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Urteil

12 O 109/08

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2008:1106.12O109.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des je-weils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d 2 Die Klägerin begehrt die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars A vom 18.07.1974 (Urkundennummer ###/1974). 3 Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks N-straße ## in E. Am 18.07.1974 bestellte sie, vertreten durch ihren Ehemann C, vor dem Notar A in S zu Gunsten der D-Bank an dem Grundstück eine jederzeit fällige Grundschuld über 850.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 15 %, verbunden mit der Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung in das Grundstück. Wegen der Einzelheiten der notariellen Urkunde wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. 4 Die D-Bank trat am 07.07.1988 die Grundschuld an die E- Bank ab (Anlage K4). 5 Am 13.08./16.08.1999 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann als Gesellschafter der GbR Grundstücksgemeinschaft T mit der E- Bank einen Darlehensvertrag in Höhe eines Betrages von insgesamt 35 Millionen DM. Das Darlehen diente dem Erwerb eines Grundbesitzes in M. 6 Die Klägerin vereinbarte unter dem 03.04.2000 mit der E- Bank eine Zweckbestimmung zur streitgegenständlichen Grundschuld. Die Parteien trafen folgende Vereinbarungen: 7 "1. Sicherungszweck 8 x Sicherung eigener Verbindlichkeiten des Sicherungsgebers . 9 Die Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistungen sowie die Abtretung der Rückgewähransprüche und die Übernahme der persönlichen Haftung dienen der Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der E- Bank mit sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen den Sicherungsgeber zustehen. Hat der Sicherungsgeber die Haftung für Verbindlichkeiten eines anderen Kunden der E- Bank übernommen (z. B. als Bürge), so sichert die Grundschuld die aus der Haftungsübernahme folgende Schuld erst ab deren Fälligkeit. 10 x Sicherungsverbindlichkeiten eines Dritten 11 Die Grundschuld nebst Zinsen und Nebenleistung sowie die Abtretung der Rückgewähransprüche und die Übernahme der persönlichen Haftung dienen zur Sicherung aller bestehenden, zukünftigen und bedingten Ansprüche, die der E- Bank aus der 12 Bezeichnung der Forderung 13 x siehe Blatt 2 "Ergänzende/Abweichende Bedingungen" 14 Kreditausreichende Stelle: E-Bank in E 15 gegen Kreditnehmer (Name und Anschrift des Dritten: 16 Siehe Blatt 2 "Ergänzende/Abweichende Bedingungen". 17 Auf Seite 2 der Zweckbestimmungserklärung war unter dem Zusatz "Ergänzende/abweichende Bedingungen" Folgendes aufgenommen: 18 Fortsetzung von Blatt 1 19 Bezeichnung der Forderungen: 20 Zu 1.) Vorfinanzierungskredit über 35.000.000 DM, befristet bzw. gemäß Kreditvertrag vom 13.08./16.08.1999/22.02.2000 21 zu 2.) Barkredit über DM 300.000,00, befristet bzw. gemäß Kreditangebotsschreiben vom 22.02.2000 22 zu 3.) Barkredit über DM 500.000, befristet bzw. gemäß Kreditangebotsschreiben vom 22.02.2000 23 Kreditnehmer: 24 1. GbR Grundstücksgemeinschaft T, N-straße ##, ##### E 25 2. C, N-straße ##, ##### E 26 3. C2 & Co. Handelsgesellschaft, L-straße #, ##### E - Kreditlinie auch ausnutzbar durch die H GmbH & Co. KG sowie die L GmbH & Co. KG. 27 Hinsichtlich der Verwertbarkeit der Grundschuld enthielt die Zweckbestimmungserklärung folgende Vereinbarungen: 28 3. 29 Verwertung der Grundschuld und der persönlichen Haftung 30 (1) Die Bank ist berechtigt, die Grundschuld durch Zwangsversteigerung zu verwerten oder den Sicherungsgeber aus seiner persönlichen Haftung in Anspruch zu nehmen, wenn der Kreditnehmer fällige Zahlungen auf die gesicherten Forderungen trotz Nachfristsetzung nicht erbracht hat und die Bank aufgrund der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Kündigung der gesicherten Forderung berechtigt ist. Entsprechendes gilt, wenn ein Kredit zum vereinbarten Rückzahlungstermin nicht getilgt wird. 31 (2) ... 