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Urteil

8 O 417/06

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGDO:2008:0227.8O417.06.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.900,00 € (i. W. drei-tausendneunhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des am 22.04.1998 geborenen Paint-Horse-Wallachs „Q“, Fuchs, Lebensnummer ###,###, nebst Pferdepass mit Eigentumsurkunde;

der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 5.693,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.643,10€ seit dem 06.02.2007 und aus weiteren 4.050,00 € seit dem 28.11.2007 zu zahlen;

es wird festgestellt, dass

a)

sich der Beklagte mit der Annahme des oben näher bezeichneten Pferdes „Q“ seit dem 08.09.2006 in Verzug befindet;

b)

der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche 5.693,10 € übersteigenden Kosten zu erstatten, die dieser auf das Pferd in der Zeit vom 01.07.2006 bis zur Rückgabe an den Beklagten aufwendet (insbesondere für Unterbringung, Versorgung, Tierarzt, Hufschmied, Versicherung, Pflege usw.;

der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 419,80 € (i. W. vierhundertneunzehn 80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.02.2007 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 32 % und der Beklagte 68 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.900,00 € (i. W. drei-tausendneunhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des am 22.04.1998 geborenen Paint-Horse-Wallachs „Q“, Fuchs, Lebensnummer ###,###, nebst Pferdepass mit Eigentumsurkunde; der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 5.693,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.643,10€ seit dem 06.02.2007 und aus weiteren 4.050,00 € seit dem 28.11.2007 zu zahlen; es wird festgestellt, dass a) sich der Beklagte mit der Annahme des oben näher bezeichneten Pferdes „Q“ seit dem 08.09.2006 in Verzug befindet; b) der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche 5.693,10 € übersteigenden Kosten zu erstatten, die dieser auf das Pferd in der Zeit vom 01.07.2006 bis zur Rückgabe an den Beklagten aufwendet (insbesondere für Unterbringung, Versorgung, Tierarzt, Hufschmied, Versicherung, Pflege usw.; der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin weitere 419,80 € (i. W. vierhundertneunzehn 80/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.02.2007 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 32 % und der Beklagte 68 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Unter dem 10.02.2005 schlossen die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag über den Paint-Horse-Wallach Q, wonach der Beklagte das Pferd an die Klägerin zu einem Kaufpreis von 3.900,00 € verkauft. In dem Vertrag heißt es u. a. wie folgt: "Das Pferd wird verkauft, wie besichtigt und probegeritten. Es wurde eine Ankaufsuntersuchung durch Dr. N, I gemacht. Siehe Berichte. Die Papiere/Transfer, sowie der Pferdepass werden dem Käufer ausgehändigt." In dem in Bezug genommenen Bericht des Tierarztes Dr. N vom 10.02. wird unter IX. "Röntgenuntersuchung" der Bereich Zehe (Oxspring) vorne links/vorne rechts in die Kategorie 2 eingeordnet und das Sprunggelenk (2 Ebenen) hinten links/hinten rechts ebenfalls in Kategorie 2. Am 11.02.2005 wurde das Pferd übergeben und der vereinbarte Kaufpreis entrichtet. Gleichzeitig wurden die Röntgenbilder und der Untersuchungsbericht des Dr. N ausgehändigt. Die Klägerin behauptet nunmehr, entgegen den im Vertrag in Bezug genommen Bericht des Tierarztes Dr. N sei das Pferd hinsichtlich der befundeten Röntgenaufnahmen nicht in die Röntgenklasse II., sondern in die Klassen III. bis IV. hinsichtlich des Strahlbeins bzw. II. bis III. hinsichtlich des Sprunggelenks einzustufen. Die seinerzeitigen Röntgenbilder zeigten erhebliche Röntgenveränderungen der Strahlbeine. Diese röntgenologischen Veränderungen hätten in der Folge zu klinischen Problemen wie Lahmheiten und chronischen Erkrankungen geführt. Dies ergebe sich aus von ihr veranlassten tierärztlichen Untersuchungen des Tierarztes Dr. U. Das Pferd leide heute an einer Podotrochloseerkrankung, die es in seiner Reitbarkeit erheblich einschränke bzw. gänzlich ausschließe. Dieser Mangel sei zumindest in der Anlage bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden gewesen, da die gravierenden röntgenologischen Veränderungen bereits auf den Röntgenbildern vom 10.02.2005 erkennbar gewesen seien. Ferner meint die Klägerin, aus dem Vertrag vom 10.02.2005 ergebe sich, dass als Beschaffenheit des verkauften Pferdes vereinbart gewesen sei, dass dieses lediglich in Röntgenklasse 2 einzuordnen sei. Nach den tierärztlichen Untersuchungen im Sommer 2006 erklärte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 31.07.2006 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 09.08.2006 zur Rückzahlung des Kaufpreises auf. Weiter erklärte sie in dem Schreiben, dass unmittelbar nach Zahlungseingang das Pferd zur Abholung bereit bestehe. Mit Schreiben vom 7. September 2006, eingegangen bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 8. September 2006 wies der Beklagte Ansprüche der Klägerin zurück. Diese verlangt nunmehr Rückzahlung des Kaufpreises sowie Ersatz ihrer Aufwendungen. Bezüglich der Aufwendungen hat sie zunächst geltend gemacht Stallmiete am 01.03.2005 bis 31.10.2006 in Höhe von 4.880,00 €, Hufbeschlag für die Zeit bis September 2006 in Höhe von 955,00 €, sowie Tierarztkosten und Medikamentenkosten bis September/Oktober 2006 in Höhe von 754,12 € bzw. 980,04 €. In der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2007 hat die Klägerin erklärt, dass sie das Pferd bis Juni 2006 habe nutzen können. Es sei dann zwar so gewesen, dass es schon mal zwei bis drei Tage nicht nutzbar gewesen sei, durch Einsatz von Traumeelgel und mit Hilfe eines Osteopathen habe sie das Pferd aber immer wieder hinbekommen. Im Juni 2006 hätten sich dann stärkere Lähmungserscheinungen gezeigt, die Anlass für die tierärztliche Untersuchung bei Dr. U gewesen sei. Mit Schriftsatz vom 09.11.2007 hat die Klägerin hilfsweise ihre Forderung auf Aufwendungsersatz aufgefüllt durch Unterstellkosten für die Zeit November 2006 bis Oktober 2007 in Höhe von 3.200,00 € und für Hufbeschläge in der Zeit ab Oktober 2006 bis Oktober 2007 in Höhe von insgesamt 850,00 €. Den Ausführungen der Klägerin zur Höhe der geltend gemachten Aufwendungen ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.900,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.08.2006 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des am 22.04.1998 geborenen Paint-Horse-Wallachs "Q", Fuchs, Lebensnummer ###,###, nebst Pferdepass und Eigentumsurkunde, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.678,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. festzustellen, dass a) sich der Beklagte mit der Annahme des oben näher bezeichneten Pferdes "Q" seit dem 19.08.2006 in Verzug befindet, b) der Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Kosten zu erstatten; soweit nicht in Ziff. 2) bereits tituliert, die sie auf das Pferd in der Zeit vom 11.02.2005 bis zur Rückgabe an den Beklagten aufwendet (insbesondere für Unterbringung, Versorgung, Tierarzt, Hufschmied, Versicherungen, Pflege usw.), 4. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 419,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dass in der Bezugnahme auf den Untersuchungsbericht Dr. N keine Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen sei. Lähmungserscheinungen jedenfalls in der Zeit bis Sommer 2006 bestreitet der Beklagte. Im Zeitpunkt der Übergabe am 10.02.2005 habe kein Sachmangel vorgelegen. Eine Podotrochloseerkrankung liege nicht vor. Die Lahmheit des Pferdes sei nicht kausal auf röntgenologisch nachweise Veränderungen zurückzuführen. Eine etwaig vorhandene Lahmheit habe andere Ursachen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Erklärungen zu Protokoll vom 18.04.2007 verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. med. T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten vom 04.10.2007 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gem. §§ 437 Nr. 2, 323, 326, 346 BGB. Das seitens des Beklagten an die Klägerin verkaufte Pferd ist mangelhaft, da es nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB). Hier ist davon auszugehen, dass der Beklagte im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen zugesichert hat, dass das verkaufte Pferd lediglich röntgenologische Befunde aufweist, die in die Röntgenklasse 2 gemäß Röntgenleitfaden einzuordnen sind. Ausdrücklich ist eine solche