Die wird Beklagte verurteilt, 1. an den Kläger zu 1) 13.222,92 € (in Worten: dreizehntausendzweihundertzweiundzwanzig 92/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 5.000,00 € seit dem 01.06.2003 und aus weiteren 8.222,92 € seit dem 08.07.2006 zu Händen der Sparkasse V, Kontonummer ######### zu zahlen, 2. an die Klägerin zu 2) 13.222,92 € (in Worten: dreizehntausendzweihundertzweiundzwanzig 92/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins aus 5.000,00 € ab dem 01.06.2003 und aus weiteren 8.222,92 € seit dem 08.07.2006 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 82 % der Beklagten, zu 18 % den Klägern auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar Tatbestand: Im vorliegenden Rechtsstreit machen die Kläger Pflichtteilsansprüche gegen die Beklagte als Erbin des am 09.06. 2002 in V verstorbenen Herrn G geltend. Der verstorbene ist der leibliche Vater der beiden Kläger aus seiner ersten Ehe. Neben den beiden leiblichen Kindern existiert noch das nichteheliche Kind P. Der verstorbene war in zweiter Ehe seit dem 26.05.2000 mit Frau G2 verheiratet. Durch notarielles Testament vom 22.06.2000 wurde alleinige Erbin des verstorbenen seine Mutter, die Beklagte. Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs beläuft sich rechnerisch auf 8,33 % pro Kläger. Die Parteien streiten um den Bestand und die Bewertung von Einzelpositionen des Nachlasses. Der Verstorbene war zusammen mit seinem Bruder G3 hälftiger Miteigentümer des Vermietungsobjekts M-Straße 61 und 61 a (Parzellen 215 und 259) in Größe von insgesamt 2.747 qm. Die hälftige Übertragung auf die beiden Erwerber vom 27.12.1993 sah keinen Rückübertragungsanspruch für den Fall des Vorversterbens vor. Mit Ergänzungsvereinbarung vom 23.06.2000 wurde neben Erhöhung der Reallast der Beklagten ein Wohnungsrecht an der Grundbesitzung eingeräumt und die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft auf Lebenszeit ausgeschlossen. Nach Einholung eines vorprozessualen Gutachtens des Sachverständigen B vom 10.03.2003 - das von beiden Parteien im Rechtsstreit nicht akzeptiert wird - wurde der Verkehrswert des Grundstücks auf 360.000,00 € (hälftiger Anteil demnach 160.000,00 €) geschätzt. Auf dieser Basis erhoben die Kläger am 22.07.2007 zunächst Teilklage in Höhe von jeweils 5.000,00 €. Nach dem vorläufigen Stand der auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses in Anspruch genommenen Beklagten wurden folgende unstreitige Positionen aufgenommen: Bankguthaben 4.032,02 € Mazda-Pkw 323 1.000,00 € Wohnungseinrichtung 800,00 € persönliche Gegenstände 250,00 € insgesamt 6.082,02 € an Aktiva und Beerdigungskosten 6.323,42 € Darlehen Sparkasse I 18.543,50 € Darlehen Sparkasse II 8.473,61 € insgesamt 33.348,53 € an Passiva zugrundegelegt. Hinsichtlich der letztgenannten beiden Darlehensbeträge sind die Parteien sich darüber einig, dass die sich auf das Gesamtobjekt erstreckende Verpflichtung zu halbieren war, was die oben genannten Beträge ergibt. Bei Erhebung der Teilklage wurde darauf hingewiesen, dass nach den bisherigen Auskünften eine endgültige Bezifferung der Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen noch ausstehender Auskünfte und Fehlens von Unterlagen nicht erfolgen konnte. Unabhängig von dem sich hinsichtlich der Positionsbewertungen bis in das Jahr 2004 erstreckenden Schriftwechsel erhoben die Kläger unter dem 23.05.2005 Auskunftsklage. Durch Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 25.07.2005 wurde gegen den Kläger zu 