Urteil
22 O 71/07
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Ausschluss von Arztrechnungen durch einen privaten Krankenversicherer gemäß § 5 Abs. 1 c) MB/KK begründet regelmäßig keinen unmittelbaren Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arztes.
• Die Geltendmachung von vertraglichen Rechten gegenüber dem Versicherungsnehmer stellt allenfalls einen reflexartigen Dritteinfluss dar und rechtfertigt keinen Unterlassungs- oder Feststellungsanspruch des Arztes gegen den Versicherer.
• Ein Arzt kann sich nicht gegenüber dem Versicherer auf Einrede des Vertrauensschutzes oder § 242 BGB berufen; solche Fragen sind primär im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zu klären.
• Eine bloße Mitteilung des Versicherers über einen Leistungsausschluss verletzt nicht ohne Weiteres das Persönlichkeitsrecht des Arztes und begründet keinen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB, wenn die Entscheidung auf einer wirksamen Vertragsgrundlage und richterlicher Bestätigung beruht.
Entscheidungsgründe
Kein Unterlassungs- oder Feststellungsanspruch gegen Leistungsausschluss durch PKV • Der Ausschluss von Arztrechnungen durch einen privaten Krankenversicherer gemäß § 5 Abs. 1 c) MB/KK begründet regelmäßig keinen unmittelbaren Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arztes. • Die Geltendmachung von vertraglichen Rechten gegenüber dem Versicherungsnehmer stellt allenfalls einen reflexartigen Dritteinfluss dar und rechtfertigt keinen Unterlassungs- oder Feststellungsanspruch des Arztes gegen den Versicherer. • Ein Arzt kann sich nicht gegenüber dem Versicherer auf Einrede des Vertrauensschutzes oder § 242 BGB berufen; solche Fragen sind primär im Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer zu klären. • Eine bloße Mitteilung des Versicherers über einen Leistungsausschluss verletzt nicht ohne Weiteres das Persönlichkeitsrecht des Arztes und begründet keinen Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB, wenn die Entscheidung auf einer wirksamen Vertragsgrundlage und richterlicher Bestätigung beruht. Der Kläger ist Arzt mit ambulanter Tagesklinik und behandelt überwiegend multimorbide chronisch Erkrankte. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte bereits in den 1990er Jahren die Rechnungen des Klägers von der Erstattung ausgeschlossen; mehrere Oberlandesgerichte bestätigten in Verfahren von Patienten die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses wegen Übermaßbehandlungen. Die Beklagte setzte diese Praxis fort und informierte im April 2006 den bei ihr versicherten Patienten Eheleute I über den Ausschluss gemäß § 5 Abs. 1 c) MB/KK. Der Kläger hielt den Ausschluss für unwirksam, rügte Verfahrensfehler, verletzte Beweisregeln und berief sich auf Vertrauensschutz wegen zwischenzeitlicher Erstattungen; er sah in dem Ausschluss eine existenzgefährdende Maßnahme und begehrte Unterlassung und Feststellung. Die Beklagte berief sich auf ihre Vertragsrechte, die obergerichtliche Rechtsprechung und die Wahrung der Interessen der Versichertengemeinschaft. • Die Klage ist unbegründet; es liegt kein unmittelbarer Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers vor, weil der Rechnungsausschluss lediglich reflexartige Auswirkungen auf die Praxis hat und die ärztliche Tätigkeit nicht verunmöglicht wird. • Schutzbereich für betriebsbezogene Eingriffe erfordert eine objektive Stoßrichtung gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit und eine Schadensgefahr, die über bloße Belästigung hinausgeht; diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. • Die Beklagte handelt im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte gegenüber ihren Versicherungsnehmern; die Bestimmung des § 5 Abs. 1 c) MB/KK ist in der obergerichtlichen Literatur und Rechtsprechung als wirksam anerkannt, sodass die Inanspruchnahme dieser Rechte keinen unzulässigen Eingriff begründet. • Fragen von Treu und Glauben, § 242 BGB oder eines Vertrauensschutzes betreffen vorrangig das Verhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer; der Kläger kann sich hiergegen nicht erfolgreich gegenüber der Beklagten wenden. • Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder eine sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 BGB ist nicht gegeben, weil die Mitteilung des Versicherers sachlich auf den Vertrag hinweist und die Entscheidung durch zahlreiche Gerichtsentscheidungen gestützt wird. • Die Kammer musste nicht erneut die materielle Rechtmäßigkeit des Rechnungsausschlusses prüfen; maßgeblich war, dass die Beklagte sich vertretbar auf den Ausschluss berufen konnte. • Rechtsfolgen: die Klage war abzuweisen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden getroffen. Die Klage des Arztes wird abgewiesen. Der Antrag auf Unterlassung und Feststellung gegen die Beklagte war unbegründet, weil der Ausschluss der Rechnungen durch die private Krankenversicherung keinen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbebetrieb des Klägers darstellt und die Beklagte ihre vertraglichen Rechte gegenüber ihren Versicherungsnehmern in vertretbarer Weise geltend gemacht hat. Der Kläger konnte sich nicht auf § 242 BGB oder allgemeinen Vertrauensschutz gegenüber der Beklagten berufen; solche Rechtsfragen sind im Verhältnis Versicherer–Versicherungsnehmer zu klären. Eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts oder eine sittenwidrige Schädigung lag ebenfalls nicht vor. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.