32 (3) Die Bank ist unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen berechtigt, die Grundschuld auch freihändig durch Veräußerung zu verwerten. Ohne Zustimmung des Sicherungsgebers darf die Bank die Grundschuld jedoch nur zusammen mit der gesicherten Forderung und nur in einer im Verhältnis zu ihr angemessenen Höhe veräußern. 33 … 34 Wegen der weiteren Einzelheiten der Zweckbestimmungserklärung wird auf die Anlage K 5 verwiesen. 35 Unter dem 11.02.2004 kündigte die E- Bank gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann als Gesellschafter der GbR Grundstücksgemeinschaft T das Kreditverhältnis mit der Konto-Nr. ########## und forderte zur Rückzahlung des Saldos in Höhe von CHF 23.814.033,09 auf. 36 Des weiteren kündigte die E- Bank unter dem 16.06.2004 gegenüber der GbR Grundstücksgemeinschaft T2, gerichtet an die Klägerin und ihren Ehemann den unter der Kontonummer ########## gewährten Vorfinanzierungskredit und forderten zum Ausgleich der Inanspruchnahme in Höhe von 549.081,89 € bis zum 30.06.2004 auf. Im Übrigen sprach die E- Bank gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann auch die Kündigung der Kreditverhältnisse betreffend die GbR Grundstücksgemeinschaft T3 und die Grundstücksgemeinschaft T4 GbR aus. 37 Bereits unter 02.10.2003 war von der E- Bank die Kündigung bezogen auf das Kreditverhältnis Konto-Nr. ########## erklärt worden. 38 Wegen der Einzelheiten der Kündigungserklärungen, die wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse erfolgten, wird auf das Anlagenkonvolut B 1 Bezug genommen. 39 Am 31.08.2004 belief sich offene Forderung im Verhältnis zur GbR T auf einen Betrag in Höhe von 16.530.997,68 €. Sämtliche Forderungen der E- Bank gegen die Klägerin, die sich am 31.08.2004 auf 19.607.018,88 € beliefen, wurden von dieser im Rahmen eines Portfolio-Verkaufs an die X GmbH abgetreten. 40 Unter dem 11.03.2005 trat die E- Bank zudem die streitgegenständliche Grundschuld an X GmbH ab. Insoweit wird auf die Anlage K 16 Bezug genommen. Die Eintragung der Abtretung der Grundschuld an die X GmbH im Grundbuch erfolgte am 23. Juni 2005. 41 Am 03.02.2006 schloss die X GmbH mit der D2 und der D3 eine Aufhebungs- und Forderungskaufvertrag. In die Präambel des Vertrages nahmen die Vertragsparteien Folgendes auf: 42 "… Die E- Bank hat der X sämtliche Darlehnsforderungen aus der Geschäftsbeziehung der E- Bank mit der Frau C und Herrn C ("C") abgetreten. Ebenso abgetreten wurden alle zum Zwecke der Besicherung der Darlehn bestellten Sicherheiten. 43 Die Darlehn wurden an verschiedene Kreditnehmer ausgereicht, im Einzelnen handelt es sich um Darlehn an die 44 Frau C und Herrn C als Gesellschafter der GbR Grundstücksgemeinschaft T2, nachfolgend … Frau C und Herrn C als Gesellschafter der GbR Grundstücksgemeinschaft T3, … Frau C, Herr C und die H2 GmbH & Co. KG als Gesellschafter der GbR Grundstücksgemeinschaft T4 …. Frau C und Herr C als Gesellschafter der GbR Grundstücksgemeinschaft T 45 …." 46 Des weiteren vereinbarten die Vertragsparteien mit dem Vertrag vom 03.02.2006 den Verkauf der Darlehnsforderungen von der X GmbH an die D2 (nachfolgend D2). Zugleich trat die X GmbH die Forderungen an die D2 ab. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 17 Bezug genommen. 47 Am 27.04.2006 schloss die D2 mit der Beklagten einen Globalzessionsvertrag. Der Vertrag enthielt u.A. folgende Vereinbarungen: 48 "… 49 Gegenstand der Abtretung 50 Der Sicherungsgeber tritt hiermit an die Banks seine sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen ab 51 aus Warenlieferungen und Leistungen 52 sowie aus 53 Bezeichnung des Rechtsverhältnisses 54 Aufhebungs- und Forderungskaufvertrag mit der X GmbH und D3 vom 03.02.2006 55 gegen 56 sämtliche gemäß Präambel des o.g. Vertrages aufgeführten Kreditnehmer 57 … 58 3. Sicherungszweck 59 (1) Die Abtretung erfolgt zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung gegen 60 X den Sicherungsgeber zustehen. 61 … 62 10. Einziehung der Forderungen durch die Bank 63 (1) Wenn der Kreditnehmer mit fälligen Zahlungen auf die durch diesen Vertrag gesicherten Forderungen in Verzug ist, seine Zahlungen eingestellt hat oder die Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist, ist die Bank berechtigt, die Einziehungsbefugnis zu widerrufen und die Forderungsabtretung auch im Namen des Sicherungsgebers gegenüber den jeweiligen Drittschuldnern offenzulegen und die Forderungen einzuziehen. 