Masseforderung geltend zu machenden Forderung der Beklagten und der vom Insolvenzverwalter als Masseforderung gegenüber der Beklagten geltend zu machenden Forderungen derart zu trennen, dass ob des erst nach Insolvenzeröffnung mit der 2008 erklärten Anfechtung entstehenden Rückgewährforderung hinsichtlich der Versicherungsgelder gegenüber letzterer Forderung seitens der Beklagten nicht aufzurechnen sei, trägt nicht. Dies widerspricht der gesetzgeberischen Konzeption gerade auch der Rechtsform des § 357 BGB, die gerade bedingt, dass im Rahmen der Rückabwicklung wechselseitig die bestehenden Einwendungen aufrechterhalten bleiben sollen. Sinn und Zweck der genannten Rückabwicklungsregelung ist allein dem Verbraucher seine bestehenden Rechte aus den – hier unterstellt – verbundenen Verträgen aufrechtzuerhalten. Eine Previligierung des Verbrauchers, d.h. tatsächlich nicht des Verbrauchers, besteht nicht. Rein tatsächlich wird dabei weder der Verbraucher noch der Verbraucher in Insolvenz geschützt, sondern mit der vertretenen Insolvenzmasse lediglich derjenige, dessen Forderungen aus der Insolvenzmasse vorab zu befriedigen sind – damit nicht der Kläger in seiner Eigenschaft als Treuhänder des Verbrauchers sondern vornehmlich die Klägerin in ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen als Gläubiger der Masse. Die diesbezügliche Folgerung zeigt bereits, dass die von Dawe (a.a.O. Seite 518) befürwortete Folgerung sowohl systemwidrig im Rahmen der Regelungen zur Rückgewähr gemäß § 355 ff. widerrufener Verträge ist, als auch in der Sache grob wertungswidrigen Ergebnissen führt. c) Neben der bereits eingangs geschilderten Problematik der fehlenden Berechtigung der Klägerin ob der Stellung des Insolvenzschuldners als Gesamtgläubiger neben der Ehefrau wird hinsichtlich der Anspruch ergänzend darauf hingewiesen, erst recht auch die für des geltend gemachten Anspruches deshalb Bedenken begegnet, weil ob des bis zum Widerruf des Kreditvertrages jedenfalls in Anspruch genommenen Versicherungsschutzes der Anspruch jedenfalls nicht in voller Höhe zuzusprechen gewesen wäre. 3) War die Klage abzuweisen, besteht ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Kosten bereits dem Grunde nach nicht. Darauf, dass die mit dem Antrag zu 2) geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in einer Höhe von 1.273,30 € nicht dargetan sind sondern allenfalls auf Basis des der mit Schriftsatz vom 09.06.2008 eingeforderten Höhe von 546,69 € beanspruchbar gewesen wären (vgl. Anlage mmf 6 Seite 3 des Schriftsatzes) kommt es somit nicht an. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.