Zusicherung nicht abgegeben worden. Der Verweis in dem schriftlichen Kauvertrag auf die Ankaufsuntersuchung durch den Tierarzt Dr. N ist aber gem. §§ 133, 157 BGB so auszulegen, dass damit der Inhalt des ärztlichen Untersuchungsprotokolls als Beschaffenheit des Pferdes vereinbart ist. Das Ergebnis einer Eingangsuntersuchung ist bei objektiver Betrachtung von derartiger Wichtigkeit, dass der Verweis auf eine erfolgte Ankaufsuntersuchung in einem Kaufvertrag regelmäßig dahingehend zu verstehen ist, dass der dort seitens des Arztes niedergelegte Zustand als Beschaffenheit vereinbart ist. Von dieser vereinbarten Beschaffenheit weicht das streitgegenständliche Pferd nachteilig ab. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass das Pferd nach den röntgenologischen Befunden vom 10.02.2005 bezüglich der Oxspringe und der Sprunggelenke nicht - wie im Bericht Dr. N vom 10.02.2005 vorgenommen - in Kategorie/Klasse II. einzuordnen ist, sondern lediglich in Klasse III. bis IV.. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. T sind nachvollziehbar. Konkrete Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden. Ein Gewährleistungsausschluss greift nicht ein. Zwar kann die Regelung in dem schriftlichen Vertrag "Das Pferd wird verkauft wie besichtigt und probegeritten" vom Grundsatz her als Gewährleistungsausschluss eingeordnet werden. Allerdings gilt dieser Gewährleistungsausschluss nicht für ausdrückliche vertragliche Beschaffenheitsvereinbarungen. Es wäre widersprüchlich, einerseits eine bestimmte Beschaffenheit zu vereinbaren und andererseits die Gewährleistung für das Bestehen dieser Beschaffenheit ausschließen zu wollen. Im Übrigen sind im Hinblick auf die Wichtigkeit der Ankaufuntersuchung die hierin enthaltenen Angaben als Zusicherung bestimmter Eigenschaften zu verstehen mit der Folge, dass insoweit eine Garantie für die Beschaffenheit im Sinne von § 444 BGB vorliegt. § 444 BGB schließt es aus, dass sich der Verkäufer auf einen Haftungsausschluss beruft, soweit eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen worden ist. Besondere Fristen zur Mängelbeseitigung brauchten vor Abgabe der Rücktrittserklärung nicht gesetzt werden, da das Eigenschaftsdefizit des Pferdes in Bezug auf die röntgenologische Einordnung nicht nachbesserbar ist. Auf die Frage, ob und inwieweit Lahmheiten Folge der röntgenologischen Befunde sind, kommt es nicht an. Ein Mangel ist bereits aufgrund der Abweichung von der vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen. Die Klägerin kann demgemäß gem. §§ 437 Nr. 2, 323, 326 BGB den gezahlten Kaufpreis zurückverlangen. Gemäß §§ 437 Nr. 3, 284 BGB bzw. §§ 437 Nr. 3, 326, 347 Abs. 2 BGB kann sie auch Ersatz ihrer vergeblichen Aufwendungen verlangen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen das Pferd bis Juni 2006 nutzen konnte und auch genutzt hat. Insoweit stellen sich die Aufwendungen wie Unterbringungskosten, Hufschmiedkosten, Tierarztkosten und Medikamentenkosten wie diesen Zeitraum nicht als vergebliche Aufwendungen dar bzw. ist insoweit die Nutzung für das Pferd gegenzurechnen. Lediglich für die Zeit ab Juli 2006 stellen sich die Aufwendungen als vergebliche Aufwendungen dar bzw. gibt es keine gegenzurechnende Nutzungsentschädigung. Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt zeigten sich Lahmheitserscheinungen, wie sich der Auswertung der Untersuchungen Dr. N2 durch den Sachverständigen T entnehmen lässt (vgl. Seite 19 des Gutachtens vom 04.10.2007). Da weder ersichtlich und vorgetragen ist, dass die Klägerin ab Juli 2006 das Pferd noch tatsächlich genutzt hat bzw. trotz der Lahmheitserscheinungen noch nutzen konnte, werden für die Zeit ab Juli 2006 die Aufwendungen nicht mehr durch Nutzungsvorteile aufgehoben bzw. ausgeglichen. In diesem Zusammenhang lässt sich auch nicht annehmen, dass die Klägerin die Lahmheitserscheinungen selbst verursacht hat und sich durch eigenes Verhalten der Nutzungsmöglichkeit begeben hat. Der Beklagte trägt zwar vor, dass er davon ausgeht, dass die geringgradigen Lahmheitserscheinungen des Pferdes auf unsachgemäßen Beschlag zurückzuführen seien, er vermute, dass die Lahmheitserscheinungen hierin ihre Ursache haben. Aus dem Gutachten des Sachverständigen T ergeben sich insoweit aber keine konkreten Anhaltspunkte für