1) das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach vorübergehender Abtrennung des Verfahrens hinsichtlich des Klägers zu 1) erging am 02.01.2005 Teilurteil auf Auskunftserteilung gegen die Beklagte. Der erstmals in der Auskunftsklage angekündigte spätere Zahlungsantrag des Klägers zu 1) an die Sparkasse V beruhte darauf, dass der Kläger zu 1) den Pflichtteilsanspruch bereits am 15.01.2003 und weiterhin die Pflichtteilsergänzungsansprüche unter dem 29.04.2005 an die Sparkasse V abgetreten hatte. Mit Schreiben des Insolvenzverwalters vom 14.12.2005 wurde die Forderung zu Gunsten der Sparkasse freigegeben, die ihrerseits nach erfolgter Offenlegung der Abtretung mit der Weiterverfolgung der Ansprüche durch den Kläger zu 1) einverstanden war. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich des Klägers zu 1), Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der weitergehend erteilten Auskünfte seitens der Beklagten im Zusammenhang mit erfolgter Beweiserhebung verfolgen die Kläger nunmehr ein abschließendes Zahlungsbegehren. Sie sind der Auffassung, dass der hälftige Miteigentumsanteil am Hausgrundstück auf 180.000,00 € zu bemessen sei. Nicht wertmindernd wirke sich der Ausschluss des Aufhebungsanspruches der Miteigentumsgemeinschaft auf Lebenszeit aus. Bei Mutter und Sohn handele es sich nicht um fremde Parteien; im Übrigen blieben die Miteigentumsanteile frei veräußerbar. Beleihungsgrundsätze immobilienfinanzierter Banken seien irrelevant, allein maßgeblich sei der Verkehrswert zum Todeszeitpunkt. Neben den unstreitigen weiteren Aktiva und Passiva seien pflichtteilserhöhend die Lebensversicherung der Q AG in Höhe von 7.000,00 € in Ansatz zu bringen. Von einer Unentgeltlichkeit der Zuwendung sei auf der Grundlage des bei den Akten befindlichen Schriftwechsels auszugehen. Das Depotkonto der Sparkasse V Nr. ###### sei aus dem Vermögen des Verstorbenen bedient worden und Ende 2002 auf die Witwe umgeschrieben worden. Diese pflichtteilsergänzende Schenkung sei mit dem vollen Wert in Höhe von 30.070,00 € anzusetzen, da das gesamte Geld vom Erblasser gekommen sei. Hinsichtlich der Übertragung des Kontoguthabens vom 15.09.2002 auf die Witwe handelt es sich in der Höhe von 3.161,00 € sowie hinsichtlich des Rentaplankontos ####### in Höhe von 1.054,00 € unter Berücksichtung der eigenen Angaben der Beklagten um pflichtteilserhöhende Positionen. Die Kläger beantragen, 1. an den Kläger zu 1) 16.164,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2003 zu Händen der Sparkasse V, C-Straße 37, V, auf das Konto-Nr. #########, Bankleitzahl ########, zu zahlen, 2. an die Klägerin zu 2) 16.164,46 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2003 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, der Verkehrswert des Hausgrundstücks sei erheblich niedriger anzusetzen. Dies ergebe sich bereits aus der Beschränkung im Innenverhältnis mit dem Ausschluss des Aufhebungsanspruches der Miteigentumsgemeinschaft. Eine schlichte Teilung des Verkehrswertes entsprechend dem hälftigen Miteigentumsanteils sei nicht zulässig. Zu berücksichtigen sei bei der Verkehrswertermittlung ferner wegen Entsorgungskosten für Bodenverunreinigung und Freilegung ein erheblicher Betrag in der Größenordnung zwischen 60.000,00 € und 80.000,00 €. Wertmindernd würden sich ferner in Ansatz zu bringende Abbruchkosten und die ausweislich der vertraglichen Absprachen fehlende Rückübertragungsverpflichtung auswirken. Letztere führe zum Wegfall der Geschäftsgrundlage. Hinsichtlich der pflichtteilsergänzenden