64 …" 65 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 69 f. d.A. Bezug genommen. 66 Unter dem 28.04.2006 trat die X GmbH die streitgegenständliche Grundschuld an die Beklagte ab. Wegen des genauen Inhaltes der Abtretungserklärung wird auf die Anlage K 21 Bezug genommen. 67 Die E Bank teilte der Klägerin unter dem 26.06.2006 mit, sie habe sich im Rahmen einer Portfoliotransaktion mit wirtschaftlicher Wirkung ab dem 31.08.2004 von dem Kreditengagement, welches mit der Kreditnehmergruppe C bestanden habe, getrennt (Anlage K 14). 68 Am 27.09.2006 schloss die D2 mit der Firma G3 Liegenschaft GmbH i.G. einen Forderungsabtretungsvertrag. In der Präambel des Vertrages hielten die Vertragsparteien fest, dass die D2 mit Vertrag vom 03.02.2006 von der X GmbH sämtliche Darlehnsforderungen aus der Geschäftsbeziehung der E- Bank mit Frau C und Herrn C erworben hat. Dies vorausgeschickt vereinbarten die Vertragsparteien, dass die D2 einen erststelligen Teilbetrag der in der Präambel genannten Forderungen in Höhe von 9.500.000,00 € an die dies annehmende Firma G3 abtritt. Von der Beklagten war in diesem Umfang eine Freigabe der an sie im Rahmen der Globalzession abgetretenen Forderungen erfolgt. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf Bl. 21 f d.A. Bezug genommen. 69 Ebenfalls am 27.09.2006 schlossen die Klägerin und die Firma G3 einen Kaufvertrag über einen Teil-Gesellschaftsanteil von 43,9 % der Klägerin an der Grundstücksgemeinschaft G4 GbR mit beschränkter Haftung. Die Vertragsparteien vereinbarten einen Kaufpreis in Höhe von 7.616.406,00 €. Gegen den sich danach zu Gunsten der Klägerin ergebenen Kaufpreisanspruch erklärte die G3 Liegenschaft GmbH i.G. die Aufrechnung mit dem erststelleigen Teilbetrag von 6.616.406,00 € aus der ihr gegenüber der Klägerin zustehenden Forderung. 70 Mit Schreiben vom 16. Januar 2007 (Anlage K 13) teilte die E-Bank der Klägerin mit, dass sämtliche in ihrem Haus geführten Kredite ausgeglichen seien. 71 Am 26.02.2007 wurde der Beklagten eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars A erteilt. 72 Unter dem 25.04.2007 trat die D2 einen Teil ihrer Forderungen, welche sie mit Vertrag vom 03.02.2006 erworben hatte und mit insgesamt 16.688.751,09 € bezifferte, in Höhe von 7.284.292,09 € an die C2 ab (Anlage K 18). 73 Über das Vermögen der Klägerin wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt T5 aus E zum Insolvenzverwalter bestellt. Unter dem 26. Juni 2007 meldete die Firma G3, anwaltlich vertreten, Ansprüche in Höhe von 3.059.044,68 € zur Insolvenztabelle an. 74 Am 18.01.2008 erfolgte durch das Amtsgericht Dortmund die Anordnung der Zwangsversteigerung (Aktenzeichen 277 K/2/08). Am 30.01.2008 erklärte der Insolvenzverwalter die Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse. 75 Die Klägerin ist der Auffassung, die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde sei für unzulässig zu erklären. Insoweit macht sie geltend, die Beklagte habe lediglich die Grundschuld, nicht jedoch eine Forderung gegen die Klägerin erworben. Soweit unter dem 27.04.2006 ein Globalzessionsvertrag abgeschlossen worden sei, sei dieser nicht hinreichend bestimmt, da das Rechtsverhältnis insoweit nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden sei, als dort ein Aufhebungs- und Forderungskaufvertrag mit X GmbH und D3 genannt werde. Ferner sei die Beklagte auch deshalb nicht mehr Inhaberin einer Forderung gegenüber der Klägerin, weil sie nicht nur der am 27.09.2006 zwischen der D2 und der G3 vereinbarten Forderungsabtretung im Umfange von 9,5 Millionen zugestimmt habe, sondern auch die unter dem 25.04.2007 zwischen der D2 und der C2 geschlossene Abtretungsvereinbarung genehmigt habe. 76 Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht, es bestehe keine Verwertungsbefugnis, da die bei der Beklagten in Anspruch genommen Kredite nicht notleidend seien und daher die unter Ziffer 10 des Globalzessionsvertrages genannten Voraussetzungen nicht eingetreten seien. 