OffeneUrteileSuche
Urteil

4 S 163/06

LG DORTMUND, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Ersatz eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall ist als Mindestmaß der zu erstattenden Kosten der Normaltarif heranzuziehen; für dessen Ermittlung kann der Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 zugrunde gelegt werden. • Ein Unfallersatztarif ist nur insoweit erstattungsfähig, als die Besonderheiten dieses Tarifs aus betriebswirtschaftlichen Gründen einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen. • Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem relevanten Markt zugänglich war. • Bei Schätzung nach § 287 ZPO kann ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif (hier 20 %) zur Abgeltung durchschnittlicher Mehrleistungen angemessen sein; eine jährliche Preissteigerung seit 2003 wurde mit 2 % berücksichtigt.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Mietwagenkosten nach Unfall: Normaltarif zuzüglich pauschalem Aufschlag • Bei Ersatz eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall ist als Mindestmaß der zu erstattenden Kosten der Normaltarif heranzuziehen; für dessen Ermittlung kann der Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 zugrunde gelegt werden. • Ein Unfallersatztarif ist nur insoweit erstattungsfähig, als die Besonderheiten dieses Tarifs aus betriebswirtschaftlichen Gründen einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen. • Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm kein wesentlich günstigerer Tarif auf dem relevanten Markt zugänglich war. • Bei Schätzung nach § 287 ZPO kann ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif (hier 20 %) zur Abgeltung durchschnittlicher Mehrleistungen angemessen sein; eine jährliche Preissteigerung seit 2003 wurde mit 2 % berücksichtigt. Der Kläger war bei einem Verkehrsunfall am 20.01.2006 geschädigt; die Beklagten haften unstreitig. Der Kläger mietete für 15 Tage (20.01.–03.02.2006) ein Ersatzfahrzeug; die Rechnung belief sich auf 3.031,27 €. Die beklagte Versicherung zahlte außergerichtlich 1.493,59 € und lehnte weitere Zahlungen ab. Der Kläger klagte auf Zahlung des Restbetrags von 1.537,68 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht sprach dem Kläger 312,41 € zu; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt ist insbesondere die Ersatzfähigkeit des gewählten Miettarifs und die Höhe der erstattungsfähigen Mietwagenkosten. • Rechtliche Grundlagen sind §§ 249, 287 BGB sowie §§ 7, 17, 18 StVG, 3 PflVG für den Haftungsumfang. Zur Bemessung der Mietwagenkosten ist der erforderliche Aufwand im Sinne des § 249 BGB maßgeblich; ein über dem Normaltarif liegender Unfallersatztarif verlangt betriebswirtschaftliche Rechtfertigung. • Der Kläger hat nicht dargetan, dass ihm unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war; daher ist ein erheblicher, als überhöht befundener Rechnungstarif nicht in voller Höhe ersatzfähig. • Als Mindestmaß für den erforderlichen Aufwand kommt der gewichtete Normaltarif nach Schwacke-Automietpreisspiegel 2003 in Betracht; die Kammer hält die neuere Schwacke-Liste 2006 für derzeit ungeeignet und berücksichtigt stattdessen eine Preissteigerung von 2 % jährlich seit 2003. • Bei Schätzung nach § 287 ZPO ist ein pauschaler Aufschlag von 20 % auf den Normaltarif angemessen, um durchschnittliche Mehrleistungen und Risiken bei Unfallersatzfahrzeugen abzudecken; Nebenkosten (z. B. Zustellung/Abholung, Versicherung) sind neben dem Normaltarif erstattungsfähig, sofern sie tatsächlich berechnet wurden. • Konkret ergibt sich aus der Berechnung: Normaltarif nach Schwacke 2003 für die konkrete PLZ/Gruppe 1.156,00 € zuzüglich 6 % (2 % p.a.) = 1.225,36 €, zuzüglich 20 % Aufschlag = 1.470,43 €; Nebenkosten inklusive Aufschlag 367,82 €; Gesamtkosten 1.838,25 € abzüglich bereits gezahlter 1.493,59 € verbleibt eine Restforderung von 344,66 €; hiervon hatte das Amtsgericht bereits 312,41 € zugesprochen, somit verbleibt ein Mehranspruch von 32,25 €. • Zinsen wurden nach § 288 BGB zugesprochen; Prozesskosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr.10 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 543 Abs.2 ZPO). Die Berufung ist teilweise erfolgreich. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 344,66 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.04.2006 zu zahlen. Die Zahlung ergibt sich aus einer Schätzung des erforderlichen Mietwagenaufwands: Grundlage ist der Normaltarif des Schwacke-Automietpreisspiegels 2003 mit einer seit 2003 angesetzten Preissteigerung von 2 % jährlich und einem pauschalen Aufschlag von 20 % zur Abgeltung durchschnittlicher Zusatzleistungen bei Unfallersatzfahrzeugen; daneben wurden erstattungsfähige Nebenkosten berücksichtigt. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen, da der vom Kläger geltend gemachte Tarif insgesamt als nicht vollständig erstattungsfähig angesehen wurde, weil eine betriebswirtschaftliche Rechtfertigung für den vollen Umfang nicht hinreichend dargelegt und ein günstigerer Tarif nicht als unzugänglich bewiesen wurde.