Positionen fehle es an einer Unentgeltlichkeit der Zuwendungen. Hierzu gemachte Ausführungen in Schriftsätzen würden nicht aufrechterhalten. Im Übrigen sei der Kläger zu 1) zur Geltendmachung der Klageforderung nicht aktivlegitimiert. Im Übrigen bestehe kein schutzwürdiges Eigeninteresse, die abgetretene Forderung im eigenen Namen geltend zu machen. In Höhe von 1.666,88 € werde die Einrede der Verjährung geltend gemacht, da die Stufenklage nur in der Höhe Hemmungswirkung entfalte, in der der Anspruch nach Erfüllung der Auskunft beziffert werde. Demgegenüber vertritt der Kläger zu 1) die Auffassung, dass in jedem Fall die gewillkürte Prozessstandschaft zulässig sei. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters bestehe ebenfalls. Verjährung sei nicht eingetreten. Es sei eine Teilklage erhoben worden. Diese Klageerhebung hemme auch weitergehende Ansprüche, die unter Bezugnahme auf fehlende Auskünfte angekündigt worden seien. Im Übrigen ergebe sich aus dem weiteren Schriftwechsel, dass die Verhandlungen der Parteien über die zutreffende Bewertung des Hausgrundstücks angedauert hätten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens zur Wertermittlung. Auf die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen V2 vom 07.04.2005, die ergänzenden Berechnungen des Sachverständigen vom 04.01.2007 (Band 2, Blatt 345 bis 348 der Akten) und die mündlichen Erläuterungen im Termin vom 06.06.2006 (Blatt 263 der Akten) wird verwiesen. Im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Zahlungsanspruch der pflichtteilsberechtigten Kläger ist gemäß §§ 2303, 2313, 2325 BGB lediglich in Höhe des tenorierten Umfangs begründet; die weitergehende Klage war daher zurückzuweisen. In formeller Hinsicht bestehen an der Prozessführungsbefugnis des Klägers zu 1) keine Bedenken. Dabei kann dahinstehen, wann die (stille) Abtretung erfolgt und wirksam geworden ist. In jedem Fall ist der Kläger zu 1) berechtigt, mit Ermächtigung der Gläubigersparkasse Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Der Prozessstandschafter hat ein eigenes schutzwürdiges Interesse auch dann, wenn der Kläger als natürliche Person vermögenslos ist (BGH, Urteil vom 11.03.1999 III ZR 205/97). Dass das Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann dahinstehen. Die Abtretung selbst ist einerseits vor Insolvenzeröffnung erfolgt und andererseits hat der Insolvenzverwalter die vorliegende Forderung freigegeben. Dass diese Freigabe zu Gunsten der Sparkasse erfolgt ist, ändert - entgegen der Ansicht der Beklagten - nichts an der Befugnis des Klägers zu 1), den Prozess mit Zustimmung der Sparkasse als Berechtigter zu führen. Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Sowohl die Teilklage vom 22.07.2003 als auch die später erhobene Auskunftsklage sind innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben worden. Das Klagebegehren betraf sowohl Pflichtteils- als auch Pflichtteilsergänzungsansprüche. Entgegen der Ansicht der Beklagten war auch die Bewertung des Miteigentumsanteils am Hausgrundstück nicht auf eine endgültige Festlegung in Höhe von 160.000,00 € bezogen. Denn ausweislich des bei den Akten befindlichen Schriftwechsels war auch diese Position weiter im Streit und lediglich als vorläufiger Berechnungsfaktor der Teilklage zugrundegelegt worden. Hinsichtlich der Bewertung des Hausgrundstücks selbst folgt die Kammer den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in seinen schriftlichen Gutachten unter Einbeziehung der ergänzenden mündlichen Erläuterungen. Danach