Urteil
2 O 273/06
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Feststellungsklage des Versicherungsnehmers auf Eintrittspflicht des Krankenversicherers für eine konkret bevorstehende, ärztlich als notwendig befundene Behandlung ist zulässig, wenn damit eine erschöpfende Lösung des Erstattungsstreits zu erwarten ist.
• Für die Beurteilung der Leistungspflicht kommt es auf das ursprünglich geltende Bedingungswerk an; nachträgliche Änderungen gelten nicht allein durch Übersendung geänderter AVB als Vertragsbestandteil.
• Bei einer Lipomatosis dolorosa (Dercum-Krankheit) kann vibrationsassistierte Liposuktion in Tumeszenzlokalanästhesie medizinisch erforderliche Behandlung und damit erstattungsfähig sein; die postoperative manuelle Therapie (z. B. Lymphdrainage) gehört zur notwendigen Nachsorge.
Entscheidungsgründe
Versicherungspflicht zur Kostenübernahme von Liposuktion und Nachsorge bei Lipomatosis dolorosa • Eine Feststellungsklage des Versicherungsnehmers auf Eintrittspflicht des Krankenversicherers für eine konkret bevorstehende, ärztlich als notwendig befundene Behandlung ist zulässig, wenn damit eine erschöpfende Lösung des Erstattungsstreits zu erwarten ist. • Für die Beurteilung der Leistungspflicht kommt es auf das ursprünglich geltende Bedingungswerk an; nachträgliche Änderungen gelten nicht allein durch Übersendung geänderter AVB als Vertragsbestandteil. • Bei einer Lipomatosis dolorosa (Dercum-Krankheit) kann vibrationsassistierte Liposuktion in Tumeszenzlokalanästhesie medizinisch erforderliche Behandlung und damit erstattungsfähig sein; die postoperative manuelle Therapie (z. B. Lymphdrainage) gehört zur notwendigen Nachsorge. Die Klägerin ist seit 1989 krankenversichert bei der Beklagten. Sie begehrt Feststellung, dass die Beklagte die Kosten für eine geplante Liposuktion an Armen, Beinen und Gesäß sowie die operative Nachsorge (insbesondere manuelle Therapien/Lymphdrainage) bei ambulanter Durchführung zu übernehmen habe. Die Beklagte lehnte eine volle Kostenübernahme ab und bot aus Kulanz 2.000 € an; sie hält den Eingriff für kosmetisch und bezweifelt die medizinische Notwendigkeit. Streit besteht außerdem darüber, welche Musterbedingungen (MB/KK 76 oder MB/KK 94) Vertragsbestandteil sind; die Klägerin trägt, die ursprünglich geltenden MB/KK 76 seien maßgeblich. Die Klägerin legte ärztliche Befunde vor; das Gericht holte ein internistisches Gutachten ein. Der Sachverständige diagnostizierte eine Lipomatosis dolorosa und bestätigte die Indikation zur vibrationsassistierten Liposuktion sowie die Notwendigkeit postoperativer manueller Therapien. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig, weil die Klage sich auf eine konkret anstehende, ärztlich für notwendig erachtete Behandlung richtet und mit einem Feststellungsurteil eine abschließende Streitentscheidung über die Erstattungspflicht zu erwarten ist (BGH-Rechtsprechung). • Anwendbares Bedingungswerk: Die Beklagte hat die Einbeziehung der MB/KK 94 nicht ausreichend dargetan; der Vertrag wurde ursprünglich unter Geltung der MB/KK 76 begründet. Alleinige Übersendung geänderter AVB genügt rechtlich nicht zur Änderung des Vertrags, insbesondere nicht bei nachteiligen Folgen für den Versicherungsnehmer (§ 5a VVG greift nicht). • Begründetheit: Maßgeblich ist § 1 MB/KK (Leistungspflicht nach MB/KK 76). Das eingeholte Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen ergab, dass die Klägerin an einer progredienten, druckschmerzhaften Fettgewebsvermehrung (Lipomatosis dolorosa/Dercum) leide und konservative Maßnahmen ausgeschöpft seien. Der Sachverständige stufte die vibrationsassistierte Liposuktion in Tumeszenzlokalanästhesie als "Methode der Wahl" ein und bestätigte die medizinische Notwendigkeit der Operation sowie der manuellen Nachsorge. Gericht und Sachverständiger halten die volle Kostenübernahme aus medizinischen Gründen für angezeigt. • Rechtsfolgen: Aufgrund der vorstehenden Feststellungen ist die Beklagte verpflichtet, die bei ambulanter Durchführung anfallenden Kosten der Liposuktion an Gliedmaßen und Gesäß sowie die Kosten der operativen Nachsorge durch manuelle Therapien (insbesondere Lymphdrainage) zu tragen. Die Klage ist begründet. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur Erstattung der Kosten der ambulant durchzuführenden Liposuktion an Armen, Beinen und Gesäß sowie der operativen Nachsorge durch manuelle Therapien, insbesondere Lymphdrainage, verpflichtet ist. Maßgeblich war die ursprüngliche Einordnung nach MB/KK 76 und das überzeugende Sachverständigengutachten, das die Diagnose Lipomatosis dolorosa und die medizinische Notwendigkeit der vibrationsassistierten Liposuktion sowie der Nachsorge bestätigt hat. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.