77 Ferner behauptet die Klägerin, von dem Vertreter der E- Bank sei anlässlich eines Gespräches am 13.01.2005 über die Rückführung der Kredite in den Räumen der Rechtsanwaltssozietät T6 erklärt worden, aufgrund eines erzeilten Kaufpreises in Höhe von 4.375.000,- € würde die N-straße aus der Haftung für Grundpfandrechte entlassen. 78 Die Klägerin beantragt, 79 die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars A in S vom 18.07.1974 (Urkundennummer ###/1974) für unzulässig zu erklären. 80 Die Beklagte beantragt, 81 die Klage abzuweisen. 82 Die Beklagte verweist darauf, dass sie aufgrund der Globalzession Inhaberin einer gegenüber der Klägerin bestehenden Forderung in Höhe von 7.284.292,09 € sei. 83 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die Erklärungen im Termin zur mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 84 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 85 Die von der Klägerin gemäß § 767 ZPO erhobene Vollstreckungsabwehrklage, die auch auf vollstreckbare Urkunden Anwendung findet, ist zulässig aber unbegründet. 86 Die Vollstreckungsabwehrklage hat keinen Erfolg, da die Beklagte berechtigt ist, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde des Notars A aus S vom 18.07.1974 (Urkundennummer ###/1974) zu betreiben. 87 Die Beklagte ist infolge von Abtretungen gemäß §§ 1192, 1154 BGB Inhaberin der Briefgrundschuld geworden. Die streitgegenständliche Grundschuld ist zunächst von der D-Bank am 07.07.1988 an die E- Bank und von dieser am 11.03.2005 an die X GmbH abgetreten worden, welche ihrerseits die Grundschuld am 28.04.2006 an die Beklagte abgetreten hat. Bedenken gegen die Wirksamkeit der erfolgten Abtretungen bestehen nicht. Die Wirksamkeit der Abtretung wird insbesondere nicht durch etwaige Sicherungsvereinbarungen berührt. Denn Verpflichtungen, die Gegenstand einer Sicherungsvereinbarung sind, sind schuldrechtlicher Natur, die mangels dinglicher Wirkung die Wirksamkeit einer Abtretung nicht berühren. 88 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Beklagte auch Inhaberin einer durch die Grundschuld gesicherten Forderung in Höhe von 7.284.292,09 €. Die E- Bank hat mit der Klägerin und ihrem Ehemann, die Gesellschafter u.A. der GbR Grundstückgemeinschaft T waren, umfangreiche Kreditverhältnisse unterhalten, welche jedoch gekündigt worden sind. Per 31.08.2004 beliefen sich die Forderungen gegenüber der Klägerin auf einen Betrag in Höhe von 19.607.018,88 €. Entsprechend der unter dem 03.04.2000 abgegebenen Zweckbestimmungserklärung diente die streitgegenständliche Grundschuld der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der E- Bank gegenüber der Klägerin und den in der Zweckbestimmungserklärung genannten Dritten. Die E- Bank hat ihre Forderungen gegenüber der Klägerin an die X GmbH abgetreten. Diese wiederum hat unter dem 03.02.2006 mit der D2 und der D3 einen Aufhebungs- und Forderungskaufvertrag abgeschlossen, der die Forderungen gegenüber der Klägerin und ihrem Ehemann als Gesellschafter der verschiedenen Gesellschaften zum Gegenstand hatte. Mit dem Vertrag sind die Forderungen an die D2 verkauft und abgetreten worden sind. 89 Soweit die D2 die Forderungen, die Gegenstand des Vertrages vom 03.02.2006 gewesen sind, nachfolgend im Rahmen eines Globalzessionsvertrages an die Beklagte abgetreten hat, unterliegt die Wirksamkeit der Abtretung keinen Bedenken. Diese ist insbesondere nicht wegen einer fehlenden hinreichenden Bestimmtheit unwirksam. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist das Rechtsverhältnis, soweit es in dem Vertrag zwischen der D2 und der Beklagten heißt, Forderungen aus dem Aufhebungs- und Forderungsvertrag mit der X GmbH und D3 vom 03.02.2006 würden abgetreten, nicht unzutreffend bezeichnet. Denn außer der D2 waren die X GmbH und die D3 Parteien des Vertrages, so dass die Bezeichnung zutreffend ist. Auch die weitere Bezugnahme auf die Präambel des Vertrages vom 03.02.2006 genügt dem Bestimmtheitserfordernis. 90 Danach ist die Beklagte, auch wenn nachfolgend nach einer von ihr erklärten Freigabe ein erststelliger Teilbetrag in Höhe von 9.500.000,00 € der an sie abgetretenen Forderungen von der D2 unter dem 27.09.2006 an die Firma G3 abgetreten worden ist, jedenfalls noch Inhaberin einer Forderung in Höhe von 7.284.292,09 € gegenüber der Klägerin. Der Inhaberschaft einer Forderung in Höhe von 7.284.292,09 € steht auch nicht entgegen, dass die Forderung in dieser Höhe von der D2 unter dem 25.04.2007 an die C2 abgetreten worden ist. Denn zu diesem Zeitpunkt war die D2 aufgrund des am 27.04.2006 mit der Beklagten abgeschlossenen Globalzessionsvertrags nicht mehr Inhaberin einer Forderung in dieser Höhe. Mit Abschluss des Vertrages ist die Beklagte Inhaberin der im Vertrag genannten Forderungen geworden. Dass eine Rückabtretung im Umfange von 7.284.292,09 € an die X GmbH erfolgt ist, ist weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit die Klägerin behauptet, die zwischen der D2 und der C2 unter dem 25.04.2007 abgeschlossene Abtretungsvereinbarung sei von der Beklagten genehmigt worden, hat die Klägerin nicht substantiiert dargetan, wann von der Beklagten welche Erklärungen diesbezüglich abgegeben worden sein sollen. Darüber hinaus ist die Klägerin für ihre Behauptung auch beweisfällig geblieben. 91 Soweit die Klägerin mit ihrem Vorbringen unter Bezugnahme auf das Schreiben der E- Bank vom 16.01.2007 behaupten will, es sei eine Tilgung der Kredite erfolgt, hat die Klägerin dies weder hinreichend dargetan noch bewiesen. Aus dem von ihr vorgelegten Schreiben der E- Bank ergibt sich lediglich, dass diese bestätigt, bei ihr seien die Konten ausgeglichen. Dies Umstand beruht jedoch darauf, dass sich die E- Bank von dem Kreditengagement mit der Klägerin und ihrem Ehemann getrennt hat. Letztlich vermochte hat die Klägerin auch keine Tilgungsleistungen substantiiert darzulegen. 92 Ferner steht der Zulässigkeit der Vollstreckung auch nicht die Behauptung der Klägerin, von einem Vertreter der E- Bank sei anläßlich eines Gespräches am 13.01.2005 zugesagt worden, die N-straße aus der Haftung zu entlassen, entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin eine solche Erklärung von einem bevollmächtigten Vertreter überhaupt hinreichend dargetan hat, da es sich auch nach ihrem Vorbringen lediglich um eine Ankündigung gehandelt hat, die jedenfalls zu keinem Zeitpunkt umgesetzt worden ist. 93 Des Weiteren kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der Zulässigkeit der Vollstreckung stehe entgegen, dass zwischen der Beklagten und der D2 lediglich ein Globalzessionsvertrag geschlossen worden sei, wonach die Abtretung zur Sicherung aller bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche, die der Bank, der Beklagten, mit ihren sämtlichen in- und ausländischen Geschäftsstellen aus der bankmäßigen Verbindung gegen den Sicherungsgeber zustehen, erfolgt sei. Gleiches gilt, soweit sie geltend macht, unter Berücksichtigung der Ziffer 10 des Vertrages sei die Beklagte nicht zur Verwertung berechtigt, da die Beklagte nur im Falle des Verzuges ihres Kreditnehmers mit fälligen Forderungen berechtigt sei, die Forderungsabtretung offenzulegen und Forderungen einzuziehen, woran es jedoch fehle. Dieses Vorbringen bleibt deshalb ohne Erfolg, da die Rahmen des Globalszessionsvertrages zwischen der D2 und der Beklagten geschlossene Sicherungsvereinbarung lediglich das Verhältnis zwischen diesen beiden Vertragsparteien betrifft. Die Klägerin hingegen ist an diesen Vereinbarungen nicht beteiligt. Eine etwaige Einschränkung der Verwertungsbefugnis bezogen auf die abgetretenen Forderungen zwischen der D2 und der Beklagten berührt nicht die Fälligkeit der klägerischen Verbindlichkeiten und bleibt ohne Einfluss auch die Berechtigung zur Verwertung der Grundschuld. Ansprüche bzw. Einwendungen oder Einreden aus der zwischen der D2 und der Beklagten bestehenden Vereinbarungen kann die Klägerin nicht herleiten. Weitere Einreden hat die Klägerin nicht erhoben. 94 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. 95 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.