ist die Verkehrswertermittlung zu Recht nach dem Ertragswertverfahren und getrennter Ermittlung von Boden- und Gebäudewert vorgenommen worden. Grundlage dafür war der nachhaltig erzielbare Reinertrag des in einen Bodenwertanteil und einen Gebäudewertanteil aufgeteilten Grundstücks. Zutreffend wurde vom Sachverständigen der Wert des unbelasteten Grundstücks bereinigt um den ebenfalls zutreffend ermittelten Wert der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit mit einem sich daraus ergebenden Endbetrag von ca. 175.000,00 € festgelegt. Auch die Berechnungen zum Ertragswert der baulichen Anlagen sind folgerichtig und überzeugend. Die durch den geänderten Todeszeitpunkt notwendigen und die Gesamtberechnung nicht nachhaltig beeinflussenden Umstände hat der Sachverständige ergänzend dargelegt. Zutreffend sind auch die Vergleichsmieten - soweit vorhanden - in die Bewertung einbezogen worden. Demgegenüber ist die Ausrichtung an Beleihungsgrundsätzen immobilienfinanzierbarer Banken unter Hinweis darauf, dass eine Wertermittlung zum maßgeblichen Stichtag und weniger zukünftige Wertsicherungsaspekte gefragt seien, verneint worden. Damit ist im Ausgangspunkt mit dem Sachverständigen von einem Verkehrswert (Bodenwert belastet + Gebäudeertragswert) von ca. 355.000,00 € auszugehen. Als zusätzlichen wertbestimmenden Faktor hat die Kammer berücksichtigt, dass es vorliegend um den hälftigen Miteigentumsanteil am Hausgrundstück geht. Dieser ist im Ausgangspunkt gesondert für sich zu bewerten und nicht das Grundstück als Ganzes und komplette wirtschaftliche Einheit. Für solch einen Miteigentumsanteil gibt es lediglich einen eingeschränkten Markt und wenige potentielle Erwerber. Dies führt dazu, dass trotz abstrakt bestehender Veräußerbarkeit der sachverständigerseits ermittelte Verkehrswert für das ungeteilte Objekt nicht einfach geteilt werden kann. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die bestehende Dienstbarkeit im Gutachten bereits wertmindernd Berücksichtigung gefunden hat. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien hält die Kammer einen Abzug in Höhe von 10 % für gerechtfertigt. Weitergehende Abschläge scheiden demgegenüber aus. Zwar ist zu berücksichtigen, dass wertbeeinflussende Eigenschaften eines Grundstücks auch die Beschaffenheit des Bodens und deren Belastung mit Ablagerungen darstellen. Im vorliegenden Fall jedoch allein wegen des ehemaligen Tankstellenbereichs mit angeschlossener Werkstatt von einem Bodenaustausch (in welchem Umfang auch immer) und Inanspruchnahme von Sonderdeponien auszugehen, führt nach Auffassung der Kammer zu weit. Insoweit haben weder der Parteisachverständige B noch der gerichtliche Gutachter konkrete, ernst zu nehmende Anhaltspunkte für eine tatsächlich vorhandene Bodenkontaminierung - ggf. auch nur leichter Art – vorgefunden. Die Kammer folgt der Auffassung, das zweifelhafte Grundstücksbelastungen bei der Berechnung des Pflichtteils dann außer Ansatz zu lassen sind, wenn sie - wie hier - zur Zeit des Erbfalles zweifelhaft waren und zur Zeit der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs noch in voller Höhe zweifelhaft sind (BGH IV ZR 37/51; BGH V ZB 142/05). Abbruchkosten sind ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Vorliegend ist nicht davon auszugehen, dass das Gebäude oder Gebäudeteile vor Ablauf der gewöhnlichen Lebensdauer abgebrochen werden müssen. Die bloße Möglichkeit eines Abbruchs ist unzureichend (BFH II R 31/97). Ebenso sind fehlende Regelungen des Übertragungsvertrages