dieses Vorbringen. Im Übrigen hat der Beklagte für diese von ihm aufgestellte Vermutung auch keinen Beweis angetreten. Damit kann die Klägerin gemäß der Klageschrift vom 18.10.2006 folgende Aufwendungen ersetzt verlangen: Unterbringungskosten für die Zeit Juli 2006 bis einschließlich Oktober 2006 zu 250,00 € je Monat (Seite 11 der Klageschrift vom 18.10.2006) insgesamt mithin 1.000,00 €. Weiterhin sind in den Monaten Juli, August und September 2006 jeweils 85,00 € Hufschmiedkosten angefallen(Seite 12 der Klageschrift), mithin insoweit 255,00 € zu berücksichtigen. Von den vorgelegten Rechnungen über tierärztliche Behandlung und Medikamente in Ansatz zu bringen sind Rechnung Dr. U vom 10.07.2006 über 38,55 €, Rechnung Dr. U2 vom 17.07.2006 über 23,20 €, Rechnung Dr. U2 vom 20.07.2006 über 14,50 €, Rechnung Dr. U2 vom 02.08.2006 über 43,50 €, Rechnung Dr. U vom 09.08.2006 über 44,35 €, Rechnung Dr. N2 vom 28.09.2006 über 224,00 €. Insoweit ergeben sich damit Aufwendungen in Höhe von 388,10 €. Insgesamt belaufen sich die zu berücksichtigenden Aufwendungen gemäß Klageschrift damit auf 1.643,10 € (1.000,00 € + 255,00 € + 388,10 €). Dem Vorbringen der Klägerin zur Höhe der Aufwendungen ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Die weiteren Aufwendungen für Unterbringung, Hufschmied, Tierarzt und Medikamente gemäß Klageschrift vom 18.10.2006 sind nicht zu berücksichtigen, da vor Juli 2006 angefallen (siehe oben). Hilfsweise hat die Klägerin gemäß Schriftsatz vom 09.11.2007 ihren Zahlungsanspruch wegen Aufwendungen aufgefüllt durch Unterbringungskosten für die Zeit November 2006 bis Oktober 2007 und Hufschmiedkosten für die Zeit Oktober 2006 bis Oktober 2007. Die entsprechenden Kosten hat die Klägerin mit 3.200,00 € bzw. 850,00 € dargetan. Auch diesem Vorbringen ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Insgesamt ergibt sich damit ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 5.693,10 € (1.643,10 € + 3.200,00 € + 850,00 €). Im Hinblick darauf, dass die tatsächlich anfallenden Aufwendungen noch nicht endgültig bezifferbar sind, besteht auch für das Feststellungsbegehren zu 3. b) das notwendige Feststellungsinteresse. Unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gem. §§ 437 Nr. 3, 280 BGB kann die Klägerin auch die vorprozessualen Anwaltskosten in Höhe von 419,80 € geltend machen. Zinsen auf den Kaufpreis kann die Klägerin erst ab 08.09.2006 verlangen. Zwar hat sie mit Schreiben vom 31.07.2006 den Rücktritt erklärt und den Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises bis zum 09.08.2006 aufgefordert. Im Hinblick auf § 348 BGB stand der Zahlungsanspruch aber unter dem Zug-um-Zug-Vorbehalt der Rückgewähr des Pferdes. Hier hat die Klägerin sogar Vorleistung des Beklagten hinsichtlich der Rückzahlung des Kaufpreises verlangt, indem sie im Schreiben vom 31.07.2006 ausgeführt hat, dass das Pferd erst unmittelbar nach Zahlungseingang zur Abholung bereit stehe. Erst nachdem der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 7. September 2006 - eingegangen bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 08.09.2006 - die Ansprüche der Klägerin zurückgewiesen hat, ist im Hinblick auf die hierin liegende Leistungsverweigerung vom Verzug auszugehen. Bezüglich der geltend gemachten Aufwendungen können Rechtshängigkeitszinsen gem. §§ 291, 288 BGB verlangt werden. Insoweit war aber zu berücksichtigen, dass die Kosten, mit denen der Anspruch hilfsweise aufgefüllt worden ist, erst mit Schriftsatz vom 09.11.2007, dem Beklagten zugestellt am 27.11.2007, in den Rechtsstreit eingeführt worden sind. Im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung und hinsichtlich der Rückzahlung des Kaufpreises besteht auch für den Feststellungsantrag zu 3. a) das notwendige Feststellungsinteresse. Annahmeverzug des Beklagten besteht allerdings im Hinblick auf das Schreiben vom 07.09.2006 erst ab 08.09.2006. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass die Klägerin hinsichtlich der mit der Klageschrift geltend gemachten Aufwendungen nur zu einem Teilbetrag von 1.643,10 € durchgedrungen ist und lediglich im Hinblick auf das hilfsweise Auffüllen es zu einer über 1.643,10 € hinausgehenden Verurteilung in diesem Punkt gekommen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.