aus dem Jahre 1993 dazu, was bei dem Tod eines der die Immobilie übernehmenden Söhne zu geschehen hätte, vorliegend ohne Einfluss auf die Pflichtteilsberechnung. Beklagtenseits angesprochene Rechtsfolgen unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage greifen nicht. Zwar ist anerkannt, dass bei einer vereinbarten Rückübertragungsverpflichtung wertmindernde Auswirkungen bestehen können. Vorliegend geht es jedoch um unabdingbare Pflichtteilsansprüche und deren Bewertung, die keine unmittelbaren Bezug auf Rückabwicklungen von Übertragungsobjekten haben, die in besonders krassen Ausnahmefällen zur Verhinderung grob unbilliger Auswirkungen angedacht werden könnten. Die beklagtenseits geschilderte Interessen- und Planungslage bei Grundstücksübertragung rechtfertigt - bei im Übrigen vorliegender beschränkter persönlicher Dienstbarkeit - eine derartige Einordnung nicht. Nach alledem führt dies zu dem Zwischenergebnis, dass der auf der Grundlage des Ertragswertes ermittelte Verkehrswert des Hausgrundstücks auf ca. 355.000,00 € und bei weiterhin abzugsfähiger Miteigentümerstellung in Höhe von 10 % damit hälftig auf 159.750,00 € im Ausgangspunkt zu bemessen ist. Zu diesem Wert hinzuzurechnen sind die unstreitigen weiteren Aktiva (Bankguthaben, Pkw, Wohnungseinrichtung und persönliche Gegenstände) in Höhe von insgesamt 6.082,02 €. Die weiteren unstreitigen Beerdigungskosten und beide Sparkassendarlehen (Gesamthöhe 33.348,53 € sind auf der Passivseite hiervon in Abzug zu bringen. Pflichtteilserhöhend ist hinzuzurechnen der Betrag von 7.000,00 € (Q-Lebensversicherung). Hierbei ist von der Unentgeltlichkeit der Zuwendung auszugehen. Die Beklagte hat sich an der Erklärung im Schriftsatz vom 26.01.2004 festhalten zu lassen. Demgegenüber ist die spätere Darstellung zur Entgeltlichkeit wenig plausibel und geht in Richtung einer dem Schutzzweck des § 2325 BGB zuwiderlaufenden Vermögensverschiebung. Im Übrigen ist nicht dargetan oder unter Beweis gestellt, dass eine unbefristete Freistellung aus einem Arbeitsverhältnis zur Erbringung von Pflegeleistungen bei welchen Mindereinnahmen erfolgt ist. Demgegenüber ist das Gemeinschaftskonto bei der Sparkasse V mit der Nr. ###### nicht mit dem vollen Wert in Ansatz zu bringen. Es handelte sich um ein gemeinschaftliches Konto der Eheleute, bei dem offen ist, von wem der zeitweilig zusammen berufstätigen Eheleute es bedient worden ist. Die Umschreibung in voller Höhe auf die Ehefrau besagt nichts zur materiellen Berechtigung am Geldbetrag. Die Kammer ist daher der Auffassung, dass bei dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft nur der hälftige Betrag, also 15.035,00 € anrechenbar sind. Dem Nachlass hinzuzurechnen waren ferner das Kontoguthaben in Höhe von 3.161,00 und das Rentaplankonto Nr. ####### in Höhe von 1.054,00 €, die am 15.09.2002 auf den Namen der Beklagten umgeschrieben und danach einem ihrer Konten gutgebracht worden sind. Nach alledem errechnet sich folgende Nachlassmasse: Hausgrundstück 159.750,00 € weitere Aktiva (unstreitig) 6.082,02 € Passiva (unstreitig) 33.348,53 € Positionen Pflichtteilserhöhung 26.250,00 € insgesamt 158.738,49 €. Hieraus errechnet sich der den Klägern jeweils zustehende Pflichtteilsanspruch in Höhe von jeweils 8,33 %, also je 13.222,92 €. Hinsichtlich der weitergehenden Ansprüche war die Klage daher zurückzuweisen. Der Zinsanspruch ist lediglich in Höhe des tenorierten Umfanges aus Verzugsgesichtspunkten begründet. